Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
447_1972 AT

447. Bundesgesetz: Bewertungsgesetznovelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Bundesgesetz: Bewertungsgesetznovelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/

1963, 181/1965, 172/1971 und 276/1971 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles

dieses Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für

die Vermögensteuer und für die Stempel- und

Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten

Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung

durch die in Betracht kommenden Gesetze auch

für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die

Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer

und für die Beiträge nach dem

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz. Weiters gelten

die Bestimmungen der §§ 71 bis 75 für die Erbschafts-

und Schenkungssteuer."

2. § 13 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und für Genußscheine

ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben,

der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich

der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten,

so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens

und der Ertragsaussichten der Gesellschaft

zu schätzen.

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von

Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person

gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel

weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung

der Gesellschaft ermöglicht) höher als der

Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1)

oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die einzelnen

Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert

der Beteiligung maßgebend."

3. § 53 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken

(Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen

ist, und Grundstücke, die sich zum

Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung

befinden), ist vom Bodenwert (Abs. 2) und vom

Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.

(2) Als Bodenwert ist der Wert maßgebend, mit

dem der Grund und Boden allein als unbebautes

Grundstück gemäß § 55 zu bewerten wäre. Dabei

sind insbesondere die Lage und die Form des

Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen

Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende

Umstände zu berücksichtigen. Der Wert

jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten

Fläche nicht übersteigt, ist um 25 v. H. zu

kürzen."

4. § 53 Abs. 6 und 7 haben zu lauten

„(6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist

der Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend

dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile

im Hauptfeststellungszeitpunkt durch

einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen.

Als Alter des Gebäudes oder des

Gebäudeteiles gilt der Zeitraum vom Beginn des

Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der

Gebäudeteil benützungsfertig wurde, bis zum

Hauptfeststellungszeitpunkt. Benützungsfertig ist

ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag,

mit dem die Behörde die Benützung für zulässig

erklärt hat. Als benützungsfertig im Sirine dieses

Gesetzes gilt ein Gebäude oder Gebäudeteil auch

mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung.

Der Abschlag beträgt jährlich

des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren

Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der

Abschlag in den Fällen gemäß lit. a und b nicht

mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß lit. c bis f

nicht mehr als 80 v. H. betragen.

(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen

Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ist die

gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem

Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die

in lit. a bis d festgesetzten Hundertsätze zu

kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich

des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum

Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies

gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen

sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß

der Kürzung beträgt

a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein

durch gesetzliche Vorschriften beschränkter

Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem

Anteil der von der Mietzinsbeschränkung

betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten

nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem Anteil

von

100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten

nutzbaren Fläche 60 v. H.,

weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der

gesamten nutzbaren Fläche 55 v. H.,

weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der

gesamten nutzbaren Fläche 50 v. H.,

weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der

gesamten nutzbaren Fläche 45 v. H.,

weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der

gesamten nutzbaren Fläche 40 v. H.,

weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der

gesamten nutzbaren Fläche 35 v. H.,

weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der

gesamten nutzbaren Fläche 30 v. H. und

weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren

Fläche 25 v. H.;

bei der Ermittlung des Anteiles der von der

Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren

Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen

nutzbaren Fläche, die gewerblichen

oder öffentlichen Zwecken dienenden

Räume jedoch nur mit ihrer halben nutzbaren

Fläche anzusetzen; bei Mietobjekten,

für die nach dem 31. Dezember 1967 ein

Mietvertrag abgeschlossen wurde, ist ein

durch gesetzliche Vorschriften beschränkter

Mietzins nicht anzunehmen, sofern nicht

die Bestimmungen des § 15 Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz entgegenstehen oder

diese Mietobjekte nachweislich nicht bzw.

nicht zu einem höheren als dem seinerzeitigen

beschränkten Mietzins vermietet

werden können,

b) bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten

Grundstücken gemäß § 33 Abs. 2

30 v. H.,

c) bei Schlössern, Burgen und Klöstern 50 v. H.,

d) bei allen übrigen bebauten Grundstücken

25 v. H."

