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446. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 198/1964,

BGBl. Nr. 334/1971, BGBl. Nr. 60/1972, BGBl.

Nr. 506/1974, BGBl. Nr. 419/1975 und BGBl.

Nr. 300/1976 wird wie folgt geändert

1. § 19 Abs. 1 lit. f hat zu lauten

„f) an weiteren Mindestwerten Weißwein

18 Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter,

9,5 Raumhundertteile Alkohol, 1,4 Gramm

Asche je Liter und 4,5 Gramm Gesamtsäure

je Liter, berechnet als Weinsäure, und

Rotwein 18 Gramm zuckerfreien Extrakt

je Liter, 9,5 Raumhundertteile Alkohol,

1,6 Gramm Asche je Liter und 4,0 Gramm

Gesamtsäure je Liter, berechnet als Weinsäure,

enthält,".

2. Im § 19 Abs. 4 haben die Einleitungsworte

zu lauten

„Unter den in den lit. a bis f dieses Absatzes

angeführten besonderen Bezeichnungen, auch in

Verbindung mit einer der Bezeichnungen „Qualitätswein

besonderer Reife und Leseart" oder

„Prädikatswein", darf Wein in Verkehr

gesetzt werden, wenn die nachstehend näher

beschriebenen Voraussetzungen zutreffen:".

3. Dem § 19 Abs. 4 ist als lit. f anzufügen

„f) „Eiswein" ist Wein, der ausschließlich aus

Weintrauben hergestellt wurde, die bei der

Lese und der Kelterung gefroren waren,

und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens

22° KMW aufgewiesen hat; solcher

Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung

gemäß Abs. 4 lit. a bis e versehen

sein."

4. § 19 Abs. 5 bis 13 hat zu lauten

„(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4

dürfen Weine unter einer der dort angegebenen

Bezeichnungen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn

a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a

bis c gegeben sind,

b) sie keine Zusätze von Zucker, Traubenmost,

Traubensaft oder Traubendicksaft

erhalten haben,

c) sie die Eigenart solcher Weine aufweisen,

d) im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße

diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung

oder durch Verschneiden

von durchgegorenem Wein und Wein derselben

Leseart von mindestens 5 Raumhundertteilen

Alkohol hergestellt wurde,

e) der Wein, soweit er für die Ausfuhr bestimmt

ist, mit dem Weingütesiegel versehen

ist,

f) der Wein mit einem Hinweis auf seine

geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. c

bis g) versehen ist und

g) überdies den in den Abs. 6 bis 9 enthaltenen

Erfordernissen entsprochen ist.

(6) Der Erzeuger von Trauben, aus denen

Wein der im Abs. 4 bezeichneten Art gewonnen

werden soll, hat

a) am Tag der Lese der jeweiligen Rebsorte

bis spätestens 9 Uhr — falls landesgesetzlich

ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt

wird, nicht vor diesem Termin —

diese Absicht unter Angabe der Sorte, der

Grundstückbezeichnung und -größe und

b) innerhalb von drei Wochen nach durchgeführter

Lese die in Liter oder Kilogramm

anzugebende Menge des geernteten Lesegutes

unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung

und -größe, der Sorte, der

Leseart und der Mostgrade nach der KMW

sowie des Übernehmers des Lesegutes

der Gemeinde, in deren Bereich das betreffende

Weingartengrundstück liegt, zu melden. Die

Gemeinde hat die Meldungen umgehend an den

Bundeskellereiinspektor und an die Bezirksverwaltungsbehörde

weiterzuleiten.

(7) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme

auf den Umfang und das räumliche Ausmaß

der Prädikatsweinerzeugung sowie auf die

Notwendigkeit, die Zweckdienlichkeit und einen

kostensparenden Einsatz der Mostwäger (§ 29 a)

durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen,

in deren Bereich das Lesegut zum Zwecke

der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen

ist (Vorführgemeinden). Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat für die Vorführgemeinden

die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen

sowie den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes

durch Verordnung festzulegen.

