446. Verordnung: Wahl der Klassenelternvertreter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 63 a des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet
Allgemeine Bestimmung
§ 1. Die Wahl des Klassenelternvertreters und
seines Stellvertreters ist in der ersten Sitzung des
Klassenforums (§ 63 a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes)
vorzunehmen.
Wahlvorschläge
§ 2. Elternvereine im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes
sowie die Erziehungsberechtigten
der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt,
vor der Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters
(Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder
Klassenvorstand Wahlvorschläge einzubringen.
Nach dem Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Wahl
des Wahlvorsitzenden (§ 3) sind Wahlvorschläge
bei diesem zu erstatten. Der Klassenlehrer bzw.
Klassenvorstand hat bei ihm eingebrachte Wahlvorschläge
dem Wahlvorsitzenden rechtzeitig zu übergeben.
Wahlvorsitzender
§ 3. (1) Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters
(Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende
aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten
der Schüler der betreffenden Klasse zu wählen.
Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden
dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter
(Stellvertreter) sein.
(2) Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter
Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums
(§ 63 a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) statt.
Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.
(3) Das Wahlrecht ist durch Handheben auszuüben.
Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden
Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten
eine Stimme zu. Sind für einen Schüler zwei
Erziehungsberechtigte anwesend, haben sie vor der
Wahl des Wahlvorsitzenden bekanntzugeben, welcher
von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
zwischen zwei oder mehr Kandidaten
entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.
§ 4. Besteht an der Schule ein Elternverein im
Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes, so ist
dieser zur Entsendung des Wahlvorsitzenden
berechtigt; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte
von Schülern der betreffenden Klasse entsendet
werden. Wird ein Wahlvorsitzender entsendet und
nimmt diese Person zur Ausübung ihrer Funktion
an der ersten Sitzung des betreffenden Klassenforums
teil, so entfällt die Wahl des Wahlvorsitzenden.
Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)
§ 5. (1) Der Klassenelternvertreter und dessen
Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten
Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter
gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird.
(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des
Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen.
(3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden
Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine
Stimme zu. Sind für einen Schüler zwei Erziehungsberechtigte
anwesend, haben sie vor der
Wahl dem Wahlvorsitzenden bekanntzugeben, welcher
von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.
(4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten
Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Über die
Durchführung der Wahl hat der Wahlvorsitzende
eine Niederschrift anzufertigen.
§ 6. (1) Die Wahl des Klassenelternvertreters und
seines Stellvertreters ist mittels zur Verfügung
gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit
und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Jedem Wähler (§ 5 Abs. 3) ist vom Wahlvorsitzenden
ein Stimmzettel zu übergeben; stehen
einem Wähler mehrere Stimmen zu, da er das
Erziehungsrecht für mehrere Schüler besitzt und er
für diese das Stimmrecht ausüben will, so ist ihm
die entsprechende Anzahl von Stimmzetteln zu
übergeben. Der Wähler hat den Stimmzettel auszufüllen
und in einen als Wahlurne bereitgestellten
Behälter zu legen. Der Wahlvorsitzende hat für die
Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen und
jeden Wähler in einer Niederschrift zu vermerken.
§ 7. (1) Unmittelbar nach Beendigung der
Stimmabgabe hat der Wahlvorsitzende die in der
Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, die
Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung
der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der
Niederschrift vermerkten Wähler festzustellen.
(2) Im Anschluß daran hat der Wahlvorsitzende
gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der
Wahlberechtigten zu bestimmenden Wahlzeugen
die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die
Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der
für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen
Stimmen festzustellen.
§ 8. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,
wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten
der Wähler seine Stimme geben wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung
gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
2. der Stimmzettel durch Beschädigung derart
beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig
hervorgeht, welchem Kandidaten der
Wähler seine Stimme geben wollte,
3. der Name keines Kandidaten oder
4. die Namen von zwei oder mehr Kandidaten
angebracht wurden.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den vom Wahlleiter zur Verfügung gestellten
Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten
angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit
eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch
nicht einer der im Abs. 2 angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt.
§ 9. (1) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, wer Klassenelternvertreter
wird; der andere ist Stellvertreter.
(2) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift
festzuhalten und in der Klasse anzuschlagen. Die
Niederschrift ist vom Wahlvorsitzenden und den
Wahlzeugen zu unterfertigen.
§ 10. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel,
Niederschrift) sind vom Klassenlehrer oder
Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß
bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und
sodann zu vernichten.
Inkrafttreten
§ 11. Die Verordnung tritt mit 1. September
1986 in Kraft.