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446. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 46 Abs. 6 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373, wird verordnet

Artikel I

Die Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 64/1950, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 31/1958, 20/1966 und 54/1977 wird

wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Bei Bedarf können von der Landesregierung bis

zu zwei Stellvertreter des Wahlkommissärs bestellt

werden."

2. Im § 8 Abs. 2 lit. d wird das Zitat „(§ 14

Abs. 1)" durch das Zitat „(§ 11)" ersetzt.

3. § 8 Abs. 2 lit. f zweiter Halbsatz lautet

„ferner die im § 16 enthaltenen Bestimmungen über

die Zahl der Wahlwerber, die Unterstützungserklärungen,

die Bezeichnung der Wahlvorschläge und

die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;"

4. § 8 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Die Wahlkundmachung ist in der „Österreichischen

Ärztezeitung" zu veröffentlichen und am

Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen."

5. Im § 10 Abs. 1 und 2 werden die Worte

„Ersatzmänner" bzw. „Ersatzmann" durch die

Worte „Ersatzmitglieder" bzw. „Ersatzmitglied"

ersetzt.

6. § 13 lautet

„§ 13. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung

über die Auflegung der Wählerliste in der

„Österreichischen Ärztezeitung" unter Hinweis auf

die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen

dieser Verordnung zu veröffentlichen."

7. Im § 15 erster Satz wird die Wendung

„Anlage 2" durch die Wendung „Anlage 3" ersetzt.

8. § 16 lautet

„§ 16. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

zu den Wahlen in die Ärztekammern

beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich

spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr

beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen,

der den Empfang des Wahlvorschlages

unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu

bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge können in Listenform

oder in Form von losen Blättern, die durchgehend

zu heften und mit einem Siegel zu versehen sind,

eingebracht werden. Sie dürfen höchstens doppelt

so viele Wahlwerber, wie Kammerräte für den

betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, enthalten,

und zwar in der beantragten Reihenfolge unter

Angabe des Vor- und Familiennamens, des

Geburtsdatums und der Anschrift sowie der Berufsbezeichnung

des Wahlwerbers laut Ärzteliste am

Tag der Wahlausschreibung. Jeder Wahlwerber hat

seine Bewerbung durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens

so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein, als

Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu

wählen sind. Zum Nachweis dessen sind den Wahlvorschlägen

Unterstützungserklärungen nach dem

Muster der Anlage 2, ausgefüllt und von Wahlberechtigten

eigenhändig unterfertigt, anzuschließen.

(4) Die Wahlvorschläge müssen durch Aufschrift

als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder

Wählergruppe bezeichnet werden und einen der

Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigten

anführen. Mangels einer solchen Nennung gilt der

erstunterzeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig."

9. § 17 lautet

„§ 17. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb

der Einreichungsfrist eingebrachten Wahlvorschläge

zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend

dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe

mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel

ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.

Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen

Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf

des 21. Tages vor Beginn der Wahlhandlung dem

Vorsitzenden der Wahlkommission mitzuteilen. Bei

Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern

muß der Ergänzungsvorschlag die Unterschriften

der gestrichenen oder neuaufgenommenen Wahlwerber

sowie die des Zustellungsbevollmächtigten

der betreffenden Wählergruppe enthalten.

(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge,

die verspätet eingebracht werden, ferner solche, die

nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen

aufweisen oder keinen einzigen wählbaren

Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren

gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben

ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag

zu streichen. Ebenso sind die Namen jener

Personen zu streichen, die ungeachtet des nach

Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so

unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität

Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge für die

Wahl in die Ärztekammer den Namen desselben

Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlkommission

aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären,

für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.

Auf allen anderen Listen ist er zu streichen.

Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der

gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt,

so ist er auf den später eingebrachten Listen zu

streichen.

(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder

reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um die

Ärztekammer vollständig zu besetzen, so hat die

Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher

Wahlausschreibung unverzüglich von neuem

einzuleiten.

