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447. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl: Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967 und BGBl. Nr. 7/1968, wird abgeändert

wie folgt

1. a) § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

soweit es sich um natürliche Personen handelt,

die das 15. Lebensjahr vollendet haben, in der

Pensionsversicherung pflichtversichert

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft;

2. die vertretungsbefugten Gesellschafter einer

offenen Handelsgesellschaft und die persönlich

haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften

Mitglieder einer der in Z. 1 bezeichneten

Kammern sind."

b) § 2 Abs. 2 Eingang hat zu lauten

„Den nach Abs. 1 Pflichtversicherten stehen,

soweit es sich um natürliche Personen handelt,

die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gleich:"

c) § 2 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

auf Grund einer Berufsbefugnis nach der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich

der vertretungsbefugten Gesellschafter

einer offenen Handelsgesellschaft und der persönlich

haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften

Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

sind, ferner die Witwen und Deszendenten,

für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb

bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt

wird;".

d) Dem § 2 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Üben die nach Abs. 1 oder 2 Pflichtversicherten

eine Erwerbstätigkeit durch

a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken

und Gerichtskostenmarken,

c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher

Verkehrseinrichtungen,

d) den Vertrieb von Spielanteilen der

Lotterien oder durch

e) den Betrieb von Totoannahmestellen

aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung auf

jede dieser Tätigkeiten."

2. a) § 3 Abs. 1 Z. 2 wird aufgehoben.

b) § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten

„7. Personen, die aus einer anderen Pensionsversicherung

als der nach diesem Bundesgesetz

oder aus einer Rentenversicherung eine Leistung

aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten

Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

beziehen, sofern die Leistung (Grundbetrag

und Steigerungsbeträge) für sich allein oder in Verbindung

mit einem in Z. 6 angeführten Ruhegenuß

bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten

Personen 750 S monatlich überschreitet,

für die Dauer des Bezuges solcher Leistungen;".

c) Im § 3 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„Abs. 1 Z. 4 bis 7" durch den Ausdruck „Abs. 1

Z. 5 bis 7" zu ersetzen.

3. a) § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, die

a) aus der Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden

und die

b) in den letzten zwölf Monaten vor dem

Ausscheiden mindestens sechs oder in den

letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden

mindestens zwölf oder in den letzten

fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich

mindestens drei Versicherungsmonate in

einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen

erworben haben,

sowie Personen, die aus der Versicherung nach

lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf

eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich

weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen

Pensionsversicherung pflichtversichert sind

oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine laufende Leistung aus einer eigenen

gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Bei Personen,

für die wegen Ausscheidens aus einer

versicherungsfreien Beschäftigung nach den Vorschriften

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ein Überweisungsbetrag geleistet oder

die Nachversicherung durchgeführt wird, sind

bei Prüfung der Voraussetzungen nach lit. b auch

die der Feststellung des Überweisungsbetrages

zugrunde gelegten Zeiten und die Zeiten der

Nachversicherung zu berücksichtigen."

b) § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis

zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des

Anspruches auf die laufende Leistung folgenden

Monates geltend zu machen. In den Fällen, in

denen gemäß § 155 Z. 1 oder 2 ein Bescheid zu

erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen

Abschluß des Verfahrens."

c) § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in

denen mindestens sechs bzw. zwölf bzw. drei

Versicherungsmonate in einer Pensionsversicherung

erworben sein müssen, und die im Abs. 3

genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit

oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus

einer gesetzlichen Pensionsversicherung, um die

Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis

zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw.

bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren

sowie um Zeiten des ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund

der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955."

d) § 5 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Personen, die in der Pensionsversicherung

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

120 Beitragsmonate erworben haben, können das

Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend

machen oder eine beendete Weiterversicherung

erneuern."

e) § 5 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb

des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen

Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt

haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit

nach Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten,

die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene

Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz während des Bestandes

der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes erworben

hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung

der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten

hinzuzurechnen."

f) § 5 Abs. 9 letzter Satz hat zu lauten

„Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen

sind, gilt dessen § 231, soweit dabei

Versicherungszeiten nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

zu berücksichtigen sind, gilt

dessen § 54."

4. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von der Ausstellung von Ausweisen über

Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen

solcher Berechtigungen hat die zuständige

Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu

verständigen."

5. § 13 hat zu lauten

„Meldung der Zahlungsempfänger

§ 13. Die Zahlungsempfänger (§ 55) sind verpflichtet,

jede Änderung in den für den Fortbestand

der Bezugsberechtigung maßgebenden

Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes

bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten

binnen zwei Wochen dem Versicherungsträger

anzuzeigen."

6. § 15 hat zu lauten

„Auskunftspflicht der Versicherten

und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 15. Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger

sind verpflichtet, dem Versicherungsträger

über alle für das Versicherungsverhältnis

maßgebenden Umstände auf Anfrage

längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft

zu erteilen und auf Verlangen des Versicherungsträgers

alle Belege zur Einsicht vorzulegen,

die für das Versicherungsverhältnis von

Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für

die Feststellung der Grundlage für die Berechnung

der Beiträge und der Bemessungsgrundlage

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die

erforderlichen Steuerbescheide der Finanzbehörden

zur Einsicht vorzulegen."

7. a) Dem § 17 Abs. 2 ist nachstehender

Satz anzufügen

„Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des

versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)

fortführen bzw. auf deren Rechnung der

Betrieb fortgeführt wird, sind zur Bildung der

Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 die Einkünfte,

die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene

Ehegattin) erzielt hat, so heranzuziehen,

als ob sie vom Pflichtversicherten erworben worden

wären."

b) § 17 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Beitragsgrundlage beträgt, wenn Einkünfte

im Betrag von weniger als 950 S oder

überhaupt keine Einkünfte vorliegen, 950 S

(Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses

Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres

der unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der

jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte Betrag.

Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage

ist der gemäß § 32 b jeweils festgesetzte

Betrag."

8. a) Dem § 26 Abs. 1 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Die während des Bestandes der Weiterversicherung

jeweils geltende Mindestbeitragsgrundlage

darf jedoch nicht unterschritten werden."

b) § 26 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

ist auf Antrag des Versicherten, soweit

dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des

Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer

niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden

Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der

Mindestbeitragsgrundlage (§ 17 Abs. 4) zuzulassen;

die während des Bestandes der Weiterversicherung

jeweils geltende Mindestbeitragsgrundlage

darf jedoch nicht unterschritten werden."

9. § 32 e Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei der Anwendung des § 67 tritt an

die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage

aus einem früheren Versicherungsfall der Betrag,

der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage

mit dem Anpassungsfaktor ergibt,

der auf die entzogene (erloschene) Pension

im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden

gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere

Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung

in der Weise vorzunehmen, daß ihr

jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte

Betrag zugrunde zu legen ist. Die neuerlich

angefallene Pension ist erstmals mit dem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen, der für das dem

Stichtag folgende Jahr festgesetzt ist."

10. § 37 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch

nach Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland einen Ehegatten

oder Kinder im Sinne des § 70, so gebührt

diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen,

die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch

auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension

in der Höhe der halben ruhenden Pension mit

Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse und des

Hilflosenzuschusses. Zu dieser Pension gebühren

allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie

zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch

steht dem Ehegatten vor den Kindern zu."

11. § 43 erster Satz hat zu lauten

„Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründende selbständige

Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsan-

spruch mit Ausnahme eines Anspruches auf

Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit."

12. § 45 hat zu lauten

„Beginn und Ende des Ruhens von

Pensionsansprüchen

§ 45. Das Ruhen von Pensionsanprüchen wird

mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam,

der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt.

