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446_1974 AT

446. Verordnung: Änderung der Seeschiffahrts-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Verordnung: Änderung der Seeschiffahrts-Verordnung

Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes zur

Erfüllung des Internationalen Übereinkommens

von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens

auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See sowie des Internationalen

Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl.

Nr. 382/1972, wird verordnet

Die Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 625/

1973, wird wie folgt geändert

1. Teil E hat zu lauten

„TEIL E

Vorschriften über die Krankenfürsorge

an Bord

Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge

§ 47. Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer

Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln

der Krankenfürsorge ist nach den Vorschriften

der Anlage 5 vorzunehmen.

Überprüfung der Ausrüstung

§ 48. (1) Alle drei Monate ist die Ausrüstung

vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt

vom Kapitän, auf Sauberkeit, Vollständigkeit,

Verschluß der Behälter, Beschriftung und den

Zustand zu überprüfen. Der Schiffsarzt hat sich

auch von der zweckentsprechenden Beschaffenheit

der Arznei- und anderen Hilfsmittel zu

überzeugen. Verbrauchte oder offensichtlich unbrauchbar

gewordene Arznei- und andere Hilfsmittel

sind zu ersetzen.

(2) Die Ausrüstung der Rettungsboote mit

Sanitätskasten und deren Unversehrtheit hat der

Kapitän zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung

ist in das Schiffstagebuch einzutragen.

Aufbewahrung der Ausrüstung

§ 49. (1) Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet

und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit

und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren.

Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu

halten.

(2) Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind

in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen.

Auf Schiffen mit mehr als 1200 BRT Raumgehalt

ist der Arzneischrank oder die Arzneikiste in

einem besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes

aufzustellen; dieser besondere Raum ist

mit Waschgelegenheit, Steckdose und Untersuchungsbank

auszurüsten.

(3) Der Sanitätskasten für Rettungsboote muß

zugelassen sein. Der Sanitätskasten ist mit dem

Namen des Lieferanten und der Angabe des

Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und

zu plombieren. Auf der Innenseite des Kastens

ist ein Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen.

Der Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug

zu versehen.

Verwahrung der Arzneimittel

§ 50. (1) Die im Verzeichnis der Anlage 5

mit + gekennzeichneten Arzneimittel sind in

einer besonderen Arzneikiste, von den übrigen

Präparaten vollkommen getrennt, aufzubewahren

und vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne

Schiffsarzt vom Kapitän, unter Verschluß zu

halten.

(2) Impfstoffe und Seren sind in einem verschlossenen

Behälter, getrennt von Lebensmitteln,

im Kühlschrank oder Kühlraum aufzubewahren.

(3) Desinfektionsmittel, soweit es sich um

Präparate zur Grob- und Raumdesinfektion oder

um Insektenvernichtungsmittel handelt, sind

nicht mit Arzneimittel sondern getrennt von

diesen aufzubewahren.

Arzneikisten und Arzneischränke

§ 51. (1) In den Arzneikisten und Arzneischränken

sind die einzelnen Arzneimittel in

geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße

sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen

Zerbrechen geschützt sind.

(2) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel

sind deutlich und wasserfest zu beschriften.

(3) Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung

und etwa gebotene Vorsichtshinweise

enthalten. Die Beschriftung muß mit den Bezeichnungen

des Verzeichnisses der Anlage 5

übereinstimmen.

Bezeichnung der Arzneimittel

§ 52. (1) Die Beschriftung der Flaschen und

anderen Behälter, in denen Arzneimittel an

Kranke abgegeben werden, muß eine genaue

Gebrauchsanweisung enthalten.

(2) Sämtliche äußerlich anzuwendenden

Arzneimittel sind durch einen roten Aufklebezettel

mit dem deutlich lesbaren Hinweis

„Äußerlich" zu kennzeichnen. Arzneimittel für

den innerlichen Gebrauch sind mit weißem Aufklebezettel

zu versehen. Für lichtempfindliche

Medikamente sind Braunglasflaschen zu verwenden.

Suchtgifte

§ 53. (1) Arzneimittel im Sinne des Suchtgiftgesetzes

(BGBl. Nr. 234/1951, in der Fassung

des BGBl. Nr. 271/1971) und der Suchtgiftverordnung

(BGBl. Nr. 19/1947, in der Fassung

des BGBl. Nr. 379/1971) sind von der Apotheke

bei der Lieferung nach Art und Menge in ein

Suchtgiftvormerkbuch nach dem Muster des Teiles

3 der Anlage 5 einzutragen.

(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so

sind die Art und Menge, der Name des Kranken,

die Art der Erkrankung sowie der Tag und

die Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch

einzutragen.

(3) Alle Eintragungen in das Suchtgiftvormerkbuch

sind vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne

Schiffsarzt vom Kapitän, zu unterschreiben. Die

ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches

ist bei der jährlichen Prüfung der Ausrüstung

zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu

bescheinigen.

