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446_1996 AT

446. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert

1. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:,,

1. Bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung, ausgenommen bei der Eröffnung von

Sparbüchern; Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten jedenfalls als dauernde Geschäftsbeziehung;“

2. In § 40 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck ,,(§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB)“ durch den

Klammerausdruck ,,(§§ 165 – ohne Rücksicht auf die dort angeführten Mindestwerte – und 278a Abs. 2

StGB)“ ersetzt.

3. In § 40 Abs. 2 wird zweimal die Wortfolge ,,die Fälle gemäß lit. a und b“ durch die Wortfolge ,,bei

der Eröffnung von Sparbüchern“ ersetzt.

4. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:,,

(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und

2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,

die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die

Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.“

5. § 107 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7; folgender Abs. 6 wird eingefügt:,,

(6) § 40 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1996

tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Bei bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen des Kredit- oder Finanzinstitutes

zur Vermögensverwaltung und/oder zur Wiederveranlagung kommt § 40 Abs. 5 jedoch

erst am 1. November 1996 zur Anwendung.“

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