447. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl: Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/
1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,
BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.
Nr. 68/1967 und BGBl. Nr. 7/1968, wird abgeändert
wie folgt
1. a) § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,
soweit es sich um natürliche Personen handelt,
die das 15. Lebensjahr vollendet haben, in der
Pensionsversicherung pflichtversichert
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft;
2. die vertretungsbefugten Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft und die persönlich
haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften
Mitglieder einer der in Z. 1 bezeichneten
Kammern sind."
b) § 2 Abs. 2 Eingang hat zu lauten
„Den nach Abs. 1 Pflichtversicherten stehen,
soweit es sich um natürliche Personen handelt,
die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gleich:"
c) § 2 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
auf Grund einer Berufsbefugnis nach der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich
der vertretungsbefugten Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft und der persönlich
haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften
Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sind, ferner die Witwen und Deszendenten,
für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb
bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt
wird;".
d) Dem § 2 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Üben die nach Abs. 1 oder 2 Pflichtversicherten
eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken
und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher
Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der
Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Totoannahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung auf
jede dieser Tätigkeiten."
2. a) § 3 Abs. 1 Z. 2 wird aufgehoben.
b) § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten
„7. Personen, die aus einer anderen Pensionsversicherung
als der nach diesem Bundesgesetz
oder aus einer Rentenversicherung eine Leistung
aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten
Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
beziehen, sofern die Leistung (Grundbetrag
und Steigerungsbeträge) für sich allein oder in Verbindung
mit einem in Z. 6 angeführten Ruhegenuß
bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten
Personen 750 S monatlich überschreitet,
für die Dauer des Bezuges solcher Leistungen;".
c) Im § 3 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„Abs. 1 Z. 4 bis 7" durch den Ausdruck „Abs. 1
Z. 5 bis 7" zu ersetzen.
3. a) § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, die
a) aus der Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden
und die
b) in den letzten zwölf Monaten vor dem
Ausscheiden mindestens sechs oder in den
letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden
mindestens zwölf oder in den letzten
fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich
mindestens drei Versicherungsmonate in
einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen
erworben haben,
sowie Personen, die aus der Versicherung nach
lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf
eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich
weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen
Pensionsversicherung pflichtversichert sind
oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine laufende Leistung aus einer eigenen
gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Bei Personen,
für die wegen Ausscheidens aus einer
versicherungsfreien Beschäftigung nach den Vorschriften
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ein Überweisungsbetrag geleistet oder
die Nachversicherung durchgeführt wird, sind
bei Prüfung der Voraussetzungen nach lit. b auch
die der Feststellung des Überweisungsbetrages
zugrunde gelegten Zeiten und die Zeiten der
Nachversicherung zu berücksichtigen."
b) § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis
zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des
Anspruches auf die laufende Leistung folgenden
Monates geltend zu machen. In den Fällen, in
denen gemäß § 155 Z. 1 oder 2 ein Bescheid zu
erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens."
c) § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in
denen mindestens sechs bzw. zwölf bzw. drei
Versicherungsmonate in einer Pensionsversicherung
erworben sein müssen, und die im Abs. 3
genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit
oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus
einer gesetzlichen Pensionsversicherung, um die
Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis
zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw.
bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren
sowie um Zeiten des ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund
der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955."
d) § 5 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Personen, die in der Pensionsversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
120 Beitragsmonate erworben haben, können das
Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend
machen oder eine beendete Weiterversicherung
erneuern."
e) § 5 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb
des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen
Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt
haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit
nach Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten,
die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene
Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz während des Bestandes
der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes erworben
hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung
der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten
hinzuzurechnen."
f) § 5 Abs. 9 letzter Satz hat zu lauten
„Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen
sind, gilt dessen § 231, soweit dabei
Versicherungszeiten nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
zu berücksichtigen sind, gilt
dessen § 54."
4. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von der Ausstellung von Ausweisen über
Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen
solcher Berechtigungen hat die zuständige
Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu
verständigen."
5. § 13 hat zu lauten
„Meldung der Zahlungsempfänger
§ 13. Die Zahlungsempfänger (§ 55) sind verpflichtet,
jede Änderung in den für den Fortbestand
der Bezugsberechtigung maßgebenden
Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes
bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten
binnen zwei Wochen dem Versicherungsträger
anzuzeigen."
