445. Verordnung: Leistungs- und Strukturerhebungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat jährlich ab dem Berichtsjahr 1997 Leistungs-
und Strukturerhebungen im Sinne der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 über die strukturelle
Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 14 vom 17. Jänner 1997 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG,
EURATOM) Nr. 410/98, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 1998 S 1, durchzuführen.
§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften, fachliche
Einheiten und örtliche Einheiten, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem Anhang zur Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG)
Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993 S 1In Verbindung mit Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 1995 –, Hrsg.: Österreichisches Statistisches
Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei AG. , folgenden Abschnitten oder Abteilungen zuzuordnen
sind
1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ÖNACE 1995 – Abschnitt C)
2. Sachgütererzeugung (ÖNACE 1995 – Abschnitt D)
3. Energie- und Wasserversorgung (ÖNACE 1995 – Abschnitt E)
4. Bauwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt F)
5. Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern (ÖNACE 1995
– Abschnitt G)
6. Beherbergungs- und Gaststättenwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt H)
7. Verkehr und Nachrichtenübermittlung (ÖNACE 1995 – Abschnitt I)
8. Kreditwesen (ÖNACE 1995 – Abteilung 65)
9. Versicherungswesen (ÖNACE 1995 – Abteilung 66)
10. Mit dem Kredit- und Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten (ÖNACE 1995 – Abteilung
67)
11. Realitätenwesen; Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen
Dienstleistungen (ÖNACE 1995 – Abschnitt K)
(2) Ein Unternehmen, eine fachliche Einheit sowie eine örtliche Einheit sind jene Beobachtungseinheiten,
wie sie in dem im Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die
statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl.
Nr. L 76 vom 30. März 1993 S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen
Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.
(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine einmalige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen
Durchführung größerer Bauvorhaben eingegangene vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren
kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
§ 3. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle im § 2 angeführten Einheiten zu beziehen, die eine
Tätigkeit, die den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig,
regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils
ausüben.
(2) Dazu zählen auch Einheiten (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im § 2 Abs. 1 angeführten
Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist und es sich um Einheiten (Dienststellen) mit Gewinnermittlung im
Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der geltenden Fassung
oder des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401, in der geltenden Fassung, insbesondere um
solche mit einem Vermögens- und Schuldennachweis gemäß § 16 Abs. 1 der Voranschlags- und
Rechnungsabschlußverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der geltenden Fassung handelt.
(3) Ausgenommen sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994
(GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der geltenden Fassung und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO
1994.
§ 4. (1) Für die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Abschnitte oder Abteilungen der ÖNACE 1995
sind die im Anhang I dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.
(2) Für Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften mit 20 und mehr Beschäftigten am 30. September
des Berichtsjahres sind die im Anhang I mit A gekennzeichneten Merkmale zu erheben.
(3) Für Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften mit weniger als 20 Beschäftigten am 30. September
des Berichtsjahres sind die im Anhang I mit B gekennzeichneten Merkmale zu erheben.
§ 5. (1) Für die im § 2 Abs. 1 Z 5 bis 7 sowie 10 und 11 genannten Abschnitte oder Abteilungen der
ÖNACE 1995 sind die im Anhang II dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.
(2) Für Unternehmen des in § 2 Abs. 1 Z 5 genannten Abschnittes sowie den Gruppen 63.3
(Reisebüros und Reiseveranstalter) und 63.4 (Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung) des in § 2 Abs. 1
Z 7 genannten Abschnittes der ÖNACE 1995 sind
1. mit im Berichtsjahr erzielten Erlösen (Umsätzen) von mehr als 20 Millionen Schilling die im
Anhang II mit A gekennzeichneten Merkmale und
2. mit im Berichtsjahr erzielten Erlösen (Umsätzen) bis 20 Millionen Schilling die im Anhang II mit
B gekennzeichneten Merkmale
zu erheben.
(3) Für Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Z 6, 10 und 11 genannten Abschnitte oder Abteilung sowie
der Abteilungen 60 (Landverkehr, Transport in Rohrleitungen), 61 (Schiffahrt), 62 (Flugverkehr) und 64
(Nachrichtenübermittlung) sowie der Gruppen 63.1 (Frachtumschlag und Lagerei) und 63.2 (Sonstige
Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr) des in § 2 Abs. 1 Z 7 genannten Abschnittes der ÖNACE
1995 sind
1. mit im Berichtsjahr erzielten Erlösen (Umsätzen) von mehr als 10 Millionen Schilling die im
Anhang II mit A gekennzeichneten Merkmale und
2. mit im Berichtsjahr erzielten Erlösen (Umsätzen) bis 10 Millionen Schilling die im Anhang II mit
B gekennzeichneten Merkmale
zu erheben.
§ 6. Für die im § 2 Abs. 1 Z 8 (Kreditwesen) genannte Abteilung der ÖNACE 1995 sind die im
Anhang III dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben, wobei die Einzeldaten betreffend die
im Anhang III mit B gekennzeichneten Merkmale von der Oesterreichischen Nationalbank, soweit diese
auf Grund von Meldungen nach dem Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der geltenden Fassung im
Besitz dieser Daten ist, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Verlangen zum Zwecke der
statistischen Aufarbeitung zu übermitteln sind.
§ 7. Für die im § 2 Abs. 1 Z 9 (Versicherungswesen) genannte Abteilung der ÖNACE 1995 sind die
Merkmale gemäß Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/98 zu erheben.
§ 8. Die Erhebungen sind mit Ausnahme jener für die Abteilung Versicherungswesen der ÖNACE
1995 in Form von Stichproben durchzuführen. Für die Abteilung Versicherungswesen sind die
Einzeldaten gemäß § 7 vom Bundesministerium für Finanzen dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt bis 30. September des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres zum Zwecke der
statistischen Aufarbeitung zu übermitteln.
§ 9. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen
einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle auskunftspflichtigen
Unternehmen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung
erfolgen.
(2) Die gemäß der §§ 4 Abs. 3 sowie 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 dieser Verordnung zu erhebenden
Merkmale sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in den Erhebungsunterlagen besonders zu
kennzeichnen.
(3) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechts verpflichtet, die eine der in § 2 angeführten Einheiten im eigenen Namen
betreiben, wenn diese Einheiten unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurden. Die Auskunftspflichtigen
haben die Angaben gemäß den Anhängen I–III, soweit zutreffend, vollständig und sorgfältig in die
amtlichen Erhebungsunterlagen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zu dem in der
Erhebungsunterlage angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die in der
Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.
§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
1. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für
Gesundheit und Konsumentenschutz, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. II Nr. 10/1997, mit der statistische Erhebungen über die strukturelle Entwicklung der
Produktions- und Dienstleistungsbereiche angeordnet werden (Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungs-
Verordnung 1995).
2. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. Nr. 507/1981, mit der statistische Erhebungen über den
Lagerbestand im Groß- und Einzelhandel angeordnet werden.