Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
446_1986 AT

446. Verordnung: Wahl der Klassenelternvertreter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Verordnung: Wahl der Klassenelternvertreter

Auf Grund des § 63 a des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet

Allgemeine Bestimmung

§ 1. Die Wahl des Klassenelternvertreters und

seines Stellvertreters ist in der ersten Sitzung des

Klassenforums (§ 63 a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes)

vorzunehmen.

Wahlvorschläge

§ 2. Elternvereine im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes

sowie die Erziehungsberechtigten

der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt,

vor der Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters

(Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder

Klassenvorstand Wahlvorschläge einzubringen.

Nach dem Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Wahl

des Wahlvorsitzenden (§ 3) sind Wahlvorschläge

bei diesem zu erstatten. Der Klassenlehrer bzw.

Klassenvorstand hat bei ihm eingebrachte Wahlvorschläge

dem Wahlvorsitzenden rechtzeitig zu übergeben.

Wahlvorsitzender

§ 3. (1) Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters

(Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende

aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten

der Schüler der betreffenden Klasse zu wählen.

Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden

dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter

(Stellvertreter) sein.

(2) Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter

Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums

(§ 63 a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) statt.

Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.

(3) Das Wahlrecht ist durch Handheben auszuüben.

Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden

Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten

eine Stimme zu. Sind für einen Schüler zwei

Erziehungsberechtigte anwesend, haben sie vor der

Wahl des Wahlvorsitzenden bekanntzugeben, welcher

von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.

(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der

gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit

zwischen zwei oder mehr Kandidaten

entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.

§ 4. Besteht an der Schule ein Elternverein im

Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes, so ist

dieser zur Entsendung des Wahlvorsitzenden

berechtigt; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte

von Schülern der betreffenden Klasse entsendet

werden. Wird ein Wahlvorsitzender entsendet und

nimmt diese Person zur Ausübung ihrer Funktion

an der ersten Sitzung des betreffenden Klassenforums

teil, so entfällt die Wahl des Wahlvorsitzenden.

Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

§ 5. (1) Der Klassenelternvertreter und dessen

Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten

Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter

gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird.

(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des

Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen.

(3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden

Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine

Stimme zu. Sind für einen Schüler zwei Erziehungsberechtigte

anwesend, haben sie vor der

Wahl dem Wahlvorsitzenden bekanntzugeben, welcher

von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.

(4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten

Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Über die

Durchführung der Wahl hat der Wahlvorsitzende

eine Niederschrift anzufertigen.

§ 6. (1) Die Wahl des Klassenelternvertreters und

seines Stellvertreters ist mittels zur Verfügung

gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit

und einheitlichem Format vorzunehmen.

(2) Jedem Wähler (§ 5 Abs. 3) ist vom Wahlvorsitzenden

ein Stimmzettel zu übergeben; stehen

einem Wähler mehrere Stimmen zu, da er das

Erziehungsrecht für mehrere Schüler besitzt und er

für diese das Stimmrecht ausüben will, so ist ihm

die entsprechende Anzahl von Stimmzetteln zu

übergeben. Der Wähler hat den Stimmzettel auszufüllen

und in einen als Wahlurne bereitgestellten

Behälter zu legen. Der Wahlvorsitzende hat für die

Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen und

jeden Wähler in einer Niederschrift zu vermerken.

§ 7. (1) Unmittelbar nach Beendigung der

Stimmabgabe hat der Wahlvorsitzende die in der

Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, die

Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung

der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der

Niederschrift vermerkten Wähler festzustellen.

(2) Im Anschluß daran hat der Wahlvorsitzende

gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der

Wahlberechtigten zu bestimmenden Wahlzeugen

die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die

Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der

für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen

Stimmen festzustellen.

§ 8. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,

wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten

der Wähler seine Stimme geben wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung

gestellte Stimmzettel verwendet wurde,

2. der Stimmzettel durch Beschädigung derart

beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig

hervorgeht, welchem Kandidaten der

Wähler seine Stimme geben wollte,

3. der Name keines Kandidaten oder

4. die Namen von zwei oder mehr Kandidaten

angebracht wurden.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den vom Wahlleiter zur Verfügung gestellten

Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten

angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit

eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch

nicht einer der im Abs. 2 angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt.

§ 9. (1) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit

der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los, wer Klassenelternvertreter

wird; der andere ist Stellvertreter.

(2) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift

festzuhalten und in der Klasse anzuschlagen. Die

Niederschrift ist vom Wahlvorsitzenden und den

Wahlzeugen zu unterfertigen.

§ 10. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel,

Niederschrift) sind vom Klassenlehrer oder

Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß

bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und

sodann zu vernichten.

Inkrafttreten

§ 11. Die Verordnung tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →