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446_1976 AT

446. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung des Wintersport- und Sommererholungszentrums in Malam Jabba

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung des Wintersport- und Sommererholungszentrums in Malam Jabba

(Übersetzung)

Der Bundeskanzler der Republik Österreich

(im folgenden als „österreichische Seite" bezeichnet)

und der Minister für Handel und Fremdenverkehr

der Islamischen Republik Pakistan (im

folgenden als „pakistanische Seite" bezeichnet),

von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihren

beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zu vertiefen und ihre technische

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

zu verstärken,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden ein

Wintersport- und Sommererholungszentrum (im

folgenden als „das Zentrum" bezeichnet) in

Malam Jabba in der nordwestlichen Grenzprovinz

von Pakistan errichten.

Artikel 2

(1) Die Vertragschließenden Teile befassen sich

gemeinsam mit der Planung des Zentrums in

dem in den folgenden Artikeln 4 und 9 Abs. 1

Z. 2 bis 5 unten vorgesehenen Umfang. Die entstehenden

Kosten wenden von ihnen entsprechend

den Bestimmungen dieses Abkommens getragen.

(2) Das Zentrum wird von den M/s Pakistan

Services Limited gemäß dem durch die

„Planungsgesellschaft m. b. H. AUSTROPLAN"

in Beratung mit den ersteren erstellten

Ausführungsplan errichtet; allfällige Änderungen

werden durch beiderseitiges Einverständnis,

zwischen den M/s Pakistan Services Limited

und dem von der österreichischen Seite zu

nennenden österreichischen Ausführenden vorgenommen.

Artikel 3

(1) Das Ziel des Zentrums ist die Förderung

des Fremdenverkehrs in dem für den Wintersport

und die Sommererholung geländemäßig,

klimatisch und hinsichtlich des Landschaftscharakters

geeigneten Gebiet von Malam Jabba.

(2) Das Zentrum wird folgendes umfassen

1. einen Hotelkomplex von internationalem

Standard mit 80 Gästeräumen;

2. einen Parkplatz mit anschließender Tankstelle

und Reparaturwerkstätte;

3. ein Wintersportgelände mit Sessel- und Schiliften;

und

4. eine Sommererholungsstätte mit Tennis- und

sonstigen Sportanlagen, einschließlich der

dazugehörigen Baulichkeiten, sowie mit Wanderwegen.

(3) In Fühlungnahme mit der betroffenen

Provinzialregierung wird in den Plänen für das

Wohngelände Vorkehrung für die Errichtung

privater Wohngebäude getroffen.

Artikel 4

Die österreichische Seite erbringt auf ihre

Kosten folgende Planungsleistungen

(1) Die Erstellung eines Regional- und Verbauungsplanes

für das Gebiet von Malam Jabba,

der auf die Wahrung des Landschaftsbildes gebührend

Bedacht nimmt und folgende Anlagezonen

umfaßt

1. Hotelzone,

2. Privatwohngelände,

3. Verkehrsfläche und Parkplatz,

4. Wintersportgelände,

5. Erholungs- und Sportgelände für die Sommersaison.

(2) Die Erstellung der generellen Pläne für die

architektonische Gestaltung des Hotelkomplexes

einschließlich der zugehörigen Nebengebäude im

Einverständnis mit den M/s Pakistan Services

Limited. Diese Pläne sind von den M/s Pakistan

Services Limited gemäß Artikel 9 Abs. 1 Z. 4

unten für die von den Architekten der M/s Pakistan

Services Limited zu erstellenden detaillierten

Baupläne zu verwenden.

(3) Die Ausarbeitung der technischen Unterlagen

für die Errichtung der Sessel- und Schilifte.

(4) Die gelegentliche Beratung bei der baulichen

Gestaltung im Zuge der Errichtung des

Hotelkomplexes und die Überwachung der Errichtung

der Sessel- und Schiliftanlagen.

Artikel 5

(1) Die österreichische Seite stellt auf ihre

Kosten folgende Experten als fachliche und technische

Berater zur Verfügung

1. einen Architekten zur gelegentlichen Beratungstätigkeit

gemäß Artikel 4 Abs. 4 oben.

Sein Einsatz erfolgt jeweils nach Maßgabe

der technischen Erfordernisse und des Baufortschrittes

des Hotelkomplexes und wird

von der österreichischen Seite bestimmt;

2. einen Betriebsingenieur auf die Dauer von

achtzehn Monaten für die Aufstellung, Inbetriebnahme

und den Anlauf der technischen

Wintersportanlagen und der gemäß

Artikel 7 unten von der österreichischen

Seite gelieferten technischen Einrichtungen.

Der Zeitpunkt seines Einsatzes ergibt sich

aus dem Baufortschritt und wird von der

österreichischen Seite bestimmt; und

3. zwei staatlich geprüfte Schilehrer zur fachlichen

Beratung der pakistanischen Schilehrer

sowie zur Abhaltung von Schikursen im

Zentrum. Ihr Einsatz in Pakistan erfolgt auf

die Dauer von drei Wintersaisonen, jeweils

von Anfang Dezember bis Anfang April.

(2) Für den Einsatz von Personal im Rahmen

dieses Projekts übernimmt die österreichische

Seite folgende Kosten

1. Honorare und Nebenkosten der gemäß

Artikel 4 Abs. 1 bis 4 mit Planungsarbeiten

befaßten österreichischen Experten;

2. Gehälter, Auslandszulagen sowie Kranken-

und Unfallversicherung der in Abs. 1 dieses

Artikels angeführten österreichischen Experten.

Artikel 6

(1) Die österreichische Seite übernimmt auf

ihre Kosten die Einschulung folgender pakistanischer

Fachkräfte in Österreich

1. eines Hotelmanagers, der für die Hotelleitung

im Zentrum ausersehen ist und während

einer Wintersaison für die Dauer von

sechs Monaten mit den Anforderungen des

Wintersportbetriebes in einem österreichischen

Sporthotel vertraut gemacht wird;

2. zweier Betriebsingenieure, die während einer

Wintersaison für die Dauer von sechs Monaten

in Österreich in einem geeigneten Schizentrum

in der Bedienung und Wartung von

Sesselliften und Schiausrüstung sowie anderer

Einrichtungen ausgebildet werden;

3. eines auf den Gebieten der Unfallchirurgie

und Orthopädie erfahrenen Arztes, der während

einer Wintersaison für die Dauer von

sechs Monaten mit der Behandlung von

Wintersportunfällen in der unfallchirurgischen

Abteilung eines österreichischen Krankenhauses

und in Wintersportgebieten in

Österreich ausgebildet wird;

4. von vier Personen mit guten Schifahrkenntnissen,

die während einer Wintersaison für

eine Dauer von vier Monaten an einer österreichischen

Schischule als Schilehrer ausgebildet

werden.

(2) Die österreichische Seite erstattet den in

Abs. 1 Z. 1 bis 4 dieses Artikels angeführten

Fachkräften eine angemessene Entschädigung zur

Deckung ihrer Verpflegungs- und Wohnkosten

oder stellt geeignete Verpflegungs- und Unterkunftseinrichtungen

sowie das Taschengeld während

ihres Aufenthaltes in Österreich zur Verfügung

und trägt die Kosten ihrer Kranken- und

Unfallversicherung.

(3) Der Zeitpunkt der Entsendung der in Abs. 1

Z. 1 bis 4 dieses Artikels angeführten Fachkräfte

nach Österreich wird von dem österreichischen

Ausführenden und den M/s Pakistan Services-

Limited gemeinsam vereinbart.

Artikel 7

Die österreichische Seite (liefert weiters auf

ihre Kosten als eine einmalige Ausstattung, c.i.f.

