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445_1980 AT

445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Artikel 4 Absatz 2,

Artikel 5 Absatz 2,

Artikel 6 Absatz 3,

Artikel 7 Absatz 1,

Artikel 11 Absatz 1,

Artikel 14 Absatz 1,

Artikel 19 Absätze 2 und 3,

Artikel 20 Absatz 1,

Artikel 24,

Artikel 27 lit. a,

Artikel 28 Absatz 3 lit, g,

Artikel 28 Absatz 3 lit. a, b, d, e und f,

Artikel 30 Absatz 2 lit. a sowie

Artikel 33 Absätze 3 und 4

verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Parteien dieses Abkommens sind

In der Erwägung, daß sich die durch das am

22. November 1928 in Paris unterzeichnete und

durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und

16. November 1966 abgeänderte und ergänzte

Abkommen über internationale Ausstellungen

eingeführten Vorschriften und Verfahren für

die Veranstalter solcher Ausstellungen wie für die

teilnehmenden Staaten als nützlich und notwendig

erwiesen haben,

In dem Wunsche, die genannten Vorschriften

und Verfahren sowie jene, die die mit der Wahrnehmung

seiner Durchführung betraute Organisation

betreffen, den Bedingungen der modernen

Tätigkeit anzupassen und diese Bestimmungen

in einem einzigen Dokument zusammenzufassen,

das an die Stelle des Abkommens von

1928 treten soll,

wie folgt übereingekommen

Artikel I

Dieses Protokoll hat zum Ziele,

a) die Vorschriften und Verfahren betreffend

die internationalen Ausstellungen abzuändern;

b) die Bestimmungen über die Tätigkeiten des

Internationalen Ausstellungsbüros abzuändern.

ABÄNDERUNG

Artikel II

Das Abkommen von 1928 wird durch dieses

Protokoll entsprechend den in Artikel 1 dargelegten

Zielen neuerlich abgeändert. Der Wortlaut

des so abgeänderten Abkommens findet

sich im Anhang zu diesem Protokoll, dessen

integrierender Bestandteil er bildet.

Artikel III

1. Dieses Protokoll liegt für die Parteien des

Abkommens von 1928 in Paris vom 30. November

1972 bis 30. November 1973 zur Unterzeichnung

auf und steht nach diesem letztgenannten

Zeitpunkt zum Beitritt dieser Parteien

offen.

2. Die Parteien des Abkommens von 1928

können Parteien dieses Protokolls werden

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der

Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;

b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der

Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung

mit nachfolgender Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung;

c) durch Beitritt.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden werden bei der

Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Artikel IV

Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald

29 Staaten gemäß den Bedingungen des Artikels

III Vertragspartei geworden sind.

Artikel V

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten

nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für

die vom Internationalen Ausstellungsbüro bis

zu und einschließlich der Sitzung des Verwaltungsrates,

die unmittelbar dem Inkrafttreten

dieses Protokolls gemäß dem obigen Artikel IV

vorausgegangen ist, ein Zeitpunkt festgelegt

worden ist.

Artikel VH

Die Regierung der Französischen Republik

wird den Regierungen der vertragschließenden

Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen,

Annahmen und Beitritte

gemäß Artikel III;

b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Protokolls gemäß Artikel IV

notifizieren.

Artikel VH

Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird

die Regierung der Französischen Republik dessen

Eintragung beim Sekretariat der Vereinten

Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen veranlassen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Gefertigten dieses Protokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Paris, am 30. November

1972 in französischer Sprache in einer einzigen

Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der

Französischen Republik aufbewahrt bleibt, die

gleichlautende Abschriften hievon den Regierungen

aller Parteien des Abkommens von 1928

übermittelt.

ANHANG

Abkommen über internationale Ausstellungen,

abgeschlossen in Paris am 22. November

1928, abgeändert und ergänzt durch die

Protokolle vom 10. Mai 1948, 16. November

1966 und 30. November 1972

ABSCHNITT I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND

Artikel 1

1. Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung,

deren Hauptziel, ohne Rücksicht auf ihre Benennung,

die Unterrichtung des Publikums ist,

indem sie einen Überblick über die Mittel gibt,

über die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse

einer Zivilisation verfügt, und in

einem oder mehreren Zweigen der menschlichen

Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten

aufzeigt.

2. Die Ausstellung ist international, wenn

mehr als ein Staat daran teilnimmt.

3. Die Teilnehmer an einer internationalen

Ausstellung sind einerseits die Aussteller der

offiziell vertretenen Staaten, die in nationale

Abteilungen zusammengefaßt werden, anderseits

die internationalen Organisationen oder die

Aussteller aus nicht offiziell vertretenen Staaten

sowie schließlich jene, die gemäß den Ausstellungsbestimmungen

befugt sind, eine andere

Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Konzessionäre.

Artikel 2

Dieses Abkommen findet Anwendung auf

alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme

von

a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen

dauern;

b) Ausstellungen der schönen Künste;

c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen

Charakter haben.

Artikel 3

1. Ungeachtet der Bezeichnung, die einer Ausstellung

von ihren Veranstaltern gegeben werden

könnte, unterscheidet dieses Abkommen

zwischen universellen Ausstellungen und Fachausstellungen.

2. Eine Ausstellung ist universell, wenn sie

einen Überblick über die in mehreren Zweigen

der menschlichen Tätigkeit, wie sie sich aus der

in Artikel 30 Absatz 2 a) dieses Abkommens

vorgesehenen Klassifikation ergeben, verwendeten

Mittel und erzielten oder zu erzielenden

Fortschritte gibt.

3. Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung,

wenn sie einem einzigen Zweig der menschlichen

Tätigkeit, so wie dieser Zweig in der Klassifikation

definiert wird, gewidmet ist.

ABSCHNITT II

DAUER UND ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN

Artikel 4

1. Die Dauer einer Ausstellung darf sechs

Monate nicht überschreiten.

2. Das Datum der Eröffnung und der

Schließung einer Ausstellung wird zum Zeitpunkt

ihrer Eintragung festgelegt und darf nur

im Falle höherer Gewalt und mit Zustimmung

des im Abschnitt V dieses Abkommens vorgesehenen

Internationalen Ausstellungsbüros (im

folgenden Büro genannt) geändert werden. Die

Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs

Monate nicht überschreiten.

Artikel 5

1. Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen

fallenden Ausstellungen wird folgendermaßen

geregelt

a) im selben Staat muß zwischen zwei universellen

Ausstellungen ein Mindestzeit-

abstand von zwanzig Jahren liegen; zwischen

einer universellen Ausstellung und

einer Fachausstellung muß ein Mindestzeitabstand

von fünf Jahren liegen;

b) in verschiedenen Staaten muß zwischen

zwei universellen Ausstellungen ein Mindestzeitabstand

von zehn Jahren liegen;

c) im selben Staat muß zwischen gleichartigen

Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand

von zehn Jahren liegen; zwischen

zwei Fachausstellungen verschiedener Art

muß ein Mindestzeitabstand von fünf

Jahren liegen;

d) in verschiedenen Staaten muß zwischen

zwei gleichartigen Fachausstellungen ein

Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;

zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener

Art muß ein Mindestzeitabstand

von zwei Jahren liegen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen im obigen

Absatz 1 kann das Büro ausnahmsweise und

unter den in Artikel 28 (3) f) vorgesehenen Bedingungen

die oben angeführten Zeitabstände

verkürzen, und zwar einerseits zugunsten der

Fachausstellungen, anderseits und mit einer Begrenzung

von sieben Jahren zugunsten der in

verschiedenen Staaten veranstalteten universellen

Ausstellungen.

3. Die Zeitabstände, die zwischen den eingetragenen

Ausstellungen liegen müssen, werden

vom Eröffnungstag der betreffenden Ausstellungen

an gerechnet.

ABSCHNITT III

EINTRAGUNG

Artikel 6

1. Die Regierung einer vertragschließenden

Partei, auf deren Gebiet eine Ausstellung geplant

ist (im folgenden einladende Regierung

genannt), muß beim Büro einen Antrag auf

Eintragung dieser Ausstellung stellen und dabei

die gesetzlichen, Verordnungs- und finanziellen

Maßnahmen anführen, die sie aus Anlaß dieser

Ausstellung vorsieht. Die Regierung eines Nichtvertragsstaates,

die die Eintragung einer Ausstellung

anstrebt, kann ebenso beim Büro einen

Antrag stellen, vorausgesetzt, sie verpflichtet

sich, für diese Ausstellung die Bestimmungen der

Abschnitte I, II, III und IV dieses Abkommens

und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften

einzuhalten.

2. Der Antrag auf Eintragung muß von der

Regierung (im folgenden einladende Regierung

genannt) gestellt werden, die mit den internationalen

Beziehungen hinsichtlich des Ortes,

an dem die Ausstellung geplant ist, betraut ist,

selbst wenn diese Regierung nicht der Veranstalter

der Ausstellung ist.

3. Das Büro bestimmt durch seine obligatorischen

Vorschriften die Höchstfrist für die

Festsetzung des Zeitpunktes einer Ausstellung

und die Mindestfrist für die Einbringung des

Eintragungsantrages; es gibt die Unterlagen an,

die einem solchen Antrag beigeschlossen sein

müssen. Es setzt gleichfalls durch obligatorische

Vorschriften die Höhe der für die Kosten der

Antragsprüfung erforderlichen Beiträge fest.

4. Die Eintragung wird nur dann vorgenommen,

wenn die Ausstellung die in diesem Abkommen

und in den vom Büro erlassenen Vorschriften

festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 7

1. Wenn zwei oder mehr Staaten wegen der

Eintragung einer Ausstellung im Wettbewerb

stehen und zu keiner Einigung gelangen, befassen

sie die Generalversammlung des Büros,

die unter Berücksichtigung der vorgebrachten

Gesichtspunkte, vor allem der besonderen

Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des

seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes

und der Zahl der von den betreffenden

Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen

ihre Entscheidung trifft.

2. Mit Ausnahme besonderer Umstände gibt

das Büro einer auf dem Gebiet einer vertragschließenden

Partei geplanten Ausstellung den

Vorzug.

Artikel 8

Außer in dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen

Fall verliert der Staat, der die Eintragung

einer Ausstellung erlangt hat, die mit dieser

Eintragung verbundenen Rechte, wenn er

den Zeitpunkt ändert, zu dem die Ausstellung

seiner Erklärung nach hätte stattfinden sollen.

Wünscht er, daß sie zu einem anderen Zeitpunkt

veranstaltet wird, muß er einen neuen

Antrag einbringen und sich gegebenenfalls dem

in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterziehen,

das ein eventueller Wettbewerb nach sich zieht.

Artikel 9

1. Die vertragschließenden Parteien verweigern

für jede Ausstellung, die nicht eingetragen

worden ist, ihre Teilnahme und ihre Patronanz

sowie jedwede Subvention.

2. Den vertragschließenden Parteien steht es

völlig frei, an einer eingetragenen Ausstellung

nicht teilzunehmen.

3. Jede vertragschließende Partei wird alle

Mittel anwenden, die ihr nach ihrer Gesetzgebung

am zweckmäßigsten erscheinen, um gegen

Veranstalter von Schwindelausstellungen

oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu

denen die Teilnehmer durch unwahre Versprechungen,

Anzeigen oder Werbemittel in betrügerischer

Absicht angelockt werden.

ABSCHNITT IV

VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER

VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN

SOWIE DER TEILNEHMENDEN

STAATEN

Artikel 10

1. Die einladende Regierung hat für die Einhaltung

der Bestimmungen dieses Abkommens

und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften

zu sorgen.

2. Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht

selbst veranstaltet, muß die juristische Person,

die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem

Zweck offiziell anerkannt werden, wobei

die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen

dieser juristischen Person bürgt.

Artikel 11

1. Alle Einladungen zur Teilnahme an einer

Ausstellung, gleichgültig, ob sie an vertragschließende

Parteien oder Nichtmitgliedstaaten

gerichtet sind, haben auf diplomatischem Wege,

und zwar ausschließlich von der Regierung des

einladenden Staates aa die Regierung des eingeladenen

Staates, für diesen selbst und für die

sonstigen natürlichen oder juristischen Personen,

die ihm unterstehen, zu erfolgen. Die Antworten

müssen auf dem gleichen Wege der einladenden

Regierung zugeleitet werden, desgleichen

die von nicht eingeladenen natürlichen oder

juristischen Personen zum Ausdruck gebrachten

Wünsche zur Teilnahme. Die Einladungen müssen

entsprechend den vom Büro vorgeschriebenen

Fristen erfolgen. Einladungen an Organisationen

internationalen Charakters ergehen an

diese direkt.

2. Keine vertragschließende Partei darf die

Beteiligung an einer internationalen Ausstellung

organisieren oder den Schutz darüber übernehmen,

wenn die vorerwähnten Einladungen nicht

gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

erfolgt sind.

3. Die vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, keine Einladung zur Teilnahme an

einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie auf dem

Gebiet einer vertragschließenden Partei oder

eines Nichtmitgliedstaates stattfinden soll, auszusenden

oder anzunehmen, wenn in dieser Einladung

nicht die gemäß den Bestimmungen dieses

Abkommens genehmigte Eintragung angeführt

ist.

4. Jede vertragschließende Partei kann die Veranstalter

ersuchen, davon Abstand zu nehmen,

ihr andere Einladungen zu übermitteln als jene,

die für sie bestimmt ist. Sie kann auch davon

Abstand nehmen, Einladungen oder von nicht

eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen

ausgesprochene Teilnahmewünsche weiterzuleiten.

Artikel 12

Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär

für die Ausstellung zu ernennen, der

beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses

Abkommens und in allem, was die Ausstellung

betrifft, zu vertreten.

Artikel 13

Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung

teilnimmt, hat einen Abteilungs-Generalkommissär

zu ernennen, der sie bei der einladenden

Regierung vertritt. Der Abteilungs-

Generalkommissär ist allein mit der Organisierung

seiner nationalen Schaustellung beauftragt.

Er unterrichtet den Generalkommissär der

Ausstellung über die Zusammensetzung dieser

Schaustellung und überwacht die Beachtung der

Rechte und Pflichten der Aussteller.

Artikel 14

1. Falls die universellen Ausstellungen nationale

Pavillons umfassen, errichten alle teilnehmenden

Regierungen ihre Pavillons auf eigene Kosten.

Mit vorheriger Zustimmung des Büros können

jedoch die Veranstalter von universellen Ausstellungen

ausnahmsweise Stände errichten, die dazu

bestimmt sind, an Regierungen vermietet zu

werden, die nicht in der Lage sind, nationale

Pavillons zu errichten.

2. Bei den Fachausstellungen obliegt die Errichtung

der Baulichkeiten den Veranstaltern.

Artikel 15

Bei einer universellen Ausstellung darf weder

von der einladenden Regierung noch von den

lokalen Behörden noch von den Veranstaltern

der Ausstellung eine Miete oder Pauschalabgabe

für die den teilnehmenden Regierungen zugewiesenen

Stände eingehoben werden (ausgenommen

eine Miete für die auf Grund der in Artikel 14

Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme errichteten

Stände). Sollte nach den im einladenden

Staat geltenden Gesetzen eine Liegenschaftsabgabe

zu zahlen sein, würde sie zu Lasten der Veranstalter

gehen. Nur die in Durchführung der vom

Büro genehmigten Vorschriften tatsächlich geleisteten

Dienste können Gegenstand eines Entgelts

sein.

Artikel 16

Die Zollregelung für die Ausstellungen ist im

Anhang zu diesem Abkommen festgelegt; dieser

Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 17

In einer Ausstellung gelten nur jene Abteilungen

als national und können dementsprechend

als solche bezeichnet werden, die unter den gemäß

Artikel 13 von den Regierungen der teilnehmenden

Staaten ernannten Generalkommissären

errichtet wurden. Eine nationale Abteilung

umfaßt alle Aussteller des betreffenden Staates,

nicht aber die Konzessionäre.

Artikel 18

1. In einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung

eines Teilnehmers oder einer Gruppe von Teilnehmern

eine geographische Bezeichnung, die sich

auf eine vertragschließende Partei bezieht, nur

mit Genehmigung des Abteilungg-Generalkommissärs

verwendet werden, der die Regierung

der betreffenden Partei vertritt.

2. Wenn eine vertragschließende Partei aa eines

Ausstellung nicht teilnimmt, sorgt des Generalkommissär

dieser Ausstellung hinsichtlich dieses

vertragschließenden Partei für die Einhaltung

des im vorhergehenden Absatz vorgesehenes

Schutzes.

Artikel 19

1. Die in der nationalen Abteilung eines teilnehmenden

Staates zur Schau gestelltes Erzeugnisse

müssen in engem Zusammenhang mit diesem

Staat stehen (z. B. Gegenstände, die aus seinem

Gebiet stammen, oder Erzeugnisse, die von

seinen Staatsangehörigen hergestellt wurden).

2. Mit Genehmigung der Generalkommissäre

der anderen beteiligten Staaten können jedoch

andere Gegenstände oder Erzeugnisse unter der

Voraussetzung aufgenommen werden, daß sie

lediglich zur Vervollständigung der Schaustellung

dienen.

3. Im Falle eines Streites zwischen teilnehmenden

Staaten iß den im Absats 1 und 2 vorgesehenen

Fällen wird von einem Kollegium der

Generalkommissäre des Abteilungen mit Stimmenmehrheit

der anwesenden Kommissäre ein

Schiedsspruch gefällt. Der Beschluß ist endgültig.

Artikel 20

1. Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in

der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung

bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art

gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich

der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung

des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung

erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter

an folgende Verpflichtungen gebunden

a) Das Bestehen dieses oder dieser Monopole

ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen

sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;

b) die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen

ist den Teilnehmern unter den

landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;

c) in keinem Falle dürfen die Befugnisse der

Generalkommissäre in ihren Abteilungen

beschränkt werden.

2. Der Generalkommissär der Ausstellung trifft

alle Maßnahmen, damit die geforderten Tarife

für die teilnehmenden Staaten nicht höher als

für die Veranstalter der Ausstellung und keinesfalls

höher als die Normaltarife an diesem Ort

sind.

Artikel 21

Der Generalkommissär der Ausstellung trifft

alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame

Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses

innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten.

Artikel 22

Die einladende Regierung ist bestrebt, die

Organisation der Teilnahme der Staaten und

ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern, insbesondere

in bezug auf die Transporttarife und die

Zulassungsbedingungen für Personen und Gegenstände.

Artikel 23

1. Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen

müssen angeben, ob unabhängig von den Teilnahmebestätigungen,

die gewährt werden können,

an die Teilnehmer Auszeichnungen verliehen

werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen,

so kann ihre Verleihung auf bestimmte

Kategorien beschränkt werden.

2. Vor Eröffnung der Ausstellung kann jeder

Teilnehmer erklären, daß er sich an der Verleihung

von Auszeichnungen nicht zu beteiligen

wünscht.

Artikel 24

Das Internationale Ausstellungsbüro, auf das

sich der folgende Abschnitt bezieht, kann Vorschriften

erlassen, die die allgemeinen Bedingungen

für die Zusammensetzung und die Tätigkeit

der Preisgerichte und die Vorgangsweise bei der

Verleihung der Auszeichnungen festsetzen.

ABSCHNITT V

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

1. Es wird eine internationale Organisation

unter der Bezeichnung Internationales Ausstellungsbüro

errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung

dieses Abkommens zu überwachen und

für dessen Durchführung zu sorgen. Ihre Mitglieder

sind die Regierungen der vertragschließenden

Parteien. Der Sitz des Büros ist in Paris.

2. Das Büro hat Rechtspersönlichkeit und insbesondere

das Recht, Verträge zu schließen, bewegliche

und unbewegliche Güter zu erwerben

und zu verkaufen sowie die Prozeßfähigkeit.

3. Das Büro hat das Recht, zur Wahrnehmung

der ihm durch dieses Abkommen übertragenen

Aufgaben mit Staaten und internationalen

Organisationen Vereinbarungen zu schließen, insbesondere

in bezug auf Privilegien und Immunitäten.

4. Das Büro besteht aus einer Generalversammlung,

einem Präsidenten, einem Exekutivausschuß,

Sonderkommissionen, soviel Vizepräsidenten

wie Kommissionen und einem Sekretariat,

das einem Generalsekretär untersteht.

Artikel 26

Die Generalversammlung des Büros setzt sich

aus Delegierten zusammen, die von den Regierungen

der vertragschließenden Parteien ernannt

werden, und zwar ein bis drei Delegierte je vertragschließende

Partei.

Artikel 27

Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen

ab und kann weiters außerordentliche

Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle

Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens

das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung

ist, zuständig ist, insbesondere;

a) berät, beschließt und veröffentlicht sie

die Regelungen über die Eintragung, die

Klassifikation und die Veranstaltung der

internationalen Ausstellungen sowie über

den Dienstbetrieb des Büros.

Im Rahmen der Bestimmungen dieses

Abkommens kann sie obligatorische Vorschriften

erlassen. Sie kann auch Mustervorschriften

erlassen, die als Richtlinien für

die Veranstaltung von Ausstellungen

dienen;

b) beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und

genehmigt die Rechnungslegung des Büros;

c) genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;

d) setzt sie die Kommissionen ein, die sie für

zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder

des Exekutivausschusses und der

sonstigen Kommissionen und legt die Dauer

ihres Mandats fest;

e) genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen

Vereinbarung gemäß Artikel

25 (3) dieses Abkommens;

f) genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten

Änderungsvorschläge;

g) ernennt sie den Generalsekretär.

Artikel 28

1. Die Regierung jeder vertragschließenden

Partei hat ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer

Delegierten in der Generalversammlung eine

Stimme. Ihr Stimmrecht wird jedoch ausgesetzt,

wenn der Gesamtbetrag der von ihr geschuldeten

Beiträge in Anwendung des nachstehenden Artikels

32 die Summe ihrer Beiträge für das laufende

Jahr und für das vergangene Jahr übersteigt.

2. Die Generalversammlung ist beschlußfähig,

wenn die Anzahl der in der Sitzung anwesenden

stimmberechtigten Delegationen mindestens zwei

Drittel jener der stimmberechtigten vertragschließenden

Parteien beträgt. Wird diese Beschlußfähigkeit

nicht erreicht, so wird sie noch

einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf

von mindestens einem Monat einberufen. In diesem

Falle wird die für die Beschlußfähigkeit erforderliche

Anwesenheitszahl auf die Hälfte der

Zahl der über das Stimmrecht verfügenden vertragschließenden

Parteien herabgesetzt.

3. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit

der anwesenden Delegationen, die ihre Ja- oder

Nein-Stimme abgeben. In den folgenden Fällen

ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich

a) Annahme von Vorschlägen zur Änderung

dieses Abkommens;

b) Festlegung und Änderung der Vorschriften;

c) Annahme des Haushaltsplanes und Genehmigung

der Höhe der Jahresbeiträge

der vertragschließenden Parteien;

d) Bewilligung der Änderung des Eröffnungs- und

Schließungstermins einer Ausstellung

unter den in obenstehendem Artikel 4 vorgesehenen

Bedingungen;

e) Eintragung einer Ausstellung auf dem Gebiet

eines Nichtmitgliedstaates im Falle des

Wettbewerbs mit einer Ausstellung auf

dem Gebiet einer vertragschließenden

Partei;

f) Herabsetzung der in Artikel 5 dieses Abkommens

vorgesehenen Fristen;

g) Annahme der von einer vertragschließenden

Partei zu einer Änderung vorgebrachten

Vorbehalte; die in Rede stehende Änderung

muß in Anwendung des Artikels

33 je nach Lage des Falles mit einer

Vierfünftelmehrheit oder einstimmig angenommen

werden;

h) Genehmigung jedes Entwurfes einer internationalen

Vereinbarung;

i) Ernennung des Generalsekretärs.

Artikel 29

1. Der Präsident wird von der Generalversammlung

in geheimer Wahl für eine Amtszeit

von zwei Jahren aus den Reihen der Delegierten

der Regierungen der vertragschließenden Parteien

gewählt, doch vertritt er für die Dauer

seines Mandats nicht mehr den Staat, dessen

Staatsangehöriger er ist. Er kann wiedergewählt

werden.

2. Der Präsident beruft die Sitzungen der Generalversammlung

ein und leitet sie und sorgt

für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb des

Büros. In seiner Abwesenheit werden seine Funktionen

von den mit der Leitung des Exekutivausschusses

betrauten Vizepräsidenten, ansonsten

von einem der anderen Vizepräsidenten in der

Reihenfolge ihrer Wahl ausgeübt.

3. Die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung,

die die Art und die Dauer ihres

Mandats festlegt und insbesondere die Kommission

bezeichnet, mit deren Leitung sie betraut

werden, aus den Reihen der Delegierten der Regierungen

der vertragschließenden Parteien gewählt.

Artikel 30

1. Der Exekutivausschuß setzt sich aus Delegierten

der Regierungen von zwölf vertragschließenden

Parteien zusammen, und zwar einem

Delegierten für jede von ihnen.

2. Der Exekutivausschuß

a) erstellt eine Klassifikation der menschlichen

Tätigkeiten, die in einer Ausstellung

dargestellt werden können, und hält sie

auf dem letzten Stand;

b) prüft jeden Antrag auf Eintragung eines

Ausstellung und legt ihn mit seiner Stellungnahme

der Generalversammlung zur

Genehmigung vor;

c) erfüllt die ihm von der Generalversammlung

übertragenen Aufgaben;

d) kann die Stellungnahme der anderen Kommissionen

einholen.

Artikel 31

1. Der gemäß den Bestimmungen des Artikels

28 dieses Abkommens ernannte Generalsekretär

muß Staatsangehöriger einer der vertragschließenden

Parteien sein.

2. Der Generalsekretär ist beauftragt, die

laufenden Angelegenheiten des Büros entsprechend

den Weisungen der Generalversammlung

und des Exekutivausschusses zu besorgen. Er erstellt

den Haushaltsvoranschlag, nimmt die

Rechnungslegung vor und erstattet der Generalversammlung

Berichte über seine Tätigkeiten. Er

vertritt das Büro, insbesondere vor Gericht.

3. Die Generalversammlung legt die anderen

Aufgaben und Pflichten des Generalsekretärs sowie

seinen Status fest

Artikel 32

Der Jahreshaushalt des Büros wird von der

Generalversammlung unter den in Artikel 28

Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen festgelegt.

Er berücksichtigt die finanziellen Reserven des

Büros, die Einnahmen aller Arten sowie die aus

den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragenen

Aktiv- und Passivsalden. Die Ausgaben des

Büros werden aus diesen Quellen und durch die

Beiträge der vertragschließenden Parteien je nach

der Zahl der ihnen in Durchführung der Beschlüsse

der Generalversammlung zufallenden

Anteile gedeckt.

Artikel 33

1. Jede vertragschließende Partei kann einen

Vorschlag zur Änderung dieses Abkommens unterbreiten.

Der Wortlaut des betreffenden Vorschlages

und seine Begründung werden dem Generalsekretär

zugeleitet, der sie in kürzester Frist

den anderen vertragschließenden Parteien zur

Kenntnis bringt.

2. Der unterbreitete Änderungsvorschlag

wird in die Tagesordnung der ordentlichen Tagung

oder einer außerordentlichen Tagung der

Generalversammlung aufgenommen, die mindestens

drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner

Aussendung durch den Generalsekretär abgehalten

wird.

3. Jeder unter den im vorstehenden Absat2

und in Artikel 28 vorgesehenen Bedingungen

von der Generalversammlung angenommene

Änderungsvorschlag wird von der Regierung der

Französischen Republik allen vertragschließenden

Parteien zur Annahme vorgelegt. Er tritt

für alle diese Parteien zu dem Zeitpunkt in Kraft,

zu dem vier Fünftel von ihnen ihre Annahme

der Regierung der Französischen Republik notifiziert

haben. Abweichend von den vorstehenden

Bestimmungen tritt jedoch jeder Vorschlag zur

Änderung dieses Absatzes, des Artikels 16 bezüglich

der Zollregelung oder des in dem genannten

Artikel vorgesehenen Anhangs erst zu

dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle vertragschließenden

Parteien ihre Annahme der Regierung

der Französischen Republik notifiziert

haben.

4. Jede vertragschließende Partei, die mit

ihrer Annahme einer Änderung einen Vorbehalt

zu machen wünscht, bringt dem Büro den Wortlaut

des in Betracht gezogenen Vorbehaltes zur

Kenntnis. Die Generalversammlung entscheidet

über die Zulässigkeit des betreffenden Vorbehaltes.

Die Generalversammlung hat den Vorbehalten

stattzugeben, die auf die Wahrung bestehender

Gegebenheiten in bezug auf Ausstellungen

abzielen, und diejenigen zurückzuweisen,

die zur Schaffung von Bevorzugungen führen

würden. Wird der Vorbehalt angenommen, so

wird die Partei, die ihn vorgebracht hat, zur Berechnung

der vorerwähnten Vierfünftelmehrheit

jenen zugerechnet, die die Abänderung angenommen

haben. Wird er abgewiesen, so entscheidet

sich die Partei, die ihn vorgebracht hat, für die

Ablehnung der Änderung oder deren vorbehaltlose

Annahme.

5. Wenn die Änderung zu den im dritten Absatz

dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen in

Kraft tritt, kann sich jede vertragschließende

Partei, die ihre Annahme abgelehnt hat, auf die

Bestimmungen des nachstehenden Artikels 37

berufen, wenn sie dies für richtig erachtet.

Artikel 34

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren

vertragschließenden Parteien bezüglich der

Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens,

die von den in Durchführung dieses Abkommens

mit der Entscheidungsgewalt betrauten

Stellen nicht beigelegt werden kann, ist Gegenstand

von Verhandlungen zwischen den streitenden

Parteien.

2. Führen diese Verhandlungen binnen kurzem

zu keiner Einigung, befaßt eine der Parteien

den Präsidenten des Büros und ersucht ihn,

einen Vermittler namhaft zu machen. Kann dann

der Vermittler nicht die Zustimmung der streitenden

Parteien zu einer Lösung erhalten, so

wird von ihm in seinem Bericht an den Präsidenten

die Art und das Ausmaß des Streitfalles

festgestellt und abgegrenzt.

3. Ist eine Meinungsverschiedenheit solchermaßen

festgestellt, ist die Streitigkeit Gegenstand

eines Schiedsverfahrens. Zu diesem Zweck befaßt

eine der Parteien innerhalb einer Frist von

zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung

des Berichtes an die streitenden Parteien

den Generalsekretär des Büros mit einem Schiedsersuchen,

worin der von ihr gewählte Schiedsrichter

angeführt wird. Die andere oder die

anderen streitbeteiligten Parteien haben jede

innerhalb einer Frist von zwei Monaten ihren

jeweiligen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ansonsten

befaßt eine der Parteien den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes und ersucht

ihn, den oder die Schiedsrichter zu bestellen.

Schließen sich mehrere Parteien zusammen, so

zählen sie für die Anwendung der Bestimmungen

des vorstehenden Absatzes nur als eine einzige

Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Generalsekretär.

Die Schiedsrichter ernennen ihrerseits einen

Oberschiedsrichter. Können sich die Schiedsrichter

innerhalb von zwei Monaten über diese Wahl

nicht einigen, so besorgt dies der Präsident des

Internationalen Gerichtshofes, der von einer der

Parteien befaßt wurde.

4. Das Schiedskollegium fällt seinen Schiedsspruch

mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder,

wobei die Stimme des Oberschiedsrichters bei

Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Dieses

Schiedsspruch ist für alle streitbeteiligten Parteien

endgültig und unwiderruflich.

5. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung

oder Ratifizierung dieses Abkommens

oder seines Beitritts zu demselben die Erklärung

abgeben, daß er sich nicht durch die

Bestimmungen der vorstehenden Absätze 3 und 4

gebunden betrachtet. Die anderen vertragschließenden

Parteien sind gegenüber jedem Staat, der

einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat,

durch die erwähnten Bestimmungen nicht gebunden.

6. Jede vertragschließende Partei, die gemäß

den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes

einen Vorbehalt geltend gemacht hat, kann diesen

Vorbehalt jederzeit durch eine an die Verwahrerregierung

gerichtete Notifikation aufheben.

Artikel 35

Dieses Abkommen steht einerseits jedem Staat,

der entweder Mitglied der Organisation der Vereinten

Nationen oder als Nichtmitglied der UNO

Mitglied des Statuts des Internationalen Gerichtshofes,

Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten

Nationen oder Mitglied der Internationalen

Atomenergie-Organisation ist, und anderseits

jedem anderen Staat, dessen Beitrittsansuchen

mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung

des Büros stimmberechtigten vertragschließenden

Parteien genehmigt wurde, zum

Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei

der Regierung der Französischen Republik hinterlegt

und werden mit dem Zeitpunkt ihrer

Hinterlegung wirksam.

