446. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert
1. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:,,
1. Bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung, ausgenommen bei der Eröffnung von
Sparbüchern; Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten jedenfalls als dauernde Geschäftsbeziehung;“
2. In § 40 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck ,,(§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB)“ durch den
Klammerausdruck ,,(§§ 165 – ohne Rücksicht auf die dort angeführten Mindestwerte – und 278a Abs. 2
StGB)“ ersetzt.
3. In § 40 Abs. 2 wird zweimal die Wortfolge ,,die Fälle gemäß lit. a und b“ durch die Wortfolge ,,bei
der Eröffnung von Sparbüchern“ ersetzt.
4. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:,,
(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für
1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und
2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,
die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die
Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.“
5. § 107 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7; folgender Abs. 6 wird eingefügt:,,
(6) § 40 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1996
tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Bei bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen des Kredit- oder Finanzinstitutes
zur Vermögensverwaltung und/oder zur Wiederveranlagung kommt § 40 Abs. 5 jedoch
erst am 1. November 1996 zur Anwendung.“