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445. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt

geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert

a) die §§ 12 und 14 entfallen samt Überschriften;

b) die Bezeichnung „§ 28. Organkredite“ wird durch „§ 28. Organgeschäfte“ ersetzt;

c) die Bezeichnung „§ 77. Internationale Zusammenarbeit“ wird ersetzt durch „§ 77. und § 77a.

Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“;

d) die Bezeichnung „§ 93. Einlagensicherung“ wird ersetzt durch „§ 93. und § 93a. Einlagensicherung“.

2. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln

(Diskontgeschäft);“

3. § 2 Z 2 und 3 lauten

„2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des

Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren

verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem

anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind,

dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen;

persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets

an der Personengesellschaft beteiligt;

3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals

oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf

die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung

der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist

§ 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;“

4. In § 2 Z 12 wird die Wortfolge „im Sinne von § 244 HGB Abs. 1 und 2 HGB“ durch die Wortfolge

„im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB“ ersetzt.

5. § 2 Z 23 lit. a lautet

„a) in Z 17 und 25 bis 27,“

6. § 2 Z 23 lit. d lautet

„d) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,“

7. § 2 Z 23 lit. g lautet

„g) in § 27 Abs. 8 Z 2 und 4,“

8. § 2 Z 23 lit. i bis m lauten

„i) in den §§ 51 bis 54,

j) in § 59,

k) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3,

l) in § 93 Abs. 5 und

m) in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;“

9. § 2 Z 24 lautet

„24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen

zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz

außerhalb Österreichs haben

a) in Z 25,

b) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

c) in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und

d) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,

e) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3 und

f) in § 93 Abs. 5 Z 1;“

10. Nach § 2 Z 24 werden die folgenden Z 25 bis 27 angefügt

„25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder Unternehmen,

a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten

oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im

Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,

c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kredit-

oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern

auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert

der Beteiligung, abzustellen ist, und

d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut ist;

26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch eine Finanz-

Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut

gehört;

27. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,

a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von

Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit

im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat.“

11. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite

oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;“

12. Im § 3 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 und 7 werden angefügt

„6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu

mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich

des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;

7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen

der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1981 hinsichtlich der §§ 22 und 25 bis 27.“

13. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „§ 39 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.

14. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt

„(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die

Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entge-

gennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2), so ist auch die betroffene Einlagensicherungseinrichtung

anzuhören.“

15. § 5 Abs. 1 Z 9 lautet

„9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen

Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes

im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu

bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter

dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen

und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;“

16. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Kreditinstitut und jede konzessionspflichtige Veränderung des Geschäftsgegenstandes dürfen

nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide

in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der

Betrieb von Bankgeschäften nach § 9, § 11, § 13 oder § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat

Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für

Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem

zuständigen Gericht die gemäß § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu

übermitteln.“

17. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Konzession zurücknehmen, wenn

1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung

aufgenommen wurde oder

2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden

ist.“

18. § 9 Abs. 7 und 8 lauten

„(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben

die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4

sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf

Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach

ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten

Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

19. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates

im Sinne des Art. 18 Abs. 2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in

die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln

der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten,

der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

20. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44

Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze

und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide

einzuhalten.“

21. § 11 Abs. 6 lautet

„(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94

einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze

und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide

einzuhalten.“

22. § 12 entfällt.

23. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung

auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere

hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung

der Beteiligungen.“

24. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44

Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze

und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

25. § 13 Abs. 5 lautet

„(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94

einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze

und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide

einzuhalten.“

26. § 14 entfällt.

27. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im

Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6,

60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze

oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist

ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Z 7, vom Bundesminister für Finanzen aufzutragen,

binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der

Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates

davon in Kenntnis zu setzen.“

28. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung

des Bundesministers für Finanzen selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche

Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie

77/780/EWG in der Fassung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 89/646/EWG bei der Zweigstelle vornehmen.

Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Bundesminister für Finanzen solche Prüfungen

auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

29. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im

Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60

bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten

Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der

§§ 96 und 99 vom Bundesminister für Finanzen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen

drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung

nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates

davon in Kenntnis zu setzen.“

30. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung

des Bundesministers für Finanzen selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der

Zweigstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG erforderlichen

Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Bundesminister

für Finanzen solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren

vornehmen.“

31. § 18 entfällt.

32. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet

„Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen

sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der

Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen.“

33. Im § 20 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt

„(7a) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof

gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat,

und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für

Finanzen beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu

beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz

seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist.

Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten

Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden

Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des

Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

34. § 21 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz lautet

„für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung),

20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein

anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;“

35. Im § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und k wird jeweils das Wort „Laufzeit“ durch das Wort „Ursprungslaufzeit“

ersetzt.

36. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden

Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn

a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern,

Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde und

b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a bestätigt hat;“

37. § 23 Abs. 4 Z 5 lautet

„5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung

oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.“

38. § 23 Abs. 4 Z 6 entfällt.

39. § 23 Abs. 7 Z 1 lautet

„1. die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt

werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können;

seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

40. § 23 Abs. 7 Z 5 lautet

„5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit

vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich

zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität

beschafft, und der Bankprüfer dies bestätigt hat.“

41. § 23 Abs. 7 Z 6 entfällt.

42. Dem § 23 Abs. 8 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt

„im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor Kapital

in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;“

43. § 23 Abs. 13 Z 3 lautet

„3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital,

Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung

als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten

oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr

als 10 vH beteiligt ist;“

44. Im § 23 entfällt der Abs. 17.

45. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 und die Eigenmittelbestandteile

(§ 23 Abs. 1) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung

zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der

anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Instituts, die einem gruppenangehörigen

nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“

46. § 24 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht der Kreditinstitutsgruppe

angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;“

47. In § 25 Abs. 6 Z 6 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; § 25 Abs. 6 Z 7 entfällt.

48. § 27 lautet

„Großveranlagungen

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko

einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Aktivposten, außerbilanzmäßigen

Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bei einem Kunden oder

bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der

anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens sieben

Millionen S betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen

1. Die im § 22 Abs. 3 genannten Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1

zu § 22 mit 100 vH gewichtet;

2. die in der Anlage 2 zu § 22 genannten besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte nach

einer der Methoden des § 22 Abs. 6 berechnet, es unterbleibt jedoch die Vertragspartnergewichtung;

3. nicht zu berücksichtigen sind bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen

Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben

werden und bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens

für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach

Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist;

4. Aktivposten sind unter Abzug der Wertberichtigungen anzusetzen, für außerbilanzmäßige Geschäfte

und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gebildete Rückstellungen sind abzuziehen.

(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von

100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind

1. Gewicht Null

a) Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, den Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken

der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften; hinsichtlich der Länder

und Gemeinden hat der Bundesminister für Finanzen die Europäische Kommission zu unterrichten;

Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates können mit Gewicht

Null versehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Forderungen ein

Gewicht von Null gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 92/121/EWG nach seinem nationalen

Recht vorgesehen hat;

b) Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, von

Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A und der Europäischen Gemeinschaften

sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates unter der in lit. a genannten Voraussetzung;

c) Großveranlagungen, soweit diese durch Wertpapiere des Bundes, der Länder, von Zentralregierungen

oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen

eines Mitgliedstaates mit der in lit. a genannten Voraussetzung besichert

sind;

d) Großveranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das

kreditgewährende Institut angehören;

e) Forderungen an das zuständige Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige

Geschäfte sowie besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, die ein Kreditrisiko gegenüber

dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

f) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden

Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen

des kreditgewährenden Instituts ist, hinreichend abgesichert sind;

g) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten hinreichend

abgesichert sind, und diese Einlagenzertifikate vom kreditgewährenden Institut, dessen Mutterkreditinstitut

oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute

hinterlegt sind;

h) außerbilanzmäßige Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern

mit dem betreffenden Kunden (Gruppe verbundener Kunden) vereinbart ist, daß die Vergabe

oder Inanspruchnahme der Zusage nur dann erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der

Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

i) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von

einem Kreditinstitut der Zone A ausgestellt sind;

j) Aktivposten, soweit sie gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen

werden;

k) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom

Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser

Zwecke ins Eigentum übertragen wird, ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung,

im Ausmaß von 50 vH des Schätzwertes des betreffenden Wohneigentums; dieser

Schätzwert muß mindestens einmal jährlich ordnungsgemäß ermittelt werden; die vorstehenden

Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Leasinggeschäfte, bei denen der Wohnraum

solange Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht

ausgeübt hat;

l) Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

m) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;

2. Gewicht 20 vH

Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;

3. Gewicht 50 vH

a) Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates, sofern sie nicht mit Null

gewichtet werden können, und bei örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates;

b) außerbilanzmäßige Geschäfte mit unterdurchschnittlichem Risiko gemäß Z 3 der Anlage 1 zu

§ 22 sowie außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern sie nicht

gemäß Z 1 lit. h mit Null zu gewichten sind;

c) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone B.

