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445_1991 AT

445. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Weppersdorf, Kobersdorf, Markt St. Martin und Neutal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Weppersdorf, Kobersdorf, Markt St. Martin und Neutal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31

Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Weppersdorf, Kobersdorf, Markt

St. Martin und Neutal wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 72,15 (entspricht km 27,792 der Verordnung

BGBl. Nr. 16/1978), führt über die Anschlußstelle

Weppersdorf mit Anbindung der B 62 Deutschkreutzer

Straße in Richtung Süden und endet nach

der Anschlußstelle Neutal mit ihren Zu- und

Abfahrtsstraßen von und zur Landesstraße L 233

Draßmarkter Straße bei km 77,00.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 62

Deutschkreutzer Straße — Rampe 2, 3 und 4 der

Anschlußstelle Weppersdorf — wird im Bereich der

Gemeinde Weppersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Rampen 2, 3 und 4 der

Anschlußstelle Weppersdorf (ursprünglich Markt

St. Martin/Weppersdorf) beginnen an der unter

Punkt 1 verordneten Trasse der S 31 Burgenland

Schnellstraße und binden bei km 0,481 in die

bestehende B 62 Deutschkreutzer Straße ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu

herzustellenden Straßentrassen einschließlich der

Anschlußstellen Weppersdorf und Neutal mit ihren

Rampen bzw. Zu und Abfahrtsstraßen aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Weppersdorf,

Kobersdorf, Markt St. Martin und Neutal aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 885 im Maßstab

1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl.

Nr. 16/1978, bezüglich der S 31 Burgenland

Schnellstraße von km 27,792 bis km 30,12 und

bezüglich der Rampen 2, 3 und 4 der Anschlußstelle

Weppersdorf (ursprünglich Markt St. Martin/Weppersdorf)

der B 62 Deutschkreutzer Straße von

km 0,0 bis km 0,481 abgeändert.

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