5. § 53 Abs. 9 bis 11 haben zu lauten

„(9) Bei der Feststellung der Einheitswerte von

Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt

im Zustand der Bebauung befinden, sind

zu dem Wert des Grund und Bodens und der

benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile

die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau

befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis zum

Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so

festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher

sein als der Einheitswert, der sich ergeben wird,

wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig

(Abs. 6 dritter Satz) sind. Für

Zwecke der Grundsteuer ist ein besonderer Einheitswert

festzustellen; dabei ist nur der Wert des

Grund und Bodens und der benützungsfertigen

Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen. Grundstücke

im Zustand der Bebauung sind in diejenige

Grundstückshauptgruppe (§ 54) einzureihen,

der sie auf Grund der zum Bewertungsstichtag

vorliegenden Pläne nach Beendigung der

Bebauung angehören werden. Wird die Bebauung

abgeschlossen, liegt eine Änderung der

Art des Bewertungsgegenstandes im Sinne des

§ 21 Abs. 1 Z. 2 vor.

(10) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner

Wert geringer ist als der auf Grund der

Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 ermittelte Wert,

ist auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu

legen.

(11) Mindestens sind als Einheitswert eines

bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1

bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel

des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und

Boden gemäß Abs. 2 zu bewerten ist."

6. § 53 a hat zu lauten

„§ 53 a. Durchschnittspreise

Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes

gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise

sind in der Anlage festgesetzt; die

Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes."

7. § 55 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch

Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden,

deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber

dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund

und Bodens von untergeordneter Bedeutung

sind."

8. § 63 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden,

wenn eine inländische Kapitalgesellschaft

an einer ausländischen Gesellschaft, welche einer

Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, beteiligt ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten

entsprechend, wenn Betriebe von inländischen

Körperschaften des öffentlichen Rechtes an

Kapitalgesellschaften beteiligt sind."

9. § 64 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen

versicherungstechnische Rücklagen

abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus

den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich

sind."

10. § 69 Z. 1 hat zu lauten.

„1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen

jeder Art, soweit sie nicht

unter lit. b und c fallen; hiebei gehören

auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen,

Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

inländischer Schuldner nur

insoweit zum sonstigen Vermögen, als

ihr Wert insgesamt 50.000 S übersteigt;

b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben

und sonstige laufende Guthaben,

inländische und ausländische Zahlungsmittel;

lauten diese Beträge auf Schilling, so

gehören sie bei natürlichen Personen nur

insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie

insgesamt 50.000 S übersteigen;

c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile,

andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben

bei Genossenschaften."

10 a. In § 70 wird folgende Z. 11 angefügt

„11. Ansprüche auf Leistungen aus land- und

forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie

Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen."

11. § 72 hat zu lauten

„§ 72. Bewertung von Wertpapieren und

Anteilen; Steuerkurswerte

(1) Für die Bewertung von Wertpapieren und

Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die §§ 13

und 14 maßgebend.

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für inländische

Wertpapiere (Schuldverschreibungen,

Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Zertifikate

über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds)

nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 73

und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte).

§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend."

12. § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere

sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen,

wenn sie am maßgebenden Stichtag (§ 71)

oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem

Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt

worden sind."

