445. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt
geändert
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert
a) die §§ 12 und 14 entfallen samt Überschriften;
b) die Bezeichnung „§ 28. Organkredite“ wird durch „§ 28. Organgeschäfte“ ersetzt;
c) die Bezeichnung „§ 77. Internationale Zusammenarbeit“ wird ersetzt durch „§ 77. und § 77a.
Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“;
d) die Bezeichnung „§ 93. Einlagensicherung“ wird ersetzt durch „§ 93. und § 93a. Einlagensicherung“.
2. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln
(Diskontgeschäft);“
3. § 2 Z 2 und 3 lauten
„2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des
Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren
verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem
anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind,
dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen;
persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets
an der Personengesellschaft beteiligt;
3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals
oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf
die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung
der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist
§ 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;“
4. In § 2 Z 12 wird die Wortfolge „im Sinne von § 244 HGB Abs. 1 und 2 HGB“ durch die Wortfolge
„im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB“ ersetzt.
5. § 2 Z 23 lit. a lautet
„a) in Z 17 und 25 bis 27,“
6. § 2 Z 23 lit. d lautet
„d) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,“
7. § 2 Z 23 lit. g lautet
„g) in § 27 Abs. 8 Z 2 und 4,“
8. § 2 Z 23 lit. i bis m lauten
„i) in den §§ 51 bis 54,
j) in § 59,
k) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3,
l) in § 93 Abs. 5 und
m) in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;“
9. § 2 Z 24 lautet
„24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen
zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz
außerhalb Österreichs haben
a) in Z 25,
b) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,
c) in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und
d) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,
e) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3 und
f) in § 93 Abs. 5 Z 1;“
10. Nach § 2 Z 24 werden die folgenden Z 25 bis 27 angefügt
„25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder Unternehmen,
a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,
b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten
oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im
Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,
c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kredit-
oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern
auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert
der Beteiligung, abzustellen ist, und
d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut ist;
26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch eine Finanz-
Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut
gehört;
27. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,
a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder
b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von
Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit
im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat.“
11. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite
oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;“
12. Im § 3 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 und 7 werden angefügt
„6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu
mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich
des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;
7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen
der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1981 hinsichtlich der §§ 22 und 25 bis 27.“
13. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „§ 39 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.
14. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt
„(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die
Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entge-
gennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2), so ist auch die betroffene Einlagensicherungseinrichtung
anzuhören.“
15. § 5 Abs. 1 Z 9 lautet
„9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen
Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes
im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu
bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter
dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen
und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;“
16. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Kreditinstitut und jede konzessionspflichtige Veränderung des Geschäftsgegenstandes dürfen
nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide
in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der
Betrieb von Bankgeschäften nach § 9, § 11, § 13 oder § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat
Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für
Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem
zuständigen Gericht die gemäß § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu
übermitteln.“
17. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Konzession zurücknehmen, wenn
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung
aufgenommen wurde oder
2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden
ist.“
18. § 9 Abs. 7 und 8 lauten
„(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben
die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4
sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf
Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach
ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten
Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
19. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates
im Sinne des Art. 18 Abs. 2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in
die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln
der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten,
der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“
20. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle
1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44
Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;
2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;
3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze
und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide
einzuhalten.“
21. § 11 Abs. 6 lautet
„(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94
einzuhalten;
2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze
und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide
einzuhalten.“
22. § 12 entfällt.
23. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere
hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung
der Beteiligungen.“
24. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle
1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44
Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;
2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;
3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze
und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
25. § 13 Abs. 5 lautet
„(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94
einzuhalten;
2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze
und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide
einzuhalten.“
26. § 14 entfällt.
27. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im
Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6,
60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze
oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist
ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Z 7, vom Bundesminister für Finanzen aufzutragen,
binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der
Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates
davon in Kenntnis zu setzen.“
28. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung
des Bundesministers für Finanzen selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche
Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
77/780/EWG in der Fassung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 89/646/EWG bei der Zweigstelle vornehmen.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Bundesminister für Finanzen solche Prüfungen
auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“
29. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im
Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60
bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten
Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der
§§ 96 und 99 vom Bundesminister für Finanzen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen
drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung
nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates
davon in Kenntnis zu setzen.“
30. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung
des Bundesministers für Finanzen selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der
Zweigstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG erforderlichen
Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Bundesminister
für Finanzen solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren
vornehmen.“
31. § 18 entfällt.
32. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet
„Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen
sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der
Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen.“
33. Im § 20 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt
„(7a) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof
gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat,
und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für
Finanzen beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu
beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz
seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist.
Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten
Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden
Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
34. § 21 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz lautet
„für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung),
20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein
anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;“
35. Im § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und k wird jeweils das Wort „Laufzeit“ durch das Wort „Ursprungslaufzeit“
ersetzt.
36. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden
Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn
a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern,
Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde und
b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a bestätigt hat;“
37. § 23 Abs. 4 Z 5 lautet
„5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung
oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.“
38. § 23 Abs. 4 Z 6 entfällt.
39. § 23 Abs. 7 Z 1 lautet
„1. die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt
werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können;
seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;
40. § 23 Abs. 7 Z 5 lautet
„5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit
vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich
zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität
beschafft, und der Bankprüfer dies bestätigt hat.“
41. § 23 Abs. 7 Z 6 entfällt.
42. Dem § 23 Abs. 8 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt
„im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor Kapital
in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;“
43. § 23 Abs. 13 Z 3 lautet
„3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital,
Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung
als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten
oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr
als 10 vH beteiligt ist;“
44. Im § 23 entfällt der Abs. 17.
45. § 24 Abs. 1 lautet
„(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 und die Eigenmittelbestandteile
(§ 23 Abs. 1) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung
zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der
anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Instituts, die einem gruppenangehörigen
nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“
46. § 24 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht der Kreditinstitutsgruppe
angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;“
47. In § 25 Abs. 6 Z 6 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; § 25 Abs. 6 Z 7 entfällt.
48. § 27 lautet
„Großveranlagungen
§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko
einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.
(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Aktivposten, außerbilanzmäßigen
Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bei einem Kunden oder
bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der
anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens sieben
Millionen S betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen
1. Die im § 22 Abs. 3 genannten Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1
zu § 22 mit 100 vH gewichtet;
2. die in der Anlage 2 zu § 22 genannten besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte nach
einer der Methoden des § 22 Abs. 6 berechnet, es unterbleibt jedoch die Vertragspartnergewichtung;
3. nicht zu berücksichtigen sind bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben
werden und bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens
für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach
Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist;
4. Aktivposten sind unter Abzug der Wertberichtigungen anzusetzen, für außerbilanzmäßige Geschäfte
und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gebildete Rückstellungen sind abzuziehen.
(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von
100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind
1. Gewicht Null
a) Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, den Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken
der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften; hinsichtlich der Länder
und Gemeinden hat der Bundesminister für Finanzen die Europäische Kommission zu unterrichten;
Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates können mit Gewicht
Null versehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Forderungen ein
Gewicht von Null gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 92/121/EWG nach seinem nationalen
Recht vorgesehen hat;
b) Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, von
Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A und der Europäischen Gemeinschaften
sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates unter der in lit. a genannten Voraussetzung;
c) Großveranlagungen, soweit diese durch Wertpapiere des Bundes, der Länder, von Zentralregierungen
oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen
eines Mitgliedstaates mit der in lit. a genannten Voraussetzung besichert
sind;
d) Großveranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das
kreditgewährende Institut angehören;
e) Forderungen an das zuständige Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige
Geschäfte sowie besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, die ein Kreditrisiko gegenüber
dem zuständigen Zentralinstitut begründen;
f) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden
Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen
des kreditgewährenden Instituts ist, hinreichend abgesichert sind;
g) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten hinreichend
abgesichert sind, und diese Einlagenzertifikate vom kreditgewährenden Institut, dessen Mutterkreditinstitut
oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute
hinterlegt sind;
h) außerbilanzmäßige Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern
mit dem betreffenden Kunden (Gruppe verbundener Kunden) vereinbart ist, daß die Vergabe
oder Inanspruchnahme der Zusage nur dann erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der
Grenzen des Abs. 7 erfolgt;
i) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von
einem Kreditinstitut der Zone A ausgestellt sind;
j) Aktivposten, soweit sie gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen
werden;
k) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom
Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser
Zwecke ins Eigentum übertragen wird, ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung,
im Ausmaß von 50 vH des Schätzwertes des betreffenden Wohneigentums; dieser
Schätzwert muß mindestens einmal jährlich ordnungsgemäß ermittelt werden; die vorstehenden
Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Leasinggeschäfte, bei denen der Wohnraum
solange Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht
ausgeübt hat;
l) Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;
m) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;
2. Gewicht 20 vH
Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;
3. Gewicht 50 vH
a) Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates, sofern sie nicht mit Null
gewichtet werden können, und bei örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates;
b) außerbilanzmäßige Geschäfte mit unterdurchschnittlichem Risiko gemäß Z 3 der Anlage 1 zu
§ 22 sowie außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern sie nicht
gemäß Z 1 lit. h mit Null zu gewichten sind;
c) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone B.