6. § 15 hat zu lauten
„Auskunftspflicht der Versicherten
und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 15. Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger
sind verpflichtet, dem Versicherungsträger
über alle für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände auf Anfrage
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft
zu erteilen und auf Verlangen des Versicherungsträgers
alle Belege zur Einsicht vorzulegen,
die für das Versicherungsverhältnis von
Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für
die Feststellung der Grundlage für die Berechnung
der Beiträge und der Bemessungsgrundlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Steuerbescheide der Finanzbehörden
zur Einsicht vorzulegen."
7. a) Dem § 17 Abs. 2 ist nachstehender
Satz anzufügen
„Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des
versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)
fortführen bzw. auf deren Rechnung der
Betrieb fortgeführt wird, sind zur Bildung der
Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 die Einkünfte,
die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene
Ehegattin) erzielt hat, so heranzuziehen,
als ob sie vom Pflichtversicherten erworben worden
wären."
b) § 17 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Beitragsgrundlage beträgt, wenn Einkünfte
im Betrag von weniger als 950 S oder
überhaupt keine Einkünfte vorliegen, 950 S
(Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der
jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte Betrag.
Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage
ist der gemäß § 32 b jeweils festgesetzte
Betrag."
8. a) Dem § 26 Abs. 1 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Die während des Bestandes der Weiterversicherung
jeweils geltende Mindestbeitragsgrundlage
darf jedoch nicht unterschritten werden."
b) § 26 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
ist auf Antrag des Versicherten, soweit
dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer
niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden
Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der
Mindestbeitragsgrundlage (§ 17 Abs. 4) zuzulassen;
die während des Bestandes der Weiterversicherung
jeweils geltende Mindestbeitragsgrundlage
darf jedoch nicht unterschritten werden."
9. § 32 e Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei der Anwendung des § 67 tritt an
die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage
aus einem früheren Versicherungsfall der Betrag,
der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage
mit dem Anpassungsfaktor ergibt,
der auf die entzogene (erloschene) Pension
im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden
gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere
Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung
in der Weise vorzunehmen, daß ihr
jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte
Betrag zugrunde zu legen ist. Die neuerlich
angefallene Pension ist erstmals mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen, der für das dem
Stichtag folgende Jahr festgesetzt ist."
10. § 37 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch
nach Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland einen Ehegatten
oder Kinder im Sinne des § 70, so gebührt
diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen,
die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch
auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension
in der Höhe der halben ruhenden Pension mit
Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse und des
Hilflosenzuschusses. Zu dieser Pension gebühren
allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie
zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch
steht dem Ehegatten vor den Kindern zu."
11. § 43 erster Satz hat zu lauten
„Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründende selbständige
Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsan-
spruch mit Ausnahme eines Anspruches auf
Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit."
12. § 45 hat zu lauten
„Beginn und Ende des Ruhens von
Pensionsansprüchen
§ 45. Das Ruhen von Pensionsanprüchen wird
mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam,
der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt.
Besteht der Ruhensgrund bereits im Zeitpunkt
des Anfalles der Leistung (§ 34), wird das Ruhen
ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Pensionen sind
von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem
der Ruhensgrund weggefallen ist."
13. § 54 hat zu lauten
„Pensionssonderzahlungen
§ 54. (1) Zu den in den Monaten Mai bzw.
Oktober bezogenen Pensionen gebührt je eine
Sonderzahlung.
(2) Wird die Pension einer anderen Person
oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten
(den berechtigten Hinterbliebenen) auf
Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so
werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn
sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe
der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten
Pension einschließlich der Zuschüsse und
der Ausgleichszulage.
(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat
Mai bzw. Oktober laufenden Pensionen in diesen
Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der
laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle
der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren
des Pensionsberechtigten zu erteilen."
14. § 54 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung
die Kosten der Pflege trägt."
15. § 55 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,
wenn dieser aber geschäftsunfähig oder
ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist,
an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt."
16. § 56 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht
erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn
der Zahlungsempfänger (§ 55) den Bezug durch
bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung
maßgebender Tatsachen oder Verletzung
der Meldevorschriften (§ 13) herbeigeführt hat
oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 55) erkennen
mußte, daß die Leistung nicht oder nicht
in dieser Höhe gebührte."
