446. Verordnung: Änderung der Seeschiffahrts-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes zur
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens
von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See sowie des Internationalen
Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl.
Nr. 382/1972, wird verordnet
Die Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 625/
1973, wird wie folgt geändert
1. Teil E hat zu lauten
„TEIL E
Vorschriften über die Krankenfürsorge
an Bord
Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge
§ 47. Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer
Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln
der Krankenfürsorge ist nach den Vorschriften
der Anlage 5 vorzunehmen.
Überprüfung der Ausrüstung
§ 48. (1) Alle drei Monate ist die Ausrüstung
vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt
vom Kapitän, auf Sauberkeit, Vollständigkeit,
Verschluß der Behälter, Beschriftung und den
Zustand zu überprüfen. Der Schiffsarzt hat sich
auch von der zweckentsprechenden Beschaffenheit
der Arznei- und anderen Hilfsmittel zu
überzeugen. Verbrauchte oder offensichtlich unbrauchbar
gewordene Arznei- und andere Hilfsmittel
sind zu ersetzen.
(2) Die Ausrüstung der Rettungsboote mit
Sanitätskasten und deren Unversehrtheit hat der
Kapitän zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung
ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
Aufbewahrung der Ausrüstung
§ 49. (1) Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet
und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit
und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren.
Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu
halten.
(2) Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind
in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen.
Auf Schiffen mit mehr als 1200 BRT Raumgehalt
ist der Arzneischrank oder die Arzneikiste in
einem besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes
aufzustellen; dieser besondere Raum ist
mit Waschgelegenheit, Steckdose und Untersuchungsbank
auszurüsten.
(3) Der Sanitätskasten für Rettungsboote muß
zugelassen sein. Der Sanitätskasten ist mit dem
Namen des Lieferanten und der Angabe des
Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und
zu plombieren. Auf der Innenseite des Kastens
ist ein Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen.
Der Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug
zu versehen.
Verwahrung der Arzneimittel
§ 50. (1) Die im Verzeichnis der Anlage 5
mit + gekennzeichneten Arzneimittel sind in
einer besonderen Arzneikiste, von den übrigen
Präparaten vollkommen getrennt, aufzubewahren
und vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne
Schiffsarzt vom Kapitän, unter Verschluß zu
halten.
(2) Impfstoffe und Seren sind in einem verschlossenen
Behälter, getrennt von Lebensmitteln,
im Kühlschrank oder Kühlraum aufzubewahren.
(3) Desinfektionsmittel, soweit es sich um
Präparate zur Grob- und Raumdesinfektion oder
um Insektenvernichtungsmittel handelt, sind
nicht mit Arzneimittel sondern getrennt von
diesen aufzubewahren.
Arzneikisten und Arzneischränke
§ 51. (1) In den Arzneikisten und Arzneischränken
sind die einzelnen Arzneimittel in
geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße
sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen
Zerbrechen geschützt sind.
(2) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel
sind deutlich und wasserfest zu beschriften.
(3) Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung
und etwa gebotene Vorsichtshinweise
enthalten. Die Beschriftung muß mit den Bezeichnungen
des Verzeichnisses der Anlage 5
übereinstimmen.
Bezeichnung der Arzneimittel
§ 52. (1) Die Beschriftung der Flaschen und
anderen Behälter, in denen Arzneimittel an
Kranke abgegeben werden, muß eine genaue
Gebrauchsanweisung enthalten.
(2) Sämtliche äußerlich anzuwendenden
Arzneimittel sind durch einen roten Aufklebezettel
mit dem deutlich lesbaren Hinweis
„Äußerlich" zu kennzeichnen. Arzneimittel für
den innerlichen Gebrauch sind mit weißem Aufklebezettel
zu versehen. Für lichtempfindliche
Medikamente sind Braunglasflaschen zu verwenden.
Suchtgifte
§ 53. (1) Arzneimittel im Sinne des Suchtgiftgesetzes
(BGBl. Nr. 234/1951, in der Fassung
des BGBl. Nr. 271/1971) und der Suchtgiftverordnung
(BGBl. Nr. 19/1947, in der Fassung
des BGBl. Nr. 379/1971) sind von der Apotheke
bei der Lieferung nach Art und Menge in ein
Suchtgiftvormerkbuch nach dem Muster des Teiles
3 der Anlage 5 einzutragen.
(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so
sind die Art und Menge, der Name des Kranken,
die Art der Erkrankung sowie der Tag und
die Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch
einzutragen.
(3) Alle Eintragungen in das Suchtgiftvormerkbuch
sind vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne
Schiffsarzt vom Kapitän, zu unterschreiben. Die
ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches
ist bei der jährlichen Prüfung der Ausrüstung
zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu
bescheinigen.
