446. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 198/1964,
BGBl. Nr. 334/1971, BGBl. Nr. 60/1972, BGBl.
Nr. 506/1974, BGBl. Nr. 419/1975 und BGBl.
Nr. 300/1976 wird wie folgt geändert
1. § 19 Abs. 1 lit. f hat zu lauten
„f) an weiteren Mindestwerten Weißwein
18 Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter,
9,5 Raumhundertteile Alkohol, 1,4 Gramm
Asche je Liter und 4,5 Gramm Gesamtsäure
je Liter, berechnet als Weinsäure, und
Rotwein 18 Gramm zuckerfreien Extrakt
je Liter, 9,5 Raumhundertteile Alkohol,
1,6 Gramm Asche je Liter und 4,0 Gramm
Gesamtsäure je Liter, berechnet als Weinsäure,
enthält,".
2. Im § 19 Abs. 4 haben die Einleitungsworte
zu lauten
„Unter den in den lit. a bis f dieses Absatzes
angeführten besonderen Bezeichnungen, auch in
Verbindung mit einer der Bezeichnungen „Qualitätswein
besonderer Reife und Leseart" oder
„Prädikatswein", darf Wein in Verkehr
gesetzt werden, wenn die nachstehend näher
beschriebenen Voraussetzungen zutreffen:".
3. Dem § 19 Abs. 4 ist als lit. f anzufügen
„f) „Eiswein" ist Wein, der ausschließlich aus
Weintrauben hergestellt wurde, die bei der
Lese und der Kelterung gefroren waren,
und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens
22° KMW aufgewiesen hat; solcher
Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung
gemäß Abs. 4 lit. a bis e versehen
sein."
4. § 19 Abs. 5 bis 13 hat zu lauten
„(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4
dürfen Weine unter einer der dort angegebenen
Bezeichnungen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn
a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a
bis c gegeben sind,
b) sie keine Zusätze von Zucker, Traubenmost,
Traubensaft oder Traubendicksaft
erhalten haben,
c) sie die Eigenart solcher Weine aufweisen,
d) im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße
diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung
oder durch Verschneiden
von durchgegorenem Wein und Wein derselben
Leseart von mindestens 5 Raumhundertteilen
Alkohol hergestellt wurde,
e) der Wein, soweit er für die Ausfuhr bestimmt
ist, mit dem Weingütesiegel versehen
ist,
f) der Wein mit einem Hinweis auf seine
geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. c
bis g) versehen ist und
g) überdies den in den Abs. 6 bis 9 enthaltenen
Erfordernissen entsprochen ist.
(6) Der Erzeuger von Trauben, aus denen
Wein der im Abs. 4 bezeichneten Art gewonnen
werden soll, hat
a) am Tag der Lese der jeweiligen Rebsorte
bis spätestens 9 Uhr — falls landesgesetzlich
ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt
wird, nicht vor diesem Termin —
diese Absicht unter Angabe der Sorte, der
Grundstückbezeichnung und -größe und
b) innerhalb von drei Wochen nach durchgeführter
Lese die in Liter oder Kilogramm
anzugebende Menge des geernteten Lesegutes
unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung
und -größe, der Sorte, der
Leseart und der Mostgrade nach der KMW
sowie des Übernehmers des Lesegutes
der Gemeinde, in deren Bereich das betreffende
Weingartengrundstück liegt, zu melden. Die
Gemeinde hat die Meldungen umgehend an den
Bundeskellereiinspektor und an die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten.
(7) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme
auf den Umfang und das räumliche Ausmaß
der Prädikatsweinerzeugung sowie auf die
Notwendigkeit, die Zweckdienlichkeit und einen
kostensparenden Einsatz der Mostwäger (§ 29 a)
durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen,
in deren Bereich das Lesegut zum Zwecke
der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen
ist (Vorführgemeinden). Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat für die Vorführgemeinden
die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen
sowie den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes
durch Verordnung festzulegen.
