446. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung des Wintersport- und Sommererholungszentrums in Malam Jabba
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Bundeskanzler der Republik Österreich
(im folgenden als „österreichische Seite" bezeichnet)
und der Minister für Handel und Fremdenverkehr
der Islamischen Republik Pakistan (im
folgenden als „pakistanische Seite" bezeichnet),
von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihren
beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zu vertiefen und ihre technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
zu verstärken,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Teile werden ein
Wintersport- und Sommererholungszentrum (im
folgenden als „das Zentrum" bezeichnet) in
Malam Jabba in der nordwestlichen Grenzprovinz
von Pakistan errichten.
Artikel 2
(1) Die Vertragschließenden Teile befassen sich
gemeinsam mit der Planung des Zentrums in
dem in den folgenden Artikeln 4 und 9 Abs. 1
Z. 2 bis 5 unten vorgesehenen Umfang. Die entstehenden
Kosten wenden von ihnen entsprechend
den Bestimmungen dieses Abkommens getragen.
(2) Das Zentrum wird von den M/s Pakistan
Services Limited gemäß dem durch die
„Planungsgesellschaft m. b. H. AUSTROPLAN"
in Beratung mit den ersteren erstellten
Ausführungsplan errichtet; allfällige Änderungen
werden durch beiderseitiges Einverständnis,
zwischen den M/s Pakistan Services Limited
und dem von der österreichischen Seite zu
nennenden österreichischen Ausführenden vorgenommen.
Artikel 3
(1) Das Ziel des Zentrums ist die Förderung
des Fremdenverkehrs in dem für den Wintersport
und die Sommererholung geländemäßig,
klimatisch und hinsichtlich des Landschaftscharakters
geeigneten Gebiet von Malam Jabba.
(2) Das Zentrum wird folgendes umfassen
1. einen Hotelkomplex von internationalem
Standard mit 80 Gästeräumen;
2. einen Parkplatz mit anschließender Tankstelle
und Reparaturwerkstätte;
3. ein Wintersportgelände mit Sessel- und Schiliften;
und
4. eine Sommererholungsstätte mit Tennis- und
sonstigen Sportanlagen, einschließlich der
dazugehörigen Baulichkeiten, sowie mit Wanderwegen.
(3) In Fühlungnahme mit der betroffenen
Provinzialregierung wird in den Plänen für das
Wohngelände Vorkehrung für die Errichtung
privater Wohngebäude getroffen.
Artikel 4
Die österreichische Seite erbringt auf ihre
Kosten folgende Planungsleistungen
(1) Die Erstellung eines Regional- und Verbauungsplanes
für das Gebiet von Malam Jabba,
der auf die Wahrung des Landschaftsbildes gebührend
Bedacht nimmt und folgende Anlagezonen
umfaßt
1. Hotelzone,
2. Privatwohngelände,
3. Verkehrsfläche und Parkplatz,
4. Wintersportgelände,
5. Erholungs- und Sportgelände für die Sommersaison.
(2) Die Erstellung der generellen Pläne für die
architektonische Gestaltung des Hotelkomplexes
einschließlich der zugehörigen Nebengebäude im
Einverständnis mit den M/s Pakistan Services
Limited. Diese Pläne sind von den M/s Pakistan
Services Limited gemäß Artikel 9 Abs. 1 Z. 4
unten für die von den Architekten der M/s Pakistan
Services Limited zu erstellenden detaillierten
Baupläne zu verwenden.
(3) Die Ausarbeitung der technischen Unterlagen
für die Errichtung der Sessel- und Schilifte.
(4) Die gelegentliche Beratung bei der baulichen
Gestaltung im Zuge der Errichtung des
Hotelkomplexes und die Überwachung der Errichtung
der Sessel- und Schiliftanlagen.
Artikel 5
(1) Die österreichische Seite stellt auf ihre
Kosten folgende Experten als fachliche und technische
Berater zur Verfügung
1. einen Architekten zur gelegentlichen Beratungstätigkeit
gemäß Artikel 4 Abs. 4 oben.
Sein Einsatz erfolgt jeweils nach Maßgabe
der technischen Erfordernisse und des Baufortschrittes
des Hotelkomplexes und wird
von der österreichischen Seite bestimmt;
2. einen Betriebsingenieur auf die Dauer von
achtzehn Monaten für die Aufstellung, Inbetriebnahme
und den Anlauf der technischen
Wintersportanlagen und der gemäß
Artikel 7 unten von der österreichischen
Seite gelieferten technischen Einrichtungen.
Der Zeitpunkt seines Einsatzes ergibt sich
aus dem Baufortschritt und wird von der
österreichischen Seite bestimmt; und
3. zwei staatlich geprüfte Schilehrer zur fachlichen
Beratung der pakistanischen Schilehrer
sowie zur Abhaltung von Schikursen im
Zentrum. Ihr Einsatz in Pakistan erfolgt auf
die Dauer von drei Wintersaisonen, jeweils
von Anfang Dezember bis Anfang April.
