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447. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1971, BGBl. Nr. 268/1972 und

BGBl. Nr. 369/1973 wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1, 2 und 3 treten an Stelle

der Jahresbezeichnungen „1986" die Jahresbezeichnungen

,4989"

2. Der § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1

betragen für das Jahr 1970 20 Millionen Schilling,

1971 40 Millionen Schilling, 1972 60 Millionen

Schilling, 1973 80 Millionen Schilling, 1974

100 Millionen Schilling, 1975 120 Millionen Schilling,

1976 140 Millionen Schilling, 1977 160 Millionen

Schilling und 1978 180 Millionen Schilling.

Die Leistungen des Bundes für die Jahre

1979 bis 1989 richten sich nach den Zuweisungen

gemäß Abs. 2 und 3."

3. Dem § 4 Abs. 4 ist ein neuer Abs. 5 anzufügen

„(5) Stehen dem Land auf Grund der nach

diesem Bundesgesetz erteilten Zusicherungen Bundesmittel,

die nach den vorstehenden Absätzen

zugeteilt wurden, einschließlich der anteiligen

Landesmittel (§ 5) nicht mehr zur Verfügung,

kann zur Erfüllung der nach diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Förderungsmaßnahmen ein

Betrag in der Höhe von höchstens 10 v. H.

der vom Bund und der vom Land gemäß § 6

Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,

BGBl. Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden

Fassung, im betreffenden Kalenderjahr für die

Förderung des Wohnungsbaues nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968 geleisteten Mittel, verwendet

werden. Der vorangeführte Höchstbetrag

ist als Obergrenze für die nach diesem Bundesgesetz

für die Dauer von längstens zwölf Jahren

eingegangenen und jährlich abzudeckenden Verpflichtungen

anzusehen."

4. Dem § 5 Abs. 2 ist ein neuer Abs. 3 anzufügen

„(3) Das Land hat die nicht verausgabten Förderungsmittel

(§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1) zins-

bringend anzulegen und die Erträgnisse Förderungszwecken

nach diesem Bundesgesetz zuzuführen."

5. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes

von. Darlehen der Kreditunternehmungen und

Bausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen

(§ 1) erforderlich sind und deren

jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 2½ v. H.

über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden

Nominalverzinsung der dem Zeitpunkt

der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen

zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe

mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren,

kann die Landesregierung in den Jahren 1970

bis 1978 für die Dauer der Laufzeit, die nicht

mehr als zwölf Jahre betragen darf, jährliche

Annuitätenzuschüsse, die vom ursprünglichen

Darlehen zu bemessen sind, im Ausmaß von

40 v. H. der Annuität gewähren."

6. Der § 6 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Für Darlehen der Kreditunternehmungen

und Bausparkassen, die zur Finanzierung der

Verbesserungen (§ 1) aufgenommen werden und

deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als

2½ v. H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung

bestehenden Nominalverzinsung der dem Zeitpunkt

der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen

zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe

mit einer Laufzeit von mindestens zehn

Jahren, kann die Landesregierung in, den Jahren

1972 bis 1978 für die Dauer der Laufzeit, die

nicht mehr als zwölf Jahre betragen darf, die

Bürgschaft für den Darlehensbetrag samt allen

schuldscheinmäßigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen,

jedoch nur auf nicht länger als drei

Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des

Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende

Rückstände, und den mit der gerichtlichen Durchsetzung

der Darlehensforderung verbundenen

Kosten, übernehmen."

7. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme

nach diesem Bundesgesetz können

bis 30. September 1978 bei dem nach der

Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen

Amt der Landesregierung eingebracht werden."

8. Der § 15 einschließlich der Überschrift hat

zu lauten

„Zumutbarkeit von Verbesserungen

und Verbesserungsarbeiten

§ 15. (1) Verbesserungsarbeiten, die nach diesem

Bundesgesetz gefördert werden und zur Rechtfertigung

eines Widerspruchs nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, in der

jeweils geltenden Fassung, dienen, sind von jedem

Mieter (Nutzungsberechtigten) zuzulassen.

Andere der Verbesserung seiner Wohnung dienende

Arbeiten muß der Mieter (Nutzungsberechtigte)

unbeschadet einer Kündigung nach § 19

Abs. 2 Z. 4 b des Mietengesetzes in der jeweils

geltenden Fassung nicht zulassen.

(2) Verbesserungsarbeiten in anderen Wohnungen,

die nach diesem Bundesgesetz gefördert werden

und zur Beseitigung der Mängel im Sinne

des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes dienen,

sind von jedem Mieter (Nutzungsberechtigten),

dessen Mietrechte (Nutzungsrechte) durch Verbesserungsarbeiten

betroffen werden, zuzulassen,

wenn das Verbesserungsvorhaben über Verlangen

eines Mieters (Nutzungsberechtigten) zur Abwendung

eines gegen ihn nach § 19 Abs. 2 Z. 4 b

des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung

anhängigen Kündigungsverfahrens oder mit

Zustimmung der Mehrheit der Mieter (Nutzungsberechtigten)

erfolgt. Alle übrigen Verbesserungsarbeiten,

die nach diesem Bundesgesetz gefördert

werden und keine wesentliche und

dauernde Beeinträchtigung des Mietrechtes (Nutzungsrechtes)

zur Folge haben, sind von dem

Mieter (Nutzungsberechtigten) insofern zuzulassen,

als sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen

zumutbar sind.

(3) Alle Verbesserungsarbeiten, die ein Mieter

(Nutzungsberechtigter) hiernach zuzulassen hat,

sind so durchzuführen, daß eine möglichste Schonung

der Mietrechte (Nutzungsrechte) gewährleistet

ist. Für wesentliche Beeinträchtigungen hat

der Vermieter oder der Mieter (Nutzungsberechtigte),

dem eine Förderung zur Durchführung

von Verbesserungsarbeiten in seiner Klein- oder

Mittelwohnung gewährt wurde, den Mieter (Nutzungsberechtigten),

der hiedurch in seinen Rechten

beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen."

9. Der § 16 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten

„6. im übrigen die Landesregierung"

10. Dem § 16 Abs. 2 ist ein neuer Abs. 3

anzufügen

„(3) Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen

und mit der Wahrnehmung der

Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG

ist hinsichtlich der in Abs. 2 Z. 6 genannten

Bestimmungen der Bundesminister für Bauten

und Technik betraut."

Artikel II

Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen

und mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich

der in Art. I Z. 1, soweit sich dieser

auf den § 4 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes

bezieht, 3, 4, 5, 6 und 7 vorgesehenen

Bestimmungen der Bundesminister für Bauten

und Technik, mit der Vollziehung der im Art. I

Z. 1, soweit sich dieser auf den § 4 Abs. 1 und 3

des Wohnungsverbesserungsgesetzes bezieht, und

in der Z. 2 vorgesehenen Bestimmungen der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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