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446_1978 AT

446. Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

von der Erwägung geleitet,

daß es das Ziel des Europarats

ist, eine engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herbeizuführen;

angesichts der wachsenden Besorgnis,

die durch die Zunahme

terroristischer Handlungen verursacht

wird;

in dem Bestreben, wirksame

Maßnahmen zu treffen, damit

die Urheber solcher Handlungen

der Verfolgung und Bestrafung

nicht entgehen;

überzeugt, daß die Auslieferung

ein besonders wirksames

Mittel zur Erreichung dieses

Zieles ist —

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Für die Zwecke der Auslieferung

zwischen den Vertragsstaaten

wird keine der folgenden

Straftaten als politische Straftat,

als eine mit einer politischen

Straftat zusammenhängende

oder als eine auf politischen Beweggründen

beruhende Straftat

angesehen

a) eine Straftat im Sinne des

am 16. Dezember 1970 in

Den Haag unterzeichneten

Übereinkommens zur Bekämpfung

der widerrechtlichen

Inbesitznahme von

Luftfahrzeugen;

b) eine Straftat im Sinne des

am 23. September 1971 in

Montreal unterzeichneten

Übereinkommens zur Bekämpfung

widerrechtlicher

Handlungen gegen die

Sicherheit der Zivilluftfahrt;

c) eine schwere Straftat, die

in einem Angriff auf das

Leben, die körperliche Unversehrtheit

oder die Freiheit

völkerrechtlich geschützter

Personen einschließlich

Diplomaten besteht;

d) eine Straftat, die eine

Entführung, eine Geiselnahme

oder eine schwere

widerrechtliche Freiheitsentziehung

darstellt;

e) eine Straftat, bei deren

Begehung eine Bombe, eine

Handgranate, eine Rakete,

eine automatische Schußwaffe

oder ein Sprengstoffbrief

oder -paket verwendet

wird, wenn dadurch

Personen gefährdet werden;

f) der Versuch, eine der vorstehenden

Straftaten zu

begehen, oder die Beteiligung

als Mittäter oder Gehilfe

einer Person, die

eine solche Straftat begeht

oder zu begehen versucht.

Artikel 2

(1) Für die Zwecke der Auslieferung

zwischen den Vertragsstaaten

kann ein Vertragsstaat

entscheiden, eine nicht unter Artikel

1 fallende schwere Gewalttat

gegen das Leben, die körperliche

Unversehrtheit oder die

Freiheit einer Person nicht als

politische Straftat, als eine mit

einer politischen Straftat zusammenhängende

oder als eine auf

politischen Beweggründen beruhende

Straftat anzusehen.

(2) Das gleiche gilt für eine

gegen Sachen gerichtete schwere

Straftat, die nicht unter Artikel

1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr

für Personen herbeiführt.

(3) Das gleiche gilt für den

Versuch, eine der vorstehenden

Straftaten zu begehen, oder für

die Beteiligung als Mittäter oder

Gehilfe einer Person, die eine

solche Straftat begeht oder zu

begehen versucht.

Artikel 3

Die Bestimmungen aller zwischen

Vertragsstaaten anwendbaren

Auslieferungsverträge

und -übereinkommen, einschließlich

des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens,

werden im Verhältnis zwischen

den Vertragsstaaten geändert,

soweit sie mit dem vorliegenden

Übereinkommen unvereinbar

sind.

Artikel 4

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

wird eine Straftat,

die in Artikel 1 oder 2 genannt

und nicht in einem zwischen

Vertragsstaaten bestehenden

Auslieferungsvertrag oder -übereinkommen

als auslieferungsfähige

Straftat angeführt ist, so

angesehen, als sei sie darin als

eine solche enthalten.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen ist

nicht so auszulegen, als enthalte

es eine Verpflichtung zur Auslieferung,

wenn der ersuchte

Staat ernstliche Gründe für die

Annahme hat, daß das Auslieferungsersuchen

wegen einer in

Artikel 1 oder 2 genannten

Straftat gestellt worden ist, um

eine Person wegen ihrer Rasse,

ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit

oder ihrer politischen

Anschauungen zu verfolgen

oder zu bestrafen, oder daß

die Lage dieser Person aus

einem dieser Gründe erschwert

werden könnte.

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat trifft

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit über

eine in Artikel 1 genannte Straftat

für den Fall zu begründen,

daß der Verdächtige sich in

seinem Hoheitsgebiet befindet

und er ihn nach Eingang eines

Auslieferungsersuchens eines

Vertragsstaats nicht ausliefert,

dessen Gerichtsbarkeit auf einer

Zuständigkeitsregelung beruht,

die in gleicher Weise im Recht

des ersuchten Staates vorgesehen

ist.

(2) Dieses Übereinkommen

schließt eine Strafgerichtsbarkeit,

die nach innerstaatlichem

Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 7

Ein Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden

wird, die einer in Artikel

1 genannten Straftat verdächtigt

wird, und der ein Aus-

lieferungsersuchen nach Maßgabe

des Artikels 6 Absatz 1 erhalten

hat, unterbreitet, wenn

er die Person nicht ausliefert,

den Fall ohne irgendeine Ausnahme

und ohne unangemessene

Verzögerung seinen zuständigen

Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

Diese Behörden

treffen ihre Entscheidung in der

gleichen Weise wie im Fall einer

Straftat schwerer Art nach dem

Recht dieses Staates.

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten gewähren

einander im Zusammenhang

mit Verfahren, die in bezug

auf die in Artikel 1 oder 2

genannten Straftaten eingeleitet

werden, weitestgehend Rechtshilfe

in Strafsachen. In allen

Fällen ist das Recht des ersuchten

Staates betreffend die

Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar.

Die Rechtshilfe darf

jedoch nicht allein mit der Begründung

verweigert werden,

daß es sich um eine politische

Straftat, um eine mit einer

politischen Straftat zusammenhängende

oder um eine auf politischen

Beweggründen beruhende

Straftat handelt.

(2) Dieses Übereinkommen ist

nicht so auszulegen, als enthalte

es eine Verpflichtung zur

Rechtshilfe, wenn der ersuchte

Staat ernstliche Gründe für die

Annahme hat, daß das Rechtshilfeersuchen

wegen einer in Artikel

1 oder 2 genannten Straftat

gestellt worden ist, um eine

Person wegen ihrer Rasse, ihrer

Religion, ihrer Staatsangehörigkeit

oder ihrer politischen Anschauungen

zu verfolgen oder

zu bestrafen, oder daß die Lage

dieser Person aus einem dieser

Gründe erschwert werden

könnte.

(3) Die Bestimmungen aller

zwischen Vertragsstaaten anwendbaren

Verträge und Übereinkommen

über die Rechtshilfe

in Strafsachen, einschließlich

des Europäischen Übereinkommens

über die Rechtshilfe

in Strafsachen, werden im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten

geändert, soweit sie mit

dem vorliegenden Übereinkommen

Unvereinbar sind.

Artikel 9

(1) Das Europäische Komitee

für Strafrechtsfragen des Europarats

wird die Durchführung

dieses Übereinkommens verfolgen.

(2) Soweit erforderlich, erleichtert

es die gütliche Behebung

aller Schwierigkeiten, die sich

aus der Durchführung des

Übereinkommens ergeben könnten.

Artikel 10

(1) Jede Streitigkeit zwischen

Vertragsstaaten über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die nicht im

Rahmen des Artikels 9 Absatz 2

beigelegt worden ist, wird auf

Verlangen einer Streitpartei

einem Schiedsverfahren unterworfen.

Jede Partei bestellt

einen Schiedsrichter, und die

beiden Schiedsrichter bestellen

einen Obmann. Hat eine Partei

binnen drei Monaten nach dem

Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren

verlangt worden ist,

keinen Schiedsrichter bestellt, so

wird ein solcher auf Antrag der

anderen Partei vom Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte bestellt. Ist

der Präsident des Gerichtshofs

Staatsangehöriger einer Streitpartei,

so obliegt die Bestellung des

Schiedsrichters dem Vizepräsidenten

des Gerichtshofs oder,

falls dieser Staatsangehöriger

einer Streitpartei ist, dem dienstältesten

Mitglied des Gerichtshofs,

das nicht Staatsangehöriger

einer Streitpartei ist. Das gleiche

Verfahren ist anzuwenden, wenn

sich die beiden Schiedsrichter

nicht über die Wahl des Obmanns

einigen können.