Besteht der Ruhensgrund bereits im Zeitpunkt

des Anfalles der Leistung (§ 34), wird das Ruhen

ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Pensionen sind

von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem

der Ruhensgrund weggefallen ist."

13. § 54 hat zu lauten

„Pensionssonderzahlungen

§ 54. (1) Zu den in den Monaten Mai bzw.

Oktober bezogenen Pensionen gebührt je eine

Sonderzahlung.

(2) Wird die Pension einer anderen Person

oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

(den berechtigten Hinterbliebenen) auf

Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so

werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn

sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe

der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten

Pension einschließlich der Zuschüsse und

der Ausgleichszulage.

(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat

Mai bzw. Oktober laufenden Pensionen in diesen

Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der

laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen.

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle

der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren

des Pensionsberechtigten zu erteilen."

14. § 54 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der

Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder

Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche

dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung

die Kosten der Pflege trägt."

15. § 55 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,

wenn dieser aber geschäftsunfähig oder

ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist,

an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt."

16. § 56 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht

erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn

der Zahlungsempfänger (§ 55) den Bezug durch

bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung

maßgebender Tatsachen oder Verletzung

der Meldevorschriften (§ 13) herbeigeführt hat

oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 55) erkennen

mußte, daß die Leistung nicht oder nicht

in dieser Höhe gebührte."

17. a) Im § 62 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„des 24. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

18. Lebensjahres" zu ersetzen.

b) § 62 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zeiten der im Abs. 1 bezeichneten Art

gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich

nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines

Leistungsanspruches nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz ausgewirkt haben."

18. § 63 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 59

Abs. 2) für einen anderen Zeitraum als für das

letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende

Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr,

in das der Stichtag fällt, geleistet werden,

sind für die Leistung aus dem eingetretenen

Versicherungsfall unwirksam."

19. a) Im § 65 Abs. 2 lit. b ist der Ausdruck

„vor dem vollendeten 21. Lebensjahr" durch

den Ausdruck „vor dem vollendeten 24. Lebensjahr"

zu ersetzen.

b) Im § 65 Abs. 5 ist der Punkt nach der Z. 7

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Eine Z. 8

mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen

„8. Zeiten, während derer eine Ausnahme von

der Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 bestand."

20. § 70 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten

18. Lebensjahr

1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und

die Wahlkinder der Versicherten;

2. die Stiefkinder, wenn sie vom Versicherten

überwiegend erhalten werden und mit ihm

ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich nur

vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb seiner Hausgemeinschaft

aufhalten;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten;

4. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren

außer Streitsachen oder in einem hiefür

sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren aner-

kannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt

worden ist.

(2) Stiefkinder einer Person sind die nicht von

ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten,

und zwar auch dann, wenn der andere

leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die

Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder

Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe

weiter."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

21. § 71 hat zu lauten

„Sonderregelung bei Vorliegen

von Versicherungszeiten in mehreren

Pensionsversicherungen

(Wanderversicherung)

§ 71. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten

in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz als auch in der nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz geregelten

Pensionsversicherung aufzuweisen, so gilt hinsichtlich

der Pensionsleistungen mit Ausnahme

der Höherversicherungspensionen die Sonderregelung

des Abs. 3.

(2) Ist in einer der in Betracht kommenden

Versicherungen der Versicherungsfall, für den

eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht

vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 nicht

zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in

einer der in Betracht kommenden Versicherungen

a) die besonderen Voraussetzungen für den

Leistungsanspruch nicht erfüllt sind, oder

b) ein Pensionsanspruch aus dem gleichen Versicherungsfall

bereits besteht.

Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit

in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzusetzen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt — unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 4 — folgende

Sonderregelung

1. In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen

hat der hiefür zuständige Versicherungsträger

zu ermitteln, ob und in welcher

Höhe dem Versicherten eine Leistung nach den

für die betreffende Versicherung geltenden Vorschriften

unter Berücksichtigung der in allen

in Betracht kommenden Versicherungen zurückgelegten

Versicherungszeiten gebühren würde,

wobei sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen

sind; der besondere Steigerungsbetrag für die

Höherversicherung, der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,

die Zuschläge nach §§ 80 Abs. 5

und 85 a dieses Bundesgesetzes, nach § 264 a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, und

nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

sowie die Ausgleichszulage

haben außer Ansatz zu bleiben.

2. Versicherungszeiten, die gemäß Z. 1 als sich

deckende Zeiten nur einfach gezählt werden,

sind nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen

zuzuordnen, und zwar in folgender

Reihenfolge: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, Pensionsverversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.

3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die nach Z. 1 zu errechnende Leistung sind

in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen

die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach

Z. 2 einer anderen Pensionsversicherung zugeordnet

sind.

4. Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger

hat von der nach Z. 1 errechneten

Leistung den Anteil festzustellen, der dem

Verhältnis der Dauer der in der betreffenden

Versicherung berücksichtigten Versicherungszeiten

zur Summe der in allen in Betracht kommenden

Versicherungen berücksichtigten Versicherungszeiten

entspricht; außerdem hat jeder

Versicherungsträger die Steigerungsbeträge aus

einer allfälligen Höherversicherung festzustellen,

soweit Beiträge hiefür bei ihm eingezahlt worden

sind.

5. Die Summe der nach Z. 4 ermittelten

Leistungsteile stellt die dem Versicherten gebührende

Gesamtleistung dar.

6. Bescheid- und leistungszuständig ist jener

Träger der Versicherung, in der in den letzten

15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich, mehr

oder die meisten Versicherungsmonate erworben

wurden, die für die Bemessung der Leistung

heranzuziehen sind oder bei Erfüllung der

Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen wären.

Liegen solche Versicherungsmonate im gleichen

Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat

entscheidend; das gleiche gilt, wenn in

den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine

Versicherungsmonate vorliegen. Monate, während

derer ein Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall

des Alters oder aus einem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. der

geminderten Arbeitsfähigkeit gegeben war und

die nicht schon als Versicherungsmonate gelten,

gelten als Versicherungsmonate der Versicherung,

in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamt-

leistung) festgestellt worden war. Versicherungsmonate,

die mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag

liegen, zählen nur zur Hälfte. Wurde überhaupt

kein Versicherungsmonat erworben, hat jener

Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der

Antrag eingebracht wurde.

7. Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger

hat nach den für ihn geltenden Vorschriften

über das Ruhen und das Versagen der

Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,

Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,

ebenso über die Zuschläge nach §§ 80 Abs. 5

und 85 a dieses Bundesgesetzes, nach § 264 a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

zu entscheiden, wobei jeweils

von der Gesamtleistung auszugehen ist;

die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung

werden vom Ruhen nicht erfaßt.

40 v. H. der Gesamtleistung gelten als Grundbetrag.

Für die Ermittlung des Kinderzuschusses

ist die höchste Bemessungsgrundlage aller Leistungsteile

heranzuziehen.

8. Hat ein Versicherter in einer der in Betracht

kommenden Versicherungen weniger als 12 für

die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende

Versicherungsmonate aufzuweisen, so sind diese

Zeiten wohl für die Erfüllung der Wartezeit, die

Anrechenbarkeit von Versicherungsmonaten und

die Dritteldeckung zu berücksichtigen, jedoch ist

für die betreffenden Versicherungen keine Teilleistung

nach Z. 4 festzustellen. Derartige Versicherungsmonate

sind von dem gemäß Z. 6

zuständigen Versicherungsträger bei der Feststellung

des Ausmaßes des Steigerungsbetrages

seiner Leistung zu berücksichtigen.

9. Die Zuständigkeit gemäß Z. 6 ist auch für

die Krankenversicherung der Pensionisten bestimmend;

das gleiche gilt bei Pensionisten, die

nicht gleichzeitig Versicherte sind, für Leistungen

der Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation.

