447. Bundesgesetz: Bewertungsgesetznovelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/
1963, 181/1965, 172/1971 und 276/1971 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles
dieses Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für
die Vermögensteuer und für die Stempel- und
Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten
Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung
durch die in Betracht kommenden Gesetze auch
für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die
Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer
und für die Beiträge nach dem
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz. Weiters gelten
die Bestimmungen der §§ 71 bis 75 für die Erbschafts-
und Schenkungssteuer."
2. § 13 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und für Genußscheine
ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben,
der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich
der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten,
so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens
und der Ertragsaussichten der Gesellschaft
zu schätzen.
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von
Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person
gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel
weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung
der Gesellschaft ermöglicht) höher als der
Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1)
oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die einzelnen
Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert
der Beteiligung maßgebend."
3. § 53 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken
(Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen
ist, und Grundstücke, die sich zum
Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung
befinden), ist vom Bodenwert (Abs. 2) und vom
Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.
(2) Als Bodenwert ist der Wert maßgebend, mit
dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß § 55 zu bewerten wäre. Dabei
sind insbesondere die Lage und die Form des
Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen
Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende
Umstände zu berücksichtigen. Der Wert
jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten
Fläche nicht übersteigt, ist um 25 v. H. zu
kürzen."
4. § 53 Abs. 6 und 7 haben zu lauten
„(6) Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist
der Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend
dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile
im Hauptfeststellungszeitpunkt durch
einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen.
Als Alter des Gebäudes oder des
Gebäudeteiles gilt der Zeitraum vom Beginn des
Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der
Gebäudeteil benützungsfertig wurde, bis zum
Hauptfeststellungszeitpunkt. Benützungsfertig ist
ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag,
mit dem die Behörde die Benützung für zulässig
erklärt hat. Als benützungsfertig im Sirine dieses
Gesetzes gilt ein Gebäude oder Gebäudeteil auch
mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung.
Der Abschlag beträgt jährlich
des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren
Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der
Abschlag in den Fällen gemäß lit. a und b nicht
mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß lit. c bis f
nicht mehr als 80 v. H. betragen.
(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke ist die
gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem
Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die
in lit. a bis d festgesetzten Hundertsätze zu
kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich
des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum
Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies
gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen
sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß
der Kürzung beträgt
a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein
durch gesetzliche Vorschriften beschränkter
Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem
Anteil der von der Mietzinsbeschränkung
betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten
nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem Anteil
von
100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 60 v. H.,
weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der
gesamten nutzbaren Fläche 55 v. H.,
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der
gesamten nutzbaren Fläche 50 v. H.,
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der
gesamten nutzbaren Fläche 45 v. H.,
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der
gesamten nutzbaren Fläche 40 v. H.,
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der
gesamten nutzbaren Fläche 35 v. H.,
weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der
gesamten nutzbaren Fläche 30 v. H. und
weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 25 v. H.;
bei der Ermittlung des Anteiles der von der
Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren
Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen
nutzbaren Fläche, die gewerblichen
oder öffentlichen Zwecken dienenden
Räume jedoch nur mit ihrer halben nutzbaren
Fläche anzusetzen; bei Mietobjekten,
für die nach dem 31. Dezember 1967 ein
Mietvertrag abgeschlossen wurde, ist ein
durch gesetzliche Vorschriften beschränkter
Mietzins nicht anzunehmen, sofern nicht
die Bestimmungen des § 15 Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz entgegenstehen oder
diese Mietobjekte nachweislich nicht bzw.
nicht zu einem höheren als dem seinerzeitigen
beschränkten Mietzins vermietet
werden können,
b) bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten
Grundstücken gemäß § 33 Abs. 2
30 v. H.,
c) bei Schlössern, Burgen und Klöstern 50 v. H.,
d) bei allen übrigen bebauten Grundstücken
25 v. H."
