446. Verordnung: Prüfung für den höheren Arbeitsinspektionsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/
1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren Arbeitsinspektionsdienst
ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit über Themen aus dem
Wirkungsbereich des höheren Arbeitsinspektionsdienstes
abzufassen. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet
des Kandidaten auszuwählen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
für die im höheren Arbeitsinspektionsdienst
verwendeten Bediensteten umfaßt folgende
Gegenstände
1. das Gesetz über die Arbeitsinspektion, die
Entwicklung der Arbeitsinspektion und die
internationalen Bestimmungen über die
Arbeitsinspektion ;
2. das Arbeitnehmerschutzgesetz und die sonstigen
Rechtsvorschriften, die den technischen
und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz
betreffen;
3. sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem
Gebiete des Bauwesens, des Kessel- und
Maschinenwesens, der Elektrotechnik, der
feuer-, explosionsgefährlichen oder gesundheitsschädlichen
Stoffe sowie der Gifte und
gifthältigen Stoffe, soweit sie für den Dienst
der Arbeitsinspektion von Belang sind;
4. die mechanische und chemische Technologie
(Grundzüge der wichtigsten Herstellungsverfahren
und deren Auswirkungen auf den
Arbeitnehmerschutz) ;
5. die Grundzüge der Arbeitshygiene und der
Arbeitsphysiologie ;
6. die gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete
des Verwendungsschutzes;
7. die Grundzüge des Arbeitsvertragsrechtes
und der Arbeitsverfassung;
8. die Bestimmungen der Gewerbeordnung, des
Berufsausbildungsgesetzes und des Sozialversicherungsrechtes
soweit sie für den
Dienst der Arbeitsinspektion von Belang
sind.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
für die Ärzte der Arbeitsinspektion umfaßt
folgende Gegenstände
1. das Gesetz über die Arbeitsinspektion, die
Entwicklung der Arbeitsinspektion und die
internationalen Bestimmungen über die
Arbeitsinspektion;
2. das Arbeitnehmerschutzgesetz und die sonstigen
Rechtsvorschriften, die den technischen
und arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz
betreffen, soweit sie für den
ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion von
Belang sind;
3. sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem
Gebiete des Bauwesens, des Kessel- und
Maschinenwesens, der Elektrotechnik, der
feuer-, explosionsgefährlichen oder gesundheitsschädlichen
Stoffe sowie der Gifte und
gifthältigen Stoffe, soweit sie für den ärztlichen
Dienst der Arbeitsinspektion von
Belang sind;
4. die mechanische und chemische Technologie
(Grundzüge der wichtigsten Herstellungsverfahren
und deren Auswirkungen auf den
Arbeitnehmerschutz) ;
5. Arbeitsmedizin;
6. die gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete
des Verwendungsschutzes, soweit sie
für den ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion
von Belang sind;
7. die Grundzüge des Arbeitsvertragsrechtes
und der Arbeitsverfassung, soweit sie für
den ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion
von Belang sind;
8. die Bestimmungen der Gewerbeordnung
und des Berufsausbildungsgesetzes, soweit
sie für den ärztlichen Dienst der Arbeitsinspektion
von Belang sind;
9. die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes,
insbesondere über die
entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende und ein Mitglied der
Prüfungskommission müssen Beamte des höheren
Ministerialdienstes im Zentral-Arbeitsinspektorat
sein. Je ein weiteres Mitglied muß ein
Beamter des höheren Arbeitsinspektionsdienstes
und ein Arzt der Arbeitsinspektion sein. Der
Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil
der mündlichen Prüfung muß rechtskundig sein.
Der im § 3 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 1 angeführte
Gegenstand ist vom Vorsitzenden des
Prüfungssenates zu prüfen.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 243,
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1973 die
Vorschrift über die „Fachprüfung für den
höheren Arbeitsinspektionsdienst" (kundgemacht
in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, V. Jahrgang,
Nr. 6, 1949), die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben
wurde, außer Kraft.