446. Verordnung: Flüssiggas-Verordnung 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch
die Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2. der §§ 7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 43, 44, 61 Abs. 1 und 69 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
– ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001,
wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
und
3. der §§ 19 Abs. 4 und 46 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie
verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Hauptstück
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
2. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 2 Flüssiggas
§ 3 Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke
§ 4 Füllmenge
§ 5 Lagerung von Flüssiggas
§ 6 Rohrleitungen
§ 7 Flüssiggasanlagen
§ 8 Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 9 Explosionsschutzzone
§ 10 Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten)
§ 11 Regeln der Technik
2. Teil
Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern
§ 12 Explosionsschutzzone
§ 13 Verbote und Warnhinweise
§ 14 Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone
§ 15 Schutz vor gefahrbringender Erwärmung
§ 16 Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 17 Lüftung und Beheizung
§ 18 Unzulässige Lagerung
§ 19 Schutz vor mechanischen Gefahren
§ 20 Gefährdungsbereich von Eisenbahnen
§ 21 Blitzschutz
3. Teil
Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
1. Hauptstück
Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
§ 22 Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
2. Hauptstück
Rohrleitungen
§ 23 Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen
§ 24 Korrosionsschutz
§ 25 Rohrleitungen in Gebäuden
§ 26 Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko
§ 27 Absperreinrichtungen
§ 28 Überdruckventile
§ 29 Verlegung von Rohrleitungen
§ 30 Rohrverbindungen
§ 31 Bewegliche Leitungen
§ 32 Druckregler
§ 33 Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar
§ 34 Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
3. Hauptstück
Verdampfer, Verdichter und Pumpen
§ 35 Verdampfer
§ 36 Aufstellungsräume
§ 37 Aufstellung im Freien
§ 38 Explosionsschutzzone
4. Teil
Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 39 Veranlassen von Prüfungen
§ 40 Erstmalige Prüfung
§ 41 Wiederkehrende Prüfungen
§ 42 Außerordentliche Prüfungen
§ 43 Prüfer
§ 44 Prüfbescheinigung
§ 45 Behebung von Mängeln
5. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 46 Gesamtzahl der Versandbehälter
§ 47 Lagerung der Versandbehälter
§ 48 Lagerboden
§ 49 Behandlung der Versandbehälter
§ 50 Beschädigte Versandbehälter
2. Hauptstück
Lagerung von Versandbehältern in Räumen
§ 51 Lagerräume
§ 52 Lüftung
§ 53 Explosionsschutzzone
§ 54 Lage und Ausgestaltung der Lagerräume
§ 55 Fluchtwege
§ 56 Befahren der Lagerräume
§ 57 Abfüllverbot
3. Hauptstück
Lagerung von Versandbehältern im Freien
§ 58 Explosionsschutzzone
§ 59 Schutz des Lagers
§ 60 Brandschutzzone
4. Hauptstück
Verwendung von Flüssiggas aus Versandbehältern
§ 61 Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume
§ 62 Betriebsbehälter
§ 63 Versandbehälter zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen
§ 64 Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen
6. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 65 Aufstellung
§ 66 Explosionsschutzzone
2. Hauptstück
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 67 Zulässiger Füllungsgrad
1. Abschnitt
Oberirdische Flüssiggasbehälter im Freien
§ 68 Sonnenschutz
2. Abschnitt
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen
§ 69 Lagerräume
§ 70 Lüftung
§ 71 Explosionsschutzzone
§ 72 Abblaseleitungen
§ 73 Fluchtwege
3. Hauptstück
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 74 Explosionsschutzzone
§ 75 Zulässiger Füllungsgrad
§ 76 Erddeckung
§ 77 Bedienungsgänge
§ 78 Verbot des Überfahrens und Überbauens
§ 79 Kontrolle
§ 80 Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern
7. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge
§ 81 Füllvorgang
§ 82 Abfüll- und Umfülllager
§ 83 Explosionsschutzzone
§ 84 Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen
§ 85 Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen
§ 86 Arbeiten bei Gewitter
8. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen
§ 87 Befüllung von Versandbehältern
§ 88 Abfüllräume, Abfüllgebäude
§ 89 Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung
§ 90 Explosionsschutzzone
§ 91 Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 92 Filter, Füllschläuche
§ 93 Sicherheitshinweise auf Versandbehältern
§ 94 Behandlung von Versandbehältern
9. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
§ 95 Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
§ 96 Flüssiggasfeuerungsanlagen
10. Teil
Grundlegende betriebliche Maßnahmen
§ 97 Allgemeine Betriebsvorschriften
§ 98 Verhalten im Fall eines Brandes
§ 99 Instandsetzungsarbeiten
11. Teil
Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 100 Übergangsbestimmungen
§ 101 In-Kraft-Treten
§ 102 Außer-Kraft-Treten
§ 103 Notifikation
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Hauptstück
Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas
1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten gewerblichen
Betriebsanlagen,
2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
unterliegenden auswärtigen Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe des § 100
in bereits bestehenden Arbeitsstätten und auf bereits bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen,
3. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen
sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.
(2) Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II
Nr. 426/1999, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen
oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen
dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(3) Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2002, BGBl. II Nr. 202,
oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung – ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, unterliegende Versandbehälter
samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser
Geräte gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der ODGVO verlangten Beschaffenheit
zur Folge hätten.
(4) Für dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 468/1992, und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer
und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem
Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz
und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung
gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen
und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu
erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf
beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 41 Z 2.
(5) Diese Verordnung gilt nicht
1. für die Erzeugung von Flüssiggas,
2. für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur
unter der Siedetemperatur,
3. für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,
4. für Flüssiggas-Tankstellen,
5. für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird.
(6) Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt
höchstens 15 kg gelangt nur der § 18 zur Anwendung.
(7) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem
jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1
angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Kesselgesetzes
für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste
Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen
Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den darauf
beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt unberührt.
2. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
Flüssiggas
§ 2. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche
Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander.
Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Flüssiggasbehälter zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
1.1. ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Z 2 des Kesselgesetzes oder
1.2. Versandbehälter (§ 2 Z 3 des Kesselgesetzes) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als
150 Liter,
2. Verdampfer Druckbehälter (§ 2 Z 2 des Kesselgesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas
in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
3. Betriebsbehälter an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Versandbehälter,
4. Vorratsbehälter zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung
angeschlossene Versandbehälter,
5. Abgasanlagen technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen
ins Freie,
6. Flaschenschränke verschließbare, gut natürlich gelüftete Schutzschränke aus nichtbrennbarem
Material.
(2) Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas
in Flüssigphase enthalten und deren Innendruck mindestens bis auf den geringsten Vordruck des
Gasdruckreglers oder den Betriebsdruck der Gasverbrauchseinrichtung gesunken ist. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter
gelten als befüllt.
Füllmenge
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung ist die
1. Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,
2. Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.
Lagerung von Flüssiggas
§ 5. Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter
oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen
sind oder nicht.
Rohrleitungen
§ 6. Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene,
aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und
Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.
Flüssiggasanlagen
§ 7. Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die aus einem
oder mehreren Flüssiggasbehältern, den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Pumpen,
Verdichtern, Verdampfern, sonstigen Aggregaten und den Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der
Abgasanlagen oder aus einem oder mehreren Flüssiggasbehältern und einer oder mehreren dieser technischen
Einrichtungen bestehen.
Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 8. Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind;
hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch
nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.
Explosionsschutzzone
§ 9. (1) Explosionsschutzzone im Sinne dieser Verordnung ist jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen,
Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie
Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige
Leckagen oder beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen explosionsfähige Flüssiggas-
Luft-Gemische auftreten können. Die Explosionsschutzzone besteht aus Zone 1 (Bereich, in dem sich bei
Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann) und bzw. oder Zone 2 (Bereich, in dem bei Normalbetrieb
eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln
normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt).