17. a) Im § 62 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„des 24. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
18. Lebensjahres" zu ersetzen.
b) § 62 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zeiten der im Abs. 1 bezeichneten Art
gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich
nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines
Leistungsanspruches nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz ausgewirkt haben."
18. § 63 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 59
Abs. 2) für einen anderen Zeitraum als für das
letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende
Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr,
in das der Stichtag fällt, geleistet werden,
sind für die Leistung aus dem eingetretenen
Versicherungsfall unwirksam."
19. a) Im § 65 Abs. 2 lit. b ist der Ausdruck
„vor dem vollendeten 21. Lebensjahr" durch
den Ausdruck „vor dem vollendeten 24. Lebensjahr"
zu ersetzen.
b) Im § 65 Abs. 5 ist der Punkt nach der Z. 7
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine Z. 8
mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen
„8. Zeiten, während derer eine Ausnahme von
der Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 bestand."
20. § 70 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und
die Wahlkinder der Versicherten;
2. die Stiefkinder, wenn sie vom Versicherten
überwiegend erhalten werden und mit ihm
ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich nur
vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb seiner Hausgemeinschaft
aufhalten;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren
außer Streitsachen oder in einem hiefür
sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren aner-
kannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt
worden ist.
(2) Stiefkinder einer Person sind die nicht von
ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten,
und zwar auch dann, wenn der andere
leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die
Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe
weiter."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
21. § 71 hat zu lauten
„Sonderregelung bei Vorliegen
von Versicherungszeiten in mehreren
Pensionsversicherungen
(Wanderversicherung)
§ 71. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten
in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz als auch in der nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz geregelten
Pensionsversicherung aufzuweisen, so gilt hinsichtlich
der Pensionsleistungen mit Ausnahme
der Höherversicherungspensionen die Sonderregelung
des Abs. 3.
(2) Ist in einer der in Betracht kommenden
Versicherungen der Versicherungsfall, für den
eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht
vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 nicht
zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in
einer der in Betracht kommenden Versicherungen
a) die besonderen Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch nicht erfüllt sind, oder
b) ein Pensionsanspruch aus dem gleichen Versicherungsfall
bereits besteht.
Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzusetzen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt — unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 4 — folgende
Sonderregelung
1. In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen
hat der hiefür zuständige Versicherungsträger
zu ermitteln, ob und in welcher
Höhe dem Versicherten eine Leistung nach den
für die betreffende Versicherung geltenden Vorschriften
unter Berücksichtigung der in allen
in Betracht kommenden Versicherungen zurückgelegten
Versicherungszeiten gebühren würde,
wobei sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen
sind; der besondere Steigerungsbetrag für die
Höherversicherung, der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,
die Zuschläge nach §§ 80 Abs. 5
und 85 a dieses Bundesgesetzes, nach § 264 a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, und
nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
sowie die Ausgleichszulage
haben außer Ansatz zu bleiben.
2. Versicherungszeiten, die gemäß Z. 1 als sich
deckende Zeiten nur einfach gezählt werden,
sind nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen
zuzuordnen, und zwar in folgender
Reihenfolge: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Pensionsverversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.
3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die nach Z. 1 zu errechnende Leistung sind
in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen
die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach
Z. 2 einer anderen Pensionsversicherung zugeordnet
sind.
4. Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger
hat von der nach Z. 1 errechneten
Leistung den Anteil festzustellen, der dem
Verhältnis der Dauer der in der betreffenden
Versicherung berücksichtigten Versicherungszeiten
zur Summe der in allen in Betracht kommenden
Versicherungen berücksichtigten Versicherungszeiten
entspricht; außerdem hat jeder
Versicherungsträger die Steigerungsbeträge aus
einer allfälligen Höherversicherung festzustellen,
soweit Beiträge hiefür bei ihm eingezahlt worden
sind.
5. Die Summe der nach Z. 4 ermittelten
Leistungsteile stellt die dem Versicherten gebührende
Gesamtleistung dar.
6. Bescheid- und leistungszuständig ist jener
Träger der Versicherung, in der in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich, mehr
oder die meisten Versicherungsmonate erworben
wurden, die für die Bemessung der Leistung
heranzuziehen sind oder bei Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen wären.
