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446. Verordnung: Flüssiggas-Verordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Verordnung: Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV

Auf Grund

1. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch

die Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2. der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 43, 44, 61 Abs. 1 und 69 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

– ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001,

wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

und

3. der §§ 19 Abs. 4 und 46 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie

verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

2. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 2 Flüssiggas

§ 3 Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke

§ 4 Füllmenge

§ 5 Lagerung von Flüssiggas

§ 6 Rohrleitungen

§ 7 Flüssiggasanlagen

§ 8 Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 9 Explosionsschutzzone

§ 10 Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten)

§ 11 Regeln der Technik

2. Teil

Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern

§ 12 Explosionsschutzzone

§ 13 Verbote und Warnhinweise

§ 14 Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone

§ 15 Schutz vor gefahrbringender Erwärmung

§ 16 Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 17 Lüftung und Beheizung

§ 18 Unzulässige Lagerung

§ 19 Schutz vor mechanischen Gefahren

§ 20 Gefährdungsbereich von Eisenbahnen

§ 21 Blitzschutz

3. Teil

Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

1. Hauptstück

Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

§ 22 Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

2. Hauptstück

Rohrleitungen

§ 23 Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen

§ 24 Korrosionsschutz

§ 25 Rohrleitungen in Gebäuden

§ 26 Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko

§ 27 Absperreinrichtungen

§ 28 Überdruckventile

§ 29 Verlegung von Rohrleitungen

§ 30 Rohrverbindungen

§ 31 Bewegliche Leitungen

§ 32 Druckregler

§ 33 Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar

§ 34 Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar

3. Hauptstück

Verdampfer, Verdichter und Pumpen

§ 35 Verdampfer

§ 36 Aufstellungsräume

§ 37 Aufstellung im Freien

§ 38 Explosionsschutzzone

4. Teil

Prüfung von Flüssiggasanlagen

§ 39 Veranlassen von Prüfungen

§ 40 Erstmalige Prüfung

§ 41 Wiederkehrende Prüfungen

§ 42 Außerordentliche Prüfungen

§ 43 Prüfer

§ 44 Prüfbescheinigung

§ 45 Behebung von Mängeln

5. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 46 Gesamtzahl der Versandbehälter

§ 47 Lagerung der Versandbehälter

§ 48 Lagerboden

§ 49 Behandlung der Versandbehälter

§ 50 Beschädigte Versandbehälter

2. Hauptstück

Lagerung von Versandbehältern in Räumen

§ 51 Lagerräume

§ 52 Lüftung

§ 53 Explosionsschutzzone

§ 54 Lage und Ausgestaltung der Lagerräume

§ 55 Fluchtwege

§ 56 Befahren der Lagerräume

§ 57 Abfüllverbot

3. Hauptstück

Lagerung von Versandbehältern im Freien

§ 58 Explosionsschutzzone

§ 59 Schutz des Lagers

§ 60 Brandschutzzone

4. Hauptstück

Verwendung von Flüssiggas aus Versandbehältern

§ 61 Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume

§ 62 Betriebsbehälter

§ 63 Versandbehälter zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen

§ 64 Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen

6. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 65 Aufstellung

§ 66 Explosionsschutzzone

2. Hauptstück

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 67 Zulässiger Füllungsgrad

1. Abschnitt

Oberirdische Flüssiggasbehälter im Freien

§ 68 Sonnenschutz

2. Abschnitt

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen

§ 69 Lagerräume

§ 70 Lüftung

§ 71 Explosionsschutzzone

§ 72 Abblaseleitungen

§ 73 Fluchtwege

3. Hauptstück

Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 74 Explosionsschutzzone

§ 75 Zulässiger Füllungsgrad

§ 76 Erddeckung

§ 77 Bedienungsgänge

§ 78 Verbot des Überfahrens und Überbauens

§ 79 Kontrolle

§ 80 Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern

7. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge

§ 81 Füllvorgang

§ 82 Abfüll- und Umfülllager

§ 83 Explosionsschutzzone

§ 84 Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen

§ 85 Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen

§ 86 Arbeiten bei Gewitter

8. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen

§ 87 Befüllung von Versandbehältern

§ 88 Abfüllräume, Abfüllgebäude

§ 89 Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung

§ 90 Explosionsschutzzone

§ 91 Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 92 Filter, Füllschläuche

§ 93 Sicherheitshinweise auf Versandbehältern

§ 94 Behandlung von Versandbehältern

9. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

§ 95 Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

§ 96 Flüssiggasfeuerungsanlagen

10. Teil

Grundlegende betriebliche Maßnahmen

§ 97 Allgemeine Betriebsvorschriften

§ 98 Verhalten im Fall eines Brandes

§ 99 Instandsetzungsarbeiten

11. Teil

Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 100 Übergangsbestimmungen

§ 101 In-Kraft-Treten

§ 102 Außer-Kraft-Treten

§ 103 Notifikation

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas

1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten gewerblichen

Betriebsanlagen,

2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

unterliegenden auswärtigen Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe des § 100

in bereits bestehenden Arbeitsstätten und auf bereits bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen,

3. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen

sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.

(2) Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II

Nr. 426/1999, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen

oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen

dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.

(3) Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2002, BGBl. II Nr. 202,

oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung – ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, unterliegende Versandbehälter

samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser

Geräte gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der ODGVO verlangten Beschaffenheit

zur Folge hätten.

(4) Für dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 468/1992, und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer

und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem

Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz

und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung

gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen

und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu

erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf

beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 41 Z 2.

(5) Diese Verordnung gilt nicht

1. für die Erzeugung von Flüssiggas,

2. für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur

unter der Siedetemperatur,

3. für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,

4. für Flüssiggas-Tankstellen,

5. für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird.

(6) Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt

höchstens 15 kg gelangt nur der § 18 zur Anwendung.

(7) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem

jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1

angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Kesselgesetzes

für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste

Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen

Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den darauf

beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt unberührt.

2. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

Flüssiggas

§ 2. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche

Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander.

Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke

§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Flüssiggasbehälter zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte

1.1. ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes oder

1.2. Versandbehälter (§ 2 Z 3 des Kesselgesetzes) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als

150 Liter,

2. Verdampfer Druckbehälter (§ 2 Z 2 des Kesselgesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas

in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,

3. Betriebsbehälter an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Versandbehälter,

4. Vorratsbehälter zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung

angeschlossene Versandbehälter,

5. Abgasanlagen technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen

ins Freie,

6. Flaschenschränke verschließbare, gut natürlich gelüftete Schutzschränke aus nichtbrennbarem

Material.

(2) Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas

in Flüssigphase enthalten und deren Innendruck mindestens bis auf den geringsten Vordruck des

Gasdruckreglers oder den Betriebsdruck der Gasverbrauchseinrichtung gesunken ist. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter

gelten als befüllt.

Füllmenge

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung ist die

1. Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,

2. Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.

Lagerung von Flüssiggas

§ 5. Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter

oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen

sind oder nicht.

Rohrleitungen

§ 6. Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene,

aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und

Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.

Flüssiggasanlagen

§ 7. Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die aus einem

oder mehreren Flüssiggasbehältern, den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Pumpen,

Verdichtern, Verdampfern, sonstigen Aggregaten und den Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der

Abgasanlagen oder aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern und einer oder mehreren dieser technischen

Einrichtungen bestehen.

Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

§ 8. Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter

1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind;

hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch

nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),

2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.

Explosionsschutzzone

§ 9. (1) Explosionsschutzzone im Sinne dieser Verordnung ist jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen,

Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie

Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige

Leckagen oder beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen explosionsfähige Flüssiggas-

Luft-Gemische auftreten können. Die Explosionsschutzzone besteht aus Zone 1 (Bereich, in dem sich bei

Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren

Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann) und bzw. oder Zone 2 (Bereich, in dem bei Normalbetrieb

eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln

normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt).

(2) Der Bereich der Explosionsschutzzone erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels, dessen

Basisfläche sich auf dem Boden aus der lotrechten Projektion des um die mögliche Flüssiggas-

Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen

Flüssiggas gelagert wird, oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des Kegels über die Oberkante

(gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung. Bei Flüssiggasbehältern wird die Kegelspitze aus einer

Kugel mit 1 m Radius gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen Flüssiggas-

Austrittsstelle ins Freie (zB Behälterarmaturen, Domschachtdeckel).

(3) Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs. 2 gilt als Zone 1 der Explosionsschutzzone, im Übrigen

gilt der Kegel als Zone 2 der Explosionsschutzzone. Räume, die in dieser Verordnung als explosionsgefährdete

Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als Zone 1 der Explosionsschutzzone.

(4) Das Zusammenfassen und Überlappen von Explosionsschutzzonen zu einer Gesamtexplosionsschutzzone

ist zulässig.

(5) Die für waagrechtes Gelände geltenden Explosionsschutzzonen müssen bei geneigten Hängen

mit einer Hangneigung von mehr als 20% hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens

jedoch um 50%, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der Hangneigung vergrößert

werden.

Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten)

§ 10. (1) Die Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um

Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten (Abs. 2) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer

gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche

oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen.

(2) Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in geringen

Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Für die

Beurteilung von Brandlasten muss der Anhang G der ÖNORM M 7323/A1, „Aufstellung ortsfester

Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Änderung)“ vom 1. Juli 2001 herangezogen werden.

(3) Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen

sein.

Regeln der Technik

§ 11. Als Regeln der Technik gelten die einschlägigen aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem

Gebiet gewonnenen Grundsätze, wie sie beispielsweise in ÖVGW-Richtlinien oder in ÖNORMEN

enthalten sind. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und

Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, und die ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut,

A-1021 Wien, Heinestrasse 38, herausgegeben.

2. Teil

Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern

Explosionsschutzzone

§ 12. (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.

(2) Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (§ 13) erforderlich

ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens

1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.

(3) Durch Explosionsschutzzonen dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Abs. 4 nicht anderes

bestimmt.

(4) Explosionsschutzzonen dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in

nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des

Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann,

wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.

Verbote und Warnhinweise

§ 13. (1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen

des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und an

Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet

werden, ist verboten

1. das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer,

offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen,

2. das Verwenden von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter

Ausführung,

3. die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen

oder anderen brennbaren Stoffen als Flüssiggas,

4. das Betreten durch Unbefugte.

(2) Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), bei Zugängen zu Explosionsschutzzonen,

bei Zugängen zu Abfüllanlagen sowie an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder

zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, muss durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung

– KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und zwar durch die Verbotszeichen „Feuer, offenes

Licht und Rauchen verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und durch das Warnzeichen „Warnung

vor explosionsfähiger Atmosphäre“, auf die Verbote gemäß Abs. 1 hingewiesen sein. Bei Zugängen zu

Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, muss darüber hinaus der Hinweis „Flüssiggas“ angebracht

sein und auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.

(3) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, und in Explosionsschutzzonen dürfen sich keine

Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe (ausgenommen gegen das Eindringen von

Flüssiggas gesicherte Kanaleinläufe in Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllen), Gruben,

Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden

Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen befinden.

Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone

§ 14. (1) Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf die Explosionsschutzzone

an höchstens zwei Seiten durch den gleichen Schutz wie der jeweilige Schutzzonenbereich

bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen, ersetzt oder verringert werden. Schutzwände

zum Ersatz oder zur Verringerung der Explosionsschutzzone müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft

verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen;

sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Die Explosionsschutzzone

ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände odgl. müssen den explosionsgefährlichen Bereich an

jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen.

(2) Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen

und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen

hinsichtlich der Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung

– AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000) bleiben unberührt.

(3) Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden

Bereiches (§ 17 Abs. 1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Schutz vor gefahrbringender Erwärmung

§ 15. (1) Flüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.

(2) Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von Flüssiggasbehältern im Brandfalle

(Brand in der Umgebung der Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht

1. Erddeckung der Flüssiggasbehälter,

2. Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone),

3. Brandschutzmauer,

4. Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung der Flüssiggasbehälter,

5. Wasserberieselung der Flüssiggasbehälter,

6. andere Maßnahmen gegen unzulässige Erwärmung, zB Strahlungsschutz,

7. eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2 bis Z 6.

(3) Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10)

in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem

Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes

der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Abs. 2 genannten

Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.

(4) Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) Maßnahmen gemäß Abs. 2

Z 2 bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden, ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen,

dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters nicht zu befürchten

ist. Liegt eine Brandlast (§ 10) vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht

ausschließen lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Austreten

oder Ableiten des austretenden Flüssiggases einzubeziehen.

(5) Brandschutzmauern müssen öffnungslos, brandbeständig in Massivbauweise und so hoch ausgeführt

sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden

Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern zu Behältern muss zumindest

60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die

gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt

werden. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 AM-

VO) werden hievon nicht berührt.

Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 16. Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens

ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher

mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort

für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach dem

Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen

und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen) vorgesehen werden

müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

Lüftung und Beheizung

§ 17. (1) Flüssiggasbehälter, Füllanschlüsse, Verdampfer, Verdichter und Pumpen dürfen nur an gut

natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt bzw. angeordnet sein.

(2) Lagerräume für Flüssiggasbehälter und Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder

Pumpen sowie Abfüllräume müssen mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen

aufweisen, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 m Höhe über dem Fußboden

liegen muss. Der freie Querschnitt dieser mit Drahtnetzen oder Lüftungsjalousien abzusichernden Lüftungsöffnungen,

die nicht verschlossen sein dürfen, muss jeweils mindestens 1% der Fußbodenfläche des

jeweiligen Raumes betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass eine Querdurchlüftung

möglich ist.

(3) Für die Beheizung der im Abs. 2 genannten Räume dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet

werden, durch die in den Räumen etwa auftretende zündfähige Gase nicht entzündet werden können. Die

Oberflächentemperaturen der Heizkörper dürfen nicht mehr als 110 °C betragen. Flüssiggasbehälter sind

von Heizkörpern so weit entfernt aufzustellen, dass eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter vermieden

wird, mindestens jedoch 0,5 m.

