446. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird
genehmigt.
(Übersetzung)
Übereinkommen
über die Zuständigkeit der Behörden und
das anzuwendende Recht auf dem Gebiet
des Schutzes von Minderjährigen
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN dieses
Übereinkommens,
IN DEM WUNSCH, gemeinsame Bestimmungen
über die Zuständigkeit der Behörden und
über das anzuwendende Recht auf dem Gebiet
des Schutzes von Minderjährigen festzulegen,
HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck
ein Übereinkommen zu schließen, und haben die
folgenden Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden,
des Staates, in dem ein Minderjähriger
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der
Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig,
Maßnahmen zum Schutz der Person und des
Vermögens des Minderjährigen zu treffen.
Artikel 2
Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden
haben die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen
Maßnahmen zu treffen.
Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen
für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung
dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren
Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem
Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen,
denen er anvertraut ist, als auch im
Verhältnis zu Dritten.
Artikel 3
Ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen
Recht des Staates, dem der Minderjährige
angehört, kraft Gesetzes besteht, ist in
allen Vertragsstaaten anzuerkennen.
Artikel 4
Sind die Behörden des Staates, dem der Minderjährige
angehört, der Auffassung, daß das
Wohl des Minderjährigen es erfordert, so können
sie nach ihrem innerstaatlichen Recht zum Schutz
der Person oder des Vermögens des Minderjährigen
Maßnahmen treffen, nachdem sie die
Behörden des Staates verständigt haben, in dem
der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen
für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung
dieser Maßnahmen. Es regelt auch
deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen
dem Minderjährigen und den Personen oder den
Einrichtungen, denen er anvertraut ist, als auch
im Verhältnis zu Dritten.
Für die Durchführung der getroffenen Maßnahmen
haben die Behörden des Staates zu sorgen,
dem der Minderjährige angehört.
Die nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen
Maßnahmen treten an die Stelle von Maßnahmen,
welche die Behörden des Staates getroffen haben,
in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Artikel 5
Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen
aus einem Vertragsstaat in einen
anderen verlegt, so bleiben die von den Behörden
des Staates des früheren gewöhnlichen
Aufenthalts getroffenen Maßnahmen so lange
in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen
Aufenthalts sie aufheben oder ersetzen.
Die von den Behörden des Staates des früheren
gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen
dürfen erst nach vorheriger Verständigung
dieser Behörden aufgehoben oder ersetzt
werden.
Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen,
der unter dem Schutz der Behörden
des Staates gestanden hat, dem er angehört,
verlegt, so bleiben die von diesen nach ihrem
innerstaatlichen Recht getroffenen Maßnahmen
im Staate des neuen gewöhnlichen Aufenthalts
in Kraft.
Artikel 6
Die Behörden des Staates, dem der Minderjährige
angehört, können im Einvernehmen mit
den Behörden des Staates, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder Vermögen
besitzt, diesen die Durchführung der getroffenen
Maßnahmen übertragen.
Die gleiche Befugnis haben die Behörden des
Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, gegenüber den Behörden
des Staates, in dem der Minderjährige Vermögen
besitzt.
Artikel 7
Die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden
Artikeln zuständigen Behörden getroffen
haben, sind in allen Vertragsstaaten anzuerkennen.
Erfordern diese Maßnahmen jedoch
Vollstreckungshandlungen in einem anderen Staat
als in dem, in welchem sie getroffen worden
sind, so bestimmen sich ihre Anerkennung und
ihre Vollstreckung entweder nach dem innerstaatlichen
Recht des Staates, in dem die Vollstreckung
beantragt wird, oder nach zwischenstaatlichen
Übereinkünften.
Artikel 8
Die Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3 schließen
nicht aus, daß die Behörden des Staates, in dem
der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen
treffen, soweit er in seiner Person oder
in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist.
Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind
nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.
Artikel 9
In allen dringenden Fällen haben die Behörden
jedes Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich
der Minderjährige oder ihm gehörendes Vermögen
befindet, die notwendigen Schutzmaßnahmen
zu treffen.
Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen
treten, soweit sie keine endgültigen Wirkungen
hervorgebracht haben, außer Kraft, sobald die
nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden
die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen
getroffen haben.