Karatschi, folgende Wintersportgeräte und Ausrüstungsgegenstände,

die für den ordnungsgemäßen

Anlauf des Wintersportbetriebes im Zentrum

benötigt werden

1.100 Schiausrüstungen, jede bestehend aus

Schiern mit Bindungen, Schistöcken, Schiwachs

und Schischuhen sowie entsprechende

Zubehörteile und Werkzeuge;

2. 10 Rodeln und 5 Schibobs samt Zubehör;

3. 2 Schneeroller mit Motorantrieb;

4. einen Schilift für Ausbildungszwecke;

5. eine Garnitur Erste-Hilfe-Ausrüstung;

6. einen Akja.

Artikel 8

(1) Die M/s Pakistan Services Limited kaufen

die für den Hotelkomplex und die Lifte erforderlichen

einzuführenden Baumaterialien, Einrichtungs-

und Ausrüstungsgegenstände in Österreich.

(2) Um der pakistanischen Seite die Einfuhr

der für den Hotelkomplex und die Lifte erforderlichen

Baumaterialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgsgenstände

zu ermöglichen, wird die

österreichische Seite der pakistanischen Seite ein

Devisendarlehen in der Höhe der Kosten solcher

Materialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände

gewähren.

Artikel 9

(1) Die pakistanische Seite leistet auf ihre

Kosten zur Planung rund zum Bau des Zentrums

folgende Beiträge

1. Beistellung eines aufgeschlossenen und für

die Zwecke des Zentrums geeigneten Geländes

im Gebiet von Malam Jabba;

2. Beistellung aller für die Planung gemäß

Artikel 4 Albs. 1, 2 und 3 oben erforderlichen

Daten, Planungs- und kartographischen

Unterlagen;

3. Veranlassung all jener Maßnahmen, die zur

Gewährleistung der Verwirklichung des von

der österreichischen Seite gemäß Artikel 4

Abs. 1 oben zu erstellenden Regionalentwicklungsplanes

zu ergreifen sind;

4. Erstellung der Detail-Bauausfuhrungspläne

und sonstiger Unterlagen unter Zugrundelegung

des von der österreichischen Seite gemäß

Artikel 4 Abs. 4 oben ausgearbeiteten

generellen Planes für die architektonische Gestaltung

des Hotelkomplexes durch ihren

Ausführenden in Zusammenarbeit mit dem

österreichischen Ausführenden;

5. Aufsicht bei sämtlichen Bauarbeiten, mit

Ausnahme der von der österreichischen

Seite gemäß Artikel 4 Abs. 4 oben zu gewährleistenden

Bauaufsicht bei dem Sessellift

und den Schiliften;

und

6. Bau und Einrichtung der Baulichkeiten und

Anlagen des Zentrums durch und auf Kosten

ihrer Ausführenden auf der Grundlage der

gemäß Artikel 4 oben zu erstellenden generellen

Pläne;

7. Reiseauslagen der österreichischen Experten

und der auszubildenden pakistanischen Fachkräfte

mit Ausnahme der Reiseauslagen

innerhalb Österreichs.

(2) Die pakistanische Seite trägt durch ihre

Ausführenden die laufenden Kosten für den Betrieb

des Zentrums, insbesondere für die Instand-

haltung und Reparatur der Baulichkeiten, Einrichtungen,

Anlagen und Fahrzeuge sowie für

Dienstleistungen; ferner Steuern, Gebühren und

Abgaben, und Ausgaben für Transport, Wasser,

Elektrizität, Treibstoff und Telefondienste.

(3) Die pakistanische Seite veranlaßt die Ausdehnung

aller von der Regierung von Pakistan

den Hotel- und Fremdenverkehrsbetrieben hinsichtlich

der Einfuhr und sonstiger Abgaben und

Steuern usw. gewährten Konzessionen auf die

Einfuhr aller bei der Verwirklichung des Projektes

zu vierwendenden Materialien und Ausrüstungsgegenstände.

