447. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Arbeitsinspektionsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzs,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/
1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Arbeitsinspektionsdienst
ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit über Themen aus dem
Wirkungsbereich des gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes
abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. das Gesetz über die Arbeitsinspektion und
2. soweit sie für den gehobenen Arbeitsinspektionsdienst
von Bedeutung sind
a) das Arbeitnehmerschutzgesetz und die
sonstigen Rechtsvorschriften, die den
technischen und arbeitshygienischen
Arbeitnehmerschutz betreffen;
b) sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem
Gebiete des Maschinenwesens, der Elektrotechnik,
der feuer-, explosionsgefährlichen
oder gesundheitsschädlichen Stoffe
sowie der Gifte und gifthältigen Stoffe;
c) die Darstellung technologischer Vorgänge
und deren Auswirkungen auf den
Arbeitehmerschutz ;
d) die Grundzüge der Arbeitshygiene und
der Arbeitsphysiologie;
e) die gesetzlichen Vorschriften auf dem
Gebiete des Verwendungsschutzes;
f) die Grundzüge des Arbeitsvertragsrechtes
und der Arbeitsverfassung;
g) die Bestimmungen der Gewerbeordnung,
des Berufsausbildungsgesetzes und des
Sozialversicherungsgesetzes.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes und des
gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende und ein Mitglied der
Prüfungskommission müssen Beamte des höheren
Ministerialdienstes im Zentral-Arbeitsinspektorat
sein. Je ein weiteres Mitglied muß ein
Beamter des höheren Arbeitsinspektionsdienstes
und ein Beamter des gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes
sein. Der Prüfungskommissär
für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung
muß rechtskundig sein. Der in § 3 Abs. 2
Z. 1 angeführte Gegenstand ist vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates zu prüfen.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1973 die Vorschrift
über die „Fachprüfung für den gehobenen
Arbeitsinspektionsdienst" (kundgemacht in den
Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, V. Jahrgang, Nr. 6,
1949), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/
1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, außer
Kraft.