(6) Die Wahlkommission hat die Kundmachung

der ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten

Wahlvorschläge in der „Österreichischen Ärztezeitung"

nach Prüfung so zeitgerecht zu veranlassen,

daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens

fünf Tage vor dem Wahltag erfolgt. Die

Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, daß

die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge

während der letzten fünf Tage vor dem Wahltag an

den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen

zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

(7) In der Verlautbarung gemäß Abs. 6 bestimmt

sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der

zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten

waren, nach der Gesamtzahl der Mandate, die die

Wählergruppen bei der letzten Wahl zur Vollversammlung

erreicht haben, beginnend mit der höchsten

Zahl. Dabei ist nicht erforderlich, daß die

Wählergruppen in allen Wahlkörpern vertreten

waren. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt

sich die Reihenfolge der Wählergruppen mit diesen

Mandatszahlen nach der bei der letzten Wahl zur

Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der

für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen;

sind auch diese gleich, so entscheidet die Wahlkommission

durch das Los, das von dem an Lebensjahren

jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Ändert eine

Wählergruppe, die in der letzten Vollversammlung

vertreten war, ihre Bezeichnung einschließlich einer

allfälligen Kurzbezeichnung, so ist dieser Absatz

anzuwenden, wenn die Wählergruppe mit Ausnahme

der Bezeichnung offensichtlich die gleiche

ist.

(8) Im Anschluß an die gemäß Abs. 7 gereihten

Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen

anzuführen, wobei sich deren Reihenfolge nach

dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge

beim Wahlkommissär zu richten hat. Bei gleichzeitig

eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über

die Reihenfolge die Wahlkommission durch das

Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied

zu ziehen ist.

(9) Kandidiert eine Wählergruppe nicht in allen

Wahlkörpern, bleibt die in den Abs. 7 und 8 festgelegte

Reihenfolge unberührt, doch ist die dieser

Wählergruppe zukommende Stelle in der Verlautbarung

des Wahlvorschlages für den betreffenden

Wahlkörper mit dem Wort „leer" zu versehen.

(10) War bei der letzten Wahl nur ein einziger

Wahlvorschlag vorhanden, so bestimmt sich die

Reihenfolge der Wählergruppen nach der Gesamtzahl

der Mandate, die die Wählergruppen bei der

letztvorangegangenen Wahl zur Vollversammlung

erreicht haben. War auch bei dieser Wahl nur ein

einziger Wahlvorschlag vorhanden, richtet sich die

Reihenfolge der Wählergruppen nach dem Zeitpunkt

des Einlangens der Wahlvorschläge beim

Wahlkommissär. Das gleiche gilt, wenn sich aus

einem Wahlvorschlag mehrere Wahlvorschläge

ableiten. Im übrigen sind die Abs. 7 bis 9 sinngemäß

anzuwenden."

10. § 17 a Abs. 1 lautet

„§ 17 a. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die

Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen

der wahlwerbenden Gruppen in der

gemäß § 17 Abs. 7 bis 10 festgelegten Reihenfolge

sowie die aus dem Muster (Anlage 3) ersichtlichen

Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung

der Wahlkommission hergestellt werden (§ 5 Abs. 5

lit. f)."

11. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) Alle wahlberechtigten Ärzte können ihr

Wahlrecht durch postalische Übersendung des den

Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die

Wahlkommission, in deren Bereich sie tätig sind,

oder durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben."

12. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch

persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben (§ 19

Abs. 1), dürfen sich für den Fall der Krankheit von

einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen

lassen. Außer in einem solchen Fall darf die

Wahlzelle nur von einer Person betreten werden."

13. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,

als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen

auf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet das Los, das von dem an

Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission

zu ziehen ist."

14. § 25 Abs. 6 lautet

„(6) Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern

getrennt, in der „Österreichischen Ärztezeitung"

zu verlautbaren."

15. § 29 lautet

„§ 29. Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden

Wahlen stehen unter dem Schutz der §§ 261 bis

268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974."

16. § 30 lautet

„§ 30. Die in dieser Verordnung vorgesehenen

Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG 1950

und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 37/

1961 zu berechnen."

17. Die als Anlage 2 bezeichnete Anlage ist nach

der bisherigen Anlage 1 einzufügen; die bisherige

Anlage 2 ist als Anlage 3 zu bezeichnen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

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