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446_1982 AT

446. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet

§ 1. Geldmittel aus Geldstrafen und Geldbußen,

die nach § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 über Beamte des Ressortbereiches verhängt

worden sind, hat der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz unter sinngemäßer

Anwendung des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, und des § 9 Abs. 1 lit. f

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.

Nr. 133/1967, zur Linderung von Notlagen zu verwenden,

in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet

geraten sind.

§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen

nach § 1.

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