Liegen solche Versicherungsmonate im gleichen
Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat
entscheidend; das gleiche gilt, wenn in
den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine
Versicherungsmonate vorliegen. Monate, während
derer ein Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall
des Alters oder aus einem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. der
geminderten Arbeitsfähigkeit gegeben war und
die nicht schon als Versicherungsmonate gelten,
gelten als Versicherungsmonate der Versicherung,
in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamt-
leistung) festgestellt worden war. Versicherungsmonate,
die mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag
liegen, zählen nur zur Hälfte. Wurde überhaupt
kein Versicherungsmonat erworben, hat jener
Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der
Antrag eingebracht wurde.
7. Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden Vorschriften
über das Ruhen und das Versagen der
Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,
Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,
ebenso über die Zuschläge nach §§ 80 Abs. 5
und 85 a dieses Bundesgesetzes, nach § 264 a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
zu entscheiden, wobei jeweils
von der Gesamtleistung auszugehen ist;
die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung
werden vom Ruhen nicht erfaßt.
40 v. H. der Gesamtleistung gelten als Grundbetrag.
Für die Ermittlung des Kinderzuschusses
ist die höchste Bemessungsgrundlage aller Leistungsteile
heranzuziehen.
8. Hat ein Versicherter in einer der in Betracht
kommenden Versicherungen weniger als 12 für
die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende
Versicherungsmonate aufzuweisen, so sind diese
Zeiten wohl für die Erfüllung der Wartezeit, die
Anrechenbarkeit von Versicherungsmonaten und
die Dritteldeckung zu berücksichtigen, jedoch ist
für die betreffenden Versicherungen keine Teilleistung
nach Z. 4 festzustellen. Derartige Versicherungsmonate
sind von dem gemäß Z. 6
zuständigen Versicherungsträger bei der Feststellung
des Ausmaßes des Steigerungsbetrages
seiner Leistung zu berücksichtigen.
9. Die Zuständigkeit gemäß Z. 6 ist auch für
die Krankenversicherung der Pensionisten bestimmend;
das gleiche gilt bei Pensionisten, die
nicht gleichzeitig Versicherte sind, für Leistungen
der Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation.
(4) Ist die in Anwendung der Sonderregelung
des Abs. 3 gebührende Gesamtleistung oder die
allein gebührende Teilleistung geringer als die
Leistung, welche unter Außerachtlassung der
Sonderregelung nur aus einer der beteiligten Versicherungen
gebühren würde, so ist zur Gesamtleistung
ein Zuschlag in der Höhe des Unterschiedes
der beiden Leistungen zu gewähren. Der
Unterschiedszuschlag gilt als Bestandteil des
Leistungsteiles des gemäß Abs. 3 Z. 6 zuständigen
Versicherungsträgers."
22. Dem § 74 ist folgender Satz anzufügen
„Als erwerbsunfähig gilt ferner der (die) Versicherte,
a) der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat,
und
b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung
zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig
war,
wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen
Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen
oder geistigen Kräfte dauernd außerstande
ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige
Kenntnisse und Fähigkeiten wie die
Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte
zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate
ausgeübt hat."
23. § 75 erster Satz hat zu lauten
„Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des
versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)
fortgeführt haben, sind für einen Anspruch
auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
die Versicherungszeiten, die von diesem (dieser)
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
während des Bestandes der Ehe erworben
worden sind oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes erworben worden
wären, den aus der eigenen Pensionsversicherung
der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten
hinzuzurechnen, wenn die Witwe
(der Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre
fortgeführt hat."
24. Im § 77 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„länger als drei Jahre" durch den Ausdruck
„mindestens drei Jahre" zu ersetzen.
25. Im § 83 Abs. 2 ist die Zitierung „(§ 66)"
durch die Zitierung „(§§ 66 bis 68)" zu ersetzen.
26. § 85 Abs. 3 wird aufgehoben.
27. Nach § 85 ist ein § 85 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Zuschlag zur Witwen (Witwer)pension
§ 85 a. (1) Zur Witwen(Witwer)pension gebührt
ein Zuschlag in der Höhe von 10 v. H.
der Witwen(Witwer)pension nach § 85. Der Zuschlag
gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
als Bestandteil der Pension.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 vermindert sich
um sonstige Einkünfte im Sinne des Abs. 3, soweit
diese im Monat das Doppelte des Betrages
übersteigen, um den sich jeweils der Richtsatz
nach § 89 Abs. 3 lit. a für die Ehegattin (den
erwerbsunfähigen Ehegatten) erhöht.
