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446_1985 AT

446. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande haben

Finnland am 27. Juni 1985 und die Türkei am

31. Juli 1985 das Übereinkommen zur Befreiung

ausländischer öffentlicher Urkunden von der

Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 404/

1985) ratifiziert.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel

11 Abs. 2 für Finnland am 26. August 1985 und

für die Türkei am 29. September 1985 in Kraft

getreten.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden

haben diese Staaten erklärt, daß zur Ausstellung

der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz

des Übereinkommens folgende Behörden zuständig

sind

Finnland

Der öffentliche Notar der Städte Helsinki, Tampere,

Turku, Lahn, Kuopio, Pori, Vaasa und Oulu;

(„The Notary Public of the cities of Helsinki,

Tampere, Turku, Lahti, Kuopio, Pori, Vaasa and

Oulu").

Türkei

1. Für verwaltungsbehördliche Urkunden

a) in Provinzen

der Gouverneur („Governor"), der Stellvertretende

Gouverneur („Deputy-Governor"),

der Direktor für Rechtsangelegenheiten

(„Director of Juridical Matters");

b) in Städten

der Vize-Gouverneur („Vice-Governor").

2. Für gerichtliche Urkunden

die Präsidien der Gerichtlichen Kommissionen

an den Orten, an denen ein Hoher Gerichtshof für

Strafsachen besteht;

(„Presidencies of the Judicial Commissions

where the high criminal courts exist").

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