445. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinden Weppersdorf, Kobersdorf, Markt St. Martin und Neutal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31
Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Weppersdorf, Kobersdorf, Markt
St. Martin und Neutal wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 72,15 (entspricht km 27,792 der Verordnung
BGBl. Nr. 16/1978), führt über die Anschlußstelle
Weppersdorf mit Anbindung der B 62 Deutschkreutzer
Straße in Richtung Süden und endet nach
der Anschlußstelle Neutal mit ihren Zu- und
Abfahrtsstraßen von und zur Landesstraße L 233
Draßmarkter Straße bei km 77,00.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 62
Deutschkreutzer Straße — Rampe 2, 3 und 4 der
Anschlußstelle Weppersdorf — wird im Bereich der
Gemeinde Weppersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Rampen 2, 3 und 4 der
Anschlußstelle Weppersdorf (ursprünglich Markt
St. Martin/Weppersdorf) beginnen an der unter
Punkt 1 verordneten Trasse der S 31 Burgenland
Schnellstraße und binden bei km 0,481 in die
bestehende B 62 Deutschkreutzer Straße ein.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu
herzustellenden Straßentrassen einschließlich der
Anschlußstellen Weppersdorf und Neutal mit ihren
Rampen bzw. Zu und Abfahrtsstraßen aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Weppersdorf,
Kobersdorf, Markt St. Martin und Neutal aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 885 im Maßstab
1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl.
Nr. 16/1978, bezüglich der S 31 Burgenland
Schnellstraße von km 27,792 bis km 30,12 und
bezüglich der Rampen 2, 3 und 4 der Anschlußstelle
Weppersdorf (ursprünglich Markt St. Martin/Weppersdorf)
der B 62 Deutschkreutzer Straße von
km 0,0 bis km 0,481 abgeändert.