(4) Ist die in Anwendung der Sonderregelung

des Abs. 3 gebührende Gesamtleistung oder die

allein gebührende Teilleistung geringer als die

Leistung, welche unter Außerachtlassung der

Sonderregelung nur aus einer der beteiligten Versicherungen

gebühren würde, so ist zur Gesamtleistung

ein Zuschlag in der Höhe des Unterschiedes

der beiden Leistungen zu gewähren. Der

Unterschiedszuschlag gilt als Bestandteil des

Leistungsteiles des gemäß Abs. 3 Z. 6 zuständigen

Versicherungsträgers."

22. Dem § 74 ist folgender Satz anzufügen

„Als erwerbsunfähig gilt ferner der (die) Versicherte,

a) der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat,

und

b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung

zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig

war,

wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen

Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen

oder geistigen Kräfte dauernd außerstande

ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,

die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige

Kenntnisse und Fähigkeiten wie die

Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte

zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate

ausgeübt hat."

23. § 75 erster Satz hat zu lauten

„Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des

versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)

fortgeführt haben, sind für einen Anspruch

auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

die Versicherungszeiten, die von diesem (dieser)

in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

während des Bestandes der Ehe erworben

worden sind oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes erworben worden

wären, den aus der eigenen Pensionsversicherung

der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten

hinzuzurechnen, wenn die Witwe

(der Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre

fortgeführt hat."

24. Im § 77 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„länger als drei Jahre" durch den Ausdruck

„mindestens drei Jahre" zu ersetzen.

25. Im § 83 Abs. 2 ist die Zitierung „(§ 66)"

durch die Zitierung „(§§ 66 bis 68)" zu ersetzen.

26. § 85 Abs. 3 wird aufgehoben.

27. Nach § 85 ist ein § 85 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Zuschlag zur Witwen (Witwer)pension

§ 85 a. (1) Zur Witwen(Witwer)pension gebührt

ein Zuschlag in der Höhe von 10 v. H.

der Witwen(Witwer)pension nach § 85. Der Zuschlag

gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,

als Bestandteil der Pension.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 vermindert sich

um sonstige Einkünfte im Sinne des Abs. 3, soweit

diese im Monat das Doppelte des Betrages

übersteigen, um den sich jeweils der Richtsatz

nach § 89 Abs. 3 lit. a für die Ehegattin (den

erwerbsunfähigen Ehegatten) erhöht.

(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge

der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder

Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus

einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis

oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen

öffentlicher oder privater

Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte

notwendigen Aufwandes und abzüglich

der nach § 90 Abs. 1 lit. b auf Grund von

gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden

Beträge. Bei der Feststellung der

sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht

a) die Ausgleichszulage nach § 92;

b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich;

d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)

sonderzahlungen aus der Sozialversicherung

sowie einmalige Geldleistungen;

e) die Einkünfte, die wegen des besonderen

körperlichen Zustandes der (des) Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen und dergleichen);

f) die Zuschläge nach Abs. 4 und nach § 80

Abs. 5;

g) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/

1947, gewährten Grund- und Elternrenten,

zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, gewährten

Beschädigten- und Witwenrenten sowie

zwei Drittel der Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3,

33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);

h) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund

zwischenstaatlicher Verträge über Soziale

Sicherheit gewährt werden.

(4) Zur Witwen(Witwer)pension gebührt

Pensionsberechtigten, denen der Anspruch auf

eine Ausgleichszulage gemäß § 89 zusteht, ein

weiterer Zuschlag in der Höhe von 30 S monatlich,

sofern nicht Wohnungsbeihilfe nach dem

Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl.

Nr. 229/1951, gebührt."