(4) Als Gruppe verbundener Kunden gelten
1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die
Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB vorliegt;
ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen
und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen
Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche
Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn
a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen
eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des
kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder
b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch
ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen
des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder
c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns
oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer
der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Z 2 bis 7 vorliegt,
und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen
konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen
Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten
Kreditinstitutes angehören) überschreiten;
2. natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis
gemäß Z 1 besteht, bei denen jedoch auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten anzunehmen
ist, daß Rückzahlungsschwierigkeiten einer dieser Personen die Zahlungsfähigkeit einer
oder mehrerer der übrigen beeinträchtigen können;
3. Personengesellschaften des Handelsrechts und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;
4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;
5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.
(5) Die Großveranlagung kann einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit
1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Großveranlagung haftet, sofern
auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter ist
als die des primär Verpflichteten, oder
2. die Großveranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert ist, die an
einem anerkannten Wertpapiermarkt regelmäßig tatsächlich gehandelt werden; der Marktwert
dieser Wertpapiere muß den Wert der Großveranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen
Wertpapieren um 100 vH, bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A und Regionalregierungen,
die nicht unter Abs. 3 Z 1 lit. a fallen, um 50 vH übersteigen, sofern nicht
Abs. 3 Z 1 lit. c anwendbar ist. Die Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden
Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.
(6) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz
oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig.
Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes
ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.
(7) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH
der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der
Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für Großveranlagungen bei dem Mutterunternehmen oder
einem Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Kreditinstitutes
verringert sich dieser Hundertsatz auf 20 vH. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen darf 800 vH
der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe
nicht überschreiten.
(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel
des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter
des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an eine Gruppe verbundener Kunden
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für
die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie
über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die
laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben
sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden
zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für
1. Großveranlagungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a,
2. Guthaben bei Kreditinstituten,
3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt,
sowie
4. Aktivposten gegenüber Instituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören.
(9) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten,
die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch
im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die
Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal
jährlich zu prüfen.
(10) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung nachstehende Bestimmungen ändern,
wenn dies auf Grund von Änderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/121/EWG erforderlich ist
1. Die Definition der Großveranlagung, der Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen
außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte sowie der Gruppe verbundener Kunden, soweit es
sich um Klarstellungen handelt, die zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie 92/121/EWG in
den Mitgliedstaaten oder zur Berücksichtigung der auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen
erforderlich sind;
2. die Gewichtung der Aktivposten, der außerbilanzmäßigen Geschäfte und der besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte gemäß Abs. 3, soweit es sich um Klarstellungen handelt oder die
Gewichtung dadurch verringert wird.“
49. § 28 lautet
„Organgeschäfte
§ 28. (1) Ein Kreditinstitut darf mit
1. seinen Geschäftsleitern,
2. seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,
3. den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,
4. den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden
Unternehmen,
5. Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern
einer in Z 1 bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Z 4 jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder
6. Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln,
Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter
und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans
abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht.
Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern
des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates
oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und
Vorschüsse erforderlich; Z 6 ist anzuwenden.
(2) Nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen
1. Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;
2. andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht
übersteigt oder weniger als 60000 S beträgt;
3. Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des
Jahresbezuges nicht übersteigt;
4. Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.
(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden
Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Abs. 1 Z 5 genannten Angehörigen dieser
Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden
Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der
Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes
des Kreditinstitutes geschlossen werden. Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von
Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz
oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite
und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte
mit leitenden Angestellten gemäß Abs. 1 Z 4, deren Angehörige gemäß Abs. 1 Z 5 und über Kredite und
Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des
Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.
(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und
Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn
nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst
nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die
Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes
haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese
entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt
werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3
und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten
Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter
und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes
nachträglich erfolgt.“
50. § 29 Abs. 4 lautet
„(4) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen insoweit überschritten werden, als die über
die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu 100 vH durch anrechenbare Eigenmittel
abgedeckt werden und diese anrechenbaren Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten
herangezogen werden. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten,
so ist die höhere der beiden Überschreitungen durch anrechenbare Eigenmittel abzudecken.“
51. § 30 lautet:,,
§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder
eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten
oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland
oder Ausland
1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
zu bestellen oder abzuberufen,
4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben,
5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,
6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht
zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen
Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder
Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind,
oder
7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder
indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit
einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.
Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen
anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/780/EWG dauernd
von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der
Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist
(Abs. 1 Z 1 bis 7),
2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1
erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-
Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und
3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem
Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung
erhalten hat.
(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten
werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend
für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten
werden. Hiebei ist § 244 Abs. 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.
(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor
1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im
Inland nachgeordnet;
2. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im
Inland oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;
3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in
einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 77/780/EWG.
(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist.
Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes
Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.
(6) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.
(7) Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten
und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln
und Auskünfte zu erteilen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist,
Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten
Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.
(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch
die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt
die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat
das übergeordnete Kreditinstitut dies dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer
konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt,
so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.
(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-
Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen
mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung
1. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,
2. außerbilanzmäßige Geschäfte,
3. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
4. Eigenmittel,
5. Großveranlagungen und Großkredite,
6. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29,
7. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht,
8. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,
9. Devisenpositionen und
10. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos
einfließen.“
52. Im § 33 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt
„6. einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag
eine Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen
werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, daß die Versicherungssumme höher als die
Gesamtbelastung oder die Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist.“
53. § 33 Abs. 7 Z 1 lautet
„1. Der ausbezahlte Kreditbetrag und“
54. § 33 Abs. 9 lautet
„(9) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit
dem Stichtag 31. Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten
Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.“
55. Im § 35 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 3 wird angefügt
„3. die Angaben über das Einlagensicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8.“
56. § 37 lautet
„§ 37. (1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2
KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch
1. am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder
2. am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.
(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt
1. des Betrages oder
2. des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.“
57. § 38 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und
§ 93a;“
58. § 38 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung
bezüglich § 75 Abs. 3 und für Einlagensicherungseinrichtungen, ausgenommen die
Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93 Abs. 3, 7 und 10 und § 93a.“
59. § 39 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3; die Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei
haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren,
diese angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage
des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt
keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die
Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht
zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen
oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben können.
(2) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten,
die für die Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes,
die weitestmögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften möglicherweise
ergebenden Risiken sowie von Risikogleichläufen erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser
Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.“
60. In § 43 Abs. 1 zweiter Satz wird in der Aufzählung nach „§ 242,“ eingefügt: „244 Abs. 6,“.
61. Dem § 44 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt
„(3) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1
und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen,
haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht,
des Kredit- oder Finanzinstitutes sowie die Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses
(konsolidierten Jahresabschlusses) betrauten Personen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des
Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und
§ 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben
die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und längstens innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank zu übermitteln
1. Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu
§ 43, Teil 2;
2. durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;
3. Gesamtbetrag der der Zweigstelle zuzurechnenden Forderungen und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt
nach denjenigen gegenüber Kreditinstituten und denjenigen gegenüber Kunden sowie
Gesamtbetrag dieser Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Schilling lauten;
4. gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie
der Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5
und 6 die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.
(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten
in Österreich der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß
des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern
zu übermitteln.
(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2 bis 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.“
62. § 59 lautet
„§ 59. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß
und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2
bis 5 maßgeblich.
(2) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der
vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion
zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut
nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß
beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen
Stützung aufzunehmen.
(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 HGB anwendbar.
(4) Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung
ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.
(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner,
deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling
erreicht, anderes verlangt.
(6) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den
einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.“
63. § 61 lautet
„§ 61. (1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-
Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Einlagensicherungseinrichtung
gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen
angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken
und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des
Früherkennungssystems von den Einlagensicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen;
die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung für Zwecke
des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten.
(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.“
64. § 63 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß
§ 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1
Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen
1. die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);
2. die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften.
(7) Das Ergebnis der Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.
Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten)
aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht
zu übermitteln, daß die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.“
65. In § 64 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 und
14 werden angefügt
„13. den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für
nachrangige Verbindlichkeiten;
14. den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes
gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit
des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist.“
66. Dem § 64 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 HGB die Angaben nach Abs. 1
und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.
(5) Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 HGB im Konzernanhang kann unterbleiben.“
67. In § 65 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1) sind zu veröffentlichen
1. Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 HGB;
2. die Angaben gemäß § 64 Abs. 1.
68. In § 65 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1
und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen,
haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß
des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für
jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“
69. § 70 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet
der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse
jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen
1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe
die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und
Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den
übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger
Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige
Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe
sind anzuwenden;
2. von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte
und Auskünfte einholen;
3. eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen
oder der Oesterreichischen Nationalbank (§ 79 Abs. 4) diese Aufgabe in Einzelfällen übertragen;
die Übertragung dieser Aufgabe an die Oesterreichische Nationalbank ist nur zulässig, wenn hiedurch
das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;
4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen
in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die
Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren
vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit,
Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme
eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank an einer von den zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.“
70. § 70 Abs. 5 lautet
„(5) Alle vom Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die
Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).“
71. § 70 Abs. 7 lautet
„(7) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 6 sowie § 70a Abs. 2
und 3 entstehenden Kosten sind vom betroffenen Kreditinstitut zu ersetzen.“
72. Nach § 70 wird § 70a angefügt
„§ 70a. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist der
Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt,
vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen
als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen.
(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse
kann der Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut
zu erteilenden Auskünfte durch eigene Prüfer oder im Wege der Oesterreichischen Nationalbank vor Ort
einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die
Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom
gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.
(3) Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Unternehmen der
Vertragsversicherung mit Sitz im Inland, so ist die Prüfung im Sinne des Abs. 2 von der Versicherungsaufsichtsbehörde
vorzunehmen.
(4) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Finanzen die zuständigen Behörden des anderen
Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Abs. 2 zu ersuchen.“
73. § 71 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut eine Woche vor
Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der
Prüfungshandlungen mitzuteilen. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten
ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates von der beabsichtigten
Prüfung zu verständigen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen
und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.“
74. § 71 Abs. 7 lautet
„(7) Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen (§ 70 Abs. 1 Z 3) außerhalb von Mitgliedstaaten
dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden.“
75. § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen Name, Rechtsform, Sitz
und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission und den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.“
76. § 74 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach
Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;“
77. § 75 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten
„1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und
Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling
oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten
auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2
zu § 22; hierbei ist § 22 Abs. 5 und 6 anzuwenden, die Gewichtung mit den jeweiligen Vertragspartnern
gemäß § 22 Abs. 3 ist jedoch nicht vorzunehmen,
2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sowie
3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4, der Kreditnehmer im Sinne von Abs. 1
angehören; hierbei können Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben.“
78. § 75 Abs. 3 lautet
„(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für
Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Auf Anfrage
1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
5. der bestellten Bankprüfer und
6. der Einlagensicherungseinrichtungen
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und
besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern
bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese
Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4
bilden, mitzuteilen.“
79. § 75 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates
Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, daß
1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,
2. gewährleistet ist, daß der betreffende Mitgliedstaat dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte
in gleichem Umfang erteilt,
3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und
4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der
Fassung des Art. 16 der Richtlinie 89/646/EWG unterliegen.
Der Bundesminister für Finanzen kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte
im Einzelfall beauftragen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, über diesen Informationsaustausch
Abkommen im Sinne von § 77a zu schließen.“
79a. Die Überschrift zu § 77 lautet:,,
Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“
80. § 77 Abs. 4 bis 8 lauten
„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und
Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes – DSG ermächtigt, soweit dies in seinem Aufgabenbereich
nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind
1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und
Revision;
3. Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;
5. außerbilanzmäßige Geschäfte;
6. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte;
7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos
einfließen;
8. Solvabilität und Eigenmittel;
9. Liquidität;
10. Devisenpositionen;
11. Großveranlagungen und Großkredite;
12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;
13. Konsolidierung;
14. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht;
15. Monatsausweis und Quartalsbericht;
16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;
17. Einlagensicherung;
18. Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;
19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 im Rahmen der
Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen eingelangt sind sowie
20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a
erteilt wurden.
(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung
von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von
Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie
89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG erforderlich ist.
(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates in
Anwendung der Richtlinie 92/30/EWG ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
1. ein Kreditinstitut,
2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,
3. ein Finanzinstitut,
4. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
5. ein gemischtes Unternehmen oder
6. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 5 genannten Unternehmen
jeweils mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die
zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden
in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der
Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen.
§ 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und
Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der
Prüfung beauftragt werden.
(7) Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz
hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte
auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die
Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die
Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 2 Z 3 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich
Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein der Amtsverschwiegenheit vergleichbarer
Geheimnisschutz besteht.
(8) Die dem Bund durch Prüfungen gemäß Abs. 6 entstehenden Kosten sind vom geprüften Unternehmen
zu ersetzen.“
81. Nach dem § 77 wird folgender § 77a eingefügt
„§ 77a. (1) Es können folgende Abkommen zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute
geschlossen werden
1. Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten;
2. Abkommen mit Drittländern auf Basis eines Abkommens, das der Rat der Europäischen Union
nach Vorschlag der Europäischen Kommission in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie
92/30/EWG mit Drittländern geschlossen hat; der Bundesminister für Finanzen kann ferner bei
der Europäischen Kommission beantragen, daß diese Verhandlungen für den Abschluß eines Abkommens
im Sinne des ersten Halbsatzes in die Wege leitet.
(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln
1. Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der
Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie
92/30/EWG genannten Informationsaustausches;
2. der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften,
die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in
Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine
Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
3. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen
mit Sitz in diesem Drittland zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen
an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.“
82. § 79 Abs. 2 erster Satz lautet
„Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten
Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“
83. § 82 Abs. 1 lautet
„(1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren
nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.“
84. § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Einleger sind im Konkurs des Kreditinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem
Kreditinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.“
85. § 93 lautet
„§ 93. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen, haben
der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches
Kreditinstitut der Einlagensicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession)
zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind
1. Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12,
2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im
Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen
und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie
3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.
(3) Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband
angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger
Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften
als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute
und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme
von Einlagen gemäß Abs. 2 aufzunehmen. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu
gewährleisten, daß, falls
1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),
3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung behördlich
verfügt wird oder
4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen
Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung
über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,
die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 260000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger
auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; Mehrfachauszahlungen
sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierte Gemeinschaftskonten
vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.
Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist die Auszahlung
nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale Härtefälle sowie
Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 26000 S sind zeitlich bevorzugt zu behandeln.
Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß §
41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens
oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht,
auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich
gegenüber der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung abzugeben. Der Einlagensicherungseinrichtung
stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der
nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet,
der Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu
geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-
Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende
Einlagensicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn ein
Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben,
nicht nachkommt.
(4) Für Einlagen von Einlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der
Einlagensicherungseinrichtung unbeschadet des in Abs. 3 genannten Höchstbetrages mit 90 vH der gesicherten
Einlage begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft
nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung
der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als
Einlage eines Einlegers behandelt. Die Einlagensicherungseinrichtung ist berechtigt, Einlagenforderun-
gen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung
gesicherter Einlagen anzuwenden.
(5) Folgende Einlagen sind von der Sicherung durch die Einlagensicherungseinrichtung ausgeschlossen
1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
getätigt haben,
2. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,
3. Einlagen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren
wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB),
4. Einlagen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
5. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 85/611/EWG),
Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen von Unternehmen der
Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,
6. Einlagen von
a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane
des Kreditinstitutes sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,
b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personengesellschaft
des Handelsrechts,
c) Einlegern, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes halten,
d) Einlegern, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes
betraut sind und
e) Einlegern, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen
(§ 244 HGB) des Kreditinstitutes innehaben,
7. Einlagen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten
Einleger handeln,
8. Einlagen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen
Kreditinstitutes sind,
9. Einlagen, für die der Einleger vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere
finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes
beigetragen haben,
10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und
Solawechseln,
11. Einlagen, die nicht auf Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten,
sowie
12. Einlagen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne
des § 221 Abs. 2 HGB erfüllen.
(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in einem
Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Bezüglich der von einer
Zweigstelle in einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen ist die Leistungsverpflichtung der
Einlagensicherungseinrichtung zusätzlich dadurch begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung
des Einlagensicherungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung
in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen als die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Einlagensicherungseinrichtung zu leistende
Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.
(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige
Einlagen entgegennehmen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im
Sinne der Richtlinie 94/19/EG angehören, berechtigt, sich der Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes
ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung ihres Heimatlandes anzuschließen, dem sie
ihrer Rechtsform nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf
Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen
Mitglieder in ihrer Rechtsform dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende
Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und nur insoweit, als
die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem
des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Einlagensicherungseinrichtung
hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall
einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung
der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend
angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat
ein ergänzend freiwillig angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese
bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß
§ 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.
(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7 haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im
Kassensaal sowie jeden Einleger auf dessen Wunsch in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos über
die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls
über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle
eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes
gesichert sind, zu informieren. Die Verpflichtung zur Information der Einleger gilt sinngemäß für
Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.
(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht
nach, so hat die betreffende Einlagensicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen
unverzüglich zu verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter
gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes
aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene
Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Einlagensicherungseinrichtung
unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der
zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses
getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Die Einleger sind von der
Einlagensicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Kreditinstitut hat den Umstand des
Wegfalls der ergänzenden Einlagensicherung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und
in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen
errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des
Abs. 7 in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungssystem ergänzend anzuschließen.
Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3
gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II zur Richtlinie
94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abzugeben.