(4) Als Gruppe verbundener Kunden gelten

1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die

Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB vorliegt;

ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen

und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen

Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche

Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen

eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des

kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch

ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen

des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns

oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer

der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Z 2 bis 7 vorliegt,

und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen

konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen

Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten

Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

2. natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis

gemäß Z 1 besteht, bei denen jedoch auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten anzunehmen

ist, daß Rückzahlungsschwierigkeiten einer dieser Personen die Zahlungsfähigkeit einer

oder mehrerer der übrigen beeinträchtigen können;

3. Personengesellschaften des Handelsrechts und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.

(5) Die Großveranlagung kann einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Großveranlagung haftet, sofern

auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter ist

als die des primär Verpflichteten, oder

2. die Großveranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert ist, die an

einem anerkannten Wertpapiermarkt regelmäßig tatsächlich gehandelt werden; der Marktwert

dieser Wertpapiere muß den Wert der Großveranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen

Wertpapieren um 100 vH, bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A und Regionalregierungen,

die nicht unter Abs. 3 Z 1 lit. a fallen, um 50 vH übersteigen, sofern nicht

Abs. 3 Z 1 lit. c anwendbar ist. Die Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden

Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

(6) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes

der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz

oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig.

Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes

ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(7) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH

der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der

Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für Großveranlagungen bei dem Mutterunternehmen oder

einem Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Kreditinstitutes

verringert sich dieser Hundertsatz auf 20 vH. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen darf 800 vH

der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe

nicht überschreiten.

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel

des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter

des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an eine Gruppe verbundener Kunden

die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für

die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie

über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die

laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben

sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden

zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

1. Großveranlagungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a,

2. Guthaben bei Kreditinstituten,

3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt,

sowie

4. Aktivposten gegenüber Instituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören.

(9) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten,

die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch

im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die

Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal

jährlich zu prüfen.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung nachstehende Bestimmungen ändern,

wenn dies auf Grund von Änderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/121/EWG erforderlich ist

1. Die Definition der Großveranlagung, der Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen

außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte sowie der Gruppe verbundener Kunden, soweit es

sich um Klarstellungen handelt, die zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie 92/121/EWG in

den Mitgliedstaaten oder zur Berücksichtigung der auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen

erforderlich sind;

2. die Gewichtung der Aktivposten, der außerbilanzmäßigen Geschäfte und der besonderen außerbilanzmäßigen

Finanzgeschäfte gemäß Abs. 3, soweit es sich um Klarstellungen handelt oder die

Gewichtung dadurch verringert wird.“

49. § 28 lautet

„Organgeschäfte

§ 28. (1) Ein Kreditinstitut darf mit

1. seinen Geschäftsleitern,

2. seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,

3. den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,

4. den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden

Unternehmen,

5. Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern

einer in Z 1 bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Z 4 jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder

6. Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln,

Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter

und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans

abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht.

Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern

des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates

oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und

Vorschüsse erforderlich; Z 6 ist anzuwenden.

(2) Nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen

1. Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

2. andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht

übersteigt oder weniger als 60000 S beträgt;

3. Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des

Jahresbezuges nicht übersteigt;

4. Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden

Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Abs. 1 Z 5 genannten Angehörigen dieser

Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden

Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der

Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes

des Kreditinstitutes geschlossen werden. Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von

Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz

oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite

und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte

mit leitenden Angestellten gemäß Abs. 1 Z 4, deren Angehörige gemäß Abs. 1 Z 5 und über Kredite und

Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des

Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.

(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und

Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn

nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst

nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die

Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes

haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese

entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt

werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3

und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten

Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter

und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes

nachträglich erfolgt.“

50. § 29 Abs. 4 lautet

„(4) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen insoweit überschritten werden, als die über

die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu 100 vH durch anrechenbare Eigenmittel

abgedeckt werden und diese anrechenbaren Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten

herangezogen werden. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten,

so ist die höhere der beiden Überschreitungen durch anrechenbare Eigenmittel abzudecken.“

51. § 30 lautet:,,

§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder

eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten

oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland

oder Ausland

1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans

zu bestellen oder abzuberufen,

4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben,

5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,

6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht

zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen

Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder

Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind,

oder

7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder

indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit

einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen

anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/780/EWG dauernd

von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der

Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft

ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist

(Abs. 1 Z 1 bis 7),

2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1

erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-

Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem

Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich

der Richtlinie 77/780/EWG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung

erhalten hat.