Unzulässige Lagerung

§ 18. (1) Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig

1. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen

oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases

nicht möglich ist,

2. in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen,

3. in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden

Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen,

Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen

befinden,

4. in nicht unter den § 61 fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes

Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder

die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden,

5. in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-,

Aus- und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf

Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen

und Gehsteigen,

6. in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung

– AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch wenn die genannten

Öffnungen durch Türen verschließbar sind,

7. in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge – wenn auch nur vorübergehend –

abgestellt werden,

8. in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen, Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen,

Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung

sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,

9. in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend

natürlich durchlüftet sind,

10. in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung

ausgesetzt sein können (wie in Schaufenstern oder in unausgebauten Dachböden).

(2) In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und

Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist für den Betrieb von Koch- und Heizeinrichtungen

die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer Füllmenge bis einschließlich 15 kg zulässig, wenn

der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt und ein gefahrloses

Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB

durch einen Flüssigkeitsverschluss) gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein.

(3) In den im Abs. 1 genannten Räumen und auf den im Abs. 1 genannten Stellen darf ein zur Versorgung

einer Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge bis einschließlich

3 kg gelagert werden, soweit und solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich

ist.

Schutz vor mechanischen Gefahren

§ 19. (1) Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren

durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.

(2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen

die Flüssiggasbehälter gegen Anfahren geschützt sein.

Gefährdungsbereich von Eisenbahnen

§ 20. Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich

von Eisenbahnen (§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen

Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer

Oberleitung ausgerüstet sind, darf die Explosionsschutzzone nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der

lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch

geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung

bei einem Oberleitungsriss die Explosionsschutzzone nicht erreicht.

Blitzschutz

§ 21. Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter befinden

(Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer

Blitzschutzanlage ausgestattet sein.

3. Teil

Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

1. Hauptstück

Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

§ 22. (1) Flüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung müssen dem Kesselgesetz und den darauf

beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für Einrichtungen

zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der Flüssiggasbehälter, sowie für die

sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer

Korrosion.

(2) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser

geschützt sein; diese Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz

von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.

(3) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt

sein.

2. Hauptstück

Rohrleitungen

Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen

§ 23. (1) Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der

Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.

(2) Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden, aus zähen Werkstoffen (wie

Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen. Für erdverlegte oder unter Putz verlegte Rohrleitungen dürfen

nur Stahlrohre und Verbindungsstücke aus Stahl verwendet werden; für erdverlegte Rohrleitungen, in

denen sich nur Flüssiggas in Gasphase befindet, sind für Flüssiggas geeignete Rohre aus Kunststoff (PE-

Rohre) zulässig.

(3) Für Rohrleitungen in Gebäuden dürfen nur den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechende

Stahl- oder Kupferrohre und Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren Verbindungsstücke aus

Kupfer oder Messing, verwendet werden. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit

bieten.

Korrosionsschutz

§ 24. (1) Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen durch eine dauerhafte Umhüllung

der Rohre einschließlich ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere

Korrosion geschützt sein.

(2) Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in Flüssigphase befindet, müssen mit einem

kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.

Rohrleitungen in Gebäuden

§ 25. (1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen

ober Putz verlegt und frei zugänglich sein.

(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume, Klimazentralen, Lüftungszentralen,

Technikräume, Führer- und Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume

dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.

Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko

§ 26. Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB Lagerräume für brennbare Güter,

Garagen) oder durch Räume mit erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten

oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.

Absperreinrichtungen

§ 27. (1) Jede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem Eintritt in das Gebäude durch eine

äußere Hauptabsperreinrichtung von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine Absperrarmatur

in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere Hauptabsperreinrichtung ist nicht erforderlich,

wenn die zur Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung nicht weiter als 5 m Weglänge vom

Eintritt der Rohrleitung in das Gebäude entfernt ist und wenn die zur Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung

als solche klar erkennbar und jederzeit leicht erreichbar ist.

(2) Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von Geräteabsperrventilen in den

Fällen des § 95 Abs. 5 nicht in Räumen befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende

Gelände.

(3) Rohrleitungen müssen unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle absperrbar sein. Ist in einem

Raum nur ein Versandbehälter an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossen und ist diese Gasverbrauchseinrichtung

nicht mehr als 5 m Weglänge von dem Versandbehälter entfernt, so ersetzt das

Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung.

Überdruckventile

§ 28. Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen

ausgerüstet sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen austretendem

Flüssiggas muss sichergestellt sein.

Verlegung von Rohrleitungen

§ 29. (1) Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) verlegt und verbunden sein.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse,

des Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der Abstände zu anderen Einbauten.

(2) Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass durch Setzungen, Temperaturänderungen oder andere

vorhersehbare Ursachen, die Lageveränderungen bewirken können, keine die Sicherheit der Flüssiggasanlage

gefährdende mechanische Spannungen auftreten können.

(3) Sämtliche lösbaren Anschlüsse und Verbindungen von Rohrleitungen müssen zugänglich sein.

(4) Eine Verlegung von Rohrleitungen in Rohrkanälen oder Schächten ist nur zulässig, wenn die

Rohrkanäle oder Schächte so ausgestattet sind, dass das Ansammeln von Flüssiggas verhindert wird (zB

durch hohlraumfreie Verfüllung oder durch Durchlüftung). Rohrleitungen dürfen jedenfalls nicht in Aufzugs-,

Lüftungs-, Abfall- oder Elektrokabelschächten verlegt sein.

(5) Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.

Rohrleitungen dürfen nicht frei und ungeschützt auf dem Fußboden verlegt sein.

(6) Wenn die Durchflussrichtung des Flüssiggases nicht offenkundig ist, muss sie an den jeweils betroffenen

Absperrarmaturen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(7) Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle deutlich erkennbar angebracht

sein; dies ist in Arbeitsräumen gemäß § 61 nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsbehälter in

unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung befindet.

Rohrverbindungen

§ 30. (1) Durch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an Stellen, an denen Isolierstücke angebracht

sind, die elektrische Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden; erforderlichenfalls

müssen elektrisch leitende Überbrückungen bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufladung

muss bei jeder Rohrleitung sichergestellt sein.

(2) Verbindungen von unter Putz liegenden oder erdverlegten Rohrleitungen müssen mit Ausnahme

erdverlegt liegender Übergangsstücke zwischen Kunststoffrohren und Metallrohren geschweißt sein.

(3) In Rohrleitungen sind nur solche Schweißverbindungen zulässig, die nachweislich von fachkundigen

und hiezu berechtigten Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt worden sind.

(4) Lötverbindungen bei Rohrleitungen aus Kupfer dürfen nur durch Hartlötung hergestellt sein.

Bewegliche Leitungen

§ 31. (1) Für bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend

bemessene Schläuche verwendet werden. Bei Flüssiggasanlagen im Sinne des § 62 sind auch geeignete

Federrohrbögen (Rohrspiralen) zulässig.

(2) Erfordern ortsfeste Gasverbrauchseinrichtungen einen flexiblen Leitungsanschluss, so muss dieser

für Flüssiggas und die jeweilige Druckstufe geeignet und möglichst kurz sein.

(3) Für den Anschluss ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen an Flüssiggasbehälter dürfen

Schläuche verwendet werden; sie müssen möglichst kurz und gegen Abgleiten von den Anschlussstücken

und Verbindungsstücken gesichert sein.

