446. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 Abs. 6 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373, wird verordnet
Artikel I
Die Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 64/1950, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 31/1958, 20/1966 und 54/1977 wird
wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Bei Bedarf können von der Landesregierung bis
zu zwei Stellvertreter des Wahlkommissärs bestellt
werden."
2. Im § 8 Abs. 2 lit. d wird das Zitat „(§ 14
Abs. 1)" durch das Zitat „(§ 11)" ersetzt.
3. § 8 Abs. 2 lit. f zweiter Halbsatz lautet
„ferner die im § 16 enthaltenen Bestimmungen über
die Zahl der Wahlwerber, die Unterstützungserklärungen,
die Bezeichnung der Wahlvorschläge und
die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;"
4. § 8 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Die Wahlkundmachung ist in der „Österreichischen
Ärztezeitung" zu veröffentlichen und am
Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen."
5. Im § 10 Abs. 1 und 2 werden die Worte
„Ersatzmänner" bzw. „Ersatzmann" durch die
Worte „Ersatzmitglieder" bzw. „Ersatzmitglied"
ersetzt.
6. § 13 lautet
„§ 13. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung
über die Auflegung der Wählerliste in der
„Österreichischen Ärztezeitung" unter Hinweis auf
die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen
dieser Verordnung zu veröffentlichen."
7. Im § 15 erster Satz wird die Wendung
„Anlage 2" durch die Wendung „Anlage 3" ersetzt.
8. § 16 lautet
„§ 16. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
zu den Wahlen in die Ärztekammern
beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich
spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr
beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen,
der den Empfang des Wahlvorschlages
unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu
bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge können in Listenform
oder in Form von losen Blättern, die durchgehend
zu heften und mit einem Siegel zu versehen sind,
eingebracht werden. Sie dürfen höchstens doppelt
so viele Wahlwerber, wie Kammerräte für den
betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, enthalten,
und zwar in der beantragten Reihenfolge unter
Angabe des Vor- und Familiennamens, des
Geburtsdatums und der Anschrift sowie der Berufsbezeichnung
des Wahlwerbers laut Ärzteliste am
Tag der Wahlausschreibung. Jeder Wahlwerber hat
seine Bewerbung durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein, als
Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu
wählen sind. Zum Nachweis dessen sind den Wahlvorschlägen
Unterstützungserklärungen nach dem
Muster der Anlage 2, ausgefüllt und von Wahlberechtigten
eigenhändig unterfertigt, anzuschließen.
(4) Die Wahlvorschläge müssen durch Aufschrift
als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder
Wählergruppe bezeichnet werden und einen der
Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigten
anführen. Mangels einer solchen Nennung gilt der
erstunterzeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter.
(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig."
9. § 17 lautet
„§ 17. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb
der Einreichungsfrist eingebrachten Wahlvorschläge
zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend
dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel
ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen
Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf
des 21. Tages vor Beginn der Wahlhandlung dem
Vorsitzenden der Wahlkommission mitzuteilen. Bei
Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern
muß der Ergänzungsvorschlag die Unterschriften
der gestrichenen oder neuaufgenommenen Wahlwerber
sowie die des Zustellungsbevollmächtigten
der betreffenden Wählergruppe enthalten.
(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge,
die verspätet eingebracht werden, ferner solche, die
nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen
aufweisen oder keinen einzigen wählbaren
Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren
gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben
ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag
zu streichen. Ebenso sind die Namen jener
Personen zu streichen, die ungeachtet des nach
Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so
unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität
Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge für die
Wahl in die Ärztekammer den Namen desselben
Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlkommission
aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären,
für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.
Auf allen anderen Listen ist er zu streichen.
Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der
gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt,
so ist er auf den später eingebrachten Listen zu
streichen.
(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder
reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um die
Ärztekammer vollständig zu besetzen, so hat die
Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher
Wahlausschreibung unverzüglich von neuem
einzuleiten.
(6) Die Wahlkommission hat die Kundmachung
der ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten
Wahlvorschläge in der „Österreichischen Ärztezeitung"
nach Prüfung so zeitgerecht zu veranlassen,
daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens
fünf Tage vor dem Wahltag erfolgt. Die
Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, daß
die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge
während der letzten fünf Tage vor dem Wahltag an
den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen
zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
(7) In der Verlautbarung gemäß Abs. 6 bestimmt
sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der
zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten
waren, nach der Gesamtzahl der Mandate, die die
Wählergruppen bei der letzten Wahl zur Vollversammlung
erreicht haben, beginnend mit der höchsten
Zahl. Dabei ist nicht erforderlich, daß die
Wählergruppen in allen Wahlkörpern vertreten
waren. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt
sich die Reihenfolge der Wählergruppen mit diesen
Mandatszahlen nach der bei der letzten Wahl zur
Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der
für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen;
sind auch diese gleich, so entscheidet die Wahlkommission
durch das Los, das von dem an Lebensjahren
jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Ändert eine
Wählergruppe, die in der letzten Vollversammlung
vertreten war, ihre Bezeichnung einschließlich einer
allfälligen Kurzbezeichnung, so ist dieser Absatz
anzuwenden, wenn die Wählergruppe mit Ausnahme
der Bezeichnung offensichtlich die gleiche
ist.
(8) Im Anschluß an die gemäß Abs. 7 gereihten
Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen
anzuführen, wobei sich deren Reihenfolge nach
dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge
beim Wahlkommissär zu richten hat. Bei gleichzeitig
eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über
die Reihenfolge die Wahlkommission durch das
Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied
zu ziehen ist.
(9) Kandidiert eine Wählergruppe nicht in allen
Wahlkörpern, bleibt die in den Abs. 7 und 8 festgelegte
Reihenfolge unberührt, doch ist die dieser
Wählergruppe zukommende Stelle in der Verlautbarung
des Wahlvorschlages für den betreffenden
Wahlkörper mit dem Wort „leer" zu versehen.
(10) War bei der letzten Wahl nur ein einziger
Wahlvorschlag vorhanden, so bestimmt sich die
Reihenfolge der Wählergruppen nach der Gesamtzahl
der Mandate, die die Wählergruppen bei der
letztvorangegangenen Wahl zur Vollversammlung
erreicht haben. War auch bei dieser Wahl nur ein
einziger Wahlvorschlag vorhanden, richtet sich die
Reihenfolge der Wählergruppen nach dem Zeitpunkt
des Einlangens der Wahlvorschläge beim
Wahlkommissär. Das gleiche gilt, wenn sich aus
einem Wahlvorschlag mehrere Wahlvorschläge
ableiten. Im übrigen sind die Abs. 7 bis 9 sinngemäß
anzuwenden."
10. § 17 a Abs. 1 lautet
„§ 17 a. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die
Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen
der wahlwerbenden Gruppen in der
gemäß § 17 Abs. 7 bis 10 festgelegten Reihenfolge
sowie die aus dem Muster (Anlage 3) ersichtlichen
Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung
der Wahlkommission hergestellt werden (§ 5 Abs. 5
lit. f)."
11. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) Alle wahlberechtigten Ärzte können ihr
Wahlrecht durch postalische Übersendung des den
Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die
Wahlkommission, in deren Bereich sie tätig sind,
oder durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben."
12. § 20 Abs. 3 lautet
„(3) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch
persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben (§ 19
Abs. 1), dürfen sich für den Fall der Krankheit von
einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen
lassen. Außer in einem solchen Fall darf die
Wahlzelle nur von einer Person betreten werden."
13. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,
als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen
auf ein Mandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet das Los, das von dem an
Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission
zu ziehen ist."
14. § 25 Abs. 6 lautet
„(6) Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern
getrennt, in der „Österreichischen Ärztezeitung"
zu verlautbaren."
15. § 29 lautet
„§ 29. Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden
Wahlen stehen unter dem Schutz der §§ 261 bis
268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974."
16. § 30 lautet
„§ 30. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG 1950
und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 37/
1961 zu berechnen."
17. Die als Anlage 2 bezeichnete Anlage ist nach
der bisherigen Anlage 1 einzufügen; die bisherige
Anlage 2 ist als Anlage 3 zu bezeichnen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.