(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge
der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder
Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus
einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis
oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen
öffentlicher oder privater
Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte
notwendigen Aufwandes und abzüglich
der nach § 90 Abs. 1 lit. b auf Grund von
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden
Beträge. Bei der Feststellung der
sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht
a) die Ausgleichszulage nach § 92;
b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich;
d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)
sonderzahlungen aus der Sozialversicherung
sowie einmalige Geldleistungen;
e) die Einkünfte, die wegen des besonderen
körperlichen Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen und dergleichen);
f) die Zuschläge nach Abs. 4 und nach § 80
Abs. 5;
g) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/
1947, gewährten Grund- und Elternrenten,
zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, gewährten
Beschädigten- und Witwenrenten sowie
zwei Drittel der Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3,
33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);
h) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund
zwischenstaatlicher Verträge über Soziale
Sicherheit gewährt werden.
(4) Zur Witwen(Witwer)pension gebührt
Pensionsberechtigten, denen der Anspruch auf
eine Ausgleichszulage gemäß § 89 zusteht, ein
weiterer Zuschlag in der Höhe von 30 S monatlich,
sofern nicht Wohnungsbeihilfe nach dem
Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl.
Nr. 229/1951, gebührt."
28. § 87 hat zu lauten
„Ausmaß der Waisenpension
§ 87. Die Waisenpension beträgt für jedes
einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppeil
verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension, auf die nach dem verstorbenen Elternteil
Anspruch besteht oder bestünde; die Zuschläge
nach § 85 a sowie ein zu Witwen(Witwer)pension
gebührender Hilflosenzuschuß haben hiebei außer
Ansatz zu bleiben."
29. Im § 88 ist die Zitierung „§ 85 Abs. 3"
durch die Zitierung „§ 85 a Abs. 1 und 4" zu
ersetzen.
30. a) § 89 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;".
b) Im § 89 Abs. 2 lit. h ist der Ausdruck
„§ 85 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 85 a Abs. 4"
zu ersetzen.
c) § 89 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 4
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung 1333 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 1333 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
499 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 749 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
885 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1333 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin
(den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
518 S und für jedes Kind (§ 70) um 144 S,
sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
31. § 98 hat zu lauten
„Allgemeine Maßnahmen
§ 98. Der Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz kann Mittel aufwenden,
um durch allgemeine Maßnahmen und Maßnahmen
im Einzelfall den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
der Versicherten zu verhüten."
32. § 101 hat zu lauten
„Verweigerung des Heilverfahrens
durch den Versicherten
§ 101. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder
Pensionist ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger
eingeleiteten Heilverfahren (§ 99)
und würde eine Erwerbsunfähigkeit oder Hilflosigkeit
durch das Heilverfahren voraussichtlich
abgewendet oder behoben werden, so können die
Pension und allfällige Zuschläge, Zuschüsse und
Zulagen auf Zeit ganz oder teilweise versagt
werden, wenn der Versicherte oder Pensionist auf
diese Folge nachweislich hingewiesen worden ist.
Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder
Pensionist durch sein Verhalten den Zweck des
Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt.
(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den
im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die
im Falle des Todes des Versicherten oder
Pensionisten Anspruch auf Hinterbliebenenpension
hätten, eine Pension in der Höhe der
Hälfte der versagten Pension bzw. des versagten
Teiles der Pension mit Ausnahme allfälliger
Kinderzuschüsse, des Hilflosenzuschusses und der
Ausgleichszulage. Zu dieser Pension gebühren allfällige
Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten
Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles
dieser Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender
Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Den Leistungsansprüchen
der Hinterbliebenen nach dem Ableben
des Versicherten (Pensionisten) wird hiedurch
nicht vorgegriffen."
33. § 105 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten
eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-
und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,
einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung
verpflegt, so geht für die Zeit dieser
Anstaltspflege der Anspruch auf Pension (einschließlich
allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis
zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch
bis zu 80 v. H., wenn der Pensionsberechtigte
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für
den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat,
bis zu 50 v. H. dieses Anspruches auf den
Fürsorgeträger über. Der vom Anspruchsübergang
erfaßte Betrag vermindert sich für jeden
weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um
je 10 v. H. dieses Anspruches. Wenn und soweit
die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang
erfaßten Betrag noch nicht gedeckt
sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß
höchstens bis zu 80 v. H. auf den
Fürsorgeträger über. Die dem Pensionsberechtigten
für seine Angehörigen zu belassenden Beträge
können vom Versicherungsträger unmittelbar
an die Angehörigen ausgezahlt werden."