Druckregler

§ 32. (1) Für Druckregler, die in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes fallen, gelten das Kesselgesetz

und die darauf beruhenden Verordnungen.

(2) Der Flüssiggasdruck muss durch Druckregler auf den für die Gasverbrauchseinrichtung zulässigen

Betriebsdruck vermindert werden. Druckregler, die als Vordruck den Behälterdruck haben, müssen

möglichst nahe am Flüssiggasbehälter oder möglichst nahe am Verdampfer angebracht sein. Solche

Druckregler sind bei ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen, die mit einem Flüssiggasbehälter

mit einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg fest verbunden sind, wie bei Einrichtungen zum Löten oder

Farbabbrennen, nicht erforderlich.

(3) Der einen Vordruck von mehr als 100 mbar und eine Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h

aufweisende letzte Druckregler vor der Gasverbrauchseinrichtung muss mit einem Sicherheits-

Absperrventil (SAV) und einem Sicherheits-Abblaseventil (SBV) gegen unzulässigen Druckanstieg im

Versorgungssystem ausgestattet sein. Die Daten des Druckreglers (Fließ- und Schließdruck des Reglers,

Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen) müssen entweder durch eine Werksbescheinigung nachgewiesen

oder im Rahmen der ersten Inbetriebnahme des Druckreglers festgestellt und dokumentiert werden.

Ausgenommen hievon sind einstellbare Druckregler, die direkt auf den Betriebsbehälter geschraubt

sind und zur Versorgung ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen (zB Flämmer) dienen.

(4) Das Sicherheits-Abblaseventil (SBV) muss so bemessen sein, dass sich bei Störungen im Druckregler

bzw. im Sicherheits-Absperrventil (SAV) kein unzulässiger Überdruck in der Rohrleitung aufbauen

kann. Das gefahrlose Abführen von aus dem SBV eventuell austretendem Flüssiggas muss sichergestellt

sein. Befinden sich Druckregler mit SBV in Gebäuden, dann müssen ihre Atmungs- und Ausblaseleitun-

gen ins Freie geführt werden. Die ins Freie führenden Atmungs- und Ausblaseleitungen müssen so bemessen

sein, dass die einwandfreie Funktion des Druckreglers nicht beeinträchtigt wird.

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar

§ 33. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen

dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen

Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB

Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar

§ 34. (1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar

müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein

Nenndruck PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen............................... PN 4

sonstige Einbauten..................................................................................................... PN 4

Schläuche.................................................................................................................. PN 30 (Berstdruck)

(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der

Technik (§ 11) bemessen sein.

3. Hauptstück

Verdampfer, Verdichter und Pumpen

Verdampfer

§ 35. (1) Für Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes

und der darauf beruhenden Verordnungen.

(2) Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase entnommen und in Gasphase einer

Gasverbrauchseinrichtung zugeführt, so muss in der Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer

eingebaut sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem Aggregat zusammengefasst sind.

(3) Es muss sichergestellt sein, dass in die Verdampfern nachfolgenden Einrichtungen (Druckregler,

Gasverbrauchseinrichtung) kein Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler muss

ein Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten eingebaut sein.

(4) Die Durchflussrichtung des Flüssiggases durch den Verdampfer muss gut sichtbar gekennzeichnet

sein.

(5) Verdampfer dürfen nur indirekt beheizt werden.

Aufstellungsräume

§ 36. (1) Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien aufgestellt sind, müssen in eigenen,

nicht anderweitig genutzten Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume müssen

ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser Aufstellungsräume dürfen nicht allseits

tiefer als das angrenzende Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so

beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß

keine zündfähigen Funken auftreten.

(2) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone

1. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in solchen Aufstellungsräumen müssen

den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, entsprechen.

(3) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen dürfen sich nicht unter, neben oder über Räumen

befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen

dienen.

(4) Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die an andere Bauwerke angebaut

oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen von diesen anderen Bauwerken brandbeständig in Massivbauweise

abgetrennt sein und dürfen nur direkt vom Freien zugänglich sein.

(5) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen, die an andere Bauwerke angebaut oder in andere

Bauwerke eingebaut sind, müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung

muss bei Erreichen einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des

Flüssiggas-Luft-Gemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss

jedenfalls am Zugang zum jeweiligen Aufstellungsraum angebracht sein. Ob bzw. an welcher Stelle eine

weitere Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei Erreichen einer Konzentration von 50% der unteren Explosionsgrenze

muss zusätzlich ein selbsttätiges Schließen der Absperrarmaturen der angeschlossenen Lagerbehälter

und das Abstellen der Verdichter und Pumpen bewirkt werden. Das akustische Signal darf quittierbar

eingerichtet sein.

(6) Frei stehende Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen einschließlich ihrer

Türen und Fenster müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

Aufstellung im Freien

§ 37. Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt

sein, dass ihre Funktionstüchtigkeit durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden kann.

Explosionsschutzzone

§ 38. Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einer dem § 9 entsprechenden Explosionsschutzzone

mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.

4. Teil

Prüfung von Flüssiggasanlagen

Veranlassen von Prüfungen

§ 39. Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu

veranlassen.

Erstmalige Prüfung

§ 40. Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen

werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen

1. die Prüfung der Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt

ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung)

und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,

entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;

2. die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich

0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;

3. die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 24 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit,

sofern dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfüllt ist;

4. die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen

Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen

auf ordnungsgemäße Errichtung;

5. die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen

zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (§§ 77, 89

Abs. 1 und 95) auf Funktionstüchtigkeit;

6. die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 36 Abs. 5 und 89 Abs. 3, gegebenenfalls § 95

Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 41. Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind

1. Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen

und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und

Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach

dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;

2. Rohrleitungen, die nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen

nicht wiederkehrend durch eine Kesselprüfstelle geprüft werden, in Abständen von

höchstens sechs Jahren auf Dichtheit wie folgt

2.1. Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar bis zu den Absperrventilen

der Gasverbrauchseinrichtungen über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit einem

Prüfdruck von 120 mbar,

2.2. Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar über eine Dauer von mindestens

zehn Minuten mit dem 1,5fachen des höchsten betriebsmäßig auftretenden Drucks, mindestens

jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar über diesem Druck;

während der Prüfung auf Dichtheit muss auf etwaigen Druckabfall in den Rohrleitungen geachtet

werden;

Armaturen, Anschlussstellen an Armaturen und alle zugänglichen Rohrverbindungen müssen

durch schaumbildende Mittel auf Dichtheit geprüft werden;

3. an Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen anlässlich jeden Behältertausches an den dafür

vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch

und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende

Mittel; das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist unzulässig;

4. in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit

4.1. Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,

4.2. kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen

Vorschriften gemäß Z 1 erforderlich sind;

5. Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand

und Funktionstüchtigkeit;

6. in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit

6.1. elektrische Anlagen, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen

Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten

Bereichen;

6.2. Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen,

6.3. Füllschläuche (§ 81 Abs. 3) nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden

Verordnungen,

7. Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen

Zustand und Funktionstüchtigkeit.

