446_1982
AT
446. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldstrafen und Geldbußen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 446. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldstrafen und Geldbußen
1982_446_0 446. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldstrafen und Geldbußen
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet
§ 1. Geldmittel aus Geldstrafen und Geldbußen,
die nach § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 über Beamte des Ressortbereiches verhängt
worden sind, hat der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz unter sinngemäßer
Anwendung des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, und des § 9 Abs. 1 lit. f
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.
Nr. 133/1967, zur Linderung von Notlagen zu verwenden,
in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet
geraten sind.
§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen
nach § 1.