34. Im § 129 Abs. 2 ist der Ausdruck „gesetzlichen
Interessenvertretung" durch den Ausdruck
„gesetzlichen beruflichen Vertretung" zu ersetzen.
35. § 149 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag
des Bundesministeriums für Justiz über
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die
in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen,
ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche
der Fürsorgeträger, nach diesem oder
einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden
entschieden worden sind, ein Gutachten zu
beschließen."
36. § 187 hat zu lauten
„Mitwirkung von Behörden, gesetzlichen
beruflichen Vertretungen
und Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
§ 187. Die Behörden der Finanzverwaltung,
die Behörden der Kriegsopferversorgung, die
gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach
diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherten und die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
haben der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft auf
Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich
bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche
aus der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind."
37. a) Im § 193 Abs. 1 zweiter Satz ist der
Ausdruck „länger als drei Jahre" durch den
Ausdruck „mindestens drei Jahre" zu ersetzen.
b) § 193 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) für die verstorbene Person in einem Zeitraum
von 120 Kalendermonaten unmittelbar
vor dem Tode Zeiten nach Abs. 3
in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten
nachgewiesen werden und im Falle
der Übergangswitwen(Witwer)pension die
Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt der
Antragstellung für mindestens drei unmündige
waisenpensionsberechtigte Kinder zu
sorgen hat oder im Zeitpunkt des Todes
des Ehegatten bereits das 40. Lebensjahr
vollendet hat, oder".
38. § 201 a hat zu lauten
„Erwerbung von Versicherungszeiten
bei Gewährung von strafrechtlichen
Entschädigungen
§ 201 a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig
einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche
Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat
und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen
als Versicherungszeiten erworben
wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der
Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
erworben hat, als Versicherungszeiten
dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor
dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden
Versichertengruppe (§ 2) erstmals Beiträge entrichtet
werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten
als Ersatzzeiten und die nach diesem
Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten
der Pflichtversicherung. Die auf diese
Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der
Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils
in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten.
Die Beitragsgrundlage ist unter
Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit
in Betracht kommenden Einkünfte aus der
im § 62 Abs. 1 Z. 1 genannten Erwerbstätigkeit
zu ermitteln; § 69 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Für das Ausmaß der Beiträge gilt der
nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils
in Betracht kommende Beitragssatz (§ 18 Abs. 1).
Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 69 gilt
bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung
herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten
der auf den Versicherungsmonat entfallende
Teil der letzten vor der Anhaltungszeit
in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten
aus der im § 62 Abs. 1 Z. 1 angeführten
Erwerbstätigkeit."
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Personen, die am 31. Dezember 1969 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
versichert waren, nach den Bestimmungen des
Art. I Z. 1 lit. a, b und c dieses Bundesgesetzes
aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben
pflichtversichert, solange die Voraussetzungen,
welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen
Vorschriften begründet haben, weiterhin zutreffen.
Der Versicherte kann jedoch bis 31. Dezember
1970 beim Versicherungsträger den Antrag
stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
zu werden.
(2) Werden auf Grund eines Antrages nach
Abs. 1 Personen aus der Pflichtversicherung ausgeschieden,
weil sie das 15. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, sind ihnen die bis zum
Ausscheiden geleisteten Beiträge zur Pflichtversicherung
aufgewertet zurückzuerstatten. Die
Aufwertung ist mit den Faktoren (§ 32 c des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)
vorzunehmen, die im Jahre 1970
für die Jahre festgesetzt sind, in denen die
Beiträge entrichtet wurden. Mit der Rückerstattung
der Beiträge verlieren die bis zum Monat
der Antragstellung zurückgelegten Versicherungszeiten
jegliche Wirksamkeit. Über diese Rechtsfolgen
ist der Antragsteller nachweislich zu belehren.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1969 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
von der Pflichtversicherung ausgenommen waren,
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
aber nicht mehr ausgenommen sind, haben sich
bis 30. Juni 1970 bei der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft anzumelden
und Erklärungen über ihre Einkünfte aus der
die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit auf Grund
des letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheides abzugeben.
