446. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968 und
BGBl. Nr. 17/1969, wird abgeändert wie folgt
1. a) Im § 2 Abs. 2 haben Z. 11 und 12 zu
lauten
„11. Krankenversicherung der Bezieher von
Überbrückungshilfe, Karenzurlaubshilfe oder
erweiterter Überbrückungshilfe nach dem
Bundesgesetz über die Gewährung von
Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
12. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Beihilfeempfänger nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,".
Die bisherigen Z. 11 bis 13 erhalten die Bezeichnung
Z. 13 bis 15.
b) § 2 Abs. 2 Z. 14 hat zu lauten
„14. Pensionsversicherung der Bauern,".
2. a) § 17 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) in den letzten zwölf Monaten vor dem
Ausscheiden mindestens sechs oder in den
letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden
mindestens zwölf oder in den letzten fünf
Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens
drei Versicherungsmonate in einer
oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen
erworben haben,".
b) § 17 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Personen, die in einer oder mehreren der im
Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen,
in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder in der Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
120 Beitragsmonate erworben haben, können das
Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend
machen oder eine beendete Weiterversicherung
erneuern."
c) § 17 Abs. 8 zweiter Satz hat zu lauten
„Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherung zu
berücksichtigen sind, gilt § 64 Gewerbliches
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, soweit
dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt
§ 54 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz."
3. § 28 Z. 2 lit. b hat zu lauten
„b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt, der
Pensionsversicherungsanstalt der Bauern,
der Landwirtschaftskrankenkassen und der
Österreichische Bauernkrankenkasse,".
4. § 31 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Die gemäß Abs. 3 Z. 4 aufzustellenden Richtlinien
erlangen für den Bereich der Pensionsversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft
selbständig Erwerbstätigen und für den Bereich
der Pensionsversicherung der Bauern nur mit
Zustimmung des Sektionsausschusses für die Träger
der Selbständigen-Pensionsversicherungen
Wirksamkeit."
5. § 106 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,
wenn dieser aber geschäftsunfähig oder
ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist,
an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt."
6. § 251 a hat zu lauten
„Sonderregelung bei Vorliegen
von Versicherungszeiten in mehreren
Pensionsversicherungen
(Wanderversicherung)
§ 251 a. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten
in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz als auch in der nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
geregelten Pensionsversicherung aufzuweisen,
so gilt hinsichtlich der Pensionsleistungen
mit Ausnahme der Höherversicherungspensionen
die Sonderregelung des Abs. 3.
(2) Ist in einer der in Betracht kommenden
Versicherungen der Versicherungsfall, für den
eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht
vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu
berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer
der in Betracht kommenden Versicherungen
a) die besonderen Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch nicht erfüllt sind oder
b) ein Pensionsanspruch aus dem gleichen Versicherungsfall
bereits besteht.
Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
im Sinne des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes und des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ist dem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz gleichzusetzen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt — unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 4 — folgende Sonderregelung
1. In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen
hat der hiefür zuständige Versicherungsträger
zu ermitteln, ob und in welcher
Höhe dem Versicherten eine Leistung nach den
für die betreffende Versicherung geltenden Vorschriften
unter Berücksichtigung der in allen in
Betracht kommenden Versicherungen zurückgelegten
Versicherungszeiten gebühren würde,
wobei sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen
sind; der besondere Steigerungsbetrag für die
Höherversicherung, der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,
die Zuschläge nach § 264 a dieses
Bundesgesetzes, nach §§ 80 Abs. 5 und 85 a des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie die
Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
2. Versicherungszeiten, die gemäß Z. 1 als sich
deckende Zeiten nur einfach gezählt werden, sind
nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen
zuzuordnen, und zwar in folgender Reihenfolge
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.
3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die nach Z. 1 zu errechnende Leistung sind
in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen
die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach
Z. 2 einer anderen Pensionsversicherung zugeordnet
sind.
4. Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger
hat von der nach Z. 1 errechneten
Leistung den Anteil festzustellen, der dem Verhältnis
der Dauer der in der betreffenden Versicherung
berücksichtigten Versicherungszeiten
zur Summe der in allen in Betracht kommenden
Versicherungen berücksichtigten Versicherungszeiten
entspricht; außerdem hat jeder Versicherungsträger
die Steigerungsbeträge aus einer allfälligen
Höherversicherung festzustellen, soweit
Beiträge hiefür bei ihm eingezahlt worden sind.
