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446. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968 und

BGBl. Nr. 17/1969, wird abgeändert wie folgt

1. a) Im § 2 Abs. 2 haben Z. 11 und 12 zu

lauten

„11. Krankenversicherung der Bezieher von

Überbrückungshilfe, Karenzurlaubshilfe oder

erweiterter Überbrückungshilfe nach dem

Bundesgesetz über die Gewährung von

Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

12. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Beihilfeempfänger nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,".

Die bisherigen Z. 11 bis 13 erhalten die Bezeichnung

Z. 13 bis 15.

b) § 2 Abs. 2 Z. 14 hat zu lauten

„14. Pensionsversicherung der Bauern,".

2. a) § 17 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) in den letzten zwölf Monaten vor dem

Ausscheiden mindestens sechs oder in den

letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden

mindestens zwölf oder in den letzten fünf

Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens

drei Versicherungsmonate in einer

oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen

erworben haben,".

b) § 17 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Personen, die in einer oder mehreren der im

Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen,

in der Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder in der Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

120 Beitragsmonate erworben haben, können das

Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend

machen oder eine beendete Weiterversicherung

erneuern."

c) § 17 Abs. 8 zweiter Satz hat zu lauten

„Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherung zu

berücksichtigen sind, gilt § 64 Gewerbliches

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, soweit

dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung

der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt

§ 54 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz."

3. § 28 Z. 2 lit. b hat zu lauten

„b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt, der

Pensionsversicherungsanstalt der Bauern,

der Landwirtschaftskrankenkassen und der

Österreichische Bauernkrankenkasse,".

4. § 31 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Die gemäß Abs. 3 Z. 4 aufzustellenden Richtlinien

erlangen für den Bereich der Pensionsversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft

selbständig Erwerbstätigen und für den Bereich

der Pensionsversicherung der Bauern nur mit

Zustimmung des Sektionsausschusses für die Träger

der Selbständigen-Pensionsversicherungen

Wirksamkeit."

5. § 106 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,

wenn dieser aber geschäftsunfähig oder

ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist,

an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt."

6. § 251 a hat zu lauten

„Sonderregelung bei Vorliegen

von Versicherungszeiten in mehreren

Pensionsversicherungen

(Wanderversicherung)

§ 251 a. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten

in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz als auch in der nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

geregelten Pensionsversicherung aufzuweisen,

so gilt hinsichtlich der Pensionsleistungen

mit Ausnahme der Höherversicherungspensionen

die Sonderregelung des Abs. 3.

(2) Ist in einer der in Betracht kommenden

Versicherungen der Versicherungsfall, für den

eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht

vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu

berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer

der in Betracht kommenden Versicherungen

a) die besonderen Voraussetzungen für den

Leistungsanspruch nicht erfüllt sind oder

b) ein Pensionsanspruch aus dem gleichen Versicherungsfall

bereits besteht.

Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

im Sinne des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes und des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ist dem

Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit

in der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz gleichzusetzen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt — unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 4 — folgende Sonderregelung

1. In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen

hat der hiefür zuständige Versicherungsträger

zu ermitteln, ob und in welcher

Höhe dem Versicherten eine Leistung nach den

für die betreffende Versicherung geltenden Vorschriften

unter Berücksichtigung der in allen in

Betracht kommenden Versicherungen zurückgelegten

Versicherungszeiten gebühren würde,

wobei sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen

sind; der besondere Steigerungsbetrag für die

Höherversicherung, der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,

die Zuschläge nach § 264 a dieses

Bundesgesetzes, nach §§ 80 Abs. 5 und 85 a des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie die

Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.

2. Versicherungszeiten, die gemäß Z. 1 als sich

deckende Zeiten nur einfach gezählt werden, sind

nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen

zuzuordnen, und zwar in folgender Reihenfolge

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.

3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die nach Z. 1 zu errechnende Leistung sind

in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen

die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach

Z. 2 einer anderen Pensionsversicherung zugeordnet

sind.

4. Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger

hat von der nach Z. 1 errechneten

Leistung den Anteil festzustellen, der dem Verhältnis

der Dauer der in der betreffenden Versicherung

berücksichtigten Versicherungszeiten

zur Summe der in allen in Betracht kommenden

Versicherungen berücksichtigten Versicherungszeiten

entspricht; außerdem hat jeder Versicherungsträger

die Steigerungsbeträge aus einer allfälligen

Höherversicherung festzustellen, soweit

Beiträge hiefür bei ihm eingezahlt worden sind.