(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem ist nur insoweit zulässig,
als sich diese auf die Nennung des Einlagensicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut
als Mitglied angehört.“
86. Nach dem § 93 wird folgender § 93a eingefügt
„§ 93a. (1) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für
den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Einlagensicherungseinrichtungen
haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche
Bemessung und Auszahlung der gesicherten Einlagen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden
ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungseinrichtung
des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind nach dem
Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen
(§ 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch
im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten
Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute
gemäß § 93 Abs. 7. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Einlagensicherungseinrichtung
gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig
ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß § 93 Abs. 7.
(2) Kann die betroffene Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht
voll leisten, so sind die Einlagensicherungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des
Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1
sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der
Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung
zu.
(3) Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen
nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen
Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.
(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen
1. eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,
2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder
3. eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,
haben alle Einlagensicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der
Bemessung der Anteile ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung
ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung
dieser Verpflichtung benötigt. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung
ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Kreditinstitute gemäß
Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des ergänzend freiwilligen Anschlusses
gemäß Abs. 7, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten
Rechnungskreis im Rahmen ihrer Einlagensicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt
die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Einlagensicherungseinrichtung beschließt, das
Kreditinstitut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden.
Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die
Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst
mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Einlagensicherungseinrichtung desjenigen
Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(6) Einlagensicherungseinrichtungen können, abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger
Einlagen gemäß den vorstehenden Bestimmungen, mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung
von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beitragen. Für die Zustimmung gelten
die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im
Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Kreditinstituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis
3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Einlagensicherungseinrichtungen
erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Einlagensicherungseinrichtungen
gilt der zweite Satz.
(7) Alle Einlagensicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten
und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch
der Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Einlagensicherungseinrichtung angeschlossenen
Kreditinstitute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des
Frühwarnsystems benötigt werden.
(8) Die Einlagensicherungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und
2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung
unverzüglich zu melden.
(9) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben mit den Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten
gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in
Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen, haben der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung
des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen,
daß die Einleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.“
87. § 94 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bezeichnung „Finanzinstitut“ oder „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der eines
dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich Finanzinstituten und Finanz-Holdinggesellschaften im
Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.“
87a. § 97 Abs. 1 Z 1 lautet:,,
1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 103, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Überschuldung des Kreditinstitutes;“
88. § 97 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit
§ 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;“
89. § 98 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte
gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;“
90. § 98 Abs. 2 Z 7 und 8 lauten
„7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Abs. 3 genannten
Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen oder an die Oesterreichische Nationalbank
unterläßt;
8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen oder der Oesterreichischen
Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt unrichtig oder
unvollständig vorlegt;“
91. In § 98 Abs. 2 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt
„10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem betreibt (§ 93
Abs. 11)“
92. § 98 Abs. 3 Z 10 lautet
„10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die
Information der Einleger unterläßt;“
93. § 99 Z 6 lautet
„6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-
Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung
erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;“
94. § 99 Z 13 und 14 lauten
„13. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister
für Finanzen den Jahresabschluß der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93a
Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;
14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister
für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherung gemäß
§ 93a Abs. 8 zu melden;“
95. In § 99 Z 15 werden nach dem Wort „Finanzinstitut“ ein Beistrich und das Wort „Finanz-
Holding“ eingefügt.
95a. Im § 99 wird der Beistrich am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 17
wird danach eingefügt:,,
17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten
durchführt, ohne daß die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt,“
96. Nach dem § 99 werden folgende §§ 99a und 99b angefügt
„§ 99a. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen
nach § 99 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung
erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht
durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann der Bundesminister für Finanzen bei den Gerichtshöfen,
die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen
erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die
gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.
(2) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder
zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung
der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den
Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 festgestellt hat. Dies ist dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.
(3) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit,
deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeord-
nete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des
Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs
offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
§ 99b. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des
§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
97. In § 103 Z 10 lit. a wird das Datum 1. Jänner 1996 durch das Datum 1. Jänner 2001 ersetzt.
97a. § 103 Z 19 lautet:,,
19. (zu § 26 Abs. 1 bis 3)
Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. a erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember
1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. a anrechenbar sind.“
98. § 103 Z 21 lautet
„21. (zu § 27)
a) Für
aa) Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und
bb) Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute
im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden,
deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 93 Abs. 2 und 5 gesicherten Einlagen
besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG
berechtigt waren, sowie für deren Kreditinstitutsgruppe gilt folgende Regelung: Zusätzlich
zu den anrechenbaren Eigenmitteln für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der
Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH
der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen
sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an
ihr beteiligten in sublit. aa genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe
oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur
insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die
Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei
der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse
oder in Form von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB) halten und über eine
Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.
b) Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen
Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß
§ 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert
15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht
und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.
c) Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß
§ 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten
Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.
d) Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die
den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen
durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter
den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen
aa) Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;
bb) die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart
gewesen sein;
cc) die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
dd) ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die
Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.
Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und
bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht,
können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.
e) Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH
überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze
rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember
2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
f) Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von
95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern
sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.
g) Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes
refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen,
können mit 50 vH gewichtet werden.“
99. Im § 103 werden nach Z 22 folgende Z 22a und 22b eingefügt
„22a. (zu § 30 Abs. 1)
Bis zum 31. Dezember 1999 gelten nur Kreditinstitute als übergeordnete Institute.
22b. (zu § 33 Abs. 6)
Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann
in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem
1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet.
Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven
Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut
aa) darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit
Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
bb) auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven
Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.“
100. Im § 103 wird nach der Z 25 folgende Z 25a eingefügt
„25a. (zu § 44 Abs. 3 bis 6)
§ 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995
beginnen.“
101. Im § 103 wird nach der Z 28 folgende Z 28a eingefügt
„28a. (zu § 59 Abs. 1)
Bis zum 31. Dezember 1999 hat das übergeordnete Kreditinstitut auch für Mutterunternehmen,
deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie
die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen
ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind, einen Konzernabschluß
und einen Konzernlagebericht zu erstellen.“
102. § 103 Z 30 erster Satz lautet
„§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:“
103. Im § 103 werden nach der Z 30 folgende Z 30a bis 30c eingefügt
„30a. (zu § 64 Abs. 4 und 5)
§ 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1995 beginnen.
30b. (zu § 75 Abs. 3)
Bis zum 31. Dezember 1996 richtet sich der Umfang der Abfrage nach § 75 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 383/1995.
30c. (zu § 77 Abs. 4 und 5)
Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4
und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig.“
104. Dem § 103 werden folgende Z 32 und 33 angefügt
„32. (zu § 93 Abs. 8)
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen
entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören,
haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu
machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.
33. (zu § 94 Abs. 3)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Unternehmen, die in ihrer
Firma die Bezeichnung „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten
ist, verwenden, haben ihre Firma bis zum 1. Jänner 1998 zu ändern.“
105. Im § 107 wird nachstehender Abs. 3a eingefügt
„(3a) § 97 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 tritt mit 1. Jänner
1994 in Kraft.“
106. § 107 Abs. 5a bis 5c lauten
„(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 2
und 3, 12, 23 lit. a und d sowie lit. i bis m, 24, § 3 Abs. 1 Z 4 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1
Z 9 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 und 6, der Entfall des § 12, § 13
Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und 5, der Entfall des § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 1 und 4, der Entfall des
§ 18, § 20 Abs. 5 und 7a, § 21 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und k, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 5, der
Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und 5, der Entfall von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der
Entfall von Abs. 17, § 25 Abs. 6 Z 6 und 7, § 29 Abs. 4, § 33 Abs. 7 Z 1, § 35 Abs. 1 Z 2 und 3, § 38
Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 bis 6, § 61, § 63 Abs. 6 und 7, § 64 Abs. 1 Z 13 und
14, § 64 Abs. 4 und 5, § 65 Abs. 2a und 3a, § 70 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7, § 71 Abs. 1 und 7, § 75
Abs. 3 und 5, § 77 Abs. 4 bis 8, § 77a, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 86 Abs. 6, § 93, § 93a, § 98 Abs. 2 Z 8
und 10 und Abs. 3 Z 10, § 99 Z 13, 14 und 17, § 99b, § 103 Z 10 lit. a, 22b, 25a, 30, 30a, 30b, 30c und 32
und die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 445/1996 treten mit 1. August in Kraft.
(5b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 25 bis 27, § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 28, § 30, § 33 Abs. 2 Z 5
und 6 und Abs. 9, § 37, § 59, § 70a, § 73 Abs. 3, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Z 5 und 7, § 99 Z 6 und 15,
§ 99a, § 103 Z 19, 22a, 28a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft.
(5c) § 2 Z 23 lit. g, § 27, § 74 Abs. 4 Z 1, § 75 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Z 6 und § 103 Z 21 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
107. Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c lautet
„c) Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit“,
die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);“
108. Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. a und b lautet
„a) Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem
Kreditrisiko darstellen;
b) Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgarantien,
Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Z 1 lit. c genannte Garantien und Bürgschaften,
auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit“ erstellt werden;“