5. Die Summe der nach Z. 4 ermittelten Leistungsteile
stellt die dem Versicherten gebührende
Gesamtleistung dar.
6. Bescheid- und leistungszuständig ist jener
Träger der Versicherung, in der in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich, mehr
oder die meisten Versicherungsmonate erworben
wurden, die für die Bemessung der Leistung
heranzuziehen sind oder bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
heranzuziehen wären.
Liegen solche Versicherungsmonate im gleichen
Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat
entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate
vorliegen. Monate, während derer ein
Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall
des Alters oder aus einem Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise
der dauernden Erwerbsunfähigkeit gegeben war,
und die nicht schon als Versicherungsmonate gelten,
gelten als Versicherungsmonate der Versicherung,
in der der Anspruch auf die Leistung
(Gesamtleistung) festgestellt worden war. Versicherungsmonate,
die mehr als zehn Jahre vor
dem Stichtag liegen, zählen nur zur Hälfte.
Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat
erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden,
bei dem der Antrag eingebracht wurde.
7. Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden Vorschriften
über das Ruhen und das Versagen der Leistung
sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß,
Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage, ebenso
über die Zuschläge nach § 264 a dieses Bundesgesetzes,
nach §§ 80 Abs. 5 und 85 a des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden,
wobei jeweils von der Gesamtleistung auszugehen
ist; die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung
werden vom Ruhen nicht erfaßt.
40 v. H. der Gesamtleistung gelten als Grundbetrag.
Für die Ermittlung des Kinderzuschusses
ist die höchste Bemessungsgrundlage aller Leistungsteile
heranzuziehen.
8. Hat ein Versicherter in einer der in Betracht
kommenden Versicherungen weniger als 12 für
die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende
Versicherungsmonate aufzuweisen, so sind diese
Zeiten wohl für die Erfüllung der Wartezeit,
die Anrechenbarkeit von Versicherungsmonaten
und die Dritteldeckung zu berücksichtigen, jedoch
ist für die betreffenden Versicherungen keine
Teilleistung nach Z. 4 festzustellen. Derartige
Versicherungsmonate sind von dem gemäß Z. 6
zuständigen Versicherungsträger bei der Feststellung
des Ausmaßes des Steigerungsbetrages seiner
Leistung zu berücksichtigen.
9. Die Zuständigkeit gemäß Z. 6 ist auch für
die Krankenversicherung der Pensionisten bestimmend;
das gleiche gilt bei Pensionisten, die nicht
gleichzeitig Versicherte sind, für Leistungen der
Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation.
(4) Ist die in Anwendung der Sonderregelung
des Abs. 3 gebührende Gesamtleistung oder die
allein gebührende Teilleistung geringer als die
Leistung, welche unter Außerachtlassung der
Sonderregelung nur aus einer der beteiligten
Versicherungen gebühren würde, so ist zur
Gesamtleistung ein Zuschlag in der Höhe des
Unterschiedes der beiden Leistungen zu gewähren.
Der Unterschiedszuschlag gilt als Bestandteil
des Leistungsteiles des gemäß Abs. 3 Z. 6 zuständigen
Versicherungsträgers."
7. Nach § 264 ist ein § 264 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Zuschlag zur Witwen (Witwer)pension
§ 264 a. (1) Zur Witwen(Witwer)pension
gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 10 v. H.
der Witwen(Witwer)pension nach § 264. Der
Zuschlag gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
als Bestandteil der Pension.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 vermindert sich
um sonstige Einkünfte im Sinne des Abs. 3,
soweit diese im Monat das Doppelte des Betrages
übersteigen, um den sich jeweils der Richtsatz
nach § 292 Abs. 3 lit. a für die Ehegattin (den
erwerbsunfähigen Ehegatten) erhöht.
(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge
der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert,
insbesondere derartige Bezüge aus einem
gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis
oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen
öffentlicher oder privater Art, nach
Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen
Aufwandes und abzüglich der nach
§ 292 a Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden
Beträge. Bei der Feststellung der sonstigen Einkünfte
bleiben außer Betracht
a) die Ausgleichszulagen nach § 294;
b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich;
d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)
sonderzahlungen aus der Sozialversicherung
sowie einmalige Geldleistungen;
e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen und dergleichen);
f) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152,
und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, gewährten Grund- und
Elternrenten, zwei Neuntel der nach dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten
sowie zwei Drittel der Elternrenten
einschließlich einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.
44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);
g) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund
zwischenstaatlicher Verträge über Soziale
Sicherheit gewährt werden."
8. § 266 zweiter Satz hat zu lauten
„Ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender
Hilflosenzuschuß und der Zuschlag nach § 264 a
bleiben hiebei außer Ansatz."
9. § 267 erster Satz, zweiter Halbsatz, hat zu
lauten
„allfällige Hilflosenzuschüsse und ein Zuschlag
gemäß § 264 a haben hiebei außer Ansatz zu
bleiben."
10. a) § 292 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 4
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung 1333 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 1333 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
499 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 749 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
885 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1333 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die
Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
518 S und für jedes Kind (§ 252) um 144 S,
sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
11. § 321 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend
auf die Beziehungen der Versicherungsträger
zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft, zur
Pensionsversicherungsanstalt der Bauern, zur
Österreichischen Bauernkrankenkasse und zu den
Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen anzuwenden."
12. § 404 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf
Antrag des Bundesministeriums für Justiz über
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die
in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen,
ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche
der Fürsorgeträger, nach diesem oder
einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden
entschieden worden sind, ein Gutachten zu
beschließen."
13. a) § 433 Abs. 1 Z. 6 hat zu lauten
„6. für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen
einschließlich der Versicherungsanstalt
des österreichischen Notariates."
b) Im § 433 Abs. 2 ist der Ausdruck „der
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt"
durch den Ausdruck „der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern" zu ersetzen.
c) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) den Vorsitzenden der sechs Sektionsausschüsse
und dem Stellvertreter des Vorsitzenden
des Sektionsausschusses für die
Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen,".
d) Im § 433 Abs. 5 ist der zweimal vorkommende
Ausdruck „Sektionsausschüsse für die Träger
der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung"
durch den Ausdruck „Sektionsausschüsse
für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen"
zu ersetzen.
e) Im § 433 Abs. 6 letzter Satz ist der Ausdruck
„Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung"
durch den Ausdruck „Träger der
Selbständigen-Pensionsversicherungen" zu ersetzen.
14. § 506 a hat zu lauten
„Erwerbung von Versicherungszeiten
bei Gewährung von strafrechtlichen
Entschädigungen
§ 506 a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig
einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche
Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat,
gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung
Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz erworben
hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor
dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden
Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet
werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als
Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen
Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der
Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten
entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen
Versicherungsträger nach den jeweils in
Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten.
Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig
der Pensionsversicherung als erworben, in dem
der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit
Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als
Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge
sowie als Beitragsgrundlage im Sinne des
§ 243 gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen
der letzten drei Versicherungsmonate vor
der Anhaltungszeit."
15. a) Im § 522 Abs. 3 Z. 3 ist der Ausdruck
„215 Abs. 4 und 5" durch den Ausdruck „215
Abs. 2, 4 und 5" zu ersetzen.
b) Im § 522 Abs. 3 Z. 4 ist nach dem Ausdruck
„in den Fällen des § 522 f jedoch nur der erste
Satz," der Ausdruck „§ 264 a," einzufügen.
16. § 522 k Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Witwenpension nach Abs. 1 beträgt
417'20 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte Betrag.
§ 264 a ist entsprechend anzuwenden."
17. Nach § 522 k ist ein § 522 1 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Witwenpension aus der Pensionsversicherung
bei Eintritt des Versicherungsfalles
vor dem 1. Mai
1942 und Nichterfüllung der
Wartezeit
§ 522 1. (1) Anspruch auf Witwenpension aus
der Pensionsversicherung hat auch die Witwe,
deren Ehegatte vor dem 1. Mai 1942 infolge
eines Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit), der
(die) aus der Unfallversicherung entschädigt wird,
gestorben ist und die nicht schon nach den bisher
in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch
auf Witwenpension hat, wenn unmittelbar vor
dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung
Beitragszeiten im Sinne des § 226
Abs. 1 oder Ersatzzeiten im Sinne des § 229
nachgewiesen sind; die Wartezeit gilt als erfüllt.
(2) § 522 k Abs. 2 und 3 gelten entsprechend."