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten

werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend

für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten

werden. Hiebei ist § 244 Abs. 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht

in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor

1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im

Inland nachgeordnet;

2. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im

Inland oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in

einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der

Richtlinie 77/780/EWG.

(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland,

das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist.

Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes

Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.

(6) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.

(7) Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten

und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln

und Auskünfte zu erteilen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist,

Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten

Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch

die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt

die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat

das übergeordnete Kreditinstitut dies dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer

konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt,

so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-

Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen

mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung

erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung

1. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,

2. außerbilanzmäßige Geschäfte,

3. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

4. Eigenmittel,

5. Großveranlagungen und Großkredite,

6. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29,

7. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht,

8. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,

9. Devisenpositionen und

10. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos

einfließen.“

52. Im § 33 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt

„6. einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag

eine Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen

werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, daß die Versicherungssumme höher als die

Gesamtbelastung oder die Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist.“

53. § 33 Abs. 7 Z 1 lautet

„1. Der ausbezahlte Kreditbetrag und“

54. § 33 Abs. 9 lautet

„(9) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit

dem Stichtag 31. Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten

Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.“

55. Im § 35 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 3 wird angefügt

„3. die Angaben über das Einlagensicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8.“

56. § 37 lautet

„§ 37. (1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2

KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch

1. am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder

2. am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.

(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt

1. des Betrages oder

2. des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.“

57. § 38 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und

§ 93a;“

58. § 38 Abs. 4 lautet

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung

bezüglich § 75 Abs. 3 und für Einlagensicherungseinrichtungen, ausgenommen die

Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93 Abs. 3, 7 und 10 und § 93a.“

59. § 39 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3; die Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei

haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren,

diese angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage

des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt

keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die

Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht

zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen

oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben können.

(2) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten,

die für die Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes,

die weitestmögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften möglicherweise

ergebenden Risiken sowie von Risikogleichläufen erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser

Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.“

60. In § 43 Abs. 1 zweiter Satz wird in der Aufzählung nach „§ 242,“ eingefügt: „244 Abs. 6,“.

61. Dem § 44 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt

„(3) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1

und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen,

haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht,

des Kredit- oder Finanzinstitutes sowie die Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses

(konsolidierten Jahresabschlusses) betrauten Personen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des

Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und

§ 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben

die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und längstens innerhalb von

sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank zu übermitteln

1. Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu

§ 43, Teil 2;

2. durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;

3. Gesamtbetrag der der Zweigstelle zuzurechnenden Forderungen und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt

nach denjenigen gegenüber Kreditinstituten und denjenigen gegenüber Kunden sowie

Gesamtbetrag dieser Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Schilling lauten;

4. gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie

der Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5

und 6 die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.

(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten

in Österreich der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß

des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern

zu übermitteln.

(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2 bis 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.“

62. § 59 lautet

„§ 59. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß

und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2

bis 5 maßgeblich.

(2) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der

vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion

zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut

nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß

beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen

Stützung aufzunehmen.

(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 HGB anwendbar.

(4) Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung

ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.

(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner,

deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling

erreicht, anderes verlangt.

(6) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den

einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.“

63. § 61 lautet

„§ 61. (1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-

Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände

und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Einlagensicherungseinrichtung

gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen

angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken

und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des

Früherkennungssystems von den Einlagensicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen;

die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung für Zwecke

des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten.

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.“

64. § 63 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß

§ 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1

Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen

1. die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);

2. die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften.

(7) Das Ergebnis der Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten)

aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht

zu übermitteln, daß die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.“

65. In § 64 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 und

14 werden angefügt

„13. den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für

nachrangige Verbindlichkeiten;

14. den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes

gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit

des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist.“

66. Dem § 64 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 HGB die Angaben nach Abs. 1

und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.

(5) Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 HGB im Konzernanhang kann unterbleiben.“

67. In § 65 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1) sind zu veröffentlichen

1. Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 HGB;

2. die Angaben gemäß § 64 Abs. 1.

