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446_1973 AT

446. Verordnung: Prüfung für den höheren Arbeitsinspektionsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Verordnung: Prüfung für den höheren Arbeitsinspektionsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/

1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren Arbeitsinspektionsdienst

ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit über Themen aus dem

Wirkungsbereich des höheren Arbeitsinspektionsdienstes

abzufassen. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet

des Kandidaten auszuwählen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

für die im höheren Arbeitsinspektionsdienst

verwendeten Bediensteten umfaßt folgende

Gegenstände

1. das Gesetz über die Arbeitsinspektion, die

Entwicklung der Arbeitsinspektion und die

internationalen Bestimmungen über die

Arbeitsinspektion ;

2. das Arbeitnehmerschutzgesetz und die sonstigen

Rechtsvorschriften, die den technischen

und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz

betreffen;

3. sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem

Gebiete des Bauwesens, des Kessel- und

Maschinenwesens, der Elektrotechnik, der

feuer-, explosionsgefährlichen oder gesundheitsschädlichen

Stoffe sowie der Gifte und

gifthältigen Stoffe, soweit sie für den Dienst

der Arbeitsinspektion von Belang sind;

4. die mechanische und chemische Technologie

(Grundzüge der wichtigsten Herstellungsverfahren

und deren Auswirkungen auf den

Arbeitnehmerschutz) ;

5. die Grundzüge der Arbeitshygiene und der

Arbeitsphysiologie ;

6. die gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete

des Verwendungsschutzes;

7. die Grundzüge des Arbeitsvertragsrechtes

und der Arbeitsverfassung;

8. die Bestimmungen der Gewerbeordnung, des

Berufsausbildungsgesetzes und des Sozialversicherungsrechtes

soweit sie für den

Dienst der Arbeitsinspektion von Belang

sind.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

für die Ärzte der Arbeitsinspektion umfaßt

folgende Gegenstände

1. das Gesetz über die Arbeitsinspektion, die

Entwicklung der Arbeitsinspektion und die

internationalen Bestimmungen über die

Arbeitsinspektion;

2. das Arbeitnehmerschutzgesetz und die sonstigen

Rechtsvorschriften, die den technischen

und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz

betreffen, soweit sie für den

ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion von

Belang sind;

3. sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem

Gebiete des Bauwesens, des Kessel- und

Maschinenwesens, der Elektrotechnik, der

feuer-, explosionsgefährlichen oder gesundheitsschädlichen

Stoffe sowie der Gifte und

gifthältigen Stoffe, soweit sie für den ärztlichen

Dienst der Arbeitsinspektion von

Belang sind;

4. die mechanische und chemische Technologie

(Grundzüge der wichtigsten Herstellungsverfahren

und deren Auswirkungen auf den

Arbeitnehmerschutz) ;

5. Arbeitsmedizin;

6. die gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete

des Verwendungsschutzes, soweit sie

für den ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion

von Belang sind;

7. die Grundzüge des Arbeitsvertragsrechtes

und der Arbeitsverfassung, soweit sie für

den ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion

von Belang sind;

8. die Bestimmungen der Gewerbeordnung

und des Berufsausbildungsgesetzes, soweit

sie für den ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion

von Belang sind;

9. die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes,

insbesondere über die

entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende und ein Mitglied der

Prüfungskommission müssen Beamte des höheren

Ministerialdienstes im Zentral-Arbeitsinspektorat

sein. Je ein weiteres Mitglied muß ein

Beamter des höheren Arbeitsinspektionsdienstes

und ein Arzt der Arbeitsinspektion sein. Der

Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil

der mündlichen Prüfung muß rechtskundig sein.

Der im § 3 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 1 angeführte

Gegenstand ist vom Vorsitzenden des

Prüfungssenates zu prüfen.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 243,

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1973 die

Vorschrift über die „Fachprüfung für den

höheren Arbeitsinspektionsdienst" (kundgemacht

in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, V. Jahrgang,

Nr. 6, 1949), die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben

wurde, außer Kraft.

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