(8) In der Vorführgemeinde hat der Erzeuger

von Trauben, aus denen Wein der im Abs. 4

bezeichneten Art gewonnen werden soll, unbeschadet

der Vorschreibungen gemäß Abs. 6,

das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung

am Tag der Lese in der Zeit von 9 bis

21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen (Vorführpflicht).

(9) Über die Erfüllung der Verpflichtungen

gemäß Abs. 6 erster Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bereich das Lesegut

geerntet wurde, auf Antrag des über den Wein

Verfügungsberechtigten eine auf die beantragte

Weinmenge lautende Bescheinigung auszustellen,

bei Überprüfung des gemäß Abs. 8 vorgeführten

Lesegutes durch den Mostwäger oder bei einer

vom Bundeskellereiinspektor durchgeführten

Kontrolle jedoch nur dann, wenn das Ergebnis

der Überprüfung dem Antrag entspricht. Der

Verfügungsberechtigte hat die Bescheinigung fünf

Jahre, vom Tage der Ausstellung an gerechnet,

aufzubewahren. Wird festgestellt, daß der gewonnene

Wein nicht oder nicht zur Gänze den

Voraussetzungen des Abs. 4 entspricht, hat die

Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung mit

Bescheid einzuziehen oder richtigzustellen.

(10) Prädikatswein darf nicht unter einer der

im Abs. 4 angegebenen Bezeichnung in Verkehr

gesetzt werden, wenn

a) die gemäß Abs. 6 vorgeschriebenen Meldungen

nicht oder nicht innerhalb der

darin vorgesehenen Fristen erstattet,

b) das Lesegut in den Vorführgemeinden nicht

oder nicht in der vorgesehenen Art und

Weise vorgeführt,

c) die im § 26 Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten

nicht zugänglich gehalten wurden

oder

d) den Erfordernissen gemäß Abs. 5 nicht

entsprochen wurde.

(11) In Flaschen abgefüllte Prädikatsweine dürfen

in dem Jahr, in welchem deren Trauben

gewachsen sind (Lesejahr), nicht in Verkehr gebracht

werden. Dies gilt nicht für Prädikatsweine,

die nach dem 31. Dezember des Lesejahres geerntet

worden sind.

(12) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6

sowie 8 bis 11 erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren

berechtigt, eine Nachschau

(§ 26) auch in Weingärten durchzuführen und

Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu

nehmen. Der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen

zu dulden.

(13) Weine, die nicht gemäß den Abs. 1, 2

oder 4 bezeichnet werden, gelten als Tafelweine

oder Tischweine und dürfen als solche bezeichnet

werden."

5. § 19 a Abs. 8 und 9 hat zu lauten

„(8) Das Weingütesiegel hat die Worte „Weingütesiegel

Österreich" zu enthalten. Soweit Siegelwein

für die Ausfuhr bestimmt ist, dürfen anstelle

dieser Worte deren Übersetzungen in englischer

oder französischer Sprache verwendet

werden. Das Weingütesiegel darf nur an Flaschen

mit einem Inhalt von 0,35 Liter bis einschließlich

1 Liter angebracht werden. Für Qualitätsweine,

die in sonstigen Behältnissen exportiert werden,

ist die Verwendung des Weingütesiegels nur dann

gestattet, wenn der Exporteur als Antragsteller

über den im Antrag enthaltenen Wein im Inland

zuletzt verfügungsberechtigt ist und durch entsprechende

Aufzeichnungen vollen Nachweis über

die Identität des im Ausland abgefüllten Weines

gegenüber dem beantragten führt. Die äußere

Form des Weingütesiegels (wie Größe, Farbe,

Kontrollnummer, Art der Aufmachung, Anbringung

und Beschriftung) sowie Vorschriften über

den Nachweis beim Export in sonstigen Behältnissen

hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(9) Für die Inanspruchnahme der mit der

Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit

der zuständigen Untersuchungsanstalten und des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

hat der Antragsteller ein Entgelt nach

Maßgabe eines Tarifes zu entrichten. Den Tarif

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unter Bedachtnahme auf den in Durchführung

dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und

Zeitaufwand sowie den Aufwand, der sich in

Beziehung auf die Art dieser Tätigkeit ergibt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung zu erlassen."