Krankenräume

§ 54. (1) Schiffe in der weltweiten Fahrt sind

mit einem ruhig gelegenen, luftigen, hellen und

gut heizbaren Krankenraum auszustatten. Das

gleiche gilt für Schiffe in der küstennahen Fahrt,

soweit sie mehr als 1200 BRT Raumgehalt haben

oder neben den Räumen für die Besatzung und

den Lotsen ein weiterer Aufenthaltsraum vorhanden

ist. Auf allen anderen Schiffen ist ein

Raum vorzusehen, der als Mehrzweckraum in

Verwendung stehen, jedoch binnen kurzer Zeit

zu einem Krankenraum umgewandelt werden

kann. Innenräume dürfen nicht als Krankenräume

verwendet werden.

(2) Der Krankenraum muß bei Bedarf sofort

zur Verfügung stehen. Er muß leicht zu reinigen

und zu desinfizieren sein. Der Eingang zum

Krankenraum muß so breit sein, daß ein Kranker

liegend hineingetragen werden kann.

(3) Der Krankenraum muß bei Schiffen bis

zu 40 Personen an Bord mindestens ein Krankenbett,

bei mehr als 40 Personen mindestens zwei

Krankenbetten enthalten. Die Krankenbetten

müssen mindestens die gleiche Größe, Lage und

Ausstattung wie die Kojen des Mannschaftsraumes

haben.

(4) Bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an

Bord ist die Anzahl der Krankenräume und

Krankenbetten entsprechend zu vermehren. Bei

Schiffen mit mehr als 600 Personen an Bord ist

ein Isolierraum vorzusehen.

(5) Wird an Bord eine Klimaanlage eingebaut,

sind die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume

an die Anlage anzuschließen.

Einrichtung der Krankenräume

§ 55. (1) Bei jedem Krankenraum ist ein gut

lüftbarer Abort mit Wasserspülung vorzusehen,

der bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an

Bord unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich

sein muß.

(2) Auf Schiffen mit mehr als 80 Personen

an Bord ist bei den Krankenräumen ein Baderaum,

der unmittelbar von den Krankenräumen

aus zugänglich ist, vorzusehen. Bei mehr als

600 Personen an Bord sind zwei Baderäume

einzurichten.

(3) Die Baderäume dürfen innen liegen; sie

müssen gut geheizt und ohne Zugwirkung gut

gelüftet werden können. Sie müssen Einrichtungen

für warme und kalte Süßwasserwannenbäder

enthalten.

Operationsraum

§ 56. Schiffe, die mit einem Schiffsarzt zu besetzen

sind, müssen, wenn mit ihrem Bau nach

Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,

einen besonderen Operationsraum von mindestens

8'5 m² Bodenfläche haben.

Schiffsarzt

§ 57. (1) Schiffe mit mehr als 80 Personen an

Bord sind bei Reisen in der küstennahen und

weltweiten Fahrt mit einem Schiffsarzt zu be-

setzen, der verpflichtet ist, die Schiffsbesatzung

unentgeltlich zu behandeln.

(2) Der Schiffsarzt hat über die im Verzeichnis

der Anlage 5 enthaltenen Arzneien hinaus den

Arzneimittelvorrat der Schiffsapotheke, dem

jeweiligen Stand auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens

entsprechend, zu ergänzen.

Krankenbuch

§ 58. (1) Auf Schiffen in der küstennahen und

weltweiten Fahrt sowie in der küstennahen und

weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf

Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von

dem mit der Krankenbehandlung beauftragten

Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster

des Teiles 4 der Anlage 5 zu führen. Bei fieberhaften

Erkrankungen sind Temperaturkurven

aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen.

(2) Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän

und der Schiffsarzt das Krankenbuch zu

unterschreiben; auf Schiffen ohne Schiffsarzt hat

der Kapitän allein das Krankenbuch zu unterschreiben.

Bei kurzen Reisen in der küstennahen

Fahrt ist das Krankenbuch, auch wenn kein

Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal wöchentlich

vom Kapitän zu unterschreiben.

Pflichten des Reeders

§ 59. (1) Der Reeder hat die Ausrüstung und

die Krankenräume mindestens alle zwölf Monate

durch einen Arzt prüfen zu lassen.

(2) Über die Prüfung ist nach Beseitigung

etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung

auszustellen. Die Bescheinigung ist vom Kapitän

aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde

vorzulegen. Die Prüfung ist im Schiffstagebuch

zu vermerken.

Verzeichnis der Arzneien und Hilfsmittel

§ 60. Ein Abdruck des Verzeichnisses (Teil 1

der Anlage 5) ist an der Innenseite des Deckels

der Arzneikiste oder der Tür des Arzneischrankes

anzubringen."

2. Nach der Anlage 4 ist der Verordnung die

der vorliegenden Verordnung angeschlossene Anlage

5 anzuschließen.

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