68. In § 65 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1

und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen,

haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß

des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein

erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für

jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

69. § 70 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet

der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe

die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und

Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den

übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen

Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger

Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige

Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe

sind anzuwenden;

2. von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte

und Auskünfte einholen;

3. eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen

außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen

oder der Oesterreichischen Nationalbank (§ 79 Abs. 4) diese Aufgabe in Einzelfällen übertragen;

die Übertragung dieser Aufgabe an die Oesterreichische Nationalbank ist nur zulässig, wenn hiedurch

das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;

4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen

in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die

Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren

vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit,

Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme

eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank an einer von den zuständigen

Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.“

70. § 70 Abs. 5 lautet

„(5) Alle vom Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die

Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).“

71. § 70 Abs. 7 lautet

„(7) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 6 sowie § 70a Abs. 2

und 3 entstehenden Kosten sind vom betroffenen Kreditinstitut zu ersetzen.“

72. Nach § 70 wird § 70a angefügt

„§ 70a. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist der

Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt,

vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen

als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse

kann der Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut

zu erteilenden Auskünfte durch eigene Prüfer oder im Wege der Oesterreichischen Nationalbank vor Ort

einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die

Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom

gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.

(3) Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Unternehmen der

Vertragsversicherung mit Sitz im Inland, so ist die Prüfung im Sinne des Abs. 2 von der Versicherungsaufsichtsbehörde

vorzunehmen.

(4) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen

Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Finanzen die zuständigen Behörden des anderen

Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Abs. 2 zu ersuchen.“

73. § 71 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut eine Woche vor

Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der

Prüfungshandlungen mitzuteilen. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten

ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates von der beabsichtigten

Prüfung zu verständigen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen

und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.“

74. § 71 Abs. 7 lautet

„(7) Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen (§ 70 Abs. 1 Z 3) außerhalb von Mitgliedstaaten

dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden.“

75. § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen Name, Rechtsform, Sitz

und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich

schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission und den

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.“

76. § 74 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach

Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;“

77. § 75 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten

„1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und

Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling

oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten

auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2

zu § 22; hierbei ist § 22 Abs. 5 und 6 anzuwenden, die Gewichtung mit den jeweiligen Vertragspartnern

gemäß § 22 Abs. 3 ist jedoch nicht vorzunehmen,

2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen

Finanzgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sowie

3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4, der Kreditnehmer im Sinne von Abs. 1

angehören; hierbei können Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben.“

78. § 75 Abs. 3 lautet

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für

Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Auf Anfrage

1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,

2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,

3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

5. der bestellten Bankprüfer und

6. der Einlagensicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und

besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern

bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese

Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4

bilden, mitzuteilen.“

79. § 75 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates

Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, daß

1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,

2. gewährleistet ist, daß der betreffende Mitgliedstaat dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte

in gleichem Umfang erteilt,

3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der

Fassung des Art. 16 der Richtlinie 89/646/EWG unterliegen.

Der Bundesminister für Finanzen kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte

im Einzelfall beauftragen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, über diesen Informationsaustausch

Abkommen im Sinne von § 77a zu schließen.“

79a. Die Überschrift zu § 77 lautet:,,

Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“

80. § 77 Abs. 4 bis 8 lauten

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und

Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes – DSG ermächtigt, soweit dies in seinem Aufgabenbereich

nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind

1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und

Revision;

3. Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

5. außerbilanzmäßige Geschäfte;

6. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte;

7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos

einfließen;

8. Solvabilität und Eigenmittel;

9. Liquidität;

10. Devisenpositionen;

11. Großveranlagungen und Großkredite;

12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;

13. Konsolidierung;

14. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht;

15. Monatsausweis und Quartalsbericht;

16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

17. Einlagensicherung;

18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,

Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;

19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 im Rahmen der

Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen eingelangt sind sowie

20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a

erteilt wurden.

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung

von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von

Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Art. 7 Abs. 1 der

Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie

89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG erforderlich ist.

(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates in

Anwendung der Richtlinie 92/30/EWG ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

1. ein Kreditinstitut,

2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

3. ein Finanzinstitut,

4. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

5. ein gemischtes Unternehmen oder

6. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 5 genannten Unternehmen

jeweils mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die

zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden

in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der

Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen.

§ 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und

Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der

Prüfung beauftragt werden.

(7) Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz

hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte

auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die

Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die

Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 2 Z 3 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich

Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein der Amtsverschwiegenheit vergleichbarer

Geheimnisschutz besteht.

(8) Die dem Bund durch Prüfungen gemäß Abs. 6 entstehenden Kosten sind vom geprüften Unternehmen

zu ersetzen.“

81. Nach dem § 77 wird folgender § 77a eingefügt

„§ 77a. (1) Es können folgende Abkommen zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute

geschlossen werden

1. Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten;

2. Abkommen mit Drittländern auf Basis eines Abkommens, das der Rat der Europäischen Union

nach Vorschlag der Europäischen Kommission in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie

92/30/EWG mit Drittländern geschlossen hat; der Bundesminister für Finanzen kann ferner bei

der Europäischen Kommission beantragen, daß diese Verhandlungen für den Abschluß eines Abkommens

im Sinne des ersten Halbsatzes in die Wege leitet.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln

1. Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der

Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie

92/30/EWG genannten Informationsaustausches;

2. der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden

der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften,

die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in

Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine

Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

3. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen

mit Sitz in diesem Drittland zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten

eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen

an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.“

82. § 79 Abs. 2 erster Satz lautet

„Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten

Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

83. § 82 Abs. 1 lautet

„(1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren

nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.“

84. § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Einleger sind im Konkurs des Kreditinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem

Kreditinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.“

85. § 93 lautet

„§ 93. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen, haben

der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches

Kreditinstitut der Einlagensicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession)

zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind

1. Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12,

2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im

Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen

und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie

3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen

Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.

(3) Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband

angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger

Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften

als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute

und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme

von Einlagen gemäß Abs. 2 aufzunehmen. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu

gewährleisten, daß, falls

1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),

3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung behördlich

verfügt wird oder

4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen

Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung

über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,

die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 260000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger

auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; Mehrfachauszahlungen

sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierte Gemeinschaftskonten

vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.

Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist die Auszahlung

nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale Härtefälle sowie

Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 26000 S sind zeitlich bevorzugt zu behandeln.

Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß §

41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens

oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht,

auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich

gegenüber der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung abzugeben. Der Einlagensicherungseinrichtung

stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der

nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet,

der Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu

geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-

Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende

Einlagensicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn ein

Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben,

nicht nachkommt.

(4) Für Einlagen von Einlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der

Einlagensicherungseinrichtung unbeschadet des in Abs. 3 genannten Höchstbetrages mit 90 vH der gesicherten

Einlage begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter

einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft

nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung

der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als

Einlage eines Einlegers behandelt. Die Einlagensicherungseinrichtung ist berechtigt, Einlagenforderun-

gen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung

gesicherter Einlagen anzuwenden.

(5) Folgende Einlagen sind von der Sicherung durch die Einlagensicherungseinrichtung ausgeschlossen

1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

getätigt haben,

2. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,

3. Einlagen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren

wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB),

4. Einlagen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,

5. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 85/611/EWG),

Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen von Unternehmen der

Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,

6. Einlagen von

a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane

des Kreditinstitutes sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,

b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personengesellschaft

des Handelsrechts,

c) Einlegern, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes halten,

d) Einlegern, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes

betraut sind und

e) Einlegern, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen

(§ 244 HGB) des Kreditinstitutes innehaben,

7. Einlagen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten

Einleger handeln,

8. Einlagen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen

Kreditinstitutes sind,

9. Einlagen, für die der Einleger vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere

finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes

beigetragen haben,

10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und

Solawechseln,

11. Einlagen, die nicht auf Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten,

sowie

12. Einlagen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne

des § 221 Abs. 2 HGB erfüllen.

(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in einem

Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Bezüglich der von einer

Zweigstelle in einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen ist die Leistungsverpflichtung der

Einlagensicherungseinrichtung zusätzlich dadurch begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung

des Einlagensicherungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung

in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen als die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Einlagensicherungseinrichtung zu leistende

Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.

(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige

Einlagen entgegennehmen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im

Sinne der Richtlinie 94/19/EG angehören, berechtigt, sich der Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes

ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung ihres Heimatlandes anzuschließen, dem sie

ihrer Rechtsform nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf

Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen

Mitglieder in ihrer Rechtsform dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende

Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und nur insoweit, als

die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem

des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Einlagensicherungseinrichtung

hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall

einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung

der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend

angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat

ein ergänzend freiwillig angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese

bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß

§ 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7 haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im

Kassensaal sowie jeden Einleger auf dessen Wunsch in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos über

die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls

über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle

eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes

gesichert sind, zu informieren. Die Verpflichtung zur Information der Einleger gilt sinngemäß für

Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht

nach, so hat die betreffende Einlagensicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen

unverzüglich zu verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter

gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes

aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene

Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Einlagensicherungseinrichtung

unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der

zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses

getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Die Einleger sind von der

Einlagensicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Kreditinstitut hat den Umstand des

Wegfalls der ergänzenden Einlagensicherung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und

in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen

errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des

Abs. 7 in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungssystem ergänzend anzuschließen.

Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3

gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II zur Richtlinie

94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abzugeben.