6. § 21 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die Bezeichnungen „natur", „echt", „rein",

„naturbelassen", „biologisch", „ökologisch"

sowie Wortverbindungen mit diesen,".

7. Nach § 29 ist folgender § 29 a einzufügen

„Mostwäger

§ 29 a. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die

Einrichtung von Hilfsorganen bei der Behörde

vor, die mit der Kontrolle des für die Erzeugung

von Prädikatswein bestimmten Lesegutes beauftragt

sind (Mostwäger), so kommen hiefür nur

Personen in Betracht, die

a) das 19. Lebensjahr vollendet haben,

b) die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen

und charakterlichen Voraussetzungen

erfüllen,

c) vertrauenswürdig sind und

d) den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

veranstalteten Lehrkurses nachweisen

können, in dem die für die Kontrolltätigkeit

eines Mostwägers erforderlichen

Kenntnisse vermittelt werden.

(2) Die Mostwäger sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches

(Abs. 1) verpflichtet,

a) das gemäß § 19 Abs. 8 vorgeführte Lesegut

auf Qualität und Menge zu prüfen,

b) über die Prüfung Aufzeichnungen zu führen

und,

c) soweit dies im Rahmen der Durchführung

ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist,

in den Weingärten und in den im § 26

Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten Nachschau

zu halten.

(3) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder

sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß

Abs. 2 lit. a und c vorgesehenen Maßnahmen

zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im

§ 26 Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten am

Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr,

wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist,

daß auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten

gearbeitet wird, auch zu dieser Zeit, zugänglich

zu halten.

(4) Die Mostwäger genießen in Ausübung

ihres Dienstes den Schutz, der Beamten gewährt

wird (§ 74 Z 4 StGB).

(5) Der Landeshauptmann wird ermächtigt,

ungeachtet der Bestimmung des § 78 Abs. 2 AVG,

durch Verordnung einen Betrag als Verwaltungsabgabe

festzusetzen, der je Liter oder Kilogramm

des gemäß § 19 Abs. 6 lit. b zu meldenden

Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung

dieses Betrages ist auf den für die Tätigkeit

der Mostwäger erforderlichen Aufwand Bedacht

zu nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der

Meldung über den Wein Verfügungsberechtigten

vorzuschreiben."

8. Dem § 45 Abs. 1 ist als lit. g anzufügen

„g) Bescheinigungen gemäß § 19 Abs. 9 zum

Zwecke der Täuschung verwendet, nachahmt

oder weitergibt."

9. § 51 Abs. 2 lit. f hat zu lauten

„f) als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter)

den Bestimmungen der §§ 26,

27 Abs. 1 und 29 a Abs. 3 zuwiderhandelt,".

10. § 51 Abs. 3 lit. a bis c hat zu lauten

„a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen

Bezeichnung nicht den Bestimmungen der

§§ 13 bis 17, 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, 20

Abs. 1 bis 8 und 21 entspricht, zum Verkauf

bereithält, verkauft oder sonst in

Verkehr bringt oder Prädikatswein entgegen

§ 19 Abs. 10 in Verkehr bringt,

b) andere als die im § 22 Abs. 1 bis 6 angeführten

Obstweine oder Obstwein, dessen

Bezeichnung nicht den Bestimmungen des

§ 24 entspricht, zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

c) den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 9 zweiter

Satz, Abs. 12 zweiter Satz, 19 a Abs. 4

erster und dritter Satz, Abs. 7, 8 und 11

sowie des § 36 zuwiderhandelt."

11. Im § 53 wird nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3

eingefügt, wobei die bisherigen Absätze 3 und 4

die neue Absatzbezeichnung „(4)" und „(5)"

erhalten

„(3) Weine, die als Prädikatsweine zum Verkauf

bereit gehalten, verkauft oder sonst in"

Verkehr gebracht wurden, sind für verfallen

zu erklären, wenn sie entgegen dem § 19 Abs. 5

lit. b Zusätze enthalten."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 57 des Weingesetzes

1961 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 419/1975.

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