(2) Für den Einsatz von Personal im Rahmen
dieses Projekts übernimmt die österreichische
Seite folgende Kosten
1. Honorare und Nebenkosten der gemäß
Artikel 4 Abs. 1 bis 4 mit Planungsarbeiten
befaßten österreichischen Experten;
2. Gehälter, Auslandszulagen sowie Kranken-
und Unfallversicherung der in Abs. 1 dieses
Artikels angeführten österreichischen Experten.
Artikel 6
(1) Die österreichische Seite übernimmt auf
ihre Kosten die Einschulung folgender pakistanischer
Fachkräfte in Österreich
1. eines Hotelmanagers, der für die Hotelleitung
im Zentrum ausersehen ist und während
einer Wintersaison für die Dauer von
sechs Monaten mit den Anforderungen des
Wintersportbetriebes in einem österreichischen
Sporthotel vertraut gemacht wird;
2. zweier Betriebsingenieure, die während einer
Wintersaison für die Dauer von sechs Monaten
in Österreich in einem geeigneten Schizentrum
in der Bedienung und Wartung von
Sesselliften und Schiausrüstung sowie anderer
Einrichtungen ausgebildet werden;
3. eines auf den Gebieten der Unfallchirurgie
und Orthopädie erfahrenen Arztes, der während
einer Wintersaison für die Dauer von
sechs Monaten mit der Behandlung von
Wintersportunfällen in der unfallchirurgischen
Abteilung eines österreichischen Krankenhauses
und in Wintersportgebieten in
Österreich ausgebildet wird;
4. von vier Personen mit guten Schifahrkenntnissen,
die während einer Wintersaison für
eine Dauer von vier Monaten an einer österreichischen
Schischule als Schilehrer ausgebildet
werden.
(2) Die österreichische Seite erstattet den in
Abs. 1 Z. 1 bis 4 dieses Artikels angeführten
Fachkräften eine angemessene Entschädigung zur
Deckung ihrer Verpflegungs- und Wohnkosten
oder stellt geeignete Verpflegungs- und Unterkunftseinrichtungen
sowie das Taschengeld während
ihres Aufenthaltes in Österreich zur Verfügung
und trägt die Kosten ihrer Kranken- und
Unfallversicherung.
(3) Der Zeitpunkt der Entsendung der in Abs. 1
Z. 1 bis 4 dieses Artikels angeführten Fachkräfte
nach Österreich wird von dem österreichischen
Ausführenden und den M/s Pakistan Services-
Limited gemeinsam vereinbart.
Artikel 7
Die österreichische Seite (liefert weiters auf
ihre Kosten als eine einmalige Ausstattung, c.i.f.
Karatschi, folgende Wintersportgeräte und Ausrüstungsgegenstände,
die für den ordnungsgemäßen
Anlauf des Wintersportbetriebes im Zentrum
benötigt werden
1.100 Schiausrüstungen, jede bestehend aus
Schiern mit Bindungen, Schistöcken, Schiwachs
und Schischuhen sowie entsprechende
Zubehörteile und Werkzeuge;
2. 10 Rodeln und 5 Schibobs samt Zubehör;
3. 2 Schneeroller mit Motorantrieb;
4. einen Schilift für Ausbildungszwecke;
5. eine Garnitur Erste-Hilfe-Ausrüstung;
6. einen Akja.
Artikel 8
(1) Die M/s Pakistan Services Limited kaufen
die für den Hotelkomplex und die Lifte erforderlichen
einzuführenden Baumaterialien, Einrichtungs-
und Ausrüstungsgegenstände in Österreich.
(2) Um der pakistanischen Seite die Einfuhr
der für den Hotelkomplex und die Lifte erforderlichen
Baumaterialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgsgenstände
zu ermöglichen, wird die
österreichische Seite der pakistanischen Seite ein
Devisendarlehen in der Höhe der Kosten solcher
Materialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände
gewähren.
