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446_1968 AT

446. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 446. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959, BGBl.

Nr. 49, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 281/1959, 301/1960, 311/1961, 104/1962,

122/1963, 329/1965, 310/1966 und des Art. II

des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,

sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind

vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

an bis zum Ablauf des 30. Juni 1970 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Preistreibereigesetz 1959 wird geändert

wie folgt

§ 15 hat zu lauten

„Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1970 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1969 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzej

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

im übrigen aber der Bundesminister für Justiz,

der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie je

nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

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