(2) Der Bereich der Explosionsschutzzone erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels, dessen
Basisfläche sich auf dem Boden aus der lotrechten Projektion des um die mögliche Flüssiggas-
Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen
Flüssiggas gelagert wird, oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des Kegels über die Oberkante
(gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung. Bei Flüssiggasbehältern wird die Kegelspitze aus einer
Kugel mit 1 m Radius gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen Flüssiggas-
Austrittsstelle ins Freie (zB Behälterarmaturen, Domschachtdeckel).
(3) Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs. 2 gilt als Zone 1 der Explosionsschutzzone, im Übrigen
gilt der Kegel als Zone 2 der Explosionsschutzzone. Räume, die in dieser Verordnung als explosionsgefährdete
Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als Zone 1 der Explosionsschutzzone.
(4) Das Zusammenfassen und Überlappen von Explosionsschutzzonen zu einer Gesamtexplosionsschutzzone
ist zulässig.
(5) Die für waagrechtes Gelände geltenden Explosionsschutzzonen müssen bei geneigten Hängen
mit einer Hangneigung von mehr als 20% hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens
jedoch um 50%, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der Hangneigung vergrößert
werden.
Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten)
§ 10. (1) Die Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um
Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten (Abs. 2) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer
gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche
oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen.
(2) Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in geringen
Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Für die
Beurteilung von Brandlasten muss der Anhang G der ÖNORM M 7323/A1, „Aufstellung ortsfester
Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Änderung)“ vom 1. Juli 2001 herangezogen werden.
(3) Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen
sein.
Regeln der Technik
§ 11. Als Regeln der Technik gelten die einschlägigen aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem
Gebiet gewonnenen Grundsätze, wie sie beispielsweise in ÖVGW-Richtlinien oder in ÖNORMEN
enthalten sind. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und
Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, und die ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut,
A-1021 Wien, Heinestrasse 38, herausgegeben.
2. Teil
Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern
Explosionsschutzzone
§ 12. (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
(2) Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens der Explosionsschutzzone (§ 13) erforderlich
ist, muss die Explosionsschutzzone gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens
1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.
(3) Durch Explosionsschutzzonen dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Abs. 4 nicht anderes
bestimmt.
(4) Explosionsschutzzonen dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in
nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des
Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann,
wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.
Verbote und Warnhinweise
§ 13. (1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen
des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und an
Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet
werden, ist verboten
1. das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer,
offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen,
2. das Verwenden von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter
Ausführung,
3. die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen
oder anderen brennbaren Stoffen als Flüssiggas,
4. das Betreten durch Unbefugte.
(2) Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), bei Zugängen zu Explosionsschutzzonen,
bei Zugängen zu Abfüllanlagen sowie an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder
zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, muss durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung
– KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und zwar durch die Verbotszeichen „Feuer, offenes
Licht und Rauchen verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und durch das Warnzeichen „Warnung
vor explosionsfähiger Atmosphäre“, auf die Verbote gemäß Abs. 1 hingewiesen sein. Bei Zugängen zu
Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, muss darüber hinaus der Hinweis „Flüssiggas“ angebracht
sein und auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.
(3) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, und in Explosionsschutzzonen dürfen sich keine
Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe (ausgenommen gegen das Eindringen von
Flüssiggas gesicherte Kanaleinläufe in Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllen), Gruben,
Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden
Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen befinden.
Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone
§ 14. (1) Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf die Explosionsschutzzone
an höchstens zwei Seiten durch den gleichen Schutz wie der jeweilige Schutzzonenbereich
bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen, ersetzt oder verringert werden. Schutzwände
zum Ersatz oder zur Verringerung der Explosionsschutzzone müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft
verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen;
sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Die Explosionsschutzzone
ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände odgl. müssen den explosionsgefährlichen Bereich an
jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen.
(2) Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen
und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen
hinsichtlich der Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung
– AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000) bleiben unberührt.
(3) Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden
Bereiches (§ 17 Abs. 1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Schutz vor gefahrbringender Erwärmung
§ 15. (1) Flüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.
(2) Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von Flüssiggasbehältern im Brandfalle
(Brand in der Umgebung der Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht
1. Erddeckung der Flüssiggasbehälter,
2. Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone),
3. Brandschutzmauer,
4. Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung der Flüssiggasbehälter,
5. Wasserberieselung der Flüssiggasbehälter,
6. andere Maßnahmen gegen unzulässige Erwärmung, zB Strahlungsschutz,
7. eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2 bis Z 6.
(3) Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10)
in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem
Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes
der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Abs. 2 genannten
Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.
(4) Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) Maßnahmen gemäß Abs. 2
Z 2 bzw. 4 bis 7 vorgesehen werden, ist durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachzuweisen,
dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters nicht zu befürchten
ist. Liegt eine Brandlast (§ 10) vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht
ausschließen lässt, sind in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Austreten
oder Ableiten des austretenden Flüssiggases einzubeziehen.
(5) Brandschutzmauern müssen öffnungslos, brandbeständig in Massivbauweise und so hoch ausgeführt
sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden
Nachbarobjekte zu liegen kommen. Der Abstand von Brandschutzmauern zu Behältern muss zumindest
60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die
gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt
werden. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 AM-
VO) werden hievon nicht berührt.
Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 16. Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens
ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher
mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort
für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach dem
Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen
und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen) vorgesehen werden
müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
Lüftung und Beheizung
§ 17. (1) Flüssiggasbehälter, Füllanschlüsse, Verdampfer, Verdichter und Pumpen dürfen nur an gut
natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt bzw. angeordnet sein.
(2) Lagerräume für Flüssiggasbehälter und Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder
Pumpen sowie Abfüllräume müssen mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen
aufweisen, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 m Höhe über dem Fußboden
liegen muss. Der freie Querschnitt dieser mit Drahtnetzen oder Lüftungsjalousien abzusichernden Lüftungsöffnungen,
die nicht verschlossen sein dürfen, muss jeweils mindestens 1% der Fußbodenfläche des
jeweiligen Raumes betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass eine Querdurchlüftung
möglich ist.
(3) Für die Beheizung der im Abs. 2 genannten Räume dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet
werden, durch die in den Räumen etwa auftretende zündfähige Gase nicht entzündet werden können. Die
Oberflächentemperaturen der Heizkörper dürfen nicht mehr als 110 °C betragen. Flüssiggasbehälter sind
von Heizkörpern so weit entfernt aufzustellen, dass eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter vermieden
wird, mindestens jedoch 0,5 m.
Unzulässige Lagerung
§ 18. (1) Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig
1. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen
oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases
nicht möglich ist,
2. in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen,
3. in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden
Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen,
Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen
befinden,
4. in nicht unter den § 61 fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes
Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder
die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden,
5. in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-,
Aus- und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf
Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen
und Gehsteigen,
6. in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung
– AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch wenn die genannten
Öffnungen durch Türen verschließbar sind,
7. in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge – wenn auch nur vorübergehend –
abgestellt werden,
8. in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen, Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen,
Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung
sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,
9. in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend
natürlich durchlüftet sind,
10. in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung
ausgesetzt sein können (wie in Schaufenstern oder in unausgebauten Dachböden).
(2) In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und
Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist für den Betrieb von Koch- und Heizeinrichtungen
die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer Füllmenge bis einschließlich 15 kg zulässig, wenn
der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt und ein gefahrloses
Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB
durch einen Flüssigkeitsverschluss) gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein.