5. Die Summe der nach Z. 4 ermittelten Leistungsteile

stellt die dem Versicherten gebührende

Gesamtleistung dar.

6. Bescheid- und leistungszuständig ist jener

Träger der Versicherung, in der in den letzten

15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich, mehr

oder die meisten Versicherungsmonate erworben

wurden, die für die Bemessung der Leistung

heranzuziehen sind oder bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

heranzuziehen wären.

Liegen solche Versicherungsmonate im gleichen

Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat

entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten

15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate

vorliegen. Monate, während derer ein

Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall

des Alters oder aus einem Versicherungsfall der

geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise

der dauernden Erwerbsunfähigkeit gegeben war,

und die nicht schon als Versicherungsmonate gelten,

gelten als Versicherungsmonate der Versicherung,

in der der Anspruch auf die Leistung

(Gesamtleistung) festgestellt worden war. Versicherungsmonate,

die mehr als zehn Jahre vor

dem Stichtag liegen, zählen nur zur Hälfte.

Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat

erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden,

bei dem der Antrag eingebracht wurde.

7. Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger

hat nach den für ihn geltenden Vorschriften

über das Ruhen und das Versagen der Leistung

sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,

Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage, ebenso

über die Zuschläge nach § 264 a dieses Bundesgesetzes,

nach §§ 80 Abs. 5 und 85 a des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden,

wobei jeweils von der Gesamtleistung auszugehen

ist; die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung

werden vom Ruhen nicht erfaßt.

40 v. H. der Gesamtleistung gelten als Grundbetrag.

Für die Ermittlung des Kinderzuschusses

ist die höchste Bemessungsgrundlage aller Leistungsteile

heranzuziehen.

8. Hat ein Versicherter in einer der in Betracht

kommenden Versicherungen weniger als 12 für

die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende

Versicherungsmonate aufzuweisen, so sind diese

Zeiten wohl für die Erfüllung der Wartezeit,

die Anrechenbarkeit von Versicherungsmonaten

und die Dritteldeckung zu berücksichtigen, jedoch

ist für die betreffenden Versicherungen keine

Teilleistung nach Z. 4 festzustellen. Derartige

Versicherungsmonate sind von dem gemäß Z. 6

zuständigen Versicherungsträger bei der Feststellung

des Ausmaßes des Steigerungsbetrages seiner

Leistung zu berücksichtigen.

9. Die Zuständigkeit gemäß Z. 6 ist auch für

die Krankenversicherung der Pensionisten bestimmend;

das gleiche gilt bei Pensionisten, die nicht

gleichzeitig Versicherte sind, für Leistungen der

Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation.

(4) Ist die in Anwendung der Sonderregelung

des Abs. 3 gebührende Gesamtleistung oder die

allein gebührende Teilleistung geringer als die

Leistung, welche unter Außerachtlassung der

Sonderregelung nur aus einer der beteiligten

Versicherungen gebühren würde, so ist zur

Gesamtleistung ein Zuschlag in der Höhe des

Unterschiedes der beiden Leistungen zu gewähren.

Der Unterschiedszuschlag gilt als Bestandteil

des Leistungsteiles des gemäß Abs. 3 Z. 6 zuständigen

Versicherungsträgers."

7. Nach § 264 ist ein § 264 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Zuschlag zur Witwen (Witwer)pension

§ 264 a. (1) Zur Witwen(Witwer)pension

gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 10 v. H.

der Witwen(Witwer)pension nach § 264. Der

Zuschlag gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,

als Bestandteil der Pension.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 vermindert sich

um sonstige Einkünfte im Sinne des Abs. 3,

soweit diese im Monat das Doppelte des Betrages

übersteigen, um den sich jeweils der Richtsatz

nach § 292 Abs. 3 lit. a für die Ehegattin (den

erwerbsunfähigen Ehegatten) erhöht.

