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447_1968 AT

447. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 447. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956,

BGBl. Nr. 78/1963 und BGBl. Nr. 306/1966, und

des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum 30. Juni

1970 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

§ 13 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

1952 hat zu lauten

„(1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

erlischt mit 30. Juni 1970."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das

am 1. Jänner 1969 in Kraft tritt, sind hinsichtlich

des Artikels I die Bundesregierung und hinsichtlich

des Artikels II das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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