(8) In der Vorführgemeinde hat der Erzeuger
von Trauben, aus denen Wein der im Abs. 4
bezeichneten Art gewonnen werden soll, unbeschadet
der Vorschreibungen gemäß Abs. 6,
das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung
am Tag der Lese in der Zeit von 9 bis
21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen (Vorführpflicht).
(9) Über die Erfüllung der Verpflichtungen
gemäß Abs. 6 erster Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bereich das Lesegut
geerntet wurde, auf Antrag des über den Wein
Verfügungsberechtigten eine auf die beantragte
Weinmenge lautende Bescheinigung auszustellen,
bei Überprüfung des gemäß Abs. 8 vorgeführten
Lesegutes durch den Mostwäger oder bei einer
vom Bundeskellereiinspektor durchgeführten
Kontrolle jedoch nur dann, wenn das Ergebnis
der Überprüfung dem Antrag entspricht. Der
Verfügungsberechtigte hat die Bescheinigung fünf
Jahre, vom Tage der Ausstellung an gerechnet,
aufzubewahren. Wird festgestellt, daß der gewonnene
Wein nicht oder nicht zur Gänze den
Voraussetzungen des Abs. 4 entspricht, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung mit
Bescheid einzuziehen oder richtigzustellen.
(10) Prädikatswein darf nicht unter einer der
im Abs. 4 angegebenen Bezeichnung in Verkehr
gesetzt werden, wenn
a) die gemäß Abs. 6 vorgeschriebenen Meldungen
nicht oder nicht innerhalb der
darin vorgesehenen Fristen erstattet,
b) das Lesegut in den Vorführgemeinden nicht
oder nicht in der vorgesehenen Art und
Weise vorgeführt,
c) die im § 26 Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten
nicht zugänglich gehalten wurden
oder
d) den Erfordernissen gemäß Abs. 5 nicht
entsprochen wurde.
(11) In Flaschen abgefüllte Prädikatsweine dürfen
in dem Jahr, in welchem deren Trauben
gewachsen sind (Lesejahr), nicht in Verkehr gebracht
werden. Dies gilt nicht für Prädikatsweine,
die nach dem 31. Dezember des Lesejahres geerntet
worden sind.
(12) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6
sowie 8 bis 11 erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren
berechtigt, eine Nachschau
(§ 26) auch in Weingärten durchzuführen und
Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu
nehmen. Der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen
zu dulden.
(13) Weine, die nicht gemäß den Abs. 1, 2
oder 4 bezeichnet werden, gelten als Tafelweine
oder Tischweine und dürfen als solche bezeichnet
werden."
5. § 19 a Abs. 8 und 9 hat zu lauten
„(8) Das Weingütesiegel hat die Worte „Weingütesiegel
Österreich" zu enthalten. Soweit Siegelwein
für die Ausfuhr bestimmt ist, dürfen anstelle
dieser Worte deren Übersetzungen in englischer
oder französischer Sprache verwendet
werden. Das Weingütesiegel darf nur an Flaschen
mit einem Inhalt von 0,35 Liter bis einschließlich
1 Liter angebracht werden. Für Qualitätsweine,
die in sonstigen Behältnissen exportiert werden,
ist die Verwendung des Weingütesiegels nur dann
gestattet, wenn der Exporteur als Antragsteller
über den im Antrag enthaltenen Wein im Inland
zuletzt verfügungsberechtigt ist und durch entsprechende
Aufzeichnungen vollen Nachweis über
die Identität des im Ausland abgefüllten Weines
gegenüber dem beantragten führt. Die äußere
Form des Weingütesiegels (wie Größe, Farbe,
Kontrollnummer, Art der Aufmachung, Anbringung
und Beschriftung) sowie Vorschriften über
den Nachweis beim Export in sonstigen Behältnissen
hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
(9) Für die Inanspruchnahme der mit der
Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit
der zuständigen Untersuchungsanstalten und des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
hat der Antragsteller ein Entgelt nach
Maßgabe eines Tarifes zu entrichten. Den Tarif
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unter Bedachtnahme auf den in Durchführung
dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und
Zeitaufwand sowie den Aufwand, der sich in
Beziehung auf die Art dieser Tätigkeit ergibt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung zu erlassen."
