445. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 59 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 374,
über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 440/1977 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 erster Satz lautet der erste Klammerausdruck
statt „(§ 59 Abs. 3 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes)"
nunmehr „(§ 59 Abs. 2 Zl des
Schulunterrichtsgesetzes)".
2. Im § 11 Abs. 1 erster Satz lautet der erste
Klammerausdruck statt „(§ 59 Abs. 3 lit. b des
Schulunterrichtsgesetzes)" nunmehr „(§ 59 Abs. 2
Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes)".
3. Im § 15 Abs. 1 erster Satz lautet der erste
Klammerausdruck statt „(§ 59 Abs. 3 lit. c des
Schulunterrichtsgesetzes)" nunmehr „(§ 59 Abs. 2
Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes)".
4. Im § 19 Abs. 1 erster Satz lautet der erste
Klammerausdruck statt „(§ 59 Abs. 3 lit. d des
Schulunterrichtsgesetzes)" nunmehr „(§ 59 Abs. 2
Z 4 und Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes)".
5. Im § 26 Abs. 1 lautet der erste Klammerausdruck
statt „(§ 59 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes)"
nunmehr „(§ 59 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes)".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in
Kraft.