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446_1975 AT

446. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird

genehmigt.

(Übersetzung)

Übereinkommen

über die Zuständigkeit der Behörden und

das anzuwendende Recht auf dem Gebiet

des Schutzes von Minderjährigen

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN dieses

Übereinkommens,

IN DEM WUNSCH, gemeinsame Bestimmungen

über die Zuständigkeit der Behörden und

über das anzuwendende Recht auf dem Gebiet

des Schutzes von Minderjährigen festzulegen,

HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck

ein Übereinkommen zu schließen, und haben die

folgenden Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden,

des Staates, in dem ein Minderjähriger

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der

Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig,

Maßnahmen zum Schutz der Person und des

Vermögens des Minderjährigen zu treffen.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden

haben die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen

Maßnahmen zu treffen.

Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen

für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung

dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren

Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem

Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen,

denen er anvertraut ist, als auch im

Verhältnis zu Dritten.

Artikel 3

Ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen

Recht des Staates, dem der Minderjährige

angehört, kraft Gesetzes besteht, ist in

allen Vertragsstaaten anzuerkennen.

Artikel 4

Sind die Behörden des Staates, dem der Minderjährige

angehört, der Auffassung, daß das

Wohl des Minderjährigen es erfordert, so können

sie nach ihrem innerstaatlichen Recht zum Schutz

der Person oder des Vermögens des Minderjährigen

Maßnahmen treffen, nachdem sie die

Behörden des Staates verständigt haben, in dem

der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen

für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung

dieser Maßnahmen. Es regelt auch

deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen

dem Minderjährigen und den Personen oder den

Einrichtungen, denen er anvertraut ist, als auch

im Verhältnis zu Dritten.

Für die Durchführung der getroffenen Maßnahmen

haben die Behörden des Staates zu sorgen,

dem der Minderjährige angehört.

Die nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen

Maßnahmen treten an die Stelle von Maßnahmen,

welche die Behörden des Staates getroffen haben,

in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

Artikel 5

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen

aus einem Vertragsstaat in einen

anderen verlegt, so bleiben die von den Behörden

des Staates des früheren gewöhnlichen

Aufenthalts getroffenen Maßnahmen so lange

in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen

Aufenthalts sie aufheben oder ersetzen.

Die von den Behörden des Staates des früheren

gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen

dürfen erst nach vorheriger Verständigung

dieser Behörden aufgehoben oder ersetzt

werden.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen,

der unter dem Schutz der Behörden

des Staates gestanden hat, dem er angehört,

verlegt, so bleiben die von diesen nach ihrem

innerstaatlichen Recht getroffenen Maßnahmen

im Staate des neuen gewöhnlichen Aufenthalts

in Kraft.

Artikel 6

Die Behörden des Staates, dem der Minderjährige

angehört, können im Einvernehmen mit

den Behörden des Staates, in dem er seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat oder Vermögen

besitzt, diesen die Durchführung der getroffenen

Maßnahmen übertragen.

Die gleiche Befugnis haben die Behörden des

Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, gegenüber den Behörden

des Staates, in dem der Minderjährige Vermögen

besitzt.

Artikel 7

Die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden

Artikeln zuständigen Behörden getroffen

haben, sind in allen Vertragsstaaten anzuerkennen.

Erfordern diese Maßnahmen jedoch

Vollstreckungshandlungen in einem anderen Staat

als in dem, in welchem sie getroffen worden

sind, so bestimmen sich ihre Anerkennung und

ihre Vollstreckung entweder nach dem innerstaatlichen

Recht des Staates, in dem die Vollstreckung

beantragt wird, oder nach zwischenstaatlichen

Übereinkünften.

Artikel 8

Die Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3 schließen

nicht aus, daß die Behörden des Staates, in dem

der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat, Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen

treffen, soweit er in seiner Person oder

in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist.

Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind

nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.

Artikel 9

In allen dringenden Fällen haben die Behörden

jedes Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich

der Minderjährige oder ihm gehörendes Vermögen

befindet, die notwendigen Schutzmaßnahmen

zu treffen.

Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen

treten, soweit sie keine endgültigen Wirkungen

hervorgebracht haben, außer Kraft, sobald die

nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden

die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen

getroffen haben.

Artikel 10

Um die Fortdauer der dem Minderjährigen

zuteil gewordenen Betreuung zu sichern, haben

die Behörden eines Vertragsstaates nach Möglichkeit

Maßnahmen erst dann zu treffen, nachdem

sie einen Meinungsaustausch mit den Behörden

der anderen Vertragsstaaten gepflogen haben,

deren Entscheidungen noch wirksam sind.

Artikel 11

Die Behörden, die auf Grund dieses Übereinkommens

Maßnahmen getroffen haben, haben

dies unverzüglich den Behörden des Staates, dem

der Minderjährige angehört, und gegebenenfalls

den Behörden des Staates seines gewöhnlichen

Aufenthalts mitzuteilen.

Jeder Vertragsstaat bezeichnet die Behörden,

welche die in Absatz 1 erwähnten Mitteilungen

unmittelbar geben und empfangen können. Er

notifiziert diese Bezeichnung dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande.

Artikel 12

Als „Minderjähriger" im Sinne dieses Übereinkommens

ist anzusehen, wer sowohl nach dem

innerstaatlichen Recht des Staates, dem er angehört,

als auch nach dem innerstaatlichen Recht des

Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts minderjährig

ist.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen

anzuwenden, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.

Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen

den Behörden des Staates zukommen,

dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch

den Vertragsstaaten vorbehalten.

Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die

Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige

zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten

angehören.

Artikel 14

Stellt das innerstaatliche Recht des Staates,

dem der Minderjährige angehört, keine einheitliche

Rechtsordnung dar, so sind im Sinne dieses

Übereinkommens als „innerstaatliches Recht des

Staates, dem der Minderjährige angehört" und

als „Behörden des Staates, dem der Minderjährige

angehört" das Recht und die Behörden

zu verstehen, die durch die im betreffenden Staat

geltenden Vorschriften und, mangels solcher Vorschriften,

durch die engste Bindung bestimmt

werden, die der Minderjährige mit einer der

Rechtsordnungen dieses Staates hat.

Artikel 15

Jeder Vertragsstaat, dessen Behörden dazu berufen

sind, über ein Begehren auf Nichtigerklärung,

Auflösung oder Lockerung des zwischen

den Eltern eines Minderjährigen bestehenden

Ehebandes zu entscheiden, kann sich die Zuständigkeit

dieser Behörden für Maßnahmen zum

Schutz der Person oder des Vermögens des

Minderjährigen vorbehalten.

Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind

nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.

Artikel 16

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

dürfen in den Vertragsstaaten nur dann unbeachtet

bleiben, wenn ihre Anwendung mit der

öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar

ist.

Artikel 17

Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen

anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten

getroffen worden sind.

Gewaltverhältnisse, die nach dem innerstaatlichen

Recht des Staates, dem der Minderjährige

angehört, kraft Gesetzes bestehen, sind vom

Inkrafttreten des Übereinkommens an anzuerkennen.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen tritt im Verhältnis der

Vertragsstaaten zueinander an die Stelle des am

12. Juni 1902 im Haag unterzeichneten Abkommens

zur Regelung der Vormundschaft über

Minderjährige.

Es läßt die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher

Übereinkünfte unberührt, die im Zeitpunkt

seines Inkrafttretens zwischen den Vertragsstaaten

gelten.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der

Neunten Tagung der Haager Konferenz für

Internationales Privatrecht vertretenen Staaten

zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden

sind beim Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Artikel 20

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten

Tag nach der in Artikel 19 Absatz 2 vorgesehenen

Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat,

der es später ratifiziert, am sechzigsten

Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 21

Jeder bei der Neunten Tagung der Haager

Konferenz für Internationales Privatrecht nicht

vertretene Staat kann diesem Übereinkommen

beitreten, nachdem es gemäß Artikel 20 Absatz 1

in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist

beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande zu hinterlegen.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen

dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten,

die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen.

Die Annahmeerklärung ist dem Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu

notifizieren.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden

Staat und dem Staat, der diesen Beitritt

anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten Tag

nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation

in Kraft.

