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445_1990 AT

445. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 685/1988, wird wie folgt

geändert

1. Art. 10 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen

Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß

von Regelungen, die den Grundstücksverkehr

für Ausländer, einschließlich des

Rechtserwerbs von Todes wegen durch

Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen

Erben gehören, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen

unterwerfen; Strafrechtswesen

mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes

und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten,

die in den selbständigen Wirkungsbereich

der Länder fallen; Justizpflege;

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft

gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche

Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit;

Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit

sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in

den selbständigen Wirkungsbereich der Länder

fallen; Angelegenheiten der Notare, der

Rechtsanwälte und verwandter Berufe;"

2. Art. 10 Abs. 1 Z 12 wird angefügt

„Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat-

und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

sowie mit Pflanzenschutzgeräten,

einschließlich der Zulassung und bei Saat- und

Pflanzgut auch der Anerkennung;"

3. Im Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck

„Fremdenpolizei;" eingefügt

„geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut,

Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie

mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung

und bei Saat- und Pflanzgut auch der

Anerkennung;"

Artikel II

Landesrechtliche Vorschriften über die Saatgutanerkennung

gelten in jedem Land als Bundesgesetze

weiter. Die Zuständigkeiten der Landesregierung

gehen auf den Landeshauptmann über.

Artikel III

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Juli 1990 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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