Artikel 9
(1) Die pakistanische Seite leistet auf ihre
Kosten zur Planung rund zum Bau des Zentrums
folgende Beiträge
1. Beistellung eines aufgeschlossenen und für
die Zwecke des Zentrums geeigneten Geländes
im Gebiet von Malam Jabba;
2. Beistellung aller für die Planung gemäß
Artikel 4 Albs. 1, 2 und 3 oben erforderlichen
Daten, Planungs- und kartographischen
Unterlagen;
3. Veranlassung all jener Maßnahmen, die zur
Gewährleistung der Verwirklichung des von
der österreichischen Seite gemäß Artikel 4
Abs. 1 oben zu erstellenden Regionalentwicklungsplanes
zu ergreifen sind;
4. Erstellung der Detail-Bauausfuhrungspläne
und sonstiger Unterlagen unter Zugrundelegung
des von der österreichischen Seite gemäß
Artikel 4 Abs. 4 oben ausgearbeiteten
generellen Planes für die architektonische Gestaltung
des Hotelkomplexes durch ihren
Ausführenden in Zusammenarbeit mit dem
österreichischen Ausführenden;
5. Aufsicht bei sämtlichen Bauarbeiten, mit
Ausnahme der von der österreichischen
Seite gemäß Artikel 4 Abs. 4 oben zu gewährleistenden
Bauaufsicht bei dem Sessellift
und den Schiliften;
und
6. Bau und Einrichtung der Baulichkeiten und
Anlagen des Zentrums durch und auf Kosten
ihrer Ausführenden auf der Grundlage der
gemäß Artikel 4 oben zu erstellenden generellen
Pläne;
7. Reiseauslagen der österreichischen Experten
und der auszubildenden pakistanischen Fachkräfte
mit Ausnahme der Reiseauslagen
innerhalb Österreichs.
(2) Die pakistanische Seite trägt durch ihre
Ausführenden die laufenden Kosten für den Betrieb
des Zentrums, insbesondere für die Instand-
haltung und Reparatur der Baulichkeiten, Einrichtungen,
Anlagen und Fahrzeuge sowie für
Dienstleistungen; ferner Steuern, Gebühren und
Abgaben, und Ausgaben für Transport, Wasser,
Elektrizität, Treibstoff und Telefondienste.
(3) Die pakistanische Seite veranlaßt die Ausdehnung
aller von der Regierung von Pakistan
den Hotel- und Fremdenverkehrsbetrieben hinsichtlich
der Einfuhr und sonstiger Abgaben und
Steuern usw. gewährten Konzessionen auf die
Einfuhr aller bei der Verwirklichung des Projektes
zu vierwendenden Materialien und Ausrüstungsgegenstände.
Artikel 10
Die pakistanische Seite übernimmt für die von
der österreichischen Seite gemäß Artikel 7 oben
gelieferten Wintersportgeräte und Ausrüstungsgegenstände
durch und auf Kosten ihrer Ausführenden
1. die Zahlung aller Löschkosten bei deren Ankunft
in Karatschi sowie alle weiteren Kosten
für deren Transport und Umladung bis zu
deren Ankunft im Zentrum in Malam Jabba;
2. die Schaffung der technischen Voraussetzungen
für den Gebrauch der von der österreichischen
Seite gemäß Artikel 7 oben gelieferten
Wintersportgeräte und Ausrüstungsgegenstände
sowie deren Aufstellung und
Wartung in Übereinstimmung mit den Anweisungen
der österreichischen Experten
unter gehöriger Beachtung der einschlägigen
pakistanischen Bestimmungen.
Artikel 11
(1) Die pakistanische Seite stellt durch ihre
Ausführenden den mit Planungs- und Aufsichtsaufgaben
gemäß Artikel 4 oben befaßten österreichischen
Experten wie auch den in Artikel 5
Abs. 1 Z. 1 bis 3 oben angeführten österreichischen
Experten während ihres Einsatzes in Pakistan
geeignete Transportmöglichkeiten (Fahrer
und Kraftwagen) zur Verfügung.
(2) Die pakistanische Seite erbringt ferner durch
ihre Ausführenden folgende Leistungen
1. geeignete und angemessen eingerichtete
Wohnungen mit der erforderlichen Energie-
und Wasserversorgung sowie Heiz- und/oder
Klimaanlagen oder eine entsprechende Wohnungszulage
in bar für die österreichischen
Experten und deren Familien;
2. ärztliche Betreuung, Krankenhauspflege und
chirurgische Behandlung, ausgenommen
Zahnersatz für die österreichischen Experten
und deren Familien;
3. besondere Berücksichtigung von Fällen von
Verletzungen oder Erkrankungen, die die
österreichischen Experten in Ausübung ihrer
Pflichten erleiden oder sich zuziehen.
(3) Die pakistanische Seite trifft folgende Vorkehrungen
1. Ein- und Ausreise wind jederzeit und kostenlos
den österreichischen Experten sowie
deren Familien bewilligt;
2. die für die Verwirklichung des Projekts
erforderlichen Anbeits- und Aufenthaltsbewilligungen
werden unverzüglich gewährt;
3. die österreichischen Experten sind mit Ausweispapieren
auszustatten, worin ihnen die
volle Unterstützung der zuständigen pakistanischen
Regierungsstellen bei der Ausübung
ihrer Funktionen zugesichert wird; entsprechende
Ausweispapiere sind ebenfalls den
Mitgliedern ihrer Familien auszustellen;
4. die österreichischen Experten werden von
allen Steuern und anderen fiskalischen Belastungen
wie auch sonstigen Abgaben und
Gebühren hinsichtlich ihres gesamten Verdienstes
befreit;
5. Einfuhrbewilligung und Befreiung von allen
Zollabgaben, Steuern und sonstigen Gebühren
für persönliche und Haushaltsgüter, ausschließlich
Kraftfahrzeuge, sowie Verbrauchsgüter
für die persönliche Verwendung der
österreichischen Experten und ihrer Familien.