(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem ist nur insoweit zulässig,

als sich diese auf die Nennung des Einlagensicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut

als Mitglied angehört.“

86. Nach dem § 93 wird folgender § 93a eingefügt

„§ 93a. (1) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für

den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Einlagensicherungseinrichtungen

haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche

Bemessung und Auszahlung der gesicherten Einlagen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden

ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungseinrichtung

des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind nach dem

Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen

(§ 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch

im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten

Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute

gemäß § 93 Abs. 7. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Einlagensicherungseinrichtung

gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig

ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß § 93 Abs. 7.

(2) Kann die betroffene Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht

voll leisten, so sind die Einlagensicherungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des

Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1

sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der

Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung

zu.

(3) Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen

nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen

Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen

nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.

(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen

1. eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,

2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder

3. eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,

haben alle Einlagensicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der

Bemessung der Anteile ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung

ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung

dieser Verpflichtung benötigt. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung

ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Kreditinstitute gemäß

Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des ergänzend freiwilligen Anschlusses

gemäß Abs. 7, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten

Rechnungskreis im Rahmen ihrer Einlagensicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt

die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt

nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Einlagensicherungseinrichtung beschließt, das

Kreditinstitut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden.

Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die

Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst

mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Einlagensicherungseinrichtung desjenigen

Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(6) Einlagensicherungseinrichtungen können, abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger

Einlagen gemäß den vorstehenden Bestimmungen, mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung

von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beitragen. Für die Zustimmung gelten

die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im

Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Kreditinstituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis

3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Einlagensicherungseinrichtungen

erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Einlagensicherungseinrichtungen

gilt der zweite Satz.

(7) Alle Einlagensicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten

und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch

der Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Einlagensicherungseinrichtung angeschlossenen

Kreditinstitute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des

Frühwarnsystems benötigt werden.

(8) Die Einlagensicherungseinrichtung hat

1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres

dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung

unverzüglich zu melden.

(9) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben mit den Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten

gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in

Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen, haben der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung

des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen,

daß die Einleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.“

87. § 94 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bezeichnung „Finanzinstitut“ oder „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der eines

dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich Finanzinstituten und Finanz-Holdinggesellschaften im

Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.“

87a. § 97 Abs. 1 Z 1 lautet:,,

1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 103, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Überschuldung des Kreditinstitutes;“

88. § 97 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit

§ 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;“

89. § 98 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte

gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;“

90. § 98 Abs. 2 Z 7 und 8 lauten

„7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Abs. 3 genannten

Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen oder an die Oesterreichische Nationalbank

unterläßt;

8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen oder der Oesterreichischen

Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt unrichtig oder

unvollständig vorlegt;“

91. In § 98 Abs. 2 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt

„10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem betreibt (§ 93

Abs. 11)“

92. § 98 Abs. 3 Z 10 lautet

„10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die

Information der Einleger unterläßt;“

93. § 99 Z 6 lautet

„6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-

Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung

erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;“

94. § 99 Z 13 und 14 lauten

„13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister

für Finanzen den Jahresabschluß der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93a

Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;

14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister

für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherung gemäß

§ 93a Abs. 8 zu melden;“

95. In § 99 Z 15 werden nach dem Wort „Finanzinstitut“ ein Beistrich und das Wort „Finanz-

Holding“ eingefügt.

95a. Im § 99 wird der Beistrich am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 17

wird danach eingefügt:,,

17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten

durchführt, ohne daß die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt,“

96. Nach dem § 99 werden folgende §§ 99a und 99b angefügt

„§ 99a. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen

nach § 99 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung

erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht

durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann der Bundesminister für Finanzen bei den Gerichtshöfen,

die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen

erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die

gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

(2) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder

zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung

der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den

Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 festgestellt hat. Dies ist dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

(3) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit,

deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeord-

nete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des

Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs

offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 99b. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des

§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

97. In § 103 Z 10 lit. a wird das Datum 1. Jänner 1996 durch das Datum 1. Jänner 2001 ersetzt.

97a. § 103 Z 19 lautet:,,

19. (zu § 26 Abs. 1 bis 3)

Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. a erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember

1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. a anrechenbar sind.“

98. § 103 Z 21 lautet

„21. (zu § 27)

a) Für

aa) Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und

bb) Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute

im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden,

deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 93 Abs. 2 und 5 gesicherten Einlagen

besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG

berechtigt waren, sowie für deren Kreditinstitutsgruppe gilt folgende Regelung: Zusätzlich

zu den anrechenbaren Eigenmitteln für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der

Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH

der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen

sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an

ihr beteiligten in sublit. aa genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe

oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur

insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die

Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei

der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse

oder in Form von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB) halten und über eine

Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.

b) Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen

Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß

§ 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert

15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht

und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.

c) Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß

§ 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten

Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.

d) Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die

den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen

durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter

den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen

aa) Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;

bb) die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart

gewesen sein;

cc) die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

dd) ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die

Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.

Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und

bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht,

können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.

e) Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH

überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze

rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember

2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.

f) Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von

95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern

sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.

g) Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes

refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen,

können mit 50 vH gewichtet werden.“

99. Im § 103 werden nach Z 22 folgende Z 22a und 22b eingefügt

„22a. (zu § 30 Abs. 1)

Bis zum 31. Dezember 1999 gelten nur Kreditinstitute als übergeordnete Institute.

22b. (zu § 33 Abs. 6)

Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann

in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem

1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet.

Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven

Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut

aa) darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit

Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und

bb) auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven

Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.“

100. Im § 103 wird nach der Z 25 folgende Z 25a eingefügt

„25a. (zu § 44 Abs. 3 bis 6)

§ 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995

beginnen.“

101. Im § 103 wird nach der Z 28 folgende Z 28a eingefügt

„28a. (zu § 59 Abs. 1)

Bis zum 31. Dezember 1999 hat das übergeordnete Kreditinstitut auch für Mutterunternehmen,

deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie

die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen

ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind, einen Konzernabschluß

und einen Konzernlagebericht zu erstellen.“

102. § 103 Z 30 erster Satz lautet

„§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:“

103. Im § 103 werden nach der Z 30 folgende Z 30a bis 30c eingefügt

„30a. (zu § 64 Abs. 4 und 5)

§ 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1995 beginnen.

30b. (zu § 75 Abs. 3)

Bis zum 31. Dezember 1996 richtet sich der Umfang der Abfrage nach § 75 Abs. 3 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 383/1995.

30c. (zu § 77 Abs. 4 und 5)

Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4

und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig.“

104. Dem § 103 werden folgende Z 32 und 33 angefügt

„32. (zu § 93 Abs. 8)

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen

entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören,

haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu

machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.

33. (zu § 94 Abs. 3)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Unternehmen, die in ihrer

Firma die Bezeichnung „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten

ist, verwenden, haben ihre Firma bis zum 1. Jänner 1998 zu ändern.“

105. Im § 107 wird nachstehender Abs. 3a eingefügt

„(3a) § 97 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 tritt mit 1. Jänner

1994 in Kraft.“

106. § 107 Abs. 5a bis 5c lauten

„(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 2

und 3, 12, 23 lit. a und d sowie lit. i bis m, 24, § 3 Abs. 1 Z 4 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1

Z 9 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 und 6, der Entfall des § 12, § 13

Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und 5, der Entfall des § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 1 und 4, der Entfall des

§ 18, § 20 Abs. 5 und 7a, § 21 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und k, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 5, der

Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und 5, der Entfall von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der

Entfall von Abs. 17, § 25 Abs. 6 Z 6 und 7, § 29 Abs. 4, § 33 Abs. 7 Z 1, § 35 Abs. 1 Z 2 und 3, § 38

Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 bis 6, § 61, § 63 Abs. 6 und 7, § 64 Abs. 1 Z 13 und

14, § 64 Abs. 4 und 5, § 65 Abs. 2a und 3a, § 70 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7, § 71 Abs. 1 und 7, § 75

Abs. 3 und 5, § 77 Abs. 4 bis 8, § 77a, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 86 Abs. 6, § 93, § 93a, § 98 Abs. 2 Z 8

und 10 und Abs. 3 Z 10, § 99 Z 13, 14 und 17, § 99b, § 103 Z 10 lit. a, 22b, 25a, 30, 30a, 30b, 30c und 32

und die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 445/1996 treten mit 1. August in Kraft.

(5b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 25 bis 27, § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 28, § 30, § 33 Abs. 2 Z 5

und 6 und Abs. 9, § 37, § 59, § 70a, § 73 Abs. 3, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Z 5 und 7, § 99 Z 6 und 15,

§ 99a, § 103 Z 19, 22a, 28a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit

1. Jänner 1997 in Kraft.

(5c) § 2 Z 23 lit. g, § 27, § 74 Abs. 4 Z 1, § 75 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Z 6 und § 103 Z 21 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

107. Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c lautet

„c) Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit“,

die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);“

108. Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. a und b lautet

„a) Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem

Kreditrisiko darstellen;

b) Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgarantien,

Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Z 1 lit. c genannte Garantien und Bürgschaften,

auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit“ erstellt werden;“

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