445. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 685/1988, wird wie folgt
geändert
1. Art. 10 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß
von Regelungen, die den Grundstücksverkehr
für Ausländer, einschließlich des
Rechtserwerbs von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen
Erben gehören, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen; Strafrechtswesen
mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes
und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten,
die in den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder fallen; Justizpflege;
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft
gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche
Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit;
Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit
sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in
den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
fallen; Angelegenheiten der Notare, der
Rechtsanwälte und verwandter Berufe;"
2. Art. 10 Abs. 1 Z 12 wird angefügt
„Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat-
und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
sowie mit Pflanzenschutzgeräten,
einschließlich der Zulassung und bei Saat- und
Pflanzgut auch der Anerkennung;"
3. Im Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck
„Fremdenpolizei;" eingefügt
„geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut,
Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung
und bei Saat- und Pflanzgut auch der
Anerkennung;"
Artikel II
Landesrechtliche Vorschriften über die Saatgutanerkennung
gelten in jedem Land als Bundesgesetze
weiter. Die Zuständigkeiten der Landesregierung
gehen auf den Landeshauptmann über.
Artikel III
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.