Artikel 22

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei

der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären,

daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf

einzelne der Hoheitsgebiete ausgedehnt werde,

deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.

Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das

Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben

hat, in Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen auf solche

Hoheitsgebiete durch eine an das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande

gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

Wird die Erklärung über die Ausdehnung

durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen

unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt

das Übereinkommen für die in Betracht kommenden

Hoheitsgebiete gemäß Artikel 20 in

Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung

durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen

beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen

für die in Betracht kommenden

Hoheitsgebiete gemäß Artikel 21 in Kraft.

Artikel 23

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung

oder beim Beitritt die in den

Artikeln 13 Absatz 3 und 15 Absatz 1 vorgesehenen

Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte

sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der

Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens

gemäß Artikel 22 diese Vorbehalte für

alle oder einzelne der Hoheitsgebiete, auf die

sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den

er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung

ist dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Wirkung des Vorbehaltes erlischt am sechzigsten

Tag nach der in Absatz 3 vorgesehenen

Notifikation.

Artikel 24

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von

fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten

gemäß Artikel 20 Absatz 1, und zwar auch für

Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm

später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert

sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend

um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate,

bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils

abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete,

auf die das Übereinkommen anzuwenden ist,

beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie

notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Artikel 25

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande notifiziert den in

Artikel 19 bezeichneten Staaten sowie den Staaten,

die gemäß Artikel 21 beigetreten sind

a) die Notifikationen gemäß Artikel 11 Absatz

2;

b) die Unterzeichnungen und die Ratifikationen

gemäß Artikel 19;

c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 20 Absatz 1 in Kraft tritt;

d) die Beitritts- und die Annahmeerklärungen

gemäß Artikel 21 sowie den Tag, an dem sie

wirksam werden;

e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß

Artikel 22 sowie den Tag, an dem sie

wirksam werden;

f) die Vorbehalte und die Zurückziehungen

von Vorbehalten gemäß Artikel 23;

g) die Kündigungen gemäß Artikel 24 Absatz

3.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN im Haag am 5. Oktober 1961

in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung

der Niederlande hinterlegt und von der jedem

bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz

für Internationales Privatrecht vertretenen Staat

eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem

Weg übermittelt wird.

Vorbehalt der Republik Österreich gemäß

Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens über

die Zuständigkeit der Behörden und das

anzuwendende Recht auf dem Gebiet des

Schutzes von Minderjährigen

Die Republik Österreich behält sich gemäß

Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens über die

Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende

Recht auf dem Gebiet des Schutzes von

Minderjährigen vor, die Anwendung dieses

Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken,

die einem der Vertragsstaaten angehören.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. März 1975 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der

Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 20 zweiter Absatz am 11. Mai

1975 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben

folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Luxemburg, Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Portugal (einschließlich

aller Gebiete der Republik Portugal), Schweiz.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden Vorbehalte

erklärt

Frankreich

Den im Artikel 15 vorgesehenen Vonbehalt.

Luxemburg

„1. Der Luxemburgische Staat behält sich gemäß Artikel 13, Absatz 3 vor, die Anwendung des

vorliegenden Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten

angehören.

2. Der Luxemburgische Staat behält sich für seine Behörden, die dazu berufen sind, über eine

Klage auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen

bestehenden Ehebandes zu entscheiden, die Zuständigkeit für die zu treffenden Maßnahmen

zum Schutze der Person oder des Vermögens von Minderjährigen gemäß Artikel 15, Absatz 1 vor."

Niederlande

— daß die Geltung des Übereinkommens auf Minderjährige beschränkt werde, die einem Vertragsstaat

angehören;

— daß die Behörden des Königreiches der Niederlande für Maßnahmen zum Schutze der Person

oder des Vermögens eines Minderjährigen in dem Fall zuständig bleiben, in dem diese Behörden

dazu berufen sind, über ein Begehren auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des

Ehebandes zwischen den Eltern dieses Minderjährigen zu entscheiden.

Schweiz

„Die Schweiz macht von dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch

und wird den Richter, der über Ungültigkeit, Scheidung oder Trennung der Ehe zu befinden

hat, als zuständig erachten, im Rahmen der Artikel 133, Absatz 2, 156 und 157 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen

zu treffen."

