446. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 179/1990; wird wie folgt geändert
1. Im § 14 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz
eingefügt
„Die Entschädigung gebührt ferner nicht, wenn
zwischen der Funktionsbeendigung im Nationalrat
und der neuerlichen Ausübung eines Mandates im
Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei
Monaten liegt. In diesem Fall sind für eine spätere
Berechnung der einmaligen Entschädigung alle jene
Funktionsperioden im Nationalrat heranzuziehen,
für die keine einmalige Entschädigung ausbezahlt
wurde."
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Für die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1
und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2
bis 4 gilt folgendes
1. Hat das Organ bereits auf Grund einer
früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere
Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder
nach einer vergleichbaren landesrechtlichen
Vorschrift erhalten, so gebührt der nunmehrige
Anspruch nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 nur
in dem Ausmaß, um das er
a) die auf Grund der früheren Tätigkeit
erhaltene Leistung oder
b) — wenn das Organ mehrere solche
Leistungen erhalten hat — die höchste
dieser Leistungen
betraglich übersteigt.
2. Hat eine früher erhaltene Leistung im Sinne
der Z 1 den Entfall eines Bezuges im Sinne des
§ 16 Abs. 1 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen
Regelung bewirkt, so ist die
frühere Leistung bei Anwendung der Z 1 nur
in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das sie
den entfallenen Bezug überstiegen hat.
3. Hat das Organ bereits früher eine Tätigkeit
ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder
nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften
Anspruch auf Leistungen begründet,
ist aber dieser Anspruch wegen Übernahme
einer anderen einen solchen Anspruch begründenden
Tätigkeit tatsächlich nicht entstanden,
so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es
für das Organ günstiger ist, an die Stelle des
nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2
oder 3 die Leistung, die auf Grund der
früheren Tätigkeit nach den Abs. 1, 2 oder 3
oder nach vergleichbaren landesrechtlichen
Vorschriften gebührt.
4. Hat das Organ früher mehrere Tätigkeiten
ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder
nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften
Anspruch auf Leistungen begründen,
sind aber diese Ansprüche wegen Übernahme
anderer einen solchen Anspruch begründenden
Tätigkeiten tatsächlich nicht entstanden,
so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es
für das Organ günstiger ist, an die Stelle des
nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2
oder 3 die höchste der Leistungen, die auf
Grund der früheren Tätigkeiten nach den
Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren
landesrechtlichen Vorschriften gebühren.
5. Die Summe der Fortzahlungen der Bezüge
und die der einmaligen Entschädigungen darf
insgesamt jedoch nicht den im Abs. 1 erster
Satz angeführten höchsten Betrag der Fortzahlung
übersteigen."
3. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„§ 14 Abs. 6 bleibt unberührt."
4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 16 wird
folgender § 16 a eingefügt
„§ 16 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe
von
1. Bezügen,
2. •Auslagenersätzen,
3. Aufwandsentschädigungen — mit Ausnahme
der konkret verrechneten Dienstreisen und
Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage,
Fahrkartenvergütung, Ersatz der
nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für
die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung —,
4. Zuwendungen und
5. sonstigen Ansprüchen,
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten,
früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren
Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines
Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes
gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder
mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen
oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7
zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder
mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen
oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7
mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren
Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen
gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein
Entgelt bezahlt wird.
(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen
oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind
jene
1. als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär,
als Mitglied der Volksanwaltschaft
und als Präsident und Vizepräsident des
Rechnungshofes,
2. als Mitglied des Nationalrates oder des
Bundesrates,
3. als Mitglied einer Landesregierung,
4. als Mitglied eines Landtages,
5. als Mitglied einer Einrichtung gemäß
Art. 148 i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär
einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,
6. als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates,
eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren
Organstellungen eines Gemeindeverbandes
und
7. als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-
Stellvertreter,
8. in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung,
9. in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,
10. als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident
eines Landesschulrates (des Stadtschulrates
für Wien) und
11. im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen
einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle
des Rechnungshofes unterliegt.
(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die
Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als
Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates
und als Mitglied der Landesregierung sowie als
Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als
eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Art. 108 B-VG).
(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß
Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine
Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden
Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die
Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie
Änderungen derselben hat der Bezieher allen
auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu
melden.
(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich
sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der
Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten,
Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2
vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in
der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile
vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im
Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung
maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2
aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung
zuständige Stelle hat sodann den in Betracht
kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden
Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für
den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften
nicht gilt, werden Entgelte, deren
Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht
gekürzt.
(7) Bezieht ein Organ während der aktiven
Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit
oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der
Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten
oder Funktionen, so vermindert sich die
Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese
Versehrtenrente.
(8) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 sind auch auf
die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen
Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des
Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für
Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer —
in finanzieller Hinsicht — gleiche oder strengere
landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund
einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15 a
B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn
von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines
auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.
(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9
als auch § 38 anzuwenden wären, sind
1. ausschließlich die Bestimmungen des § 38
anzuwenden, wenn deren Anwendung —
verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9
— in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder
zu einem strengeren Ergebnis führt,
2. ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9
anzuwenden.
(11) Ist gemäß § 49 a die bis zum Ablauf des
31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden,
so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des
31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt."
5. Im § 38 wird nach lit. j folgende lit. k eingefügt:„
k) ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer
Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer
Funktion oder einer früheren Funktion in
einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,"
6. Im § 38 erster Satz wird die Zitierung „lit. a bis
j" durch die Zitierung „lit. a bis k" ersetzt.
7. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt
„§ 49 a. Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach
diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1990
entstanden sind, ist § 38 in der bis zum Ablauf des
31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Artikel I des Bundesverfassungsgesetzes über die
Begrenzung von Bezügen oberster Organe, BGBl.
Nr. 281/1987, zuletzt geändert durch das Bundes-
Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 344/1989, lautet
„Artikel I
Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß
Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie
Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die
bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der
Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens
mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften,
von gesetzlichen beruflichen Vertretungen
oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem
Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig."
Artikel III
(1) Artikel I Z 1 bis 3 und 5 bis 7 tritt mit
1. September 1990 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel I Z 4 und
Artikel II treten mit 1. September 1990 in Kraft.