(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge

der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert,

insbesondere derartige Bezüge aus einem

gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis

oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen

öffentlicher oder privater Art, nach

Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen

Aufwandes und abzüglich der nach

§ 292 a Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen

Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden

Beträge. Bei der Feststellung der sonstigen Einkünfte

bleiben außer Betracht

a) die Ausgleichszulagen nach § 294;

b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich;

d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)

sonderzahlungen aus der Sozialversicherung

sowie einmalige Geldleistungen;

e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes der (des) Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen und dergleichen);

f) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152,

und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, gewährten Grund- und

Elternrenten, zwei Neuntel der nach dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten

sowie zwei Drittel der Elternrenten

einschließlich einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.

44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);

g) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund

zwischenstaatlicher Verträge über Soziale

Sicherheit gewährt werden."

8. § 266 zweiter Satz hat zu lauten

„Ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender

Hilflosenzuschuß und der Zuschlag nach § 264 a

bleiben hiebei außer Ansatz."

9. § 267 erster Satz, zweiter Halbsatz, hat zu

lauten

„allfällige Hilflosenzuschüsse und ein Zuschlag

gemäß § 264 a haben hiebei außer Ansatz zu

bleiben."

10. a) § 292 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 4

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung 1333 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 1333 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

499 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 749 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

885 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1333 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die

Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

518 S und für jedes Kind (§ 252) um 144 S,

sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

11. § 321 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend

auf die Beziehungen der Versicherungsträger

zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft, zur

Pensionsversicherungsanstalt der Bauern, zur

Österreichischen Bauernkrankenkasse und zu den

Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen anzuwenden."

12. § 404 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf

Antrag des Bundesministeriums für Justiz über

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die

in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen,

ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche

der Fürsorgeträger, nach diesem oder

einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden

entschieden worden sind, ein Gutachten zu

beschließen."

13. a) § 433 Abs. 1 Z. 6 hat zu lauten

„6. für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen

einschließlich der Versicherungsanstalt

des österreichischen Notariates."

b) Im § 433 Abs. 2 ist der Ausdruck „der

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt"

durch den Ausdruck „der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern" zu ersetzen.

c) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) den Vorsitzenden der sechs Sektionsausschüsse

und dem Stellvertreter des Vorsitzenden

des Sektionsausschusses für die

Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen,".

d) Im § 433 Abs. 5 ist der zweimal vorkommende

Ausdruck „Sektionsausschüsse für die Träger

der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung"

durch den Ausdruck „Sektionsausschüsse

für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen"

zu ersetzen.

e) Im § 433 Abs. 6 letzter Satz ist der Ausdruck

„Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung"

durch den Ausdruck „Träger der

Selbständigen-Pensionsversicherungen" zu ersetzen.

14. § 506 a hat zu lauten

„Erwerbung von Versicherungszeiten

bei Gewährung von strafrechtlichen

Entschädigungen

§ 506 a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung

derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig

einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche

Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat,

gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung

Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz erworben

hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor

dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden

Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet

werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als

Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen

Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der

Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten

entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen

Versicherungsträger nach den jeweils in

Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten.

Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig

der Pensionsversicherung als erworben, in dem

der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit

Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als

Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge

sowie als Beitragsgrundlage im Sinne des

§ 243 gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen

der letzten drei Versicherungsmonate vor

der Anhaltungszeit."

15. a) Im § 522 Abs. 3 Z. 3 ist der Ausdruck

„215 Abs. 4 und 5" durch den Ausdruck „215

Abs. 2, 4 und 5" zu ersetzen.

b) Im § 522 Abs. 3 Z. 4 ist nach dem Ausdruck

„in den Fällen des § 522 f jedoch nur der erste

Satz," der Ausdruck „§ 264 a," einzufügen.

16. § 522 k Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Witwenpension nach Abs. 1 beträgt

417'20 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages

tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter

Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte Betrag.

§ 264 a ist entsprechend anzuwenden."

17. Nach § 522 k ist ein § 522 1 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Witwenpension aus der Pensionsversicherung

bei Eintritt des Versicherungsfalles

vor dem 1. Mai

1942 und Nichterfüllung der

Wartezeit

§ 522 1. (1) Anspruch auf Witwenpension aus

der Pensionsversicherung hat auch die Witwe,

deren Ehegatte vor dem 1. Mai 1942 infolge

eines Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit), der

(die) aus der Unfallversicherung entschädigt wird,

gestorben ist und die nicht schon nach den bisher

in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch

auf Witwenpension hat, wenn unmittelbar vor

dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung

Beitragszeiten im Sinne des § 226

Abs. 1 oder Ersatzzeiten im Sinne des § 229

nachgewiesen sind; die Wartezeit gilt als erfüllt.

(2) § 522 k Abs. 2 und 3 gelten entsprechend."

Artikel II

Neubemessung von Pensionen aus der Pensionsversicherung

der Angestellten

(1) Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen

aus der Pensionsversicherung der Angestellten,

bei denen der Versicherungsfall vor dem

1. Jänner 1939 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner

1970 derart neu zu bemessen, daß der Rentenbetrag,

der am 31. Dezember 1938 gebührt hat

oder gebührt hätte, nach Ausscheiden allfälliger

Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses

mit dem im Jahre 1970 für die Jahre

1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

aufzuwerten ist.

(2) Hinterbliebenenpensionen nach dem

Empfänger einer in Abs. 1 bezeichneten Versichertenpension,

bei denen der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem

1. Jänner 1970 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner

1970 derart neu zu bemessen, daß von der nach

Abs. 1 ermittelten Versichertenpension als Witwenpension

50 v. H. und als Waisenpension

40 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind

60 v. H. der Witwenpension gebühren.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen der

§§ 94 und 95 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 von

jenem Grundbetrag auszugehen, der am 31. Dezember

1938 in der Pension enthalten war oder

enthalten gewesen wäre. Die sich ergebenden

Beträge sind mit dem im Jahr 1970 für die

Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

aufzuwerten.

(4) Zu der nach Abs. 1 oder 2 neu bemessenen

Pension treten die Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage nach den hiefür

geltenden Vorschriften.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 neu bemessenen

Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1971 der

Anpassung gemäß § 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(6) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 1 oder

2 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag,

als er nach den bisherigen Bestimmungen nach

Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines

allfälligen Hilflosenzuschusses gebührte, so ist die

monatliche Pension in dem sich nach den bisherigen

Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiterzugewähren.

Führt die Anwendung der Ruhensbestimmungen

unter Heranziehung der Berechnung

nach Abs. 3 zu einem niedrigeren Pensionsbetrag,

so ruht die neubemessene Pension

nur so weit, daß der bisherige Pensionsbetrag

nach Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen

gewahrt bleibt.

(7) Die Neubemessung nach Abs. 1 und 2 ist

von Amts wegen vorzunehmen. Auf Grund der

Neubemessung ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage

im Sinne des § 296 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen.

Die sich bei der Neubemessung ergebenden Mehrbeträge

vermindern jedoch eine zu der Pension

gebührende Ausgleichszulage. Über die Neubemessung

ist ein schriftlicher Bescheid nur zu

erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember

1970 verlangt.

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des § 251 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 6 dieses Bundesgesetzes gelten

nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach

dem 31. Dezember 1970 liegt. Sie gelten nicht für

Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes,

wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember

1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein

Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit oder

des Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1971

bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund

eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten Verfahrens

nachträglich für die Zeit bis zum Tod

anerkannt wurde.

(2) Die Bestimmungen der §§ 264 a, 266 und

267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 7 bis 9 dieses

Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf

Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni

1970 bereits bestehen.

(3) Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971

vorzunehmenden Anpassung nach § 292 Abs. 4

und § 522 k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, sind die

in Art. I Z. 10 lit. b bzw. Z. 16 angeführten Beträge

zugrunde zu legen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 10 dieses Bundesgesetzes gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(5) Im Jahre 1970 beträgt der Beitrag des

Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(§ 447 a Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) 25 Millionen Schilling;

dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen

am 1. April und am 1. Oktober 1970

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu überweisen.

(6) Die sich aus § 522 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 15 lit. a dieses Bundesgesetzes ergebenden

Leistungsansprüche gebühren ab 1. Juli 1970.

(7) Die Witwenpension nach § 522 1 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des

Art. I Z. 17 dieses Bundesgesetzes gebührt ab

1. Juli 1970, wenn der Antrag bis 31. Dezember

1970 gestellt wird. Wird der Antrag später

gestellt, gebührt die Pension ab dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1970 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) die Bestimmungen des Art. I Z. 1 lit. a,

10 lit. a, 14 und des Art. II mit 1. Jänner

1970;

b) die Bestimmungen des Art. I Z. 1 lit. b,

2 bis 4, 6 und 11 bis 13 mit 1. Jänner

1971.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 12

und hinsichtlich der Bestimmungen des § 506 a

drittletzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 14

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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