Gemäß Art. 11 zweiter Absatz des Übereinkommens wurden von den Vertragsstaaten nachstehende

Behörden bezeichnet

Von Österreich

Die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), bei denen ein Verfahren nach

dem Übereinkommen anhängig ist. Ist ein Verfahren im Inland nicht anhängig oder ein solches der

ausländischen Behörde nicht bekannt, so wird für den Empfang einer aus dem Ausland eingehenden

Mitteilung das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.

Von der Bundesrepublik Deutschland

„1. Als Behörden, die auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen getroffen und diese dem

Heimat- beziehungsweise Aufenthaltsstaat des Jugendlichen mitzuteilen haben, kommen im

deutschen Vertragsgebiet in Betracht

a) Das Vormundschaftsgericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen

anhängig ist;

b) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Vormundschaftsgericht

oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren

nach dem Übereinkommen anhängig war.

2. Folgende Behörden im deutschen Vertragsgebiet sind zuständig, Mitteilungen über Maßnahmen

entgegenzunehmen, die auf Grund des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat

getroffen worden sind

a) Das Vormundschaftsgericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen

anhängig ist;

b) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Vormundschaftsgericht

oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren

nach dem Übereinkommen anhängig war;

c) wenn im deutschen Vertragsgebiet kein Verfahren anhängig ist, das Jugendamt, in dessen

Bezirk der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d) wenn im deutschen Vertragsgebiet ein Verfahren nicht anhängig ist und der Jugendliche im

deutschen Vertragsgebiet auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Landesjugendamt

Berlin.

Die Mitteilungen können unmittelbar gegeben und empfangen werden."

Von Frankreich

„1) Die folgenden Behörden sind dafür zuständig, auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen

zu treffen und diese direkt den Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, oder gegebenenfalls

den Behörden des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts mitzuteilen

a) für Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen: der Jugendrichter, in dessen

Amtsbereich sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters, der Mutter,

des Vormunds oder des Pflegers des Minderjährigen und in Ermangelung dessen sein gewöhnlicher

Aufenthalt befindet;

b) für Maßnahmen zum Schutz des Vermögens des Minderjährigen: der Vormundschaftsrichter

des „Tribunal d'instance", (Bezirksgericht), in dessen Amtsbereich der Minderjährige seinen

Wohnsitz hat;

c) ganz allgemein jedes Gericht, vor dem ein Verfahren in bezug auf die in dem Übereinkommen

vorgesehenen Maßnahmen anhängig ist;

d) in Dringlichkeitsfällen der Staatsanwalt beim „Tribunal de grande instance" (Landesgericht),

in dessen Amtsbereich der Minderjährige sein Vater, seine Mutter, sein Vormund

oder sein Pfleger ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie der

Staatsanwalt des Ortes, wo der Minderjährige gefunden wurde.

2) Die folgenden Behörden sind dafür zuständig, die Mitteilungen über die auf Grund des

Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahmen unmittelbar zu

empfangen

a) die im obigen Absatz 1 bezeichneten Gerichte und Behörden;

b) in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts in Frankreich

und wenn kein Verfahren vor einem im obigen bezeichneten Gericht oder vor einer im

obigen bezeichneten Behörde anhängig ist

für Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen: das Ministerium für

Justiz, Direction de l'Education Surveillée (Sektion für Erziehungsaufsicht), 13 place

Vendôme, 75001 Paris;

für Maßnahmen zum Schutz des Vermögens eines Minderjährigen: der Vormundschaftsrichter

des „Tribunal d'instance", in dessen Amtsbereich sich das Vermögen des Minderjährigen

befindet."

Von Luxemburg

„Der Jugendrichter von Luxemburg (Palais de Justice, 2, rue du Nord)."

Von dem Königreich der Niederlande

für das Königreich in Europa: der Niederländische Minister für Justiz

für die Niederländischen Antillen: der Minister für Justiz der Niederländischen Antillen

Von Portugal

„Die Generaldirektion für Vormundschaftsangelegenheiten von Minderjährigen."

Von der Schweiz

„Die Justizabteilung im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern."

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