Artikel II
Neubemessung von Pensionen aus der Pensionsversicherung
der Angestellten
(1) Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen
aus der Pensionsversicherung der Angestellten,
bei denen der Versicherungsfall vor dem
1. Jänner 1939 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner
1970 derart neu zu bemessen, daß der Rentenbetrag,
der am 31. Dezember 1938 gebührt hat
oder gebührt hätte, nach Ausscheiden allfälliger
Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses
mit dem im Jahre 1970 für die Jahre
1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
aufzuwerten ist.
(2) Hinterbliebenenpensionen nach dem
Empfänger einer in Abs. 1 bezeichneten Versichertenpension,
bei denen der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem
1. Jänner 1970 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner
1970 derart neu zu bemessen, daß von der nach
Abs. 1 ermittelten Versichertenpension als Witwenpension
50 v. H. und als Waisenpension
40 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind
60 v. H. der Witwenpension gebühren.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen der
§§ 94 und 95 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 von
jenem Grundbetrag auszugehen, der am 31. Dezember
1938 in der Pension enthalten war oder
enthalten gewesen wäre. Die sich ergebenden
Beträge sind mit dem im Jahr 1970 für die
Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
aufzuwerten.
(4) Zu der nach Abs. 1 oder 2 neu bemessenen
Pension treten die Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage nach den hiefür
geltenden Vorschriften.
(5) Die nach Abs. 1 und 2 neu bemessenen
Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1971 der
Anpassung gemäß § 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(6) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 1 oder
2 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag,
als er nach den bisherigen Bestimmungen nach
Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines
allfälligen Hilflosenzuschusses gebührte, so ist die
monatliche Pension in dem sich nach den bisherigen
Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiterzugewähren.
Führt die Anwendung der Ruhensbestimmungen
unter Heranziehung der Berechnung
nach Abs. 3 zu einem niedrigeren Pensionsbetrag,
so ruht die neubemessene Pension
nur so weit, daß der bisherige Pensionsbetrag
nach Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen
gewahrt bleibt.
(7) Die Neubemessung nach Abs. 1 und 2 ist
von Amts wegen vorzunehmen. Auf Grund der
Neubemessung ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage
im Sinne des § 296 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen.
Die sich bei der Neubemessung ergebenden Mehrbeträge
vermindern jedoch eine zu der Pension
gebührende Ausgleichszulage. Über die Neubemessung
ist ein schriftlicher Bescheid nur zu
erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember
1970 verlangt.
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 251 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 6 dieses Bundesgesetzes gelten
nur für Leistungen, bei denen der Stichtag nach
dem 31. Dezember 1970 liegt. Sie gelten nicht für
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes,
wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember
1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein
Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit oder
des Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1971
bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund
eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten Verfahrens
nachträglich für die Zeit bis zum Tod
anerkannt wurde.
(2) Die Bestimmungen der §§ 264 a, 266 und
267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 7 bis 9 dieses
Bundesgesetzes sind von Amts wegen auch auf
Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni
1970 bereits bestehen.
(3) Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971
vorzunehmenden Anpassung nach § 292 Abs. 4
und § 522 k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, sind die
in Art. I Z. 10 lit. b bzw. Z. 16 angeführten Beträge
zugrunde zu legen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 10 dieses Bundesgesetzes gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(5) Im Jahre 1970 beträgt der Beitrag des
Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(§ 447 a Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) 25 Millionen Schilling;
dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen
am 1. April und am 1. Oktober 1970
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu überweisen.
(6) Die sich aus § 522 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 15 lit. a dieses Bundesgesetzes ergebenden
Leistungsansprüche gebühren ab 1. Juli 1970.
(7) Die Witwenpension nach § 522 1 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des
Art. I Z. 17 dieses Bundesgesetzes gebührt ab
1. Juli 1970, wenn der Antrag bis 31. Dezember
1970 gestellt wird. Wird der Antrag später
gestellt, gebührt die Pension ab dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1970 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) die Bestimmungen des Art. I Z. 1 lit. a,
10 lit. a, 14 und des Art. II mit 1. Jänner
1970;
b) die Bestimmungen des Art. I Z. 1 lit. b,
2 bis 4, 6 und 11 bis 13 mit 1. Jänner
1971.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 12
und hinsichtlich der Bestimmungen des § 506 a
drittletzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 14
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.