Artikel 10
Um die Fortdauer der dem Minderjährigen
zuteil gewordenen Betreuung zu sichern, haben
die Behörden eines Vertragsstaates nach Möglichkeit
Maßnahmen erst dann zu treffen, nachdem
sie einen Meinungsaustausch mit den Behörden
der anderen Vertragsstaaten gepflogen haben,
deren Entscheidungen noch wirksam sind.
Artikel 11
Die Behörden, die auf Grund dieses Übereinkommens
Maßnahmen getroffen haben, haben
dies unverzüglich den Behörden des Staates, dem
der Minderjährige angehört, und gegebenenfalls
den Behörden des Staates seines gewöhnlichen
Aufenthalts mitzuteilen.
Jeder Vertragsstaat bezeichnet die Behörden,
welche die in Absatz 1 erwähnten Mitteilungen
unmittelbar geben und empfangen können. Er
notifiziert diese Bezeichnung dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande.
Artikel 12
Als „Minderjähriger" im Sinne dieses Übereinkommens
ist anzusehen, wer sowohl nach dem
innerstaatlichen Recht des Staates, dem er angehört,
als auch nach dem innerstaatlichen Recht des
Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts minderjährig
ist.
Artikel 13
Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen
anzuwenden, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.
Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen
den Behörden des Staates zukommen,
dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch
den Vertragsstaaten vorbehalten.
Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die
Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige
zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten
angehören.
Artikel 14
Stellt das innerstaatliche Recht des Staates,
dem der Minderjährige angehört, keine einheitliche
Rechtsordnung dar, so sind im Sinne dieses
Übereinkommens als „innerstaatliches Recht des
Staates, dem der Minderjährige angehört" und
als „Behörden des Staates, dem der Minderjährige
angehört" das Recht und die Behörden
zu verstehen, die durch die im betreffenden Staat
geltenden Vorschriften und, mangels solcher Vorschriften,
durch die engste Bindung bestimmt
werden, die der Minderjährige mit einer der
Rechtsordnungen dieses Staates hat.
Artikel 15
Jeder Vertragsstaat, dessen Behörden dazu berufen
sind, über ein Begehren auf Nichtigerklärung,
Auflösung oder Lockerung des zwischen
den Eltern eines Minderjährigen bestehenden
Ehebandes zu entscheiden, kann sich die Zuständigkeit
dieser Behörden für Maßnahmen zum
Schutz der Person oder des Vermögens des
Minderjährigen vorbehalten.
Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind
nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
dürfen in den Vertragsstaaten nur dann unbeachtet
bleiben, wenn ihre Anwendung mit der
öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar
ist.
Artikel 17
Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen
anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten
getroffen worden sind.
Gewaltverhältnisse, die nach dem innerstaatlichen
Recht des Staates, dem der Minderjährige
angehört, kraft Gesetzes bestehen, sind vom
Inkrafttreten des Übereinkommens an anzuerkennen.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen tritt im Verhältnis der
Vertragsstaaten zueinander an die Stelle des am
12. Juni 1902 im Haag unterzeichneten Abkommens
zur Regelung der Vormundschaft über
Minderjährige.
Es läßt die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher
Übereinkünfte unberührt, die im Zeitpunkt
seines Inkrafttretens zwischen den Vertragsstaaten
gelten.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen liegt für die bei der
Neunten Tagung der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht vertretenen Staaten
zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden
sind beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Artikel 20
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten
Tag nach der in Artikel 19 Absatz 2 vorgesehenen
Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat,
der es später ratifiziert, am sechzigsten
Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 21
Jeder bei der Neunten Tagung der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht nicht
vertretene Staat kann diesem Übereinkommen
beitreten, nachdem es gemäß Artikel 20 Absatz 1
in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist
beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande zu hinterlegen.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen
dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten,
die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen.
Die Annahmeerklärung ist dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu
notifizieren.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden
Staat und dem Staat, der diesen Beitritt
anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten Tag
nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation
in Kraft.
Artikel 22
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei
der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären,
daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf
einzelne der Hoheitsgebiete ausgedehnt werde,
deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das
Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben
hat, in Kraft tritt.
Später kann dieses Übereinkommen auf solche
Hoheitsgebiete durch eine an das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande
gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.
Wird die Erklärung über die Ausdehnung
durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen
unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt
das Übereinkommen für die in Betracht kommenden
Hoheitsgebiete gemäß Artikel 20 in
Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung
durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen
beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen
für die in Betracht kommenden
Hoheitsgebiete gemäß Artikel 21 in Kraft.
Artikel 23
Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung
oder beim Beitritt die in den
Artikeln 13 Absatz 3 und 15 Absatz 1 vorgesehenen
Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte
sind nicht zulässig.
Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der
Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens
gemäß Artikel 22 diese Vorbehalte für
alle oder einzelne der Hoheitsgebiete, auf die
sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.
Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den
er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung
ist dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Die Wirkung des Vorbehaltes erlischt am sechzigsten
Tag nach der in Absatz 3 vorgesehenen
Notifikation.
Artikel 24
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von
fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten
gemäß Artikel 20 Absatz 1, und zwar auch für
Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm
später beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert
sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend
um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate,
bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils
abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande zu notifizieren.
Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete,
auf die das Übereinkommen anzuwenden ist,
beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie
notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Artikel 25
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande notifiziert den in
Artikel 19 bezeichneten Staaten sowie den Staaten,
die gemäß Artikel 21 beigetreten sind
a) die Notifikationen gemäß Artikel 11 Absatz
2;
b) die Unterzeichnungen und die Ratifikationen
gemäß Artikel 19;
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 20 Absatz 1 in Kraft tritt;
d) die Beitritts- und die Annahmeerklärungen
gemäß Artikel 21 sowie den Tag, an dem sie
wirksam werden;
e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß
Artikel 22 sowie den Tag, an dem sie
wirksam werden;
f) die Vorbehalte und die Zurückziehungen
von Vorbehalten gemäß Artikel 23;
g) die Kündigungen gemäß Artikel 24 Absatz
3.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN im Haag am 5. Oktober 1961
in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung
der Niederlande hinterlegt und von der jedem
bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht vertretenen Staat
eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem
Weg übermittelt wird.
Vorbehalt der Republik Österreich gemäß
Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens über
die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des
Schutzes von Minderjährigen
Die Republik Österreich behält sich gemäß
Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens über die
Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende
Recht auf dem Gebiet des Schutzes von
Minderjährigen vor, die Anwendung dieses
Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken,
die einem der Vertragsstaaten angehören.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. März 1975 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 20 zweiter Absatz am 11. Mai
1975 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben
folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Luxemburg, Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Portugal (einschließlich
aller Gebiete der Republik Portugal), Schweiz.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden Vorbehalte
erklärt
Frankreich
Den im Artikel 15 vorgesehenen Vonbehalt.
Luxemburg
„1. Der Luxemburgische Staat behält sich gemäß Artikel 13, Absatz 3 vor, die Anwendung des
vorliegenden Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten
angehören.
2. Der Luxemburgische Staat behält sich für seine Behörden, die dazu berufen sind, über eine
Klage auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen
bestehenden Ehebandes zu entscheiden, die Zuständigkeit für die zu treffenden Maßnahmen
zum Schutze der Person oder des Vermögens von Minderjährigen gemäß Artikel 15, Absatz 1 vor."
Niederlande
— daß die Geltung des Übereinkommens auf Minderjährige beschränkt werde, die einem Vertragsstaat
angehören;
— daß die Behörden des Königreiches der Niederlande für Maßnahmen zum Schutze der Person
oder des Vermögens eines Minderjährigen in dem Fall zuständig bleiben, in dem diese Behörden
dazu berufen sind, über ein Begehren auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des
Ehebandes zwischen den Eltern dieses Minderjährigen zu entscheiden.
Schweiz
„Die Schweiz macht von dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch
und wird den Richter, der über Ungültigkeit, Scheidung oder Trennung der Ehe zu befinden
hat, als zuständig erachten, im Rahmen der Artikel 133, Absatz 2, 156 und 157 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen
zu treffen."
Gemäß Art. 11 zweiter Absatz des Übereinkommens wurden von den Vertragsstaaten nachstehende
Behörden bezeichnet
Von Österreich
Die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), bei denen ein Verfahren nach
dem Übereinkommen anhängig ist. Ist ein Verfahren im Inland nicht anhängig oder ein solches der
ausländischen Behörde nicht bekannt, so wird für den Empfang einer aus dem Ausland eingehenden
Mitteilung das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.
Von der Bundesrepublik Deutschland
„1. Als Behörden, die auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen getroffen und diese dem
Heimat- beziehungsweise Aufenthaltsstaat des Jugendlichen mitzuteilen haben, kommen im
deutschen Vertragsgebiet in Betracht
a) Das Vormundschaftsgericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen
anhängig ist;
b) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Vormundschaftsgericht
oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren
nach dem Übereinkommen anhängig war.
2. Folgende Behörden im deutschen Vertragsgebiet sind zuständig, Mitteilungen über Maßnahmen
entgegenzunehmen, die auf Grund des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat
getroffen worden sind
a) Das Vormundschaftsgericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen
anhängig ist;
b) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Vormundschaftsgericht
oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren
nach dem Übereinkommen anhängig war;
c) wenn im deutschen Vertragsgebiet kein Verfahren anhängig ist, das Jugendamt, in dessen
Bezirk der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d) wenn im deutschen Vertragsgebiet ein Verfahren nicht anhängig ist und der Jugendliche im
deutschen Vertragsgebiet auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Landesjugendamt
Berlin.
Die Mitteilungen können unmittelbar gegeben und empfangen werden."
Von Frankreich
„1) Die folgenden Behörden sind dafür zuständig, auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen
zu treffen und diese direkt den Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, oder gegebenenfalls
den Behörden des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts mitzuteilen
a) für Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen: der Jugendrichter, in dessen
Amtsbereich sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters, der Mutter,
des Vormunds oder des Pflegers des Minderjährigen und in Ermangelung dessen sein gewöhnlicher
Aufenthalt befindet;
b) für Maßnahmen zum Schutz des Vermögens des Minderjährigen: der Vormundschaftsrichter
des „Tribunal d'instance", (Bezirksgericht), in dessen Amtsbereich der Minderjährige seinen
Wohnsitz hat;
c) ganz allgemein jedes Gericht, vor dem ein Verfahren in bezug auf die in dem Übereinkommen
vorgesehenen Maßnahmen anhängig ist;
d) in Dringlichkeitsfällen der Staatsanwalt beim „Tribunal de grande instance" (Landesgericht),
in dessen Amtsbereich der Minderjährige sein Vater, seine Mutter, sein Vormund
oder sein Pfleger ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie der
Staatsanwalt des Ortes, wo der Minderjährige gefunden wurde.
2) Die folgenden Behörden sind dafür zuständig, die Mitteilungen über die auf Grund des
Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahmen unmittelbar zu
empfangen
a) die im obigen Absatz 1 bezeichneten Gerichte und Behörden;
b) in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts in Frankreich
und wenn kein Verfahren vor einem im obigen bezeichneten Gericht oder vor einer im
obigen bezeichneten Behörde anhängig ist
für Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen: das Ministerium für
Justiz, Direction de l'Education Surveillée (Sektion für Erziehungsaufsicht), 13 place
Vendôme, 75001 Paris;
für Maßnahmen zum Schutz des Vermögens eines Minderjährigen: der Vormundschaftsrichter
des „Tribunal d'instance", in dessen Amtsbereich sich das Vermögen des Minderjährigen
befindet."
Von Luxemburg
„Der Jugendrichter von Luxemburg (Palais de Justice, 2, rue du Nord)."
Von dem Königreich der Niederlande
für das Königreich in Europa: der Niederländische Minister für Justiz
für die Niederländischen Antillen: der Minister für Justiz der Niederländischen Antillen
Von Portugal
„Die Generaldirektion für Vormundschaftsangelegenheiten von Minderjährigen."
Von der Schweiz
„Die Justizabteilung im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern."