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446_1993 AT

446. Verordnung: Abweichende Ursprungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Verordnung: Abweichende Ursprungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird verordnet

Folgende von der Anlage D abweichenden Ursprungsregeln werden festgelegt

§ 1. In der Regel 3 lautet lit. j

,,j) Waren, die aus dem Meeresgrund außerhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresgrundes ausübt;"

§ 2. In der Regel 3 wird nach lit. j die folgende lit. k eingefügt

,,k) Waren, die dort ausschließlich aus den unter lit. a bis j genannten Waren hergestellt worden sind."

§ 3. In der Regel 8 Abs. 1 wird die folgende lit. d eingefügt

,,d) Waren, deren Beförderung durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes erfolgt."

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 10. Juli 1993 in Kraft.

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