Krankenräume
§ 54. (1) Schiffe in der weltweiten Fahrt sind
mit einem ruhig gelegenen, luftigen, hellen und
gut heizbaren Krankenraum auszustatten. Das
gleiche gilt für Schiffe in der küstennahen Fahrt,
soweit sie mehr als 1200 BRT Raumgehalt haben
oder neben den Räumen für die Besatzung und
den Lotsen ein weiterer Aufenthaltsraum vorhanden
ist. Auf allen anderen Schiffen ist ein
Raum vorzusehen, der als Mehrzweckraum in
Verwendung stehen, jedoch binnen kurzer Zeit
zu einem Krankenraum umgewandelt werden
kann. Innenräume dürfen nicht als Krankenräume
verwendet werden.
(2) Der Krankenraum muß bei Bedarf sofort
zur Verfügung stehen. Er muß leicht zu reinigen
und zu desinfizieren sein. Der Eingang zum
Krankenraum muß so breit sein, daß ein Kranker
liegend hineingetragen werden kann.
(3) Der Krankenraum muß bei Schiffen bis
zu 40 Personen an Bord mindestens ein Krankenbett,
bei mehr als 40 Personen mindestens zwei
Krankenbetten enthalten. Die Krankenbetten
müssen mindestens die gleiche Größe, Lage und
Ausstattung wie die Kojen des Mannschaftsraumes
haben.
(4) Bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an
Bord ist die Anzahl der Krankenräume und
Krankenbetten entsprechend zu vermehren. Bei
Schiffen mit mehr als 600 Personen an Bord ist
ein Isolierraum vorzusehen.
(5) Wird an Bord eine Klimaanlage eingebaut,
sind die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume
an die Anlage anzuschließen.
Einrichtung der Krankenräume
§ 55. (1) Bei jedem Krankenraum ist ein gut
lüftbarer Abort mit Wasserspülung vorzusehen,
der bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an
Bord unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich
sein muß.
(2) Auf Schiffen mit mehr als 80 Personen
an Bord ist bei den Krankenräumen ein Baderaum,
der unmittelbar von den Krankenräumen
aus zugänglich ist, vorzusehen. Bei mehr als
600 Personen an Bord sind zwei Baderäume
einzurichten.
(3) Die Baderäume dürfen innen liegen; sie
müssen gut geheizt und ohne Zugwirkung gut
gelüftet werden können. Sie müssen Einrichtungen
für warme und kalte Süßwasserwannenbäder
enthalten.
Operationsraum
§ 56. Schiffe, die mit einem Schiffsarzt zu besetzen
sind, müssen, wenn mit ihrem Bau nach
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,
einen besonderen Operationsraum von mindestens
8'5 m² Bodenfläche haben.
Schiffsarzt
§ 57. (1) Schiffe mit mehr als 80 Personen an
Bord sind bei Reisen in der küstennahen und
weltweiten Fahrt mit einem Schiffsarzt zu be-
setzen, der verpflichtet ist, die Schiffsbesatzung
unentgeltlich zu behandeln.
(2) Der Schiffsarzt hat über die im Verzeichnis
der Anlage 5 enthaltenen Arzneien hinaus den
Arzneimittelvorrat der Schiffsapotheke, dem
jeweiligen Stand auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens
entsprechend, zu ergänzen.
Krankenbuch
§ 58. (1) Auf Schiffen in der küstennahen und
weltweiten Fahrt sowie in der küstennahen und
weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf
Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von
dem mit der Krankenbehandlung beauftragten
Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster
des Teiles 4 der Anlage 5 zu führen. Bei fieberhaften
Erkrankungen sind Temperaturkurven
aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen.
(2) Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän
und der Schiffsarzt das Krankenbuch zu
unterschreiben; auf Schiffen ohne Schiffsarzt hat
der Kapitän allein das Krankenbuch zu unterschreiben.
Bei kurzen Reisen in der küstennahen
Fahrt ist das Krankenbuch, auch wenn kein
Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal wöchentlich
vom Kapitän zu unterschreiben.
Pflichten des Reeders
§ 59. (1) Der Reeder hat die Ausrüstung und
die Krankenräume mindestens alle zwölf Monate
durch einen Arzt prüfen zu lassen.
(2) Über die Prüfung ist nach Beseitigung
etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung
auszustellen. Die Bescheinigung ist vom Kapitän
aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde
vorzulegen. Die Prüfung ist im Schiffstagebuch
zu vermerken.
Verzeichnis der Arzneien und Hilfsmittel
§ 60. Ein Abdruck des Verzeichnisses (Teil 1
der Anlage 5) ist an der Innenseite des Deckels
der Arzneikiste oder der Tür des Arzneischrankes
anzubringen."
2. Nach der Anlage 4 ist der Verordnung die
der vorliegenden Verordnung angeschlossene Anlage
5 anzuschließen.