(4) Wurden bei Personen, die vor dem 1. Jänner
1970 in die Pflichtversicherung aufgenommen
worden sind, als Grundlage für die Bemessung
der Beiträge auch Einkünfte aus einer der im
Art. I Z. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes angeführten
Erwerbstätigkeiten herangezogen, so hat
es bei dieser Beitragsbemessung zu verbleiben,
sofern die Beiträge nach dieser Beitragsgrundlage
entrichtet wurden.
(5) Für Pensionisten, die am 31. Dezember
1969 in der Pensionsversicherung freiwillig versichert
sind, gilt der bescheidmäßig zuerkannte
Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer
eigenen Pensionsversicherung nicht als Wegfall
der Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung.
(6) Tritt in der Person eines am 31. Dezember
1969 Pflichtversicherten nach diesem Zeitpunkt
der Ausnahmegrund des § 3 Abs. 1 Z. 7 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
ein, steht das Recht auf Weiterversicherung
nach § 5 Abs. 1 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 3 lit. a dieses Bundesgesetzes
ungeachtet eines bescheidmäßig zuerkannten
Anspruches auf eine laufende Leistung
aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung
zu.
(7) § 32 e Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 9 dieses Bundesgesetzes ist
auf Fälle, in denen der Stichtag für die entzogene
(erloschene) Pension vor dem 1. Jänner
1965 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
vor der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor
(den Anpassungsfaktoren) die Neubemessungsvorschriften
der 11. Novelle zum Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 302/1964, auf die Bemessungsgrundlage
entsprechend anzuwenden sind.
(8) Die Bestimmungen des Art. I Z. 10 dieses
Bundesgesetzes gelten auch für Pensionsansprüche,
wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1970 liegt.
Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1970, wenn
der Antrag bis 30. Juni 1970 gestellt wird, sonst
mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(9) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 21 dieses Bundesgesetzes
gelten nur für Leistungen, bei denen
der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt.
Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Todes, wenn der Stichtag zwar
nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im
Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine
Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit oder des Alters aus der Zeit
vor dem 1. Jänner 1971 bestand oder ein solcher
Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner
1971 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für
die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.
(10) Die Bestimmungen des § 83 Abs. 2 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 25
dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch
auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am
1. Jänner 1970 bereits bestehen.
(11) Die Bestimmungen der §§ 85 a, 87 und 88
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 27 bis
29 dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen
auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am
30. Juni 1970 bereits bestehen.
(12) Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971
vorzunehmenden Anpassung nach § 89 Abs. 4
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, sind die in
Art. I Z. 30 lit. c angeführten Beträge zugrunde
zu legen.
(13) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 30 lit. a und c dieses Bundesgesetzes gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen
festzustellen.
(14) Die Bestimmungen des Art. I Z. 32 dieses
Bundesgesetzes sind ab 1. Jänner 1970 auch auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1970 liegt.
(15) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. I Z. 37 dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz erhalten, gebührt
diese Leistung ab 1. Jänner 1970, wenn der
Antrag bis längstens 31. Dezember 1970 gestellt
wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(16) Für die am 31. Dezember 1965 nach § 5
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
Weiterversicherten kann die Beitragsgrundlage
für jene Monate des Jahres 1966.
für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag
bis auf 5850 S erhöht werden. Für die am 31. Dezember
1966 nach § 5 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes Weiterversicherten
kann die Beitragsgrundlage für jene
Monate des Jahres 1967, für die Beiträge entrichtet
wurden oder noch entrichtet werden, bis
auf 6300 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung
ist in beiden Fällen nur zulässig, wenn
der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage
entsprechendes Gesamteinkommen
nachweist. Anträge können nur bis längstens
31. Dezember 1970 bei sonstigem Ausschluß gestellt
werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam
entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben
Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt
werden.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1970 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmung
des Art. I Z. 37 lit. b;
b) rückwirkend mit 1. Mai 1965 die Bestimmung
des Art. I Z. 9;
c) mit 1. Juli 1970 die Bestimmungen des
Art. I Z. 26 bis 29 und 30 lit. b und c;
d) mit 1. Jänner 1971 die Bestimmungen des
Art. I Z. 2 lit. b, 3 lit. f, 17, 18, 19, 21,
31 und 35.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 4
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der
Bestimmungen des Art. I Z. 35 und des § 201 a
dritter Satz des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 38 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung, im
übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.