Außerordentliche Prüfungen

§ 42. (1) Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15

Abs. 5 des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des Kesselgesetzes,

durchzuführen

1. wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis,

wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,

2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,

3. nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,

4. wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage

besteht.

(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage

erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 41 sinngemäß.

Prüfer

§ 43. (1) Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer

Befugnisse heranzuziehen

1. für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer, und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen

und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung)

und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,

ausschließlich Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,

2. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des

Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),

3. staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten,

4. Ziviltechniker,

5. im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes

1957 geführt werden,

6. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Verwendung von

Flüssiggas zu planen oder herzustellen,

7. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage

in Flüssiggasanlagen zu planen oder herzustellen.

(2) Dichtheitsprüfungen im Sinne des § 41 Z 3 dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber vorgenommen

werden.

Prüfbescheinigung

§ 44. (1) Das Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in

einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten

hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen

über die erstmalige Prüfung (§ 40), über die jeweils letzte der im § 41 Z 1 bis Z 7 verlangten

Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 42) sowie die sonstigen diese Prüfungen

betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt werden.

(2) Über die Durchführung von Prüfungen gemäß § 41 Z 3 müssen keine Aufzeichnungen geführt

werden.

(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 sind Prüfungen, die nach dem Kesselgesetz und den

darauf beruhenden Verordnungen durchzuführen sind, gemäß dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden

Verordnungen zu bescheinigen bzw. zu dokumentieren.

Behebung von Mängeln

§ 45. Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß der §§ 40 bis 42

keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel

behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer

sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und

Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten dafür

die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.

5. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Gesamtzahl der Versandbehälter

§ 46. (1) Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Versandbehälter

gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in

einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.

(2) Die Gesamtzahl der befüllten Versandbehälter darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im

Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der

auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als

das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.

Lagerung der Versandbehälter

§ 47. (1) Versandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert werden, wenn sie hiefür besonders

gebaut sind. Werden mehr als zwei Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen

gesichert sein.

(2) Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann zulässig, wenn es sich um Versandbehälter

handelt, deren jeweilige Füllmenge 15 kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus nichtbrennbaren

Baustoffen hergestellt sind; als Regalböden sind glattgehobelte Holzbretter zulässig. Der Abstand

zwischen den Versandbehältern und der Unterseite des darüber liegenden Regalbodens muss mindestens

20 cm betragen.

(3) Bei der Lagerung in Regalen dürfen Versandbehälter, die händisch auf- und abgeladen werden,

mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m über dem Boden stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine Lagerhöhe

bis einschließlich 7,50 m zulässig.

(4) Versandbehälter, die nicht bereits auf Grund ihrer Bauart genügend standfest sind oder die wegen

ihres Aufstellungsortes umsturzgefährdet sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen

gesichert sein.

(5) Werden Versandbehälter in Gruppen gelagert, so dürfen diese Gruppen eine Breite (Tiefe) von

höchstens 3 m aufweisen, wenn sie von zwei gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind Lagergruppen

von Versandbehältern nur von einer Seite zugänglich, so darf die Breite (Tiefe) der Lagergruppen

jeweils höchstens 1,50 m betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit

sein, dass ein sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch 60 cm. Eine Querunterteilung von Lagergruppen

ist nicht erforderlich.

(6) Befüllte Versandbehälter dürfen nur stehend gelagert werden. Werden entleerte Versandbehälter

liegend gelagert, so müssen sie gegen Abrollen gesichert sein.

Lagerboden

§ 48. Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der Boden, auf dem Versandbehälter

im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein,

dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen

Funken auftreten.

Behandlung der Versandbehälter

§ 49. (1) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei

Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete

Maßnahmen geschützt werden.

(2) Versandbehälter müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter

geschützt sein.

(3) Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Versandbehältern müssen

während der Beförderung und der Lagerung der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten oder

auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 1 fest verschlossen und, soweit

dies das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen

sein; befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde

befördert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen

Schutz gelagert werden.

Beschädigte Versandbehälter

§ 50. (1) Beschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen

entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer

hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung

eines Versandbehälters einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich

und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien

innerhalb der Explosionsschutzzone veranlasst werden.

(2) Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,

1. die undicht sind,

2. die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,

3. denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung

fehlt,

4. deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,

5. die stark verrostet sind,

6. die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.

2. Hauptstück

Lagerung von Versandbehältern in Räumen

Lagerräume

§ 51. Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten

Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

Lüftung

§ 52. Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen

ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).

Explosionsschutzzone

§ 53. Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für

das gefahrlose Abziehen etwa auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende

Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens

2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.

Lage und Ausgestaltung der Lagerräume

§ 54. (1) Lagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf Höhe der Verladerampe liegen.

Lagerräume für Versandbehälter dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden

Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen. Lagerräume mit einer

Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von mehr als 1000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar

neben solchen Räumen liegen.

(2) Umfassungswände von Lagerräumen für Versandbehälter müssen brandbeständig und nichtbrennbar

in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch

Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von Lagerräumen müssen

aus nichtbrennbarem Material hergestellt und gegen darüber liegenden Räumen zumindest brandbeständig

ausgeführt sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen

verputzt sein. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in

eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.

(3) Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen zur Lagerung von Flüssiggas

(Lagergebäude) in Versandbehältern muss nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als

das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt

und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das

Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Versandbehälter überdies brandbeständig

sein.

(4) Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls brandhemmend

und nichtbrennbar, Verbindungstüren zu anderen Räumen brandbeständig und selbstschließend

hergestellt sein.

(5) Freistehende Lagergebäude müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Um solche

Lagergebäude muss eine mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein.

Fluchtwege

§ 55. Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und

gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang

haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum

nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen

aufgehende Gehtüre haben.

Befahren der Lagerräume

§ 56. (1) Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur mit

Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.

(2) Lagerräume für Versandbehälter dürfen mit Fahrzeugen mit Motoren in nicht explosionsgeschützter

Ausführung nur dann befahren werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers

notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.

Abfüllverbot

§ 57. Sofern der nächste Satz nicht anderes bestimmt, ist das Abfüllen von Versandbehältern in Lagerräumen

unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Versandbehältern

mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils

höchstens 0,5 kg in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der

erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt

werden.

3. Hauptstück

Lagerung von Versandbehältern im Freien

Explosionsschutzzone

§ 58. (1) Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen

eingerichtet sein

1. bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg eine Explosionsschutzzone mit einem

mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises,

2. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg bis einschließlich 1000 kg eine Explosionsschutzzone

mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,

3. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens

5 m betragenden Radius des Basiskreises.

(2) Lager von Versandbehältern im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg

müssen so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und

Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m beträgt.

Schutz des Lagers

§ 59. (1) Lager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

durch eine die Explosionsschutzzone umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt

sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz

des Lagers erreicht wird.

(2) Bei Lagern von Versandbehältern im Freien bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge)

bis einschließlich 200 kg ist eine Umzäunung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die Versandbehälter

in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank

muss mit Lüftungsöffnungen gemäß § 17 Abs. 2 ausgestattet sein; abweichend vom § 17 Abs. 2 müssen

die obere und die untere Lüftungsöffnung jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens

100 cm² aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1,

die Explosionsschutzzone vor den Lüftungsöffnungen als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 2. Am

Flaschenschrank müssen der Hinweis „Flüssiggas“ sowie die der Kennzeichnungsverordnung entsprechenden

Schilder („Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Warnung vor explosionsfähiger

Atmosphäre“) angebracht sein und muss auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.