28. § 87 hat zu lauten

„Ausmaß der Waisenpension

§ 87. Die Waisenpension beträgt für jedes

einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppeil

verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension, auf die nach dem verstorbenen Elternteil

Anspruch besteht oder bestünde; die Zuschläge

nach § 85 a sowie ein zu Witwen(Witwer)pension

gebührender Hilflosenzuschuß haben hiebei außer

Ansatz zu bleiben."

29. Im § 88 ist die Zitierung „§ 85 Abs. 3"

durch die Zitierung „§ 85 a Abs. 1 und 4" zu

ersetzen.

30. a) § 89 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;".

b) Im § 89 Abs. 2 lit. h ist der Ausdruck

„§ 85 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 85 a Abs. 4"

zu ersetzen.

c) § 89 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 4

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung 1333 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 1333 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

499 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 749 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

885 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1333 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin

(den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

518 S und für jedes Kind (§ 70) um 144 S,

sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

31. § 98 hat zu lauten

„Allgemeine Maßnahmen

§ 98. Der Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz kann Mittel aufwenden,

um durch allgemeine Maßnahmen und Maßnahmen

im Einzelfall den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit

der Versicherten zu verhüten."

32. § 101 hat zu lauten

„Verweigerung des Heilverfahrens

durch den Versicherten

§ 101. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder

Pensionist ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger

eingeleiteten Heilverfahren (§ 99)

und würde eine Erwerbsunfähigkeit oder Hilflosigkeit

durch das Heilverfahren voraussichtlich

abgewendet oder behoben werden, so können die

Pension und allfällige Zuschläge, Zuschüsse und

Zulagen auf Zeit ganz oder teilweise versagt

werden, wenn der Versicherte oder Pensionist auf

diese Folge nachweislich hingewiesen worden ist.

Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder

Pensionist durch sein Verhalten den Zweck des

Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt.

(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den

im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die

im Falle des Todes des Versicherten oder

Pensionisten Anspruch auf Hinterbliebenenpension

hätten, eine Pension in der Höhe der

Hälfte der versagten Pension bzw. des versagten

Teiles der Pension mit Ausnahme allfälliger

Kinderzuschüsse, des Hilflosenzuschusses und der

Ausgleichszulage. Zu dieser Pension gebühren allfällige

Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten

Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles

dieser Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender

Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Den Leistungsansprüchen

der Hinterbliebenen nach dem Ableben

des Versicherten (Pensionisten) wird hiedurch

nicht vorgegriffen."

33. § 105 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten

eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-

und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,

einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung

verpflegt, so geht für die Zeit dieser

Anstaltspflege der Anspruch auf Pension (einschließlich

allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis

zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch

bis zu 80 v. H., wenn der Pensionsberechtigte

auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für

den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat,

bis zu 50 v. H. dieses Anspruches auf den

Fürsorgeträger über. Der vom Anspruchsübergang

erfaßte Betrag vermindert sich für jeden

weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um

je 10 v. H. dieses Anspruches. Wenn und soweit

die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang

erfaßten Betrag noch nicht gedeckt

sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß

höchstens bis zu 80 v. H. auf den

Fürsorgeträger über. Die dem Pensionsberechtigten

für seine Angehörigen zu belassenden Beträge

können vom Versicherungsträger unmittelbar

an die Angehörigen ausgezahlt werden."

34. Im § 129 Abs. 2 ist der Ausdruck „gesetzlichen

Interessenvertretung" durch den Ausdruck

„gesetzlichen beruflichen Vertretung" zu ersetzen.

35. § 149 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag

des Bundesministeriums für Justiz über

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die

in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen,

ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche

der Fürsorgeträger, nach diesem oder

einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden

entschieden worden sind, ein Gutachten zu

beschließen."

36. § 187 hat zu lauten

„Mitwirkung von Behörden, gesetzlichen

beruflichen Vertretungen

und Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

§ 187. Die Behörden der Finanzverwaltung,

die Behörden der Kriegsopferversorgung, die

gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach

diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherten und die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

haben der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft auf

Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich

bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche

aus der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind."