5. § 53 Abs. 9 bis 11 haben zu lauten
„(9) Bei der Feststellung der Einheitswerte von
Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt
im Zustand der Bebauung befinden, sind
zu dem Wert des Grund und Bodens und der
benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile
die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau
befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis zum
Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so
festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher
sein als der Einheitswert, der sich ergeben wird,
wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig
(Abs. 6 dritter Satz) sind. Für
Zwecke der Grundsteuer ist ein besonderer Einheitswert
festzustellen; dabei ist nur der Wert des
Grund und Bodens und der benützungsfertigen
Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen. Grundstücke
im Zustand der Bebauung sind in diejenige
Grundstückshauptgruppe (§ 54) einzureihen,
der sie auf Grund der zum Bewertungsstichtag
vorliegenden Pläne nach Beendigung der
Bebauung angehören werden. Wird die Bebauung
abgeschlossen, liegt eine Änderung der
Art des Bewertungsgegenstandes im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Z. 2 vor.
(10) Bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner
Wert geringer ist als der auf Grund der
Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 ermittelte Wert,
ist auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu
legen.
(11) Mindestens sind als Einheitswert eines
bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1
bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel
des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und
Boden gemäß Abs. 2 zu bewerten ist."
6. § 53 a hat zu lauten
„§ 53 a. Durchschnittspreise
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes
gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise
sind in der Anlage festgesetzt; die
Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes."
7. § 55 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch
Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden,
deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber
dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund
und Bodens von untergeordneter Bedeutung
sind."
8. § 63 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden,
wenn eine inländische Kapitalgesellschaft
an einer ausländischen Gesellschaft, welche einer
Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, beteiligt ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend, wenn Betriebe von inländischen
Körperschaften des öffentlichen Rechtes an
Kapitalgesellschaften beteiligt sind."
9. § 64 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen
versicherungstechnische Rücklagen
abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus
den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich
sind."
10. § 69 Z. 1 hat zu lauten.
„1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen
jeder Art, soweit sie nicht
unter lit. b und c fallen; hiebei gehören
auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen,
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
inländischer Schuldner nur
insoweit zum sonstigen Vermögen, als
ihr Wert insgesamt 50.000 S übersteigt;
b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben
und sonstige laufende Guthaben,
inländische und ausländische Zahlungsmittel;
lauten diese Beträge auf Schilling, so
gehören sie bei natürlichen Personen nur
insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie
insgesamt 50.000 S übersteigen;
c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile,
andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften."
10 a. In § 70 wird folgende Z. 11 angefügt
„11. Ansprüche auf Leistungen aus land- und
forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie
Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen."
11. § 72 hat zu lauten
„§ 72. Bewertung von Wertpapieren und
Anteilen; Steuerkurswerte
(1) Für die Bewertung von Wertpapieren und
Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die §§ 13
und 14 maßgebend.
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für inländische
Wertpapiere (Schuldverschreibungen,
Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Zertifikate
über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds)
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 73
und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte).
§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend."
12. § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere
sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen,
wenn sie am maßgebenden Stichtag (§ 71)
oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem
Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt
worden sind."
13. § 74 hat zu lauten
„§ 74. Verfahren bei der Festsetzung von
Steuerkurswerten
(1) Die Wiener Börsekammer hat dem Bundesministerium
für Finanzen für die zum Börsehandel
zugelassenen, im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere
den Kurswert des Stichtages (§ 71),
soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen
ist oder, wenn an diesem Stichtag
kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen
Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag,
dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen,
bekanntzugeben. Auf Grund der von der Wiener
Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat
das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte
in folgender Weise zu ermitteln
1. bei inländischen Schuldverschreibungen mit
Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen und
bei Optionsscheinen ist der Kurswert maßgebend,
2. bei inländischen Wandelschuldverschreibungen
ist der Kurswert maßgebend; soweit dieser
über dem Nennwert liegt, ist der Differenzbetrag
um 20 v. H. zu kürzen,
3. bei inländischen Aktien und Genußscheinen
an Kapitalgesellschaften ist der Kurswert um
20 v. H. zu kürzen,
4. bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds
ist, soweit sich der Fonds aus inländischen
Wertpapieren zusammensetzt, der Wert des
Kapitalanlagefonds auf Grund der Bestimmungen
der Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln. Ausländische
Wertpapiere, die sich im Fondsvermögen befinden,
sind nach den §§ 13 und 14 zu bewerten,
Guthaben und Bargeld sind mit dem Nennwert
anzusetzen. Der Wert je Anteil ergibt sich aus
der Teilung des nach den vorstehenden Bestimmungen
ermittelten Wertes des Kapitalanlagefonds
durch die Anzahl der Anteile.