Brandschutzzone

§ 60. (1) Um Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr

als 200 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.

(2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde

den Abs. 1 ergänzende oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen

oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.

(3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzmauer statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat

die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzmauer

festzulegen.

4. Hauptstück

Verwendung von Flüssiggas aus Versandbehältern

Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume

§ 61. (1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt,

zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter

und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.

(2) Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen

wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so

dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der

Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein

1. bei einem Rauminhalt bis einschließlich 1000 m3: zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen

Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich

33 kg,

2. bei einem Rauminhalt von mehr als 1000 m3 bis einschließlich 1500 m3: vier Versandbehälter

mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zwei Versandbehälter mit einer

Füllmenge bis einschließlich 33 kg,

3. für jeweils weitere 500 m3 Rauminhalt: zusätzlich zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen

Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis

einschließlich 33 kg.

Die Versandbehälter dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum verbleiben.

(3) Die Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, dass im Fall eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert

verlassen werden können.

(4) Flüssiggas darf den Versandbehältern in Arbeitsräumen und in Räumen gemäß § 18 Abs. 2 nur in

Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile

der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.

(5) Auf Arbeitsräume im Sinne der Absätze 1 und 2 gelangen die §§ 51 bis 56 nicht zur Anwendung.

Betriebsbehälter

§ 62. (1) Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61

Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom

Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen

mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen

sein. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen in einem Flaschenschrank gelagert werden.

Die Versandbehälter (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.

(2) Die Ventile der Betriebsbehälter dürfen nur mit den zugehörigen Gegenstücken an Anschlussleitungen

oder Druckregler angeschlossen sein.

(3) Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in Gasphase entnommen werden. Wenn dies die Betriebsverhältnisse

erfordern und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden, hat

die Behörde zuzulassen, dass Flüssiggas den Betriebsbehältern in Flüssigphase entnommen wird.

(4) Wird Flüssiggas in Flüssigphase entnommen, so müssen die Betriebsbehälter entweder mit einem

dafür geeigneten Ventil ausgestattet sein oder in einer geeigneten und sicheren Halterung befestigt sein,

die ein sicheres Schwenken der Versandbehälter gewährleistet und Beschädigungen der Behälterventile

verhindert. Auf die Ausstattung von Versandbehältern mit Ventilen für die Entnahme von Flüssiggas in

Flüssigphase muss an den Behältern hingewiesen sein.

Versandbehälter zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen

§ 63. Werden Versandbehälter zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen

(zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet

oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Versandbehälter, wenn sie eine Füllmenge von mehr

als 15 kg aufweisen, durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.

Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen

§ 64. (1) Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen

bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.

(2) Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 ist für vorübergehende

Schweiß- oder Schneidarbeiten zur Reparatur bzw. Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel-

bzw. Überbauungslänge von maximal 60 Metern nicht erforderlich. Bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge

von mehr als 60 Metern ist sie nicht erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind

1. Es wird nur eine Schweiß- bzw. Schneidanlage mit einem Betriebsbehälter mit einem Füllgewicht

von höchstens 33 kg eingebracht.

2. Vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage gemäß Z 1 wird deren Dichtheit durch eine Prüfung

mit schaumbildenden Mitteln festgestellt. Die Dichtheitsprüfung umfasst alle Behälteranschlüsse,

Armaturen und lösbaren Verbindungen. Während der Arbeitsschicht werden zusätzliche Dichtheitskontrollen

durchgeführt.

3. Der Flüssiggasbehälter wird entweder auf einem Bahnwagen oder außerhalb des Arbeitsgleises

auf einer vom Bahnbetrieb ungefährdeten Stelle aufgestellt. Der Betriebsbehälter wird so aufgestellt,

dass jederzeit ein schnelles Schließen seiner Behälterabsperrarmatur möglich ist.

4. Für die Erste Löschhilfe werden zwei Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je

9 l für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe bereitgehalten.

5. Für die Beaufsichtigung der Schweiß- und Schneidarbeiten wird eine fachkundige Person bestellt,

die nachweislich zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Z 1 bis Z 4 verpflichtet worden

ist.

6. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Aufstellung

§ 65. Für die Aufstellung ortsfester Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-

Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, soweit die gegenständliche Verordnung

nicht Zusätzliches festlegt.

Explosionsschutzzone

§ 66. Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen um mögliche Flüssiggas-Austrittsstellen aus ortsfesten

Flüssiggasbehältern ins Freie die sich aus der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung ergebenden

Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.

2. Hauptstück

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter

Zulässiger Füllungsgrad

§ 67. Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild

des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase

befüllt werden.

1. Abschnitt

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter im Freien

Sonnenschutz

§ 68. Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung

aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen.

2. Abschnitt

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen

Lagerräume

§ 69. (1) Nicht im Freien aufgestellte oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in nicht

anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden

(Lagergebäuden) gelagert werden. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

(2) Die Umfassungswände von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen

brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen

dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen oder Abgasfängen u. dgl. sein. Aus

Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein.

(3) Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 48 sinngemäß.

(4) Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist, müssen diese Gebäude und der

Lagerraum oder die Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils durch eine eigene

brandbeständige öffnungslose Massivmauer voneinander getrennt sein.

(5) Die Dacheindeckung von Lagergebäuden für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter muss

nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude

angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch

öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke

des Lagerraumes für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter überdies brandbeständig sein.

Lüftung

§ 70. (1) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete

Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).

(2) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter

Ausführung befahren werden.

Explosionsschutzzone

§ 71. Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-

Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für

oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen,

Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden

des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Außenwände, die näher als

5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.

Abblaseleitungen

§ 72. Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen

anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet

sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.

Fluchtwege

§ 73. Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 55 sinngemäß.

Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar

hergestellt sein.

3. Hauptstück

Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

Explosionsschutzzone

§ 74. Um erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen

eingerichtet und gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

Zulässiger Füllungsgrad

§ 75. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des

Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt

werden.

Erddeckung

§ 76. (1) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen – mit Ausnahme des Domschachtdeckels

– allseits insgesamt von mindestens 0,5 m Sand oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen

zunächst von einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem Feinsand oder steinfreier Erde mit

höchstens 3 mm Rundkörnung allseits umgeben sein; die weitere allseitige Bedeckung der Behälter bis zu

der Mindestschichtdicke von insgesamt 0,5 m darf mit anderem Sand oder anderer Erde erfolgen. Eine

diesbezügliche Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Einbettung für den Betriebsanlageninhaber

vorgenommen hat, muss in der Betriebsanlage im Original aufbewahrt werden.

(2) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter, die sich oberhalb des angrenzenden Geländes befinden,

müssen eine genügend standfeste Bedeckung aufweisen.

(3) Bei liegenden zylindrischen erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern darf der Boden einer

Stirnwand zu Bedienungszwecken von der Erddeckung frei bleiben; diese freie Stelle muss gegen Hitze

durch Brandeinwirkung geschützt sein, wenn auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse eine gefahrbringende

Erwärmung des Behälters im Brandfall zu befürchten ist.

