446_1992
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446. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 3 Abs. 2 zweiter Satz des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 446. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 3 Abs. 2 zweiter Satz des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1992_446_0 446. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 3 Abs. 2 zweiter Satz des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1992, G 2/92-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 1992, die Wortfolge ", wenn es sich aber um die Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in Orten handelt, in denen bereits eine Apotheke besteht, zehn Jahre" im § 3 Abs. 2 zweiter Satz des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1990, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.