(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Werte hat der
Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als
Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen."
14. § 75 hat zu lauten
„§ 75. Einheitliche und gesonderte Feststellung
des gemeinen Wertes von inländischen
Anteilen und Genußscheinen
(1) Für inländische Aktien, für Anteile an inländischen
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und für inländische Genußscheine ist der
gemeine Wert einheitlich und gesondert festzustellen,
wenn für die Anteile oder Genußscheine
keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und
die Anteile oder Genußscheine im Inland auch
keinen Kurswert haben. Für die einheitliche und
gesonderte Feststellung ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung
der Gesellschaft befindet, um deren
Anteile oder Genußscheine es sich handelt.
(2) Der Bescheid über die getroffene Feststeilung
ist zu richten
1. An die Gesellschaft, um deren Anteile oder
Genußscheine es sich handelt.
2. An diejenigen inländischen Inhaber der
Anteile oder Genußscheine, die einen Antrag auf
Feststellung gestellt haben. Ein solcher Antrag
kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die
das Bundesministerium für Finanzen allgemein
für die Abgabe der Vermögenserklärung bestimmt.
(3) Der einheitliche Feststellungsbescheid und
die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen
wirken für und gegen alle Personen, die Inhaber
der Anteile oder Genußscheine sind, auch soweit
der Peststellungsbescheid oder die Rechtsmittelentscheidung
nicht an sie gerichtet ist."
15. § 75 a entfällt.
15 a. In § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Nicht abzugsfähig sind Schulden und
Lasten, die den in § 70 Z. 11 angeführten Ansprüchen
entsprechen."
15 b. § 78 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach
Abs. 1 oder Abs. 2 erhöhen sich die im § 69
Z. 1 a, 7 und 11 angeführten Freibeträge sowie
die in Z. 10 angeführte Freigrenze auf den
doppelten Betrag."
16. Nach § 87 ist folgende Anlage anzufügen
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2 und
9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und
Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1971 liegen
oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben
sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
Die auf Grund der zum 1. Jänner
1971 maßgebenden Bestimmungen des § 71
Abs. 1 zu diesem Stichtag angesetzten Werte
für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften
gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen
des § 71 Abs. 2 eine Neubewertung
zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur
Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember
1973.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3
bis 7 und Z. 16 sind erstmalig bei der Hauptfeststellung
der Einheitswerte des Grundvermögens
zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen
und Nachfeststellungen der Einheitswerte
dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974
anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 8
sind erstmalig auf Feststellungen der Einheitswerte
des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973
anzuwenden.
Artikel III
(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
1955 in der Fassung des Art. I dieses
Gesetzes ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens
sowie von Betriebsgrundstücken im
Sinne des § 60 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes
1955 sind ab 1. Jänner 1977 um 10 v. H.
und ab 1. Jänner 1980 um 20 v. H. zu erhöhen,
wobei die Bestimmungen des § 25 Bewertungsgesetz
1955 anzuwenden sind. Von den geänderten
Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind
unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der
Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu
ersetzen.
(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186
der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften
der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme
des § 186 Abs. 3 erster Satz sinngemäß
anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.