Artikel 10

Die pakistanische Seite übernimmt für die von

der österreichischen Seite gemäß Artikel 7 oben

gelieferten Wintersportgeräte und Ausrüstungsgegenstände

durch und auf Kosten ihrer Ausführenden

1. die Zahlung aller Löschkosten bei deren Ankunft

in Karatschi sowie alle weiteren Kosten

für deren Transport und Umladung bis zu

deren Ankunft im Zentrum in Malam Jabba;

2. die Schaffung der technischen Voraussetzungen

für den Gebrauch der von der österreichischen

Seite gemäß Artikel 7 oben gelieferten

Wintersportgeräte und Ausrüstungsgegenstände

sowie deren Aufstellung und

Wartung in Übereinstimmung mit den Anweisungen

der österreichischen Experten

unter gehöriger Beachtung der einschlägigen

pakistanischen Bestimmungen.

Artikel 11

(1) Die pakistanische Seite stellt durch ihre

Ausführenden den mit Planungs- und Aufsichtsaufgaben

gemäß Artikel 4 oben befaßten österreichischen

Experten wie auch den in Artikel 5

Abs. 1 Z. 1 bis 3 oben angeführten österreichischen

Experten während ihres Einsatzes in Pakistan

geeignete Transportmöglichkeiten (Fahrer

und Kraftwagen) zur Verfügung.

(2) Die pakistanische Seite erbringt ferner durch

ihre Ausführenden folgende Leistungen

1. geeignete und angemessen eingerichtete

Wohnungen mit der erforderlichen Energie-

und Wasserversorgung sowie Heiz- und/oder

Klimaanlagen oder eine entsprechende Wohnungszulage

in bar für die österreichischen

Experten und deren Familien;

2. ärztliche Betreuung, Krankenhauspflege und

chirurgische Behandlung, ausgenommen

Zahnersatz für die österreichischen Experten

und deren Familien;

3. besondere Berücksichtigung von Fällen von

Verletzungen oder Erkrankungen, die die

österreichischen Experten in Ausübung ihrer

Pflichten erleiden oder sich zuziehen.

(3) Die pakistanische Seite trifft folgende Vorkehrungen

1. Ein- und Ausreise wind jederzeit und kostenlos

den österreichischen Experten sowie

deren Familien bewilligt;

2. die für die Verwirklichung des Projekts

erforderlichen Anbeits- und Aufenthaltsbewilligungen

werden unverzüglich gewährt;

3. die österreichischen Experten sind mit Ausweispapieren

auszustatten, worin ihnen die

volle Unterstützung der zuständigen pakistanischen

Regierungsstellen bei der Ausübung

ihrer Funktionen zugesichert wird; entsprechende

Ausweispapiere sind ebenfalls den

Mitgliedern ihrer Familien auszustellen;

4. die österreichischen Experten werden von

allen Steuern und anderen fiskalischen Belastungen

wie auch sonstigen Abgaben und

Gebühren hinsichtlich ihres gesamten Verdienstes

befreit;

5. Einfuhrbewilligung und Befreiung von allen

Zollabgaben, Steuern und sonstigen Gebühren

für persönliche und Haushaltsgüter, ausschließlich

Kraftfahrzeuge, sowie Verbrauchsgüter

für die persönliche Verwendung der

österreichischen Experten und ihrer Familien.

Eine solche Bewilligung und Befreiung kann

innerhalb von 6 Monaten nach der Ankunft

der Experten in Pakistan beansprucht

werden;

6. Einräumung desselben Schutzes für die österreichischen

Experten und für die Mitglieder

ihrer Familien, wie er Experten internationaler

Organisationen und den Mitgliedern

ihrer Familien gewährt wird.

(5) Die pakistanische Seite haftet durch ihre

Ausführenden für alle Schäden, die einem Dritten

durch die österreichischen Experten im Zusammenhang

mit der Verwirklichung des Projekts

entstehen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die

pakistanische Seite die genannten österreichischen

Experten klag- und schadlos halten. Der pakistanischen

Seite steht ein Rückgriffsanspruch gegen

die genannten österreichischen Experten nur dann

zu, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursacht haben.

(6) Die pakistanische Seite haftet durch ihre

Ausführenden für alle Schäden, die durch die

Errichtung oder den Betrieb des Zentrums entstehen.

Artikel 12

Die pakistanische Seite verpflichtet sich, dafür

zu sorgen, daß die Leitung des Zentrums nach

Beendigung der Leistungen der in Artikel 5 Abs. 1

Z. 1 bis 3 oben angeführten Experten von den

M/s Pakistan Services Limited zur Gänze übernommen

wird und sie den Betrieb auf ihre eigenen

Kosten unter gehöriger Beachtung der in

Artikel 3 Abs. 1 oben festgesetzten Ziele fortführen.

Artikel 13

(1) Alle Meinungsverschiedenheiten über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Kann ein Meinungsunterschied nicht gemäß

den Bestimmungen von Abs. 1 dieses Artikels

innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an,

an dem ein Vertragschließender Teil den anderen

vom Bestehen einer solchen Meinungsverschiedenheit

benachrichtigt hat, beigelegt werden, kann

sie auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden

Teile einem Schiedsgericht vorgetragen

werden.

(3) Das Schiedsgericht wird für jeden einzelnen

Fall gebildet, wobei jeder Vertragschließende Teil

einen Schiedsrichter ernennt und die beiden

Schiedsrichter sich auf einen Vorsitzenden einigen,

der von den beiden Vertragschließenden

Teilen ernannt wird. Die Schiedsrichter werden

binnen zwei Monaten ernannt und der Vorsitzende

binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt

an, an dem ein Vertragschließender Teil den

anderen davon benachrichtigt hat, daß er die

Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

vorzutragen wünscht.

(4) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 3 dieses

Artikels erwähnten Fristen und bei Fehlen einer

anderen gemeinsamen Vorgangsweise kann jeder

der Vertragschließenden Teile die Internationale

Handelskammer ersuchen, die erforderlichen Ernennungen

durchzuführen und die Meinungsverschiedenheit

gemäß ihren Bestimmungen zu entscheiden.

(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes

werden mit Mehrheit gefaßt. Seine Entscheidungen

sind bindend. Jeder Vertragschließende Teil

trägt die Auslagen seines Schiedsrichters und die

Kosten seiner Vertretung vor dem Gericht. Die

Auslagen des Vorsitzenden sowie sonstige Kosten

werden von den beiden Vertragschließenden Teilen

zu gleichen Teilen getragen, das Gericht kann

jedoch hinsichtlich der Kosten eine andere Entscheidung

fällen.

(6) Ansonsten erläßt das Gericht seine eigenen

Verfahrensregeln, es sei denn, die Vertragschlie-

ßenden Teile haben ihre eigenen Verfahrensregeln

vereinbart, ehe das Gericht eingerichtet wurde.

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag

nach der Unterzeichnung der Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 der

in Artikel 8 Albs. 2 oben genannten Darlehensbedingungen

in Kraft.

Artikel 15

Dieses Abkommen bleibt für die Dauer von

drei Jahren in Kraft oder bis zur Errichtung des

Zentrums, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt

ist.

Dieses Abkommen kann von beiden Vertragschließenden

Teilen schriftlich auf diplomatischem

Wege mit dreimonatiger Frist mit Wirkung vom

Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt

werden.

Geschehen zu Wien, am 1. Juli 1976, in zweifacher

Ausfertigung in Englisch.

Für den Bundeskanzler der Republik Österreich

Bielka

Für den Minister für Handel und Fremdenverkehr

der Islamischen Republik Pakistan

Abdul Sattar

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14 am 30. August 1976 in Kraft.

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