(3) In den im Abs. 1 genannten Räumen und auf den im Abs. 1 genannten Stellen darf ein zur Versorgung
einer Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge bis einschließlich
3 kg gelagert werden, soweit und solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich
ist.
Schutz vor mechanischen Gefahren
§ 19. (1) Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren
durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.
(2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen
die Flüssiggasbehälter gegen Anfahren geschützt sein.
Gefährdungsbereich von Eisenbahnen
§ 20. Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich
von Eisenbahnen (§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen
Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer
Oberleitung ausgerüstet sind, darf die Explosionsschutzzone nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der
lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch
geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung
bei einem Oberleitungsriss die Explosionsschutzzone nicht erreicht.
Blitzschutz
§ 21. Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter befinden
(Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer
Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
3. Teil
Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
1. Hauptstück
Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
§ 22. (1) Flüssiggasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung müssen dem Kesselgesetz und den darauf
beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt in gleicher Weise für Behälteranschlüsse, für Einrichtungen
zum Entwässern, Entschlammen und zum Entleeren der Flüssiggasbehälter, sowie für die
sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile, Inhaltsanzeige) und den Schutz vor äußerer
Korrosion.
(2) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser
geschützt sein; diese Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz
von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.
(3) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt
sein.
2. Hauptstück
Rohrleitungen
Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen
§ 23. (1) Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der
Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Rohrleitungen müssen, soweit nicht Schläuche verwendet werden, aus zähen Werkstoffen (wie
Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen. Für erdverlegte oder unter Putz verlegte Rohrleitungen dürfen
nur Stahlrohre und Verbindungsstücke aus Stahl verwendet werden; für erdverlegte Rohrleitungen, in
denen sich nur Flüssiggas in Gasphase befindet, sind für Flüssiggas geeignete Rohre aus Kunststoff (PE-
Rohre) zulässig.
(3) Für Rohrleitungen in Gebäuden dürfen nur den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechende
Stahl- oder Kupferrohre und Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren Verbindungsstücke aus
Kupfer oder Messing, verwendet werden. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit
bieten.
Korrosionsschutz
§ 24. (1) Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen durch eine dauerhafte Umhüllung
der Rohre einschließlich ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere
Korrosion geschützt sein.
(2) Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in Flüssigphase befindet, müssen mit einem
kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.
Rohrleitungen in Gebäuden
§ 25. (1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen
ober Putz verlegt und frei zugänglich sein.
(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Triebwerksräume, Klimazentralen, Lüftungszentralen,
Technikräume, Führer- und Bedienungsstände und nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume
dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.
Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko
§ 26. Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB Lagerräume für brennbare Güter,
Garagen) oder durch Räume mit erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten
oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.
Absperreinrichtungen
§ 27. (1) Jede in ein Gebäude führende Rohrleitung muss vor dem Eintritt in das Gebäude durch eine
äußere Hauptabsperreinrichtung von leicht zugänglicher Stelle aus absperrbar sein (zB durch eine Absperrarmatur
in der Außenwand des Gebäudes). Diese äußere Hauptabsperreinrichtung ist nicht erforderlich,
wenn die zur Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung nicht weiter als 5 m Weglänge vom
Eintritt der Rohrleitung in das Gebäude entfernt ist und wenn die zur Rohrleitung gehörende Behälterabsperreinrichtung
als solche klar erkennbar und jederzeit leicht erreichbar ist.
(2) Absperreinrichtungen in Gebäuden dürfen sich mit Ausnahme von Geräteabsperrventilen in den
Fällen des § 95 Abs. 5 nicht in Räumen befinden, deren Fußböden allseits tiefer liegen als das angrenzende
Gelände.
(3) Rohrleitungen müssen unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle absperrbar sein. Ist in einem
Raum nur ein Versandbehälter an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossen und ist diese Gasverbrauchseinrichtung
nicht mehr als 5 m Weglänge von dem Versandbehälter entfernt, so ersetzt das
Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung.
Überdruckventile
§ 28. Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen
ausgerüstet sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen austretendem
Flüssiggas muss sichergestellt sein.
Verlegung von Rohrleitungen
§ 29. (1) Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) verlegt und verbunden sein.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse,
des Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der Abstände zu anderen Einbauten.
(2) Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass durch Setzungen, Temperaturänderungen oder andere
vorhersehbare Ursachen, die Lageveränderungen bewirken können, keine die Sicherheit der Flüssiggasanlage
gefährdende mechanische Spannungen auftreten können.
(3) Sämtliche lösbaren Anschlüsse und Verbindungen von Rohrleitungen müssen zugänglich sein.
(4) Eine Verlegung von Rohrleitungen in Rohrkanälen oder Schächten ist nur zulässig, wenn die
Rohrkanäle oder Schächte so ausgestattet sind, dass das Ansammeln von Flüssiggas verhindert wird (zB
durch hohlraumfreie Verfüllung oder durch Durchlüftung). Rohrleitungen dürfen jedenfalls nicht in Aufzugs-,
Lüftungs-, Abfall- oder Elektrokabelschächten verlegt sein.
(5) Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.
Rohrleitungen dürfen nicht frei und ungeschützt auf dem Fußboden verlegt sein.
(6) Wenn die Durchflussrichtung des Flüssiggases nicht offenkundig ist, muss sie an den jeweils betroffenen
Absperrarmaturen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(7) Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle deutlich erkennbar angebracht
sein; dies ist in Arbeitsräumen gemäß § 61 nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsbehälter in
unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung befindet.
Rohrverbindungen
§ 30. (1) Durch Rohrverbindungen und Armaturen darf außer an Stellen, an denen Isolierstücke angebracht
sind, die elektrische Leitfähigkeit der Rohrleitungen nicht unterbrochen werden; erforderlichenfalls
müssen elektrisch leitende Überbrückungen bestehen. Die Ableitung elektrostatischer Aufladung
muss bei jeder Rohrleitung sichergestellt sein.
(2) Verbindungen von unter Putz liegenden oder erdverlegten Rohrleitungen müssen mit Ausnahme
erdverlegt liegender Übergangsstücke zwischen Kunststoffrohren und Metallrohren geschweißt sein.
(3) In Rohrleitungen sind nur solche Schweißverbindungen zulässig, die nachweislich von fachkundigen
und hiezu berechtigten Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt worden sind.
(4) Lötverbindungen bei Rohrleitungen aus Kupfer dürfen nur durch Hartlötung hergestellt sein.
Bewegliche Leitungen
§ 31. (1) Für bewegliche Behälteranschlussleitungen müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend
bemessene Schläuche verwendet werden. Bei Flüssiggasanlagen im Sinne des § 62 sind auch geeignete
Federrohrbögen (Rohrspiralen) zulässig.
(2) Erfordern ortsfeste Gasverbrauchseinrichtungen einen flexiblen Leitungsanschluss, so muss dieser
für Flüssiggas und die jeweilige Druckstufe geeignet und möglichst kurz sein.
(3) Für den Anschluss ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen an Flüssiggasbehälter dürfen
Schläuche verwendet werden; sie müssen möglichst kurz und gegen Abgleiten von den Anschlussstücken
und Verbindungsstücken gesichert sein.
Druckregler
§ 32. (1) Für Druckregler, die in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes fallen, gelten das Kesselgesetz
und die darauf beruhenden Verordnungen.