(4) Im Grundwasser bzw. im Grundwasserschwankungsbereich verlegte Flüssiggasbehälter müssen

gegen Auftrieb gesichert sein.

Bedienungsgänge

§ 77. Technisch erforderliche Bedienungsgänge vor der Stirnwand von erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern

sind zulässig; liegen sie tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche des angrenzenden Geländes,

so müssen die Bedienungsgänge mechanisch lüftbar sein.

Verbot des Überfahrens und Überbauens

§ 78. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete

Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.

Kontrolle

§ 79. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn

die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung

bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung

muss schriftlich festgehalten sein; dieser Prüfungsbefund muss im Original im Betrieb aufbewahrt

werden.

Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern

§ 80. Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen

Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden

unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten

Gebäuden mindestens 1 m entfernt sein.

7. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge

Füllvorgang

§ 81. (1) Der zulässige Füllungsgrad eines ortsfesten Flüssiggasbehälters darf nicht überschritten

werden. Beim Befüllen des Flüssiggasbehälters müssen die Kontrolleinrichtungen, wie Druckanzeiger

und Füllstandsanzeiger bzw. Peilrohr, beobachtet werden.

(2) Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst befüllt werden (Erstbefüllung), wenn die in ihnen enthaltene

Luft durch geeignete Maßnahmen, wie Spülen mit inertem Gas, entfernt worden ist.

(3) Zum Füllen und Entleeren von Flüssiggasbehältern dürfen nur für Flüssiggas geeignete Hochdruckschläuche

verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar beträgt. Die Schläuche müssen

entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen wiederkehrend

einer Druckprobe unterzogen werden. Schläuche und Schlauchverbindungen müssen zur Ableitung

elektrostatischer Aufladungen ausreichend elektrisch leitfähig sein.

(4) Abfüll- und Umfüllvorgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die

Verbindungen zu den Anschlussschläuchen ordnungsgemäß und dicht hergestellt sind.

(5) Nach Beendigung des Füll- oder Entleerungsvorganges muss dafür gesorgt sein, dass in den Füllschläuchen

vorhandenes Flüssiggas in Flüssigphase entweder nicht ausfließt (Vollschlauchsystem) oder

aus den Schläuchen gefahrlos entleert wird.

(6) Werden Füllvorgänge vorübergehend unterbrochen, so müssen während dieser Zeit die Absperreinrichtungen

der betroffenen Behälter geschlossen sein. Während einer längeren Unterbrechung (zB über

Nacht) müssen die Umfüllleitungen (Füll- und Gaspendelleitung) abgebaut sein. Solange die Umfüllleitungen

angeschlossen sind, muss eine dauernde Überwachung (zB durch eine mit der Bedienung und den

möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage vertraute Person) sichergestellt sein.

Abfüll- und Umfülllager

§ 82. (1) In Abfüll- und Umfülllagern dürfen Abstellgleise für Eisenbahnkesselwagen und Abstellplätze

für Tankfahrzeuge kein Gefälle aufweisen. Bei sonstigen Füllstellen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

darf auf Abstellplätzen für Tankfahrzeuge ein Gefälle nur insoweit vorhanden sein, als durch dieses

Gefälle die Sicherheit des Füllvorganges nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum Füllen oder Entleeren an ortsfeste Flüssiggasbehälter

angeschlossene Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen

Tankfahrzeugen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Sicherheitsabstand

von mindestens 5 m aufweisen. Dieser Sicherheitsabstand darf durch eine brandbeständige Mauer

oder einen Schutzwall so weit verringert werden, als dies die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht

beeinträchtigt.

Explosionsschutzzone

§ 83. (1) An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden,

muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone

mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Diese

Explosionsschutzzone muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar

abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich.

§ 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in der Explosionsschutzzone muss von einem

sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Tankwagen mittels Vollschlauchsystems,

bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.

(3) Ist das Befahren der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug

oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen

während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen

der betroffenen Behälter geschlossen sein.

Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen

§ 84. (1) Eisenbahnkesselwagen müssen vor dem Anschluss der Entleerungsleitung oder der Füllleitung

durch die Handbremse des Kesselwagens und durch Hemmschuhe gegen Verschieben sowie durch

geeignete Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Sperrschuh, Schutzweiche) und durch Anbringen von

Signalen gegen Auffahren anderer Fahrzeuge gesichert sein. Das Entnahmeventil des Eisenbahnkesselwagens

muss überdies durch eine Reißleine, die im Fall des Weiterrollens des Eisenbahnkesselwagens

das Entnahmeventil schließt, gesichert sein.

(2) Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer elektrischen Fahrleitung überspannt ist, darf erst umgefüllt

werden, wenn die Fahrleitung dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen und geerdet

worden ist. Wenn die für den Umfüllvorgang erforderliche temporäre Explosionsschutzzone in den Bereich

von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser abzuschalten,

kurzzuschließen und zu erden. § 20 zweiter Satz zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.

(3) Vor dem Anschließen der Umfüllleitungen ist zwischen den betroffenen Flüssiggasbehältern (Eisenbahnkesselwagen

und Straßentankfahrzeug) untereinander und der Fahrschiene eine Potentialausgleichsleitung

mittels Kupferseil mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm² herzustellen (Vermeidung

von Potentialausgleichsfunken).

Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen

§ 85. Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen

gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein.

Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss

der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein.

Arbeiten bei Gewitter

§ 86. Bei Gewitter müssen die Abfüllung und die Umfüllung von Flüssiggas im Freien unterbrochen

werden.

8. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen

Befüllung von Versandbehältern

§ 87. Für das Befüllen von Versandbehältern mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der Versandbehälterverordnung

2002, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht.

Abfüllräume, Abfüllgebäude

§ 88. (1) Räume, in denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur

geöffnet werden, (Abfüllräume) müssen in eigenen, nur dieser Aufgabe dienenden oberirdischen, frei

stehenden oder angebauten, eingeschossigen, nicht unterkellerten Gebäuden (Abfüllgebäuden) eingerichtet

sein.

(2) Frei stehende Abfüllgebäude einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus nichtbrennbaren

Baustoffen hergestellt sein.

(3) Abfüllgebäude dürfen an einer Seite an andere Gebäude angebaut sein, wenn diese anderen Gebäude

mit dem Betrieb der Abfüllanlage in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Abfüllgebäude

und das angebaute Gebäude müssen jeweils durch eine eigene öffnungslose brandbeständige Massivmauer

voneinander getrennt sein. Solche an andere Gebäude angebaute Abfüllgebäude müssen brandbeständig

und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein.

(4) Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt § 48 sinngemäß; der Fußboden darf nicht allseits tiefer

als das angrenzende Gelände liegen. Abfüllräume müssen so gelegen sein, dass ausströmendes Flüssiggas

außerhalb der Räume gefahrlos abziehen kann.

(5) Abfüllräume müssen unmittelbar ins Freie führende Türen haben, die nach außen aufgehen.

