446. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Preistreibereigesetz 1959, BGBl.
Nr. 49, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 281/1959, 301/1960, 311/1961, 104/1962,
122/1963, 329/1965, 310/1966 und des Art. II
des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,
sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind
vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
an bis zum Ablauf des 30. Juni 1970 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Preistreibereigesetz 1959 wird geändert
wie folgt
§ 15 hat zu lauten
„Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1970 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1969 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzej
sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
im übrigen aber der Bundesminister für Justiz,
der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie je
nach ihrem Wirkungsbereich betraut.