Eine solche Bewilligung und Befreiung kann
innerhalb von 6 Monaten nach der Ankunft
der Experten in Pakistan beansprucht
werden;
6. Einräumung desselben Schutzes für die österreichischen
Experten und für die Mitglieder
ihrer Familien, wie er Experten internationaler
Organisationen und den Mitgliedern
ihrer Familien gewährt wird.
(5) Die pakistanische Seite haftet durch ihre
Ausführenden für alle Schäden, die einem Dritten
durch die österreichischen Experten im Zusammenhang
mit der Verwirklichung des Projekts
entstehen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die
pakistanische Seite die genannten österreichischen
Experten klag- und schadlos halten. Der pakistanischen
Seite steht ein Rückgriffsanspruch gegen
die genannten österreichischen Experten nur dann
zu, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht haben.
(6) Die pakistanische Seite haftet durch ihre
Ausführenden für alle Schäden, die durch die
Errichtung oder den Betrieb des Zentrums entstehen.
Artikel 12
Die pakistanische Seite verpflichtet sich, dafür
zu sorgen, daß die Leitung des Zentrums nach
Beendigung der Leistungen der in Artikel 5 Abs. 1
Z. 1 bis 3 oben angeführten Experten von den
M/s Pakistan Services Limited zur Gänze übernommen
wird und sie den Betrieb auf ihre eigenen
Kosten unter gehöriger Beachtung der in
Artikel 3 Abs. 1 oben festgesetzten Ziele fortführen.
Artikel 13
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Kann ein Meinungsunterschied nicht gemäß
den Bestimmungen von Abs. 1 dieses Artikels
innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an,
an dem ein Vertragschließender Teil den anderen
vom Bestehen einer solchen Meinungsverschiedenheit
benachrichtigt hat, beigelegt werden, kann
sie auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden
Teile einem Schiedsgericht vorgetragen
werden.
(3) Das Schiedsgericht wird für jeden einzelnen
Fall gebildet, wobei jeder Vertragschließende Teil
einen Schiedsrichter ernennt und die beiden
Schiedsrichter sich auf einen Vorsitzenden einigen,
der von den beiden Vertragschließenden
Teilen ernannt wird. Die Schiedsrichter werden
binnen zwei Monaten ernannt und der Vorsitzende
binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, an dem ein Vertragschließender Teil den
anderen davon benachrichtigt hat, daß er die
Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
vorzutragen wünscht.
(4) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 3 dieses
Artikels erwähnten Fristen und bei Fehlen einer
anderen gemeinsamen Vorgangsweise kann jeder
der Vertragschließenden Teile die Internationale
Handelskammer ersuchen, die erforderlichen Ernennungen
durchzuführen und die Meinungsverschiedenheit
gemäß ihren Bestimmungen zu entscheiden.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes
werden mit Mehrheit gefaßt. Seine Entscheidungen
sind bindend. Jeder Vertragschließende Teil
trägt die Auslagen seines Schiedsrichters und die
Kosten seiner Vertretung vor dem Gericht. Die
Auslagen des Vorsitzenden sowie sonstige Kosten
werden von den beiden Vertragschließenden Teilen
zu gleichen Teilen getragen, das Gericht kann
jedoch hinsichtlich der Kosten eine andere Entscheidung
fällen.
(6) Ansonsten erläßt das Gericht seine eigenen
Verfahrensregeln, es sei denn, die Vertragschlie-
ßenden Teile haben ihre eigenen Verfahrensregeln
vereinbart, ehe das Gericht eingerichtet wurde.
Artikel 14
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag
nach der Unterzeichnung der Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 der
in Artikel 8 Albs. 2 oben genannten Darlehensbedingungen
in Kraft.
Artikel 15
Dieses Abkommen bleibt für die Dauer von
drei Jahren in Kraft oder bis zur Errichtung des
Zentrums, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt
ist.
Dieses Abkommen kann von beiden Vertragschließenden
Teilen schriftlich auf diplomatischem
Wege mit dreimonatiger Frist mit Wirkung vom
Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt
werden.
Geschehen zu Wien, am 1. Juli 1976, in zweifacher
Ausfertigung in Englisch.
Für den Bundeskanzler der Republik Österreich
Bielka
Für den Minister für Handel und Fremdenverkehr
der Islamischen Republik Pakistan
Abdul Sattar
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14 am 30. August 1976 in Kraft.