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445_1992 AT

445. Verordnung: Empfohlene Impfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Verordnung: Empfohlene Impfungen

Gemäß § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 278/1991, wird verordnet

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind

1. Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus (Wundstarrkrampf) und Pertussis (Keuchhusten);

2. Impfungen gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung);

3. Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln;

4. Impfungen gegen Frühsommermeningoencephalitis;

5. Impfungen gegen Haemophilus influenzae b.

§ 2. Eine Impfung gegen Tuberkulose stellt eine Impfung im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn eine erhöhte Tuberkuloseansteckungsgefahr besteht.

§ 3. Eine Impfung gegen Hepatitis B stellt eine Impfung im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn ein berufliches Expositionsrisiko gegeben ist.

§ 4. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1 b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine

praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über empfohlene Impfungen vom 15. Oktober 1991, BGBl. Nr. 530, tritt mit Ablauf des 30. November 1991 außer Kraft.

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