447. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 337/1971, BGBl. Nr. 268/1972 und
BGBl. Nr. 369/1973 wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1, 2 und 3 treten an Stelle
der Jahresbezeichnungen „1986" die Jahresbezeichnungen
,4989"
2. Der § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1
betragen für das Jahr 1970 20 Millionen Schilling,
1971 40 Millionen Schilling, 1972 60 Millionen
Schilling, 1973 80 Millionen Schilling, 1974
100 Millionen Schilling, 1975 120 Millionen Schilling,
1976 140 Millionen Schilling, 1977 160 Millionen
Schilling und 1978 180 Millionen Schilling.
Die Leistungen des Bundes für die Jahre
1979 bis 1989 richten sich nach den Zuweisungen
gemäß Abs. 2 und 3."
3. Dem § 4 Abs. 4 ist ein neuer Abs. 5 anzufügen
„(5) Stehen dem Land auf Grund der nach
diesem Bundesgesetz erteilten Zusicherungen Bundesmittel,
die nach den vorstehenden Absätzen
zugeteilt wurden, einschließlich der anteiligen
Landesmittel (§ 5) nicht mehr zur Verfügung,
kann zur Erfüllung der nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Förderungsmaßnahmen ein
Betrag in der Höhe von höchstens 10 v. H.
der vom Bund und der vom Land gemäß § 6
Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
BGBl. Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden
Fassung, im betreffenden Kalenderjahr für die
Förderung des Wohnungsbaues nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968 geleisteten Mittel, verwendet
werden. Der vorangeführte Höchstbetrag
ist als Obergrenze für die nach diesem Bundesgesetz
für die Dauer von längstens zwölf Jahren
eingegangenen und jährlich abzudeckenden Verpflichtungen
anzusehen."
4. Dem § 5 Abs. 2 ist ein neuer Abs. 3 anzufügen
„(3) Das Land hat die nicht verausgabten Förderungsmittel
(§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1) zins-
bringend anzulegen und die Erträgnisse Förderungszwecken
nach diesem Bundesgesetz zuzuführen."
5. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes
von. Darlehen der Kreditunternehmungen und
Bausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen
(§ 1) erforderlich sind und deren
jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 2½ v. H.
über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden
Nominalverzinsung der dem Zeitpunkt
der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen
zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe
mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren,
kann die Landesregierung in den Jahren 1970
bis 1978 für die Dauer der Laufzeit, die nicht
mehr als zwölf Jahre betragen darf, jährliche
Annuitätenzuschüsse, die vom ursprünglichen
Darlehen zu bemessen sind, im Ausmaß von
40 v. H. der Annuität gewähren."
6. Der § 6 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Für Darlehen der Kreditunternehmungen
und Bausparkassen, die zur Finanzierung der
Verbesserungen (§ 1) aufgenommen werden und
deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als
2½ v. H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung
bestehenden Nominalverzinsung der dem Zeitpunkt
der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen
zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe
mit einer Laufzeit von mindestens zehn
Jahren, kann die Landesregierung in, den Jahren
1972 bis 1978 für die Dauer der Laufzeit, die
nicht mehr als zwölf Jahre betragen darf, die
Bürgschaft für den Darlehensbetrag samt allen
schuldscheinmäßigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen,
jedoch nur auf nicht länger als drei
Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des
Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende
Rückstände, und den mit der gerichtlichen Durchsetzung
der Darlehensforderung verbundenen
Kosten, übernehmen."
7. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme
nach diesem Bundesgesetz können
bis 30. September 1978 bei dem nach der
Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen
Amt der Landesregierung eingebracht werden."
8. Der § 15 einschließlich der Überschrift hat
zu lauten
„Zumutbarkeit von Verbesserungen
und Verbesserungsarbeiten
§ 15. (1) Verbesserungsarbeiten, die nach diesem
Bundesgesetz gefördert werden und zur Rechtfertigung
eines Widerspruchs nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, in der
jeweils geltenden Fassung, dienen, sind von jedem
Mieter (Nutzungsberechtigten) zuzulassen.
Andere der Verbesserung seiner Wohnung dienende
Arbeiten muß der Mieter (Nutzungsberechtigte)
unbeschadet einer Kündigung nach § 19
Abs. 2 Z. 4 b des Mietengesetzes in der jeweils
geltenden Fassung nicht zulassen.
(2) Verbesserungsarbeiten in anderen Wohnungen,
die nach diesem Bundesgesetz gefördert werden
und zur Beseitigung der Mängel im Sinne
des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes dienen,
sind von jedem Mieter (Nutzungsberechtigten),
dessen Mietrechte (Nutzungsrechte) durch Verbesserungsarbeiten
betroffen werden, zuzulassen,
wenn das Verbesserungsvorhaben über Verlangen
eines Mieters (Nutzungsberechtigten) zur Abwendung
eines gegen ihn nach § 19 Abs. 2 Z. 4 b
des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
anhängigen Kündigungsverfahrens oder mit
Zustimmung der Mehrheit der Mieter (Nutzungsberechtigten)
erfolgt. Alle übrigen Verbesserungsarbeiten,
die nach diesem Bundesgesetz gefördert
werden und keine wesentliche und
dauernde Beeinträchtigung des Mietrechtes (Nutzungsrechtes)
zur Folge haben, sind von dem
Mieter (Nutzungsberechtigten) insofern zuzulassen,
als sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen
zumutbar sind.
(3) Alle Verbesserungsarbeiten, die ein Mieter
(Nutzungsberechtigter) hiernach zuzulassen hat,
sind so durchzuführen, daß eine möglichste Schonung
der Mietrechte (Nutzungsrechte) gewährleistet
ist. Für wesentliche Beeinträchtigungen hat
der Vermieter oder der Mieter (Nutzungsberechtigte),
dem eine Förderung zur Durchführung
von Verbesserungsarbeiten in seiner Klein- oder
Mittelwohnung gewährt wurde, den Mieter (Nutzungsberechtigten),
der hiedurch in seinen Rechten
beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen."
9. Der § 16 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten
„6. im übrigen die Landesregierung"
10. Dem § 16 Abs. 2 ist ein neuer Abs. 3
anzufügen
„(3) Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen
und mit der Wahrnehmung der
Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG
ist hinsichtlich der in Abs. 2 Z. 6 genannten
Bestimmungen der Bundesminister für Bauten
und Technik betraut."
Artikel II
Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen
und mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich
der in Art. I Z. 1, soweit sich dieser
auf den § 4 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes
bezieht, 3, 4, 5, 6 und 7 vorgesehenen
Bestimmungen der Bundesminister für Bauten
und Technik, mit der Vollziehung der im Art. I
Z. 1, soweit sich dieser auf den § 4 Abs. 1 und 3
des Wohnungsverbesserungsgesetzes bezieht, und
in der Z. 2 vorgesehenen Bestimmungen der Bundesminister
für Finanzen betraut.