37. a) Im § 193 Abs. 1 zweiter Satz ist der

Ausdruck „länger als drei Jahre" durch den

Ausdruck „mindestens drei Jahre" zu ersetzen.

b) § 193 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) für die verstorbene Person in einem Zeitraum

von 120 Kalendermonaten unmittelbar

vor dem Tode Zeiten nach Abs. 3

in der Mindestdauer von 60 Kalendermonaten

nachgewiesen werden und im Falle

der Übergangswitwen(Witwer)pension die

Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt der

Antragstellung für mindestens drei unmündige

waisenpensionsberechtigte Kinder zu

sorgen hat oder im Zeitpunkt des Todes

des Ehegatten bereits das 40. Lebensjahr

vollendet hat, oder".

38. § 201 a hat zu lauten

„Erwerbung von Versicherungszeiten

bei Gewährung von strafrechtlichen

Entschädigungen

§ 201 a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung

derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig

einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche

Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen

als Versicherungszeiten erworben

wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der

Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

erworben hat, als Versicherungszeiten

dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor

dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden

Versichertengruppe (§ 2) erstmals Beiträge entrichtet

werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten

als Ersatzzeiten und die nach diesem

Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten

der Pflichtversicherung. Die auf diese

Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der

Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils

in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten.

Die Beitragsgrundlage ist unter

Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit

in Betracht kommenden Einkünfte aus der

im § 62 Abs. 1 Z. 1 genannten Erwerbstätigkeit

zu ermitteln; § 69 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

Für das Ausmaß der Beiträge gilt der

nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils

in Betracht kommende Beitragssatz (§ 18 Abs. 1).

Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 69 gilt

bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung

herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten

der auf den Versicherungsmonat entfallende

Teil der letzten vor der Anhaltungszeit

in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten

aus der im § 62 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Erwerbstätigkeit."

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1969 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

versichert waren, nach den Bestimmungen des

Art. I Z. 1 lit. a, b und c dieses Bundesgesetzes

aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben

pflichtversichert, solange die Voraussetzungen,

welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen

Vorschriften begründet haben, weiterhin zutreffen.

Der Versicherte kann jedoch bis 31. Dezember

1970 beim Versicherungsträger den Antrag

stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden

zu werden.

(2) Werden auf Grund eines Antrages nach

Abs. 1 Personen aus der Pflichtversicherung ausgeschieden,

weil sie das 15. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, sind ihnen die bis zum

Ausscheiden geleisteten Beiträge zur Pflichtversicherung

aufgewertet zurückzuerstatten. Die

Aufwertung ist mit den Faktoren (§ 32 c des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)

vorzunehmen, die im Jahre 1970

für die Jahre festgesetzt sind, in denen die

Beiträge entrichtet wurden. Mit der Rückerstattung

der Beiträge verlieren die bis zum Monat

der Antragstellung zurückgelegten Versicherungszeiten

jegliche Wirksamkeit. Über diese Rechtsfolgen

ist der Antragsteller nachweislich zu belehren.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1969 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

von der Pflichtversicherung ausgenommen waren,

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

aber nicht mehr ausgenommen sind, haben sich

bis 30. Juni 1970 bei der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft anzumelden

und Erklärungen über ihre Einkünfte aus der

die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit auf Grund

des letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheides abzugeben.

(4) Wurden bei Personen, die vor dem 1. Jänner

1970 in die Pflichtversicherung aufgenommen

worden sind, als Grundlage für die Bemessung

der Beiträge auch Einkünfte aus einer der im

Art. I Z. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes angeführten

Erwerbstätigkeiten herangezogen, so hat

es bei dieser Beitragsbemessung zu verbleiben,

sofern die Beiträge nach dieser Beitragsgrundlage

entrichtet wurden.