6. § 21 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die Bezeichnungen „natur", „echt", „rein",
„naturbelassen", „biologisch", „ökologisch"
sowie Wortverbindungen mit diesen,".
7. Nach § 29 ist folgender § 29 a einzufügen
„Mostwäger
§ 29 a. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die
Einrichtung von Hilfsorganen bei der Behörde
vor, die mit der Kontrolle des für die Erzeugung
von Prädikatswein bestimmten Lesegutes beauftragt
sind (Mostwäger), so kommen hiefür nur
Personen in Betracht, die
a) das 19. Lebensjahr vollendet haben,
b) die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen
und charakterlichen Voraussetzungen
erfüllen,
c) vertrauenswürdig sind und
d) den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
veranstalteten Lehrkurses nachweisen
können, in dem die für die Kontrolltätigkeit
eines Mostwägers erforderlichen
Kenntnisse vermittelt werden.
(2) Die Mostwäger sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches
(Abs. 1) verpflichtet,
a) das gemäß § 19 Abs. 8 vorgeführte Lesegut
auf Qualität und Menge zu prüfen,
b) über die Prüfung Aufzeichnungen zu führen
und,
c) soweit dies im Rahmen der Durchführung
ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist,
in den Weingärten und in den im § 26
Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten Nachschau
zu halten.
(3) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder
sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß
Abs. 2 lit. a und c vorgesehenen Maßnahmen
zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im
§ 26 Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten am
Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr,
wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist,
daß auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten
gearbeitet wird, auch zu dieser Zeit, zugänglich
zu halten.
(4) Die Mostwäger genießen in Ausübung
ihres Dienstes den Schutz, der Beamten gewährt
wird (§ 74 Z 4 StGB).
(5) Der Landeshauptmann wird ermächtigt,
ungeachtet der Bestimmung des § 78 Abs. 2 AVG,
durch Verordnung einen Betrag als Verwaltungsabgabe
festzusetzen, der je Liter oder Kilogramm
des gemäß § 19 Abs. 6 lit. b zu meldenden
Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung
dieses Betrages ist auf den für die Tätigkeit
der Mostwäger erforderlichen Aufwand Bedacht
zu nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der
Meldung über den Wein Verfügungsberechtigten
vorzuschreiben."
8. Dem § 45 Abs. 1 ist als lit. g anzufügen
„g) Bescheinigungen gemäß § 19 Abs. 9 zum
Zwecke der Täuschung verwendet, nachahmt
oder weitergibt."
9. § 51 Abs. 2 lit. f hat zu lauten
„f) als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter)
den Bestimmungen der §§ 26,
27 Abs. 1 und 29 a Abs. 3 zuwiderhandelt,".
10. § 51 Abs. 3 lit. a bis c hat zu lauten
„a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen
Bezeichnung nicht den Bestimmungen der
§§ 13 bis 17, 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, 20
Abs. 1 bis 8 und 21 entspricht, zum Verkauf
bereithält, verkauft oder sonst in
Verkehr bringt oder Prädikatswein entgegen
§ 19 Abs. 10 in Verkehr bringt,
b) andere als die im § 22 Abs. 1 bis 6 angeführten
Obstweine oder Obstwein, dessen
Bezeichnung nicht den Bestimmungen des
§ 24 entspricht, zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
c) den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 9 zweiter
Satz, Abs. 12 zweiter Satz, 19 a Abs. 4
erster und dritter Satz, Abs. 7, 8 und 11
sowie des § 36 zuwiderhandelt."
11. Im § 53 wird nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3
eingefügt, wobei die bisherigen Absätze 3 und 4
die neue Absatzbezeichnung „(4)" und „(5)"
erhalten
„(3) Weine, die als Prädikatsweine zum Verkauf
bereit gehalten, verkauft oder sonst in"
Verkehr gebracht wurden, sind für verfallen
zu erklären, wenn sie entgegen dem § 19 Abs. 5
lit. b Zusätze enthalten."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 57 des Weingesetzes
1961 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 419/1975.