(2) Der Flüssiggasdruck muss durch Druckregler auf den für die Gasverbrauchseinrichtung zulässigen
Betriebsdruck vermindert werden. Druckregler, die als Vordruck den Behälterdruck haben, müssen
möglichst nahe am Flüssiggasbehälter oder möglichst nahe am Verdampfer angebracht sein. Solche
Druckregler sind bei ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen, die mit einem Flüssiggasbehälter
mit einer Füllmenge bis einschließlich 3 kg fest verbunden sind, wie bei Einrichtungen zum Löten oder
Farbabbrennen, nicht erforderlich.
(3) Der einen Vordruck von mehr als 100 mbar und eine Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h
aufweisende letzte Druckregler vor der Gasverbrauchseinrichtung muss mit einem Sicherheits-
Absperrventil (SAV) und einem Sicherheits-Abblaseventil (SBV) gegen unzulässigen Druckanstieg im
Versorgungssystem ausgestattet sein. Die Daten des Druckreglers (Fließ- und Schließdruck des Reglers,
Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen) müssen entweder durch eine Werksbescheinigung nachgewiesen
oder im Rahmen der ersten Inbetriebnahme des Druckreglers festgestellt und dokumentiert werden.
Ausgenommen hievon sind einstellbare Druckregler, die direkt auf den Betriebsbehälter geschraubt
sind und zur Versorgung ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen (zB Flämmer) dienen.
(4) Das Sicherheits-Abblaseventil (SBV) muss so bemessen sein, dass sich bei Störungen im Druckregler
bzw. im Sicherheits-Absperrventil (SAV) kein unzulässiger Überdruck in der Rohrleitung aufbauen
kann. Das gefahrlose Abführen von aus dem SBV eventuell austretendem Flüssiggas muss sichergestellt
sein. Befinden sich Druckregler mit SBV in Gebäuden, dann müssen ihre Atmungs- und Ausblaseleitun-
gen ins Freie geführt werden. Die ins Freie führenden Atmungs- und Ausblaseleitungen müssen so bemessen
sein, dass die einwandfreie Funktion des Druckreglers nicht beeinträchtigt wird.
Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar
§ 33. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen
dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen
Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB
Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.
Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
§ 34. (1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar
müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein
Nenndruck PN (bar)
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen............................... PN 4
sonstige Einbauten..................................................................................................... PN 4
Schläuche.................................................................................................................. PN 30 (Berstdruck)
(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der
Technik (§ 11) bemessen sein.
3. Hauptstück
Verdampfer, Verdichter und Pumpen
Verdampfer
§ 35. (1) Für Verdampfer gelten die Druckbehälter betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes
und der darauf beruhenden Verordnungen.
(2) Wird das Flüssiggas den Flüssiggasbehältern in Flüssigphase entnommen und in Gasphase einer
Gasverbrauchseinrichtung zugeführt, so muss in der Rohrleitung vor dem Druckregler ein Verdampfer
eingebaut sein, sofern nicht Verdampfer und Druckregler in einem Aggregat zusammengefasst sind.
(3) Es muss sichergestellt sein, dass in die Verdampfern nachfolgenden Einrichtungen (Druckregler,
Gasverbrauchseinrichtung) kein Flüssiggas in Flüssigphase gelangen kann. Vor dem Druckregler muss
ein Flüssigkeitsabscheider zur Abscheidung von Kondensaten eingebaut sein.
(4) Die Durchflussrichtung des Flüssiggases durch den Verdampfer muss gut sichtbar gekennzeichnet
sein.
(5) Verdampfer dürfen nur indirekt beheizt werden.
Aufstellungsräume
§ 36. (1) Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien aufgestellt sind, müssen in eigenen,
nicht anderweitig genutzten Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume müssen
ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser Aufstellungsräume dürfen nicht allseits
tiefer als das angrenzende Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so
beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß
keine zündfähigen Funken auftreten.
(2) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone
1. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in solchen Aufstellungsräumen müssen
den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, entsprechen.
(3) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen dürfen sich nicht unter, neben oder über Räumen
befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen
dienen.
(4) Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die an andere Bauwerke angebaut
oder in andere Bauwerke eingebaut sind, müssen von diesen anderen Bauwerken brandbeständig in Massivbauweise
abgetrennt sein und dürfen nur direkt vom Freien zugänglich sein.
(5) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen, die an andere Bauwerke angebaut oder in andere
Bauwerke eingebaut sind, müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung
muss bei Erreichen einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des
Flüssiggas-Luft-Gemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss
jedenfalls am Zugang zum jeweiligen Aufstellungsraum angebracht sein. Ob bzw. an welcher Stelle eine
weitere Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei Erreichen einer Konzentration von 50% der unteren Explosionsgrenze
muss zusätzlich ein selbsttätiges Schließen der Absperrarmaturen der angeschlossenen Lagerbehälter
und das Abstellen der Verdichter und Pumpen bewirkt werden. Das akustische Signal darf quittierbar
eingerichtet sein.
(6) Frei stehende Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen einschließlich ihrer
Türen und Fenster müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
Aufstellung im Freien
§ 37. Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt
sein, dass ihre Funktionstüchtigkeit durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden kann.
Explosionsschutzzone
§ 38. Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einer dem § 9 entsprechenden Explosionsschutzzone
mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.
4. Teil
Prüfung von Flüssiggasanlagen
Veranlassen von Prüfungen
§ 39. Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand geprüft werden. Die Prüfungen sind vom Verantwortlichen gemäß § 1 Abs. 7 zu
veranlassen.
Erstmalige Prüfung
§ 40. Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen
werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen
1. die Prüfung der Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt
ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung)
und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,
entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen;
2. die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich
0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit;
3. die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen (§ 24 Abs. 2) auf Funktionstüchtigkeit,
sofern dies nicht durch eine Prüfung gemäß Z 1 erfüllt ist;
4. die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen
Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen
auf ordnungsgemäße Errichtung;
5. die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen
zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (§§ 77, 89
Abs. 1 und 95) auf Funktionstüchtigkeit;
6. die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 36 Abs. 5 und 89 Abs. 3, gegebenenfalls § 95
Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.
Wiederkehrende Prüfungen
§ 41. Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind
1. Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen
und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und
Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach
dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;
2. Rohrleitungen, die nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen
nicht wiederkehrend durch eine Kesselprüfstelle geprüft werden, in Abständen von
höchstens sechs Jahren auf Dichtheit wie folgt
2.1. Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar bis zu den Absperrventilen
der Gasverbrauchseinrichtungen über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit einem
Prüfdruck von 120 mbar,
2.2. Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar über eine Dauer von mindestens
zehn Minuten mit dem 1,5fachen des höchsten betriebsmäßig auftretenden Drucks, mindestens
jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar über diesem Druck;
während der Prüfung auf Dichtheit muss auf etwaigen Druckabfall in den Rohrleitungen geachtet
werden;
Armaturen, Anschlussstellen an Armaturen und alle zugänglichen Rohrverbindungen müssen
durch schaumbildende Mittel auf Dichtheit geprüft werden;
3. an Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen anlässlich jeden Behältertausches an den dafür
vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch
und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende
Mittel; das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist unzulässig;
4. in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit
4.1. Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,
4.2. kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen
Vorschriften gemäß Z 1 erforderlich sind;
5. Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand
und Funktionstüchtigkeit;
6. in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit
6.1. elektrische Anlagen, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen;
6.2. Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen,
6.3. Füllschläuche (§ 81 Abs. 3) nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden
Verordnungen,
7. Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen
Zustand und Funktionstüchtigkeit.
Außerordentliche Prüfungen
§ 42. (1) Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15
Abs. 5 des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des Kesselgesetzes,
durchzuführen
1. wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis,
wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,
2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
3. nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,
4. wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage
besteht.
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage
erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 41 sinngemäß.