13. § 74 hat zu lauten

„§ 74. Verfahren bei der Festsetzung von

Steuerkurswerten

(1) Die Wiener Börsekammer hat dem Bundesministerium

für Finanzen für die zum Börsehandel

zugelassenen, im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere

den Kurswert des Stichtages (§ 71),

soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen

ist oder, wenn an diesem Stichtag

kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen

Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag,

dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen,

bekanntzugeben. Auf Grund der von der Wiener

Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat

das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte

in folgender Weise zu ermitteln

1. bei inländischen Schuldverschreibungen mit

Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen und

bei Optionsscheinen ist der Kurswert maßgebend,

2. bei inländischen Wandelschuldverschreibungen

ist der Kurswert maßgebend; soweit dieser

über dem Nennwert liegt, ist der Differenzbetrag

um 20 v. H. zu kürzen,

3. bei inländischen Aktien und Genußscheinen

an Kapitalgesellschaften ist der Kurswert um

20 v. H. zu kürzen,

4. bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds

ist, soweit sich der Fonds aus inländischen

Wertpapieren zusammensetzt, der Wert des

Kapitalanlagefonds auf Grund der Bestimmungen

der Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln. Ausländische

Wertpapiere, die sich im Fondsvermögen befinden,

sind nach den §§ 13 und 14 zu bewerten,

Guthaben und Bargeld sind mit dem Nennwert

anzusetzen. Der Wert je Anteil ergibt sich aus

der Teilung des nach den vorstehenden Bestimmungen

ermittelten Wertes des Kapitalanlagefonds

durch die Anzahl der Anteile.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Werte hat der

Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als

Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen."

14. § 75 hat zu lauten

„§ 75. Einheitliche und gesonderte Feststellung

des gemeinen Wertes von inländischen

Anteilen und Genußscheinen

(1) Für inländische Aktien, für Anteile an inländischen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

und für inländische Genußscheine ist der

gemeine Wert einheitlich und gesondert festzustellen,

wenn für die Anteile oder Genußscheine

keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und

die Anteile oder Genußscheine im Inland auch

keinen Kurswert haben. Für die einheitliche und

gesonderte Feststellung ist das Finanzamt örtlich

zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung

der Gesellschaft befindet, um deren

Anteile oder Genußscheine es sich handelt.

(2) Der Bescheid über die getroffene Feststeilung

ist zu richten

1. An die Gesellschaft, um deren Anteile oder

Genußscheine es sich handelt.

2. An diejenigen inländischen Inhaber der

Anteile oder Genußscheine, die einen Antrag auf

Feststellung gestellt haben. Ein solcher Antrag

kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die

das Bundesministerium für Finanzen allgemein

für die Abgabe der Vermögenserklärung bestimmt.

(3) Der einheitliche Feststellungsbescheid und

die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen

wirken für und gegen alle Personen, die Inhaber

der Anteile oder Genußscheine sind, auch soweit

der Peststellungsbescheid oder die Rechtsmittelentscheidung

nicht an sie gerichtet ist."

15. § 75 a entfällt.

15 a. In § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Nicht abzugsfähig sind Schulden und

Lasten, die den in § 70 Z. 11 angeführten Ansprüchen

entsprechen."

15 b. § 78 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach

Abs. 1 oder Abs. 2 erhöhen sich die im § 69

Z. 1 a, 7 und 11 angeführten Freibeträge sowie

die in Z. 10 angeführte Freigrenze auf den

doppelten Betrag."

16. Nach § 87 ist folgende Anlage anzufügen

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2 und

9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und

Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1971 liegen

oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben

sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.

Die auf Grund der zum 1. Jänner

1971 maßgebenden Bestimmungen des § 71

Abs. 1 zu diesem Stichtag angesetzten Werte

für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften

gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen

des § 71 Abs. 2 eine Neubewertung

zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur

Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember

1973.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3

bis 7 und Z. 16 sind erstmalig bei der Hauptfeststellung

der Einheitswerte des Grundvermögens

zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen

und Nachfeststellungen der Einheitswerte

dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974

anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 8

sind erstmalig auf Feststellungen der Einheitswerte

des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973

anzuwenden.

Artikel III

(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

1955 in der Fassung des Art. I dieses

Gesetzes ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens

sowie von Betriebsgrundstücken im

Sinne des § 60 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes

1955 sind ab 1. Jänner 1977 um 10 v. H.

und ab 1. Jänner 1980 um 20 v. H. zu erhöhen,

wobei die Bestimmungen des § 25 Bewertungsgesetz

1955 anzuwenden sind. Von den geänderten

Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind

unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der

Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu

ersetzen.

(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186

der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften

der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme

des § 186 Abs. 3 erster Satz sinngemäß

anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →