Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
445_1982 AT

445. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz

Gemäß § 4 b des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 333/1981 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

sowie dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz verordnet

§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

des maßgeblichen Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitsweit ist der Einheitswert,

der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung

des Bundesministers für Finanzen über die

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung

des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft,

BGBl. Nr. 266/1981, heranzuziehen ist.

§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter

Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH dieser

Einkünfte hinzuzurechnen.

§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf

Gewährung von Studienbeihilfe aus den Studienjahren

(Ausbildungsjahren) 1981/82 und 1982/83

anzuwenden.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 22. September

1981, BGBl. Nr. 443, tritt außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →