445. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 4 b des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 333/1981 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
sowie dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz verordnet
§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
des maßgeblichen Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitsweit ist der Einheitswert,
der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft,
BGBl. Nr. 266/1981, heranzuziehen ist.
§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH dieser
Einkünfte hinzuzurechnen.
§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf
Gewährung von Studienbeihilfe aus den Studienjahren
(Ausbildungsjahren) 1981/82 und 1982/83
anzuwenden.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 22. September
1981, BGBl. Nr. 443, tritt außer Kraft.