446. Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
von der Erwägung geleitet,
daß es das Ziel des Europarats
ist, eine engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen;
angesichts der wachsenden Besorgnis,
die durch die Zunahme
terroristischer Handlungen verursacht
wird;
in dem Bestreben, wirksame
Maßnahmen zu treffen, damit
die Urheber solcher Handlungen
der Verfolgung und Bestrafung
nicht entgehen;
überzeugt, daß die Auslieferung
ein besonders wirksames
Mittel zur Erreichung dieses
Zieles ist —
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Für die Zwecke der Auslieferung
zwischen den Vertragsstaaten
wird keine der folgenden
Straftaten als politische Straftat,
als eine mit einer politischen
Straftat zusammenhängende
oder als eine auf politischen Beweggründen
beruhende Straftat
angesehen
a) eine Straftat im Sinne des
am 16. Dezember 1970 in
Den Haag unterzeichneten
Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen
Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen;
b) eine Straftat im Sinne des
am 23. September 1971 in
Montreal unterzeichneten
Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher
Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt;
c) eine schwere Straftat, die
in einem Angriff auf das
Leben, die körperliche Unversehrtheit
oder die Freiheit
völkerrechtlich geschützter
Personen einschließlich
Diplomaten besteht;
d) eine Straftat, die eine
Entführung, eine Geiselnahme
oder eine schwere
widerrechtliche Freiheitsentziehung
darstellt;
e) eine Straftat, bei deren
Begehung eine Bombe, eine
Handgranate, eine Rakete,
eine automatische Schußwaffe
oder ein Sprengstoffbrief
oder -paket verwendet
wird, wenn dadurch
Personen gefährdet werden;
f) der Versuch, eine der vorstehenden
Straftaten zu
begehen, oder die Beteiligung
als Mittäter oder Gehilfe
einer Person, die
eine solche Straftat begeht
oder zu begehen versucht.
Artikel 2
(1) Für die Zwecke der Auslieferung
zwischen den Vertragsstaaten
kann ein Vertragsstaat
entscheiden, eine nicht unter Artikel
1 fallende schwere Gewalttat
gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit oder die
Freiheit einer Person nicht als
politische Straftat, als eine mit
einer politischen Straftat zusammenhängende
oder als eine auf
politischen Beweggründen beruhende
Straftat anzusehen.
(2) Das gleiche gilt für eine
gegen Sachen gerichtete schwere
Straftat, die nicht unter Artikel
1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr
für Personen herbeiführt.
(3) Das gleiche gilt für den
Versuch, eine der vorstehenden
Straftaten zu begehen, oder für
die Beteiligung als Mittäter oder
Gehilfe einer Person, die eine
solche Straftat begeht oder zu
begehen versucht.
Artikel 3
Die Bestimmungen aller zwischen
Vertragsstaaten anwendbaren
Auslieferungsverträge
und -übereinkommen, einschließlich
des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens,
werden im Verhältnis zwischen
den Vertragsstaaten geändert,
soweit sie mit dem vorliegenden
Übereinkommen unvereinbar
sind.
Artikel 4
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
wird eine Straftat,
die in Artikel 1 oder 2 genannt
und nicht in einem zwischen
Vertragsstaaten bestehenden
Auslieferungsvertrag oder -übereinkommen
als auslieferungsfähige
Straftat angeführt ist, so
angesehen, als sei sie darin als
eine solche enthalten.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen ist
nicht so auszulegen, als enthalte
es eine Verpflichtung zur Auslieferung,
wenn der ersuchte
Staat ernstliche Gründe für die
Annahme hat, daß das Auslieferungsersuchen
wegen einer in
Artikel 1 oder 2 genannten
Straftat gestellt worden ist, um
eine Person wegen ihrer Rasse,
ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit
oder ihrer politischen
Anschauungen zu verfolgen
oder zu bestrafen, oder daß
die Lage dieser Person aus
einem dieser Gründe erschwert
werden könnte.
Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit über
eine in Artikel 1 genannte Straftat
für den Fall zu begründen,
daß der Verdächtige sich in
seinem Hoheitsgebiet befindet
und er ihn nach Eingang eines
Auslieferungsersuchens eines
Vertragsstaats nicht ausliefert,
dessen Gerichtsbarkeit auf einer
Zuständigkeitsregelung beruht,
die in gleicher Weise im Recht
des ersuchten Staates vorgesehen
ist.
(2) Dieses Übereinkommen
schließt eine Strafgerichtsbarkeit,
die nach innerstaatlichem
Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 7
Ein Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden
wird, die einer in Artikel
1 genannten Straftat verdächtigt
wird, und der ein Aus-
lieferungsersuchen nach Maßgabe
des Artikels 6 Absatz 1 erhalten
hat, unterbreitet, wenn
er die Person nicht ausliefert,
den Fall ohne irgendeine Ausnahme
und ohne unangemessene
Verzögerung seinen zuständigen
Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
Diese Behörden
treffen ihre Entscheidung in der
gleichen Weise wie im Fall einer
Straftat schwerer Art nach dem
Recht dieses Staates.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten gewähren
einander im Zusammenhang
mit Verfahren, die in bezug
auf die in Artikel 1 oder 2
genannten Straftaten eingeleitet
werden, weitestgehend Rechtshilfe
in Strafsachen. In allen
Fällen ist das Recht des ersuchten
Staates betreffend die
Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar.
Die Rechtshilfe darf
jedoch nicht allein mit der Begründung
verweigert werden,
daß es sich um eine politische
Straftat, um eine mit einer
politischen Straftat zusammenhängende
oder um eine auf politischen
Beweggründen beruhende
Straftat handelt.
(2) Dieses Übereinkommen ist
nicht so auszulegen, als enthalte
es eine Verpflichtung zur
Rechtshilfe, wenn der ersuchte
Staat ernstliche Gründe für die
Annahme hat, daß das Rechtshilfeersuchen
wegen einer in Artikel
1 oder 2 genannten Straftat
gestellt worden ist, um eine
Person wegen ihrer Rasse, ihrer
Religion, ihrer Staatsangehörigkeit
oder ihrer politischen Anschauungen
zu verfolgen oder
zu bestrafen, oder daß die Lage
dieser Person aus einem dieser
Gründe erschwert werden
könnte.
(3) Die Bestimmungen aller
zwischen Vertragsstaaten anwendbaren
Verträge und Übereinkommen
über die Rechtshilfe
in Strafsachen, einschließlich
des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe
in Strafsachen, werden im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten
geändert, soweit sie mit
dem vorliegenden Übereinkommen
Unvereinbar sind.
Artikel 9
(1) Das Europäische Komitee
für Strafrechtsfragen des Europarats
wird die Durchführung
dieses Übereinkommens verfolgen.
(2) Soweit erforderlich, erleichtert
es die gütliche Behebung
aller Schwierigkeiten, die sich
aus der Durchführung des
Übereinkommens ergeben könnten.
Artikel 10
(1) Jede Streitigkeit zwischen
Vertragsstaaten über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht im
Rahmen des Artikels 9 Absatz 2
beigelegt worden ist, wird auf
Verlangen einer Streitpartei
einem Schiedsverfahren unterworfen.
Jede Partei bestellt
einen Schiedsrichter, und die
beiden Schiedsrichter bestellen
einen Obmann. Hat eine Partei
binnen drei Monaten nach dem
Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren
verlangt worden ist,
keinen Schiedsrichter bestellt, so
wird ein solcher auf Antrag der
anderen Partei vom Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte bestellt. Ist
der Präsident des Gerichtshofs
Staatsangehöriger einer Streitpartei,
so obliegt die Bestellung des
Schiedsrichters dem Vizepräsidenten
des Gerichtshofs oder,
falls dieser Staatsangehöriger
einer Streitpartei ist, dem dienstältesten
Mitglied des Gerichtshofs,
das nicht Staatsangehöriger
einer Streitpartei ist. Das gleiche
Verfahren ist anzuwenden, wenn
sich die beiden Schiedsrichter
nicht über die Wahl des Obmanns
einigen können.
