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446. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 179/1990; wird wie folgt geändert

1. Im § 14 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz

eingefügt

„Die Entschädigung gebührt ferner nicht, wenn

zwischen der Funktionsbeendigung im Nationalrat

und der neuerlichen Ausübung eines Mandates im

Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei

Monaten liegt. In diesem Fall sind für eine spätere

Berechnung der einmaligen Entschädigung alle jene

Funktionsperioden im Nationalrat heranzuziehen,

für die keine einmalige Entschädigung ausbezahlt

wurde."

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Für die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1

und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2

bis 4 gilt folgendes

1. Hat das Organ bereits auf Grund einer

früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere

Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder

nach einer vergleichbaren landesrechtlichen

Vorschrift erhalten, so gebührt der nunmehrige

Anspruch nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 nur

in dem Ausmaß, um das er

a) die auf Grund der früheren Tätigkeit

erhaltene Leistung oder

b) — wenn das Organ mehrere solche

Leistungen erhalten hat — die höchste

dieser Leistungen

betraglich übersteigt.

2. Hat eine früher erhaltene Leistung im Sinne

der Z 1 den Entfall eines Bezuges im Sinne des

§ 16 Abs. 1 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen

Regelung bewirkt, so ist die

frühere Leistung bei Anwendung der Z 1 nur

in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das sie

den entfallenen Bezug überstiegen hat.

3. Hat das Organ bereits früher eine Tätigkeit

ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder

nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften

Anspruch auf Leistungen begründet,

ist aber dieser Anspruch wegen Übernahme

einer anderen einen solchen Anspruch begründenden

Tätigkeit tatsächlich nicht entstanden,

so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es

für das Organ günstiger ist, an die Stelle des

nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2

oder 3 die Leistung, die auf Grund der

früheren Tätigkeit nach den Abs. 1, 2 oder 3

oder nach vergleichbaren landesrechtlichen

Vorschriften gebührt.

4. Hat das Organ früher mehrere Tätigkeiten

ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder

nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften

Anspruch auf Leistungen begründen,

sind aber diese Ansprüche wegen Übernahme

anderer einen solchen Anspruch begründenden

Tätigkeiten tatsächlich nicht entstanden,

so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es

für das Organ günstiger ist, an die Stelle des

nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2

oder 3 die höchste der Leistungen, die auf

Grund der früheren Tätigkeiten nach den

Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren

landesrechtlichen Vorschriften gebühren.

5. Die Summe der Fortzahlungen der Bezüge

und die der einmaligen Entschädigungen darf

insgesamt jedoch nicht den im Abs. 1 erster

Satz angeführten höchsten Betrag der Fortzahlung

übersteigen."

3. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„§ 14 Abs. 6 bleibt unberührt."

4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 16 wird

folgender § 16 a eingefügt

„§ 16 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe

von

1. Bezügen,

2. •Auslagenersätzen,

3. Aufwandsentschädigungen — mit Ausnahme

der konkret verrechneten Dienstreisen und

Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage,

Fahrkartenvergütung, Ersatz der

nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für

die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung —,

4. Zuwendungen und

5. sonstigen Ansprüchen,

auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten,

früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren

Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines

Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes

gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder

mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen

oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7

zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder

mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen

oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7

mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren

Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen

gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein

Entgelt bezahlt wird.

(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen

oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind

jene

1. als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär,

als Mitglied der Volksanwaltschaft

und als Präsident und Vizepräsident des

Rechnungshofes,

2. als Mitglied des Nationalrates oder des

Bundesrates,

3. als Mitglied einer Landesregierung,

4. als Mitglied eines Landtages,

5. als Mitglied einer Einrichtung gemäß

Art. 148 i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär

einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,

6. als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates,

eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren

Organstellungen eines Gemeindeverbandes

und

7. als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-

Stellvertreter,

8. in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen

beruflichen Vertretung,

9. in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,

10. als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident

eines Landesschulrates (des Stadtschulrates

für Wien) und

11. im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen

einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle

des Rechnungshofes unterliegt.

(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die

Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als

Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates

und als Mitglied der Landesregierung sowie als

Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als

eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes

(Art. 108 B-VG).

(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß

Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine

Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden

Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die

Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie

Änderungen derselben hat der Bezieher allen

auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu

melden.

(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich

sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der

Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten,

Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2

vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in

der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile

vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im

Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung

maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2

aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung

zuständige Stelle hat sodann den in Betracht

kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden

Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für

den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften

nicht gilt, werden Entgelte, deren

Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht

gekürzt.

(7) Bezieht ein Organ während der aktiven

Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit

oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der

Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten

oder Funktionen, so vermindert sich die

Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese

Versehrtenrente.

(8) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 sind auch auf

die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen

Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des

Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für

Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer —

in finanzieller Hinsicht — gleiche oder strengere

landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund

einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15 a

B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn

von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines

auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.

(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9

als auch § 38 anzuwenden wären, sind

1. ausschließlich die Bestimmungen des § 38

anzuwenden, wenn deren Anwendung —

verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9

— in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder

zu einem strengeren Ergebnis führt,

2. ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9

anzuwenden.

(11) Ist gemäß § 49 a die bis zum Ablauf des

31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden,

so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die

Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des

31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt."

5. Im § 38 wird nach lit. j folgende lit. k eingefügt:„

k) ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer

Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer

Funktion oder einer früheren Funktion in

einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen

beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,"

6. Im § 38 erster Satz wird die Zitierung „lit. a bis

j" durch die Zitierung „lit. a bis k" ersetzt.

7. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt

„§ 49 a. Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach

diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1990

entstanden sind, ist § 38 in der bis zum Ablauf des

31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin

anzuwenden."

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Artikel I des Bundesverfassungsgesetzes über die

Begrenzung von Bezügen oberster Organe, BGBl.

Nr. 281/1987, zuletzt geändert durch das Bundes-

Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 344/1989, lautet

„Artikel I

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß

Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie

Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die

bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der

Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens

mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften,

von gesetzlichen beruflichen Vertretungen

oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des

Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem

Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig."

Artikel III

(1) Artikel I Z 1 bis 3 und 5 bis 7 tritt mit

1. September 1990 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel I Z 4 und

Artikel II treten mit 1. September 1990 in Kraft.

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