Fenster und ins Freie führende Türen müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar sein. Verbindungsöffnungen

(auch Türen und Fenster) aus Abfüllräumen zu Gruben, Kanälen, Durchgängen, Durchfahrten

und Fluchtwegen sind unzulässig. Verbindungsöffnungen zwischen nebeneinander liegenden

Abfüllräumen sind zulässig.

Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung

§ 89. (1) Abfüllräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen jeweils mit einer

mechanischen Lüftungsanlage für einen mindestens fünffachen Luftwechsel versehen sein. Eine Abfüllung

darf technisch nur möglich sein, wenn die Lüftungsanlage in Betrieb ist.

(2) Arbeitnehmer in Abfüllräumen müssen antistatische Kleidung, elektrostatisch leitfähige Schuhe

sowie geeigneten Augenschutz und Schutzhandschuhe tragen und ausschließlich nicht funkenziehendes

Werkzeug verwenden.

(3) Abfüllräume müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung

muss bei einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-

Gemisches im Abfüllraum einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss

im Abfüllraum so angeordnet werden, dass sie von jedem Punkt des Raumes wahrgenommen werden

kann. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde

im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei 50% der unteren Explosionsgrenze

muss ein selbsttätiges Schließen der Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum

Abfüllraum erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.

(4) Die Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum Abfüllraum muss unmittelbar vor

dem Eintritt der Rohrleitung in den Abfüllraum angebracht sein. Diese Hauptabsperreinrichtung muss als

fernbetätigbares Schnellschlussventil ausgeführt sein.

(5) Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in Abfüllräumen müssen den elektrotechnischen

Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen.

(6) Die metallischen Bauteile der Abfüllanlagen müssen untereinander mit einem Potentialausgleich

verbunden und zur Ableitung elektrostatischer Aufladung geerdet sein.

(7) Jede Abfüllstelle muss mit einer Absauganlage für eventuell austretendes Flüssiggas versehen

sein. Eine Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Absauganlage in Betrieb ist. Die abgesaugte

Luft muss gefahrlos direkt ins Freie abgeleitet werden.

Explosionsschutzzone

§ 90. (1) Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem § 9 entsprechende

Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet

sein.

(2) Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder

Reparatur geöffnet werden, muss eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 15 m betragenden

Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss dem § 9 entsprechen, wobei

jedoch abweichend vom § 9 Abs. 2 die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.

(3) Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder

zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der Explosionsschutzzone

gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Versandbehälter gelagert werden. Die Behörde hat die für die

Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen festzulegen.

(4) Um Lager von Versandbehältern gemäß Abs. 3 müssen Explosionsschutzzonen gemäß § 58 eingerichtet

sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit Explosionsschutzzonen

gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.

Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen

§ 91. Bei der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum

Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden

(Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe geeignete

Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von jeweils 12 kg vorhanden sein. Ob bzw.

welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen werden

müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

Filter, Füllschläuche

§ 92. (1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Gegenstände aus

dem Flüssiggas ausscheiden.

(2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden

sein.

(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte

Verbindung mit den zu füllenden Versandbehältern muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen

Hochdruckschläuche im Sinne des § 81 Abs. 3 verwendet werden.

Sicherheitshinweise auf Versandbehältern

§ 93. Befüllte Versandbehälter müssen mit einem Hinweis versehen sein, auf dem das richtige Anschließen

des Versandbehälters an die Anschlussleitung und die nachfolgend durchzuführende Prüfung

des Anschlusses auf Dichtheit erläutert sein muss.

Behandlung von Versandbehältern

§ 94. (1) In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Versandbehälter vorhanden sein, als für den ungestörten

Betriebsablauf erforderlich ist.

(2) Während Versandbehälter befüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht

in Zusammenhang stehende Arbeiten im Abfüllraum unzulässig.

9. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

§ 95. (1) Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-

Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der

Technik (§ 11) entsprechen.

(2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und Abs. 5 nicht anderes bestimmen,

nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen.

Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter

bis zu einer Füllmenge von 3 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz

genannten Räumen eingerichtet werden.

(3) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster

bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume

müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich

ist; bei Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Abs. 5) muss dies

durch eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt sein.

(4) Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine

ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem

Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens

7 m³ und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen. Bei mechanischer

Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.

(5) Erfordern die Betriebsverhältnisse die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen,

deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde diese Verwendung

zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen, wie mechanische Lüftungseinrichtungen in Verbindung

mit Flüssiggaswarneinrichtungen, der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und

die Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 sichergestellt werden.

Flüssiggasfeuerungsanlagen

§ 96. In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern,

muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung

muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Flüssiggasfeuerungsanlage,

deren Wartung und Prüfung sowie das Verhalten im Gefahrenfall enthalten.

10. Teil

Grundlegende betriebliche Maßnahmen

Allgemeine Betriebsvorschriften

§ 97. (1) Werden in einer Flüssiggasanlage Undichtheiten festgestellt, so müssen unverzüglich die

notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie das Schließen von Absperreinrichtungen, die Lüftung der

Räume und die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Zündung des Flüssiggas-Luft-

Gemisches, durchgeführt werden. Das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten

ist unzulässig.

(2) Vereisungen an Rohrleitungen, Behältern oder Absperreinrichtungen dürfen nur mit warmem

Wasser, Dampf oder auf ähnliche Weise, jedoch nicht mit Flammen oder glühenden Gegenständen aufgetaut

werden.

(3) Flüssiggasanlagen dürfen nur von mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage

vertrauten Personen betrieben, beaufsichtigt oder gewartet werden; dies gilt auch für das Auswechseln

von Versandbehältern.

(4) Die Notrufnummer der Feuerwehr muss an geeigneter Stelle angebracht sein.

Verhalten im Fall eines Brandes

§ 98. (1) Soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, muss bei Flüssiggasbränden oder

bei Bränden in der Nähe der Flüssiggasanlage die Zufuhr des Flüssiggases zu den Gasverbrauchseinrichtungen

durch Schließen der Absperreinrichtungen unterbrochen werden. Die Feuerwehr muss unverzüglich

alarmiert werden.

(2) Durch Brand erwärmte Flüssiggasbehälter müssen gekühlt werden, wenn dies ohne Gefährdung

von Personen möglich ist.

Instandsetzungsarbeiten

§ 99. Instandsetzungsarbeiten an Flüssiggasanlagen dürfen nur hiezu befugte Personen im Rahmen

ihrer Befugnisse vornehmen.

11. Teil

Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 100. Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte

und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt

diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen

1. Folgende Bestimmungen gelten nicht

§ 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, § 79, § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4,

§ 95;

2. allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der

§§ 67 und 75 (Z 3) und des § 89 Abs. 2 spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-

Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden

Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten

Bescheide anzuwenden;

3. die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild

mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom § 67

höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom § 75 höchstens bis zu 90% des

Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;

4. anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche

Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten

und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes

1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen,

Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin

die Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten

Bescheide.

In-Kraft-Treten

§ 101. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 102. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung,

soweit § 100 Z 1, 2 und 4 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz

in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 139, über

den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas

gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung), außer Kraft treten.

Notifikation

§ 103. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über

ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren

nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2002/24/A notifiziert.

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