(5) Für Pensionisten, die am 31. Dezember

1969 in der Pensionsversicherung freiwillig versichert

sind, gilt der bescheidmäßig zuerkannte

Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer

eigenen Pensionsversicherung nicht als Wegfall

der Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung.

(6) Tritt in der Person eines am 31. Dezember

1969 Pflichtversicherten nach diesem Zeitpunkt

der Ausnahmegrund des § 3 Abs. 1 Z. 7 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

ein, steht das Recht auf Weiterversicherung

nach § 5 Abs. 1 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 3 lit. a dieses Bundesgesetzes

ungeachtet eines bescheidmäßig zuerkannten

Anspruches auf eine laufende Leistung

aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung

zu.

(7) § 32 e Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 9 dieses Bundesgesetzes ist

auf Fälle, in denen der Stichtag für die entzogene

(erloschene) Pension vor dem 1. Jänner

1965 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß

vor der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor

(den Anpassungsfaktoren) die Neubemessungsvorschriften

der 11. Novelle zum Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 302/1964, auf die Bemessungsgrundlage

entsprechend anzuwenden sind.

(8) Die Bestimmungen des Art. I Z. 10 dieses

Bundesgesetzes gelten auch für Pensionsansprüche,

wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1970 liegt.

Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1970, wenn

der Antrag bis 30. Juni 1970 gestellt wird, sonst

mit dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(9) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 21 dieses Bundesgesetzes

gelten nur für Leistungen, bei denen

der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt.

Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Todes, wenn der Stichtag zwar

nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im

Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine

Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit oder des Alters aus der Zeit

vor dem 1. Jänner 1971 bestand oder ein solcher

Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner

1971 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für

die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.

(10) Die Bestimmungen des § 83 Abs. 2 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 25

dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch

auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am

1. Jänner 1970 bereits bestehen.

(11) Die Bestimmungen der §§ 85 a, 87 und 88

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 27 bis

29 dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen

auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am

30. Juni 1970 bereits bestehen.

(12) Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971

vorzunehmenden Anpassung nach § 89 Abs. 4

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, sind die in

Art. I Z. 30 lit. c angeführten Beträge zugrunde

zu legen.

(13) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 30 lit. a und c dieses Bundesgesetzes gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen

festzustellen.

(14) Die Bestimmungen des Art. I Z. 32 dieses

Bundesgesetzes sind ab 1. Jänner 1970 auch auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1970 liegt.

(15) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. I Z. 37 dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz erhalten, gebührt

diese Leistung ab 1. Jänner 1970, wenn der

Antrag bis längstens 31. Dezember 1970 gestellt

wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(16) Für die am 31. Dezember 1965 nach § 5

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

Weiterversicherten kann die Beitragsgrundlage

für jene Monate des Jahres 1966.

für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag

bis auf 5850 S erhöht werden. Für die am 31. Dezember

1966 nach § 5 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes Weiterversicherten

kann die Beitragsgrundlage für jene

Monate des Jahres 1967, für die Beiträge entrichtet

wurden oder noch entrichtet werden, bis

auf 6300 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung

ist in beiden Fällen nur zulässig, wenn

der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage

entsprechendes Gesamteinkommen

nachweist. Anträge können nur bis längstens

31. Dezember 1970 bei sonstigem Ausschluß gestellt

werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam

entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben

Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt

werden.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1970 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmung

des Art. I Z. 37 lit. b;

b) rückwirkend mit 1. Mai 1965 die Bestimmung

des Art. I Z. 9;

c) mit 1. Juli 1970 die Bestimmungen des

Art. I Z. 26 bis 29 und 30 lit. b und c;

d) mit 1. Jänner 1971 die Bestimmungen des

Art. I Z. 2 lit. b, 3 lit. f, 17, 18, 19, 21,

31 und 35.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 4

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der

Bestimmungen des Art. I Z. 35 und des § 201 a

dritter Satz des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 38 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung, im

übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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