(2) Das Schiedsgericht regelt

sein Verfahren selbst. Seine Ent-

scheidungen werden mit Stimmenmehrheit

getroffen. Sein

Spruch ist endgültig.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung.

Die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt

drei Monate nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunde

in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert, annimmt oder

genehmigt, tritt es drei Monate

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

in Kraft.

Artikel 12

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

einzelne oder

mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,

auf die dieses Übereinkommen

Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

oder jederzeit

danach durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen

auf jedes weitere in

der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

erstrecken, dessen internationale

Beziehungen er

wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

durch eine an den

Generalsekretär des Europarats

gerichtete Notifikation zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme

wird sofort oder zu

einem in der Notifikation genannten

späteren Zeitpunkt

wirksam.

Artikel 13

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

erklären, daß

er sich das Recht vorbehält, die

Auslieferung in bezug auf eine

in Artikel 1 genannte Straftat

abzulehnen, die er als politische

Straftat, als eine mit einer politischen

Straftat zusammenhängende

oder als eine auf politischen

Beweggründen beruhende

Straftat ansieht, sofern er sich

verpflichtet, bei der Bewertung

der Straftat deren besonders

schwerwiegende Merkmale gebührend

zu berücksichtigen, insbesondere,

a) daß sie eine Gemeingefahr

für das Leben, die körperliche

Unversehrtheit oder

die Freiheit von Personen

herbeigeführt hat;

b) daß sie Personen betroffen

hat, die mit den Beweggründen,

auf denen

die Straftat beruht, nichts

gemein hatten; oder

c) daß bei ihrer Begehung

grausame oder verwerfliche

Mittel angewandt

worden sind.

(2) Jeder Staat kann einen

von ihm nach Absatz 1 gemachten

Vorbehalt durch eine an den

Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung ganz oder

teilweise zurücknehmen; die Erklärung

wird mit ihrem Eingang

wirksam.

(3) Ein Staat, der einen Vorbehalt

nach Absatz 1 gemacht

hat, kann nicht verlangen, daß

ein anderer Staat Artikel 1 anwendet;

er kann jedoch, wenn

es sich um einen Teilvorbehalt

oder einen bedingten Vorbehalt

handelt, die Anwendung jenes

Artikels insoweit verlangen, wie

er selbst ihn angenommen hat.

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat kann dieses

Übereinkommen durch eine

an den Generalsekretär des Europarats

gerichtete schriftliche

Notifikation kündigen. Die

Kündigung wird sofort oder zu

einem in der Notifikation genannten

späteren Zeitpunkt

wirksam.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen tritt

in bezug auf einen Vertragsstaat

außer Kraft, der aus dem Europarat

austritt oder aufhört,

dessen Mitglied zu sein.

Artikel 16

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem

Artikel 11;

d) jede nach Artikel 12 eingegangene

Erklärung oder

Notifikation;

e) jeden nach Artikel 13 Absatz

1 gemachten Vorbehalt;

f) jede Zurücknahme eines

Vorbehalts nach Artikel 13

Absatz 2;

g) jede nach Artikel 14 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, zu

dem die Kündigung wirksam

wird;

h) jedes Außerkrafttreten des

Übereinkommens nach

Artikel 15.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

27. Jänner 1977 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des

Europarats hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarats

übermittelt allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. August 1977 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 4. August 1978 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben derzeit das Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik

Deutschland, Dänemark und Schweden.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Erklärungen

abgegeben

Bundesrepublik Deutschland

Dieses Übereinkommen gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik

Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin, vorbehaltlich der Rechte, Verantwortlichkeiten

und Gesetzgebung der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Insbesondere dürfen Staatsangehörige der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nur mit Zustimmung

des zuständigen Sektorkommandanten ausgeliefert werden.

Dänemark

1. Vorläufig findet das Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.

2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Verpflichtungen

dieses Artikels behält sich die Dänische Regierung das Recht vor, die Auslieferung in

bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.

Schweden

Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Verpflichtungen

dieses Artikels behält sich die Schwedische Regierung das Recht vor, die Auslieferung in

bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.

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