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447_1973 AT

447. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Arbeitsinspektionsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Arbeitsinspektionsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzs,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/

1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Arbeitsinspektionsdienst

ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit über Themen aus dem

Wirkungsbereich des gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes

abzufassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. das Gesetz über die Arbeitsinspektion und

2. soweit sie für den gehobenen Arbeitsinspektionsdienst

von Bedeutung sind

a) das Arbeitnehmerschutzgesetz und die

sonstigen Rechtsvorschriften, die den

technischen und arbeitshygienischen

Arbeitnehmerschutz betreffen;

b) sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem

Gebiete des Maschinenwesens, der Elektrotechnik,

der feuer-, explosionsgefährlichen

oder gesundheitsschädlichen Stoffe

sowie der Gifte und gifthältigen Stoffe;

c) die Darstellung technologischer Vorgänge

und deren Auswirkungen auf den

Arbeitehmerschutz ;

d) die Grundzüge der Arbeitshygiene und

der Arbeitsphysiologie;

e) die gesetzlichen Vorschriften auf dem

Gebiete des Verwendungsschutzes;

f) die Grundzüge des Arbeitsvertragsrechtes

und der Arbeitsverfassung;

g) die Bestimmungen der Gewerbeordnung,

des Berufsausbildungsgesetzes und des

Sozialversicherungsgesetzes.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes und des

gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende und ein Mitglied der

Prüfungskommission müssen Beamte des höheren

Ministerialdienstes im Zentral-Arbeitsinspektorat

sein. Je ein weiteres Mitglied muß ein

Beamter des höheren Arbeitsinspektionsdienstes

und ein Beamter des gehobenen Arbeitsinspektionsdienstes

sein. Der Prüfungskommissär

für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung

muß rechtskundig sein. Der in § 3 Abs. 2

Z. 1 angeführte Gegenstand ist vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates zu prüfen.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1973 die Vorschrift

über die „Fachprüfung für den gehobenen

Arbeitsinspektionsdienst" (kundgemacht in den

Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, V. Jahrgang, Nr. 6,

1949), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/

1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, außer

Kraft.

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