446. Verordnung: Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird verordnet
Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924/1994, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 Zl lautet
„1. aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
a) 2028S, ab dem 1. Juli 1996 von 2124S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
b) 2520S, ab dem 1. Juli 1996 von 2640S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,"
2. § 21 erhält die Bezeichnung „§ 21 (1)", folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 6 Abs. 1 Zl in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 446/1995 tritt mit I.Juli 1995 in Kraft."