(2) Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst. Seine Ent-
scheidungen werden mit Stimmenmehrheit
getroffen. Sein
Spruch ist endgültig.
Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung.
Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt
drei Monate nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert, annimmt oder
genehmigt, tritt es drei Monate
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
Artikel 12
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
einzelne oder
mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,
auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
oder jederzeit
danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen
auf jedes weitere in
der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken, dessen internationale
Beziehungen er
wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
durch eine an den
Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme
wird sofort oder zu
einem in der Notifikation genannten
späteren Zeitpunkt
wirksam.
Artikel 13
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
erklären, daß
er sich das Recht vorbehält, die
Auslieferung in bezug auf eine
in Artikel 1 genannte Straftat
abzulehnen, die er als politische
Straftat, als eine mit einer politischen
Straftat zusammenhängende
oder als eine auf politischen
Beweggründen beruhende
Straftat ansieht, sofern er sich
verpflichtet, bei der Bewertung
der Straftat deren besonders
schwerwiegende Merkmale gebührend
zu berücksichtigen, insbesondere,
a) daß sie eine Gemeingefahr
für das Leben, die körperliche
Unversehrtheit oder
die Freiheit von Personen
herbeigeführt hat;
b) daß sie Personen betroffen
hat, die mit den Beweggründen,
auf denen
die Straftat beruht, nichts
gemein hatten; oder
c) daß bei ihrer Begehung
grausame oder verwerfliche
Mittel angewandt
worden sind.
(2) Jeder Staat kann einen
von ihm nach Absatz 1 gemachten
Vorbehalt durch eine an den
Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung ganz oder
teilweise zurücknehmen; die Erklärung
wird mit ihrem Eingang
wirksam.
(3) Ein Staat, der einen Vorbehalt
nach Absatz 1 gemacht
hat, kann nicht verlangen, daß
ein anderer Staat Artikel 1 anwendet;
er kann jedoch, wenn
es sich um einen Teilvorbehalt
oder einen bedingten Vorbehalt
handelt, die Anwendung jenes
Artikels insoweit verlangen, wie
er selbst ihn angenommen hat.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen durch eine
an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird sofort oder zu
einem in der Notifikation genannten
späteren Zeitpunkt
wirksam.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen tritt
in bezug auf einen Vertragsstaat
außer Kraft, der aus dem Europarat
austritt oder aufhört,
dessen Mitglied zu sein.
Artikel 16
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem
Artikel 11;
d) jede nach Artikel 12 eingegangene
Erklärung oder
Notifikation;
e) jeden nach Artikel 13 Absatz
1 gemachten Vorbehalt;
f) jede Zurücknahme eines
Vorbehalts nach Artikel 13
Absatz 2;
g) jede nach Artikel 14 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung wirksam
wird;
h) jedes Außerkrafttreten des
Übereinkommens nach
Artikel 15.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
27. Jänner 1977 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. August 1977 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 4. August 1978 in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben derzeit das Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik
Deutschland, Dänemark und Schweden.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Erklärungen
abgegeben
Bundesrepublik Deutschland
Dieses Übereinkommen gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin, vorbehaltlich der Rechte, Verantwortlichkeiten
und Gesetzgebung der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Insbesondere dürfen Staatsangehörige der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nur mit Zustimmung
des zuständigen Sektorkommandanten ausgeliefert werden.
Dänemark
1. Vorläufig findet das Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.
2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Verpflichtungen
dieses Artikels behält sich die Dänische Regierung das Recht vor, die Auslieferung in
bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.
Schweden
Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Verpflichtungen
dieses Artikels behält sich die Schwedische Regierung das Recht vor, die Auslieferung in
bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.