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445_1986 AT

445. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter

Auf Grund des § 59 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 374,

über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 440/1977 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 erster Satz lautet der erste Klammerausdruck

statt „(§ 59 Abs. 3 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes)"

nunmehr „(§ 59 Abs. 2 Zl des

Schulunterrichtsgesetzes)".

2. Im § 11 Abs. 1 erster Satz lautet der erste

Klammerausdruck statt „(§ 59 Abs. 3 lit. b des

Schulunterrichtsgesetzes)" nunmehr „(§ 59 Abs. 2

Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes)".

3. Im § 15 Abs. 1 erster Satz lautet der erste

Klammerausdruck statt „(§ 59 Abs. 3 lit. c des

Schulunterrichtsgesetzes)" nunmehr „(§ 59 Abs. 2

Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes)".

4. Im § 19 Abs. 1 erster Satz lautet der erste

Klammerausdruck statt „(§ 59 Abs. 3 lit. d des

Schulunterrichtsgesetzes)" nunmehr „(§ 59 Abs. 2

Z 4 und Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes)".

5. Im § 26 Abs. 1 lautet der erste Klammerausdruck

statt „(§ 59 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes)"

nunmehr „(§ 59 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes)".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in

Kraft.

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