446. Verordnung: Abweichende Ursprungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird verordnet
Folgende von der Anlage D abweichenden Ursprungsregeln werden festgelegt
§ 1. In der Regel 3 lautet lit. j
,,j) Waren, die aus dem Meeresgrund außerhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresgrundes ausübt;"
§ 2. In der Regel 3 wird nach lit. j die folgende lit. k eingefügt
,,k) Waren, die dort ausschließlich aus den unter lit. a bis j genannten Waren hergestellt worden sind."
§ 3. In der Regel 8 Abs. 1 wird die folgende lit. d eingefügt
,,d) Waren, deren Beförderung durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes erfolgt."
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 10. Juli 1993 in Kraft.