Prüfer
§ 43. (1) Zur Durchführung der Prüfungen sind, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, im Rahmen ihrer
Befugnisse heranzuziehen
1. für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer, und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen
und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung)
und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,
ausschließlich Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz,
2. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des
Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),
3. staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten,
4. Ziviltechniker,
5. im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes
1957 geführt werden,
6. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Verwendung von
Flüssiggas zu planen oder herzustellen,
7. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage
in Flüssiggasanlagen zu planen oder herzustellen.
(2) Dichtheitsprüfungen im Sinne des § 41 Z 3 dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber vorgenommen
werden.
Prüfbescheinigung
§ 44. (1) Das Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in
einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten
hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen
über die erstmalige Prüfung (§ 40), über die jeweils letzte der im § 41 Z 1 bis Z 7 verlangten
Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 42) sowie die sonstigen diese Prüfungen
betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt werden.
(2) Über die Durchführung von Prüfungen gemäß § 41 Z 3 müssen keine Aufzeichnungen geführt
werden.
(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 sind Prüfungen, die nach dem Kesselgesetz und den
darauf beruhenden Verordnungen durchzuführen sind, gemäß dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden
Verordnungen zu bescheinigen bzw. zu dokumentieren.
Behebung von Mängeln
§ 45. Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß der §§ 40 bis 42
keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel
behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer
sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und
Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten dafür
die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
5. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Versandbehälter
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Gesamtzahl der Versandbehälter
§ 46. (1) Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Versandbehälter
gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in
einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.
(2) Die Gesamtzahl der befüllten Versandbehälter darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im
Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der
auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als
das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.
Lagerung der Versandbehälter
§ 47. (1) Versandbehälter dürfen nur dann aufeinander gelagert werden, wenn sie hiefür besonders
gebaut sind. Werden mehr als zwei Versandbehälter aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen
gesichert sein.
(2) Die Lagerung von Versandbehältern in Regalen ist nur dann zulässig, wenn es sich um Versandbehälter
handelt, deren jeweilige Füllmenge 15 kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt sind; als Regalböden sind glattgehobelte Holzbretter zulässig. Der Abstand
zwischen den Versandbehältern und der Unterseite des darüber liegenden Regalbodens muss mindestens
20 cm betragen.
(3) Bei der Lagerung in Regalen dürfen Versandbehälter, die händisch auf- und abgeladen werden,
mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m über dem Boden stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine Lagerhöhe
bis einschließlich 7,50 m zulässig.
(4) Versandbehälter, die nicht bereits auf Grund ihrer Bauart genügend standfest sind oder die wegen
ihres Aufstellungsortes umsturzgefährdet sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen
gesichert sein.
(5) Werden Versandbehälter in Gruppen gelagert, so dürfen diese Gruppen eine Breite (Tiefe) von
höchstens 3 m aufweisen, wenn sie von zwei gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind Lagergruppen
von Versandbehältern nur von einer Seite zugänglich, so darf die Breite (Tiefe) der Lagergruppen
jeweils höchstens 1,50 m betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit
sein, dass ein sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch 60 cm. Eine Querunterteilung von Lagergruppen
ist nicht erforderlich.
(6) Befüllte Versandbehälter dürfen nur stehend gelagert werden. Werden entleerte Versandbehälter
liegend gelagert, so müssen sie gegen Abrollen gesichert sein.
Lagerboden
§ 48. Der Fußboden von Lagerräumen für Versandbehälter und der Boden, auf dem Versandbehälter
im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und nichtbrennbar sowie so beschaffen sein,
dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird und dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen
Funken auftreten.
Behandlung der Versandbehälter
§ 49. (1) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei
Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete
Maßnahmen geschützt werden.
(2) Versandbehälter müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter
geschützt sein.
(3) Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Versandbehältern müssen
während der Beförderung und der Lagerung der Versandbehälter in Betriebsanlagen, Arbeitsstätten oder
auf auswärtigen Arbeitsstellen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 1 fest verschlossen und, soweit
dies das Kesselgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen
sein; befüllte Versandbehälter müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde
befördert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen
Schutz gelagert werden.
Beschädigte Versandbehälter
§ 50. (1) Beschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen
entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer
hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung
eines Versandbehälters einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich
und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien
innerhalb der Explosionsschutzzone veranlasst werden.
(2) Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,
1. die undicht sind,
2. die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
3. denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung
fehlt,
4. deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
5. die stark verrostet sind,
6. die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.
2. Hauptstück
Lagerung von Versandbehältern in Räumen
Lagerräume
§ 51. Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten
Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.
Lüftung
§ 52. Lagerräume für Versandbehälter gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen
ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).
Explosionsschutzzone
§ 53. Vor Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen von Lagerräumen für Versandbehälter müssen für
das gefahrlose Abziehen etwa auftretender Flüssiggas-Luft-Gemische den §§ 9 und 58 entsprechende
Explosionsschutzzonen, Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens
2 m über dem Fußboden des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig.
Lage und Ausgestaltung der Lagerräume
§ 54. (1) Lagerräume für Versandbehälter müssen ebenerdig oder auf Höhe der Verladerampe liegen.
Lagerräume für Versandbehälter dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden
Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen. Lagerräume mit einer
Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von mehr als 1000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar
neben solchen Räumen liegen.
(2) Umfassungswände von Lagerräumen für Versandbehälter müssen brandbeständig und nichtbrennbar
in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch
Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von Lagerräumen müssen
aus nichtbrennbarem Material hergestellt und gegen darüber liegenden Räumen zumindest brandbeständig
ausgeführt sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen
verputzt sein. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in
eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.
(3) Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen zur Lagerung von Flüssiggas
(Lagergebäude) in Versandbehältern muss nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als
das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt
und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das
Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Versandbehälter überdies brandbeständig
sein.
(4) Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls brandhemmend
und nichtbrennbar, Verbindungstüren zu anderen Räumen brandbeständig und selbstschließend
hergestellt sein.
(5) Freistehende Lagergebäude müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Um solche
Lagergebäude muss eine mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein.
Fluchtwege
§ 55. Lagerräume für Versandbehälter müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und
gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang
haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum
nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen
aufgehende Gehtüre haben.
Befahren der Lagerräume
§ 56. (1) Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur mit
Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
(2) Lagerräume für Versandbehälter dürfen mit Fahrzeugen mit Motoren in nicht explosionsgeschützter
Ausführung nur dann befahren werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers
notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.
Abfüllverbot
§ 57. Sofern der nächste Satz nicht anderes bestimmt, ist das Abfüllen von Versandbehältern in Lagerräumen
unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Versandbehältern
mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils
höchstens 0,5 kg in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der
erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt
werden.
3. Hauptstück
Lagerung von Versandbehältern im Freien
Explosionsschutzzone
§ 58. (1) Um Lager von Versandbehältern im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzonen
eingerichtet sein
1. bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg eine Explosionsschutzzone mit einem
mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises,
2. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg bis einschließlich 1000 kg eine Explosionsschutzzone
mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,
3. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1000 kg eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens
5 m betragenden Radius des Basiskreises.
(2) Lager von Versandbehältern im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 200 kg
müssen so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und
Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m beträgt.
Schutz des Lagers
§ 59. (1) Lager von Versandbehältern im Freien müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
durch eine die Explosionsschutzzone umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt
sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz
des Lagers erreicht wird.
(2) Bei Lagern von Versandbehältern im Freien bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge)
bis einschließlich 200 kg ist eine Umzäunung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die Versandbehälter
in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank
muss mit Lüftungsöffnungen gemäß § 17 Abs. 2 ausgestattet sein; abweichend vom § 17 Abs. 2 müssen
die obere und die untere Lüftungsöffnung jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens
100 cm² aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1,
die Explosionsschutzzone vor den Lüftungsöffnungen als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 2. Am
Flaschenschrank müssen der Hinweis „Flüssiggas“ sowie die der Kennzeichnungsverordnung entsprechenden
Schilder („Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Warnung vor explosionsfähiger
Atmosphäre“) angebracht sein und muss auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.
Brandschutzzone
§ 60. (1) Um Lagergruppen von Versandbehältern im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr
als 200 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.
(2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde
den Abs. 1 ergänzende oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen
oder bei einer 200 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.
(3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzmauer statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat
die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzmauer
festzulegen.
4. Hauptstück
Verwendung von Flüssiggas aus Versandbehältern
Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume
§ 61. (1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt,
zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter
und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.
(2) Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen
wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so
dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der
Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein
1. bei einem Rauminhalt bis einschließlich 1000 m3: zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen
Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich
33 kg,
2. bei einem Rauminhalt von mehr als 1000 m3 bis einschließlich 1500 m3: vier Versandbehälter
mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zwei Versandbehälter mit einer
Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
3. für jeweils weitere 500 m3 Rauminhalt: zusätzlich zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen
Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis
einschließlich 33 kg.
Die Versandbehälter dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum verbleiben.
(3) Die Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, dass im Fall eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert
verlassen werden können.
(4) Flüssiggas darf den Versandbehältern in Arbeitsräumen und in Räumen gemäß § 18 Abs. 2 nur in
Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile
der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.
(5) Auf Arbeitsräume im Sinne der Absätze 1 und 2 gelangen die §§ 51 bis 56 nicht zur Anwendung.
Betriebsbehälter
§ 62. (1) Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61
Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nach Maßgabe der folgenden Absätze nur im Freien oder in nur vom
Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen
mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen
sein. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen in einem Flaschenschrank gelagert werden.
Die Versandbehälter (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.
(2) Die Ventile der Betriebsbehälter dürfen nur mit den zugehörigen Gegenstücken an Anschlussleitungen
oder Druckregler angeschlossen sein.
(3) Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in Gasphase entnommen werden. Wenn dies die Betriebsverhältnisse
erfordern und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden, hat
die Behörde zuzulassen, dass Flüssiggas den Betriebsbehältern in Flüssigphase entnommen wird.
(4) Wird Flüssiggas in Flüssigphase entnommen, so müssen die Betriebsbehälter entweder mit einem
dafür geeigneten Ventil ausgestattet sein oder in einer geeigneten und sicheren Halterung befestigt sein,
die ein sicheres Schwenken der Versandbehälter gewährleistet und Beschädigungen der Behälterventile
verhindert. Auf die Ausstattung von Versandbehältern mit Ventilen für die Entnahme von Flüssiggas in
Flüssigphase muss an den Behältern hingewiesen sein.
Versandbehälter zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen
§ 63. Werden Versandbehälter zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen
(zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet
oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Versandbehälter, wenn sie eine Füllmenge von mehr
als 15 kg aufweisen, durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.
Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen
§ 64. (1) Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen
bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.
(2) Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 ist für vorübergehende
Schweiß- oder Schneidarbeiten zur Reparatur bzw. Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel-
bzw. Überbauungslänge von maximal 60 Metern nicht erforderlich. Bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge
von mehr als 60 Metern ist sie nicht erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind
1. Es wird nur eine Schweiß- bzw. Schneidanlage mit einem Betriebsbehälter mit einem Füllgewicht
von höchstens 33 kg eingebracht.
2. Vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage gemäß Z 1 wird deren Dichtheit durch eine Prüfung
mit schaumbildenden Mitteln festgestellt. Die Dichtheitsprüfung umfasst alle Behälteranschlüsse,
Armaturen und lösbaren Verbindungen. Während der Arbeitsschicht werden zusätzliche Dichtheitskontrollen
durchgeführt.
3. Der Flüssiggasbehälter wird entweder auf einem Bahnwagen oder außerhalb des Arbeitsgleises
auf einer vom Bahnbetrieb ungefährdeten Stelle aufgestellt. Der Betriebsbehälter wird so aufgestellt,
dass jederzeit ein schnelles Schließen seiner Behälterabsperrarmatur möglich ist.
4. Für die Erste Löschhilfe werden zwei Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je
9 l für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe bereitgehalten.
5. Für die Beaufsichtigung der Schweiß- und Schneidarbeiten wird eine fachkundige Person bestellt,
die nachweislich zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Z 1 bis Z 4 verpflichtet worden
ist.
6. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Aufstellung
§ 65. Für die Aufstellung ortsfester Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-
Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, soweit die gegenständliche Verordnung
nicht Zusätzliches festlegt.
Explosionsschutzzone
§ 66. Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen um mögliche Flüssiggas-Austrittsstellen aus ortsfesten
Flüssiggasbehältern ins Freie die sich aus der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung ergebenden
Explosionsschutzzonen eingerichtet sein.
2. Hauptstück
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter
Zulässiger Füllungsgrad
§ 67. Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild
des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase
befüllt werden.
1. Abschnitt
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter im Freien
Sonnenschutz
§ 68. Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung
aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche aufweisen.
2. Abschnitt
Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen
Lagerräume
§ 69. (1) Nicht im Freien aufgestellte oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in nicht
anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden
(Lagergebäuden) gelagert werden. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.
(2) Die Umfassungswände von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen
brandbeständig und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen
dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen oder Abgasfängen u. dgl. sein. Aus
Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein.
(3) Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 48 sinngemäß.
(4) Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist, müssen diese Gebäude und der
Lagerraum oder die Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils durch eine eigene
brandbeständige öffnungslose Massivmauer voneinander getrennt sein.
(5) Die Dacheindeckung von Lagergebäuden für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter muss
nichtbrennbar sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude
angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch
öffnungslose brandbeständige Massivmauern gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke
des Lagerraumes für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter überdies brandbeständig sein.
Lüftung
§ 70. (1) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gelten als explosionsgefährdete
Bereiche, Zone 1, und müssen ständig gut natürlich gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).
(2) Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter
Ausführung befahren werden.
Explosionsschutzzone
§ 71. Das gefahrlose Abziehen aus Lüftungsöffnungen oder Türöffnungen etwa austretender Flüssiggas-
Luft-Gemische muss sichergestellt sein. Um Lüftungs- oder Türöffnungen von Lagerräumen für
oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen,
Zone 2, eingerichtet sein. Das Einrichten einer Explosionsschutzzone um mindestens 2 m über dem Fußboden
des Lagerraumes liegenden Öffnungen in Wänden ist nicht notwendig. Außenwände, die näher als
5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.
Abblaseleitungen
§ 72. Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen
anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet
sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.
Fluchtwege
§ 73. Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 55 sinngemäß.
Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar
hergestellt sein.
3. Hauptstück
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
Explosionsschutzzone
§ 74. Um erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen den §§ 9 und 66 entsprechende Explosionsschutzzonen
eingerichtet und gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.
Zulässiger Füllungsgrad
§ 75. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des
Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt
werden.
Erddeckung
§ 76. (1) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen – mit Ausnahme des Domschachtdeckels
– allseits insgesamt von mindestens 0,5 m Sand oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen
zunächst von einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem Feinsand oder steinfreier Erde mit
höchstens 3 mm Rundkörnung allseits umgeben sein; die weitere allseitige Bedeckung der Behälter bis zu
der Mindestschichtdicke von insgesamt 0,5 m darf mit anderem Sand oder anderer Erde erfolgen. Eine
diesbezügliche Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Einbettung für den Betriebsanlageninhaber
vorgenommen hat, muss in der Betriebsanlage im Original aufbewahrt werden.
(2) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter, die sich oberhalb des angrenzenden Geländes befinden,
müssen eine genügend standfeste Bedeckung aufweisen.
(3) Bei liegenden zylindrischen erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern darf der Boden einer
Stirnwand zu Bedienungszwecken von der Erddeckung frei bleiben; diese freie Stelle muss gegen Hitze
durch Brandeinwirkung geschützt sein, wenn auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse eine gefahrbringende
Erwärmung des Behälters im Brandfall zu befürchten ist.
(4) Im Grundwasser bzw. im Grundwasserschwankungsbereich verlegte Flüssiggasbehälter müssen
gegen Auftrieb gesichert sein.
Bedienungsgänge
§ 77. Technisch erforderliche Bedienungsgänge vor der Stirnwand von erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern
sind zulässig; liegen sie tiefer als 1 m unter der Erdoberfläche des angrenzenden Geländes,
so müssen die Bedienungsgänge mechanisch lüftbar sein.
Verbot des Überfahrens und Überbauens
§ 78. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete
Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.
Kontrolle
§ 79. Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn
die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung
bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung
muss schriftlich festgehalten sein; dieser Prüfungsbefund muss im Original im Betrieb aufbewahrt
werden.
Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern
§ 80. Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen
Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden
unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten
Gebäuden mindestens 1 m entfernt sein.
7. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge
Füllvorgang
§ 81. (1) Der zulässige Füllungsgrad eines ortsfesten Flüssiggasbehälters darf nicht überschritten
werden. Beim Befüllen des Flüssiggasbehälters müssen die Kontrolleinrichtungen, wie Druckanzeiger
und Füllstandsanzeiger bzw. Peilrohr, beobachtet werden.
(2) Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst befüllt werden (Erstbefüllung), wenn die in ihnen enthaltene
Luft durch geeignete Maßnahmen, wie Spülen mit inertem Gas, entfernt worden ist.
(3) Zum Füllen und Entleeren von Flüssiggasbehältern dürfen nur für Flüssiggas geeignete Hochdruckschläuche
verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar beträgt. Die Schläuche müssen
entsprechend den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen wiederkehrend
einer Druckprobe unterzogen werden. Schläuche und Schlauchverbindungen müssen zur Ableitung
elektrostatischer Aufladungen ausreichend elektrisch leitfähig sein.
(4) Abfüll- und Umfüllvorgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Verbindungen zu den Anschlussschläuchen ordnungsgemäß und dicht hergestellt sind.
(5) Nach Beendigung des Füll- oder Entleerungsvorganges muss dafür gesorgt sein, dass in den Füllschläuchen
vorhandenes Flüssiggas in Flüssigphase entweder nicht ausfließt (Vollschlauchsystem) oder
aus den Schläuchen gefahrlos entleert wird.
(6) Werden Füllvorgänge vorübergehend unterbrochen, so müssen während dieser Zeit die Absperreinrichtungen
der betroffenen Behälter geschlossen sein. Während einer längeren Unterbrechung (zB über
Nacht) müssen die Umfüllleitungen (Füll- und Gaspendelleitung) abgebaut sein. Solange die Umfüllleitungen
angeschlossen sind, muss eine dauernde Überwachung (zB durch eine mit der Bedienung und den
möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage vertraute Person) sichergestellt sein.
Abfüll- und Umfülllager
§ 82. (1) In Abfüll- und Umfülllagern dürfen Abstellgleise für Eisenbahnkesselwagen und Abstellplätze
für Tankfahrzeuge kein Gefälle aufweisen. Bei sonstigen Füllstellen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
darf auf Abstellplätzen für Tankfahrzeuge ein Gefälle nur insoweit vorhanden sein, als durch dieses
Gefälle die Sicherheit des Füllvorganges nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum Füllen oder Entleeren an ortsfeste Flüssiggasbehälter
angeschlossene Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen
Tankfahrzeugen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Sicherheitsabstand
von mindestens 5 m aufweisen. Dieser Sicherheitsabstand darf durch eine brandbeständige Mauer
oder einen Schutzwall so weit verringert werden, als dies die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht
beeinträchtigt.
Explosionsschutzzone
§ 83. (1) An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden,
muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone
mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Diese
Explosionsschutzzone muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar
abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
§ 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in der Explosionsschutzzone muss von einem
sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Tankwagen mittels Vollschlauchsystems,
bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.
(3) Ist das Befahren der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug
oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen
während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen
der betroffenen Behälter geschlossen sein.
Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen
§ 84. (1) Eisenbahnkesselwagen müssen vor dem Anschluss der Entleerungsleitung oder der Füllleitung
durch die Handbremse des Kesselwagens und durch Hemmschuhe gegen Verschieben sowie durch
geeignete Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Sperrschuh, Schutzweiche) und durch Anbringen von
Signalen gegen Auffahren anderer Fahrzeuge gesichert sein. Das Entnahmeventil des Eisenbahnkesselwagens
muss überdies durch eine Reißleine, die im Fall des Weiterrollens des Eisenbahnkesselwagens
das Entnahmeventil schließt, gesichert sein.
(2) Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer elektrischen Fahrleitung überspannt ist, darf erst umgefüllt
werden, wenn die Fahrleitung dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen und geerdet
worden ist. Wenn die für den Umfüllvorgang erforderliche temporäre Explosionsschutzzone in den Bereich
von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser abzuschalten,
kurzzuschließen und zu erden. § 20 zweiter Satz zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
(3) Vor dem Anschließen der Umfüllleitungen ist zwischen den betroffenen Flüssiggasbehältern (Eisenbahnkesselwagen
und Straßentankfahrzeug) untereinander und der Fahrschiene eine Potentialausgleichsleitung
mittels Kupferseil mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm² herzustellen (Vermeidung
von Potentialausgleichsfunken).
Sicherheitsmaßnahmen bei Tankfahrzeugen
§ 85. Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen
gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein.
Bei Tankfahrzeugen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss
der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein.
Arbeiten bei Gewitter
§ 86. Bei Gewitter müssen die Abfüllung und die Umfüllung von Flüssiggas im Freien unterbrochen
werden.
8. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen
Befüllung von Versandbehältern
§ 87. Für das Befüllen von Versandbehältern mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der Versandbehälterverordnung
2002, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht.
Abfüllräume, Abfüllgebäude
§ 88. (1) Räume, in denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur
geöffnet werden, (Abfüllräume) müssen in eigenen, nur dieser Aufgabe dienenden oberirdischen, frei
stehenden oder angebauten, eingeschossigen, nicht unterkellerten Gebäuden (Abfüllgebäuden) eingerichtet
sein.
(2) Frei stehende Abfüllgebäude einschließlich ihrer Türen und Fenster müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt sein.
(3) Abfüllgebäude dürfen an einer Seite an andere Gebäude angebaut sein, wenn diese anderen Gebäude
mit dem Betrieb der Abfüllanlage in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Abfüllgebäude
und das angebaute Gebäude müssen jeweils durch eine eigene öffnungslose brandbeständige Massivmauer
voneinander getrennt sein. Solche an andere Gebäude angebaute Abfüllgebäude müssen brandbeständig
und nichtbrennbar in Massivbauweise hergestellt sein.
(4) Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt § 48 sinngemäß; der Fußboden darf nicht allseits tiefer
als das angrenzende Gelände liegen. Abfüllräume müssen so gelegen sein, dass ausströmendes Flüssiggas
außerhalb der Räume gefahrlos abziehen kann.
(5) Abfüllräume müssen unmittelbar ins Freie führende Türen haben, die nach außen aufgehen.
Fenster und ins Freie führende Türen müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar sein. Verbindungsöffnungen
(auch Türen und Fenster) aus Abfüllräumen zu Gruben, Kanälen, Durchgängen, Durchfahrten
und Fluchtwegen sind unzulässig. Verbindungsöffnungen zwischen nebeneinander liegenden
Abfüllräumen sind zulässig.
Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung
§ 89. (1) Abfüllräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, und müssen jeweils mit einer
mechanischen Lüftungsanlage für einen mindestens fünffachen Luftwechsel versehen sein. Eine Abfüllung
darf technisch nur möglich sein, wenn die Lüftungsanlage in Betrieb ist.
(2) Arbeitnehmer in Abfüllräumen müssen antistatische Kleidung, elektrostatisch leitfähige Schuhe
sowie geeigneten Augenschutz und Schutzhandschuhe tragen und ausschließlich nicht funkenziehendes
Werkzeug verwenden.
(3) Abfüllräume müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung
muss bei einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-
Gemisches im Abfüllraum einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss
im Abfüllraum so angeordnet werden, dass sie von jedem Punkt des Raumes wahrgenommen werden
kann. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde
im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei 50% der unteren Explosionsgrenze
muss ein selbsttätiges Schließen der Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum
Abfüllraum erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
(4) Die Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum Abfüllraum muss unmittelbar vor
dem Eintritt der Rohrleitung in den Abfüllraum angebracht sein. Diese Hauptabsperreinrichtung muss als
fernbetätigbares Schnellschlussventil ausgeführt sein.
(5) Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in Abfüllräumen müssen den elektrotechnischen
Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen.
(6) Die metallischen Bauteile der Abfüllanlagen müssen untereinander mit einem Potentialausgleich
verbunden und zur Ableitung elektrostatischer Aufladung geerdet sein.
(7) Jede Abfüllstelle muss mit einer Absauganlage für eventuell austretendes Flüssiggas versehen
sein. Eine Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Absauganlage in Betrieb ist. Die abgesaugte
Luft muss gefahrlos direkt ins Freie abgeleitet werden.
Explosionsschutzzone
§ 90. (1) Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem § 9 entsprechende
Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet
sein.
(2) Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder
Reparatur geöffnet werden, muss eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 15 m betragenden
Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss dem § 9 entsprechen, wobei
jedoch abweichend vom § 9 Abs. 2 die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.
(3) Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder
zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der Explosionsschutzzone
gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Versandbehälter gelagert werden. Die Behörde hat die für die
Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen festzulegen.
(4) Um Lager von Versandbehältern gemäß Abs. 3 müssen Explosionsschutzzonen gemäß § 58 eingerichtet
sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit Explosionsschutzzonen
gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.
Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen
§ 91. Bei der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum
Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, müssen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
(Erste Löschhilfe) mindestens zwei für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe geeignete
Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von jeweils 12 kg vorhanden sein. Ob bzw.
welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen werden
müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.
Filter, Füllschläuche
§ 92. (1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Gegenstände aus
dem Flüssiggas ausscheiden.
(2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden
sein.
(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte
Verbindung mit den zu füllenden Versandbehältern muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen
Hochdruckschläuche im Sinne des § 81 Abs. 3 verwendet werden.
Sicherheitshinweise auf Versandbehältern
§ 93. Befüllte Versandbehälter müssen mit einem Hinweis versehen sein, auf dem das richtige Anschließen
des Versandbehälters an die Anschlussleitung und die nachfolgend durchzuführende Prüfung
des Anschlusses auf Dichtheit erläutert sein muss.
Behandlung von Versandbehältern
§ 94. (1) In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Versandbehälter vorhanden sein, als für den ungestörten
Betriebsablauf erforderlich ist.
(2) Während Versandbehälter befüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht
in Zusammenhang stehende Arbeiten im Abfüllraum unzulässig.
9. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
§ 95. (1) Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte) müssen den Bestimmungen der Gasgeräte-
Sicherheitsverordnung, GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen. Abgasanlagen müssen den Regeln der
Technik (§ 11) entsprechen.
(2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern der nächste Satz und Abs. 5 nicht anderes bestimmen,
nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen.
Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter
bis zu einer Füllmenge von 3 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in den im ersten Satz
genannten Räumen eingerichtet werden.
(3) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster
bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein. Diese Räume
müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich
ist; bei Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, (Abs. 5) muss dies
durch eine entsprechende mechanische Lüftung sichergestellt sein.
(4) Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine
ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem
Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens
7 m³ und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen. Bei mechanischer
Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.
(5) Erfordern die Betriebsverhältnisse die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen,
deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde diese Verwendung
zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen, wie mechanische Lüftungseinrichtungen in Verbindung
mit Flüssiggaswarneinrichtungen, der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und
die Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 sichergestellt werden.
Flüssiggasfeuerungsanlagen
§ 96. In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern,
muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung
muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Flüssiggasfeuerungsanlage,
deren Wartung und Prüfung sowie das Verhalten im Gefahrenfall enthalten.
10. Teil
Grundlegende betriebliche Maßnahmen
Allgemeine Betriebsvorschriften
§ 97. (1) Werden in einer Flüssiggasanlage Undichtheiten festgestellt, so müssen unverzüglich die
notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie das Schließen von Absperreinrichtungen, die Lüftung der
Räume und die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Zündung des Flüssiggas-Luft-
Gemisches, durchgeführt werden. Das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten
ist unzulässig.
(2) Vereisungen an Rohrleitungen, Behältern oder Absperreinrichtungen dürfen nur mit warmem
Wasser, Dampf oder auf ähnliche Weise, jedoch nicht mit Flammen oder glühenden Gegenständen aufgetaut
werden.
(3) Flüssiggasanlagen dürfen nur von mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage
vertrauten Personen betrieben, beaufsichtigt oder gewartet werden; dies gilt auch für das Auswechseln
von Versandbehältern.
(4) Die Notrufnummer der Feuerwehr muss an geeigneter Stelle angebracht sein.
Verhalten im Fall eines Brandes
§ 98. (1) Soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, muss bei Flüssiggasbränden oder
bei Bränden in der Nähe der Flüssiggasanlage die Zufuhr des Flüssiggases zu den Gasverbrauchseinrichtungen
durch Schließen der Absperreinrichtungen unterbrochen werden. Die Feuerwehr muss unverzüglich
alarmiert werden.
(2) Durch Brand erwärmte Flüssiggasbehälter müssen gekühlt werden, wenn dies ohne Gefährdung
von Personen möglich ist.
Instandsetzungsarbeiten
§ 99. Instandsetzungsarbeiten an Flüssiggasanlagen dürfen nur hiezu befugte Personen im Rahmen
ihrer Befugnisse vornehmen.
11. Teil
Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 100. Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte
und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt
diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen
1. Folgende Bestimmungen gelten nicht
§ 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, § 79, § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4,
§ 95;
2. allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der
§§ 67 und 75 (Z 3) und des § 89 Abs. 2 spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-
Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden
Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten
Bescheide anzuwenden;
3. die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild
mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom § 67
höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom § 75 höchstens bis zu 90% des
Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;
4. anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche
Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten
und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes
1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen,
Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin
die Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten
Bescheide.
In-Kraft-Treten
§ 101. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 102. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung,
soweit § 100 Z 1, 2 und 4 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz
in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 139, über
den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas
gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung), außer Kraft treten.
Notifikation
§ 103. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren
nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2002/24/A notifiziert.