Artikel 36

Die Regierung der Französischen Republik

notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten

dieses Abkommens sowie dem Internationalen

Ausstellungsbüro

a) das Inkrafttreten der Änderungen gemäß

Artikel 33;

b) die Beitritte gemäß Artikel 35;

c) die Kündigungen gemäß Artikel 37;

d) die in Anwendung des Artikels 34 Absatz 5

gemachten Vorbehalte;

e) das etwaige Außerkrafttreten des Abkommens.

Artikel 37

1. Jede vertragschließende Partei kann dieses

Abkommen kündigen, indem sie dies der Regierung

der Französischen Republik schriftlich

notifiziert.

2. Diese Kündigung wird ein Jahr nach dem

Zeitpunkt des Erhaltes dieser Notifikation

wirksam.

3. Dieses Abkommen läuft ab, wenn sich infolge

von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden

Parteien auf weniger als sieben verringert.

Vorbehaltlich jeder Vereinbarung, die zwischen

den vertragschließenden Parteien bezüglich

der Auflösung des Büros getroffen werden

könnte, ist der Generalsekretär mit den Angelegenheiten

der Liquidation betraut. Die Aktiva

werden zwischen den vertragschließenden Parteien

anteilsmäßig nach den Beiträgen, die sie

seit ihrer Mitgliedschaft zu diesem Abkommen

eingezahlt haben, aufgeteilt. Bestehen Passiva,

so werden sie von diesen Parteien anteilsmäßig

nach den für das laufende Finanzjahr festgelegten

Beiträgen übernommen.

Geschehen zu Paris, am 30. November 1972.

ANHANG

zu dem am 22. November 1928 in Paris

unterzeichneten und durch die Protokoll«

vom 10. Mai 1948, vom 16. November 1966

und vom 30. November 1972 abgeänderten

und ergänzten Abkommen über internationale

Ausstellungen

ZOLLREGELUNG FÜR DIE EINFUHR

VON WAREN DURCH DIE TEILNEHMER

AN INTERNATIONALEN AUSSTELLUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Anhangs bedeutet

a) „Eingangsabgaben" die Zölle und alle anderen

Abgaben und Steuern, die anläßlich

oder im Zusammenhang mit der Einfuhr

erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben

und Verbrauchsteuern, denen die

eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen

davon sind jedoch die Gebühren und

sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach

ungefähr auf die Kosten de; erbrachten

Dienstleistungen beschränkt sind und weder

einen mittelbaren Schutz für inländische

Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr

zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

b) „Vorübergehende Einfuhr" das vorübergehende

Einbringen ohne Entrichtung von

Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen mit

der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.

Artikel 2

Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen

a) Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt

oder vorgeführt werden sollen;

b) Waten, die für die Schaustellung ausländischer

Erzeugnisse bei der Ausstellung verwendet

werden sollen, wie

i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten

ausländischen Maschinen oder

Apparate benötigt werden;

ii) Baustoffe, selbst im Rohzustand, Ausschmückungs-

und Einrichtungsgegenstände

und elektrische Ausstattung für

die ausländischen Pavillons und Stände

der Ausstellung sowie für die dem Generalkommissär

für die Abteilung

eines teilnehmenden ausländischen

Staates zugewiesenen Räumlichkeiten;

iii) Werkzeuge, zum Bau verwendete Materialien

und Beförderungsmittel, die

für die Ausstellungsarbeiten benötigt

werden;

iv) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial,

das offensichtlich zur Werbung für

die ausgestellten ausländischen Waren

verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen,

Filme und Diapositive sowie

die zu ihrer Vorführung erforderlichen

Apparate.

c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen,

Tonaufnahmegeräte und

Filme erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters, die auf der

Ausstellung verwendet werden sollen.

Artikel 3

Die in Artikel 2 dieses Anhangs erwähnten

Erleichterungen werden unter der Bedingung

gewährt, daß

a) die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr

festgestellt werden kann;

b) der Generalkommissär für die Abteilung

des teilnehmenden Landes ohne Hinterlegung

einer Sicherstellung die Zahlung der

Eingangsabgaben garantiert, die auf jene

Waren erhoben werden, die nach Schließung

der Ausstellung nicht innerhalb der festgelegten

Fristen wieder ausgeführt werden;

auf Antrag der Aussteller können andere

nach den Gesetzen des einladenden Landes

vorgesehene Garantien zugelassen werden

(z. B. das durch das Abkommen des Rates

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens vom 6. Dezember 1961

eingeführte Carnet A. T. A.);

c) die Bedingungen dieses Anhangs nach Ansicht

der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden

Einfuhr erfüllt sind.

Artikel 4

Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen

Waren dürfen, solange sie die in diesem Anhang

vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht verliehen,

vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet

werden und nicht aus dem Ausstellungsgelände

entfernt werden, es sei denn, daß die

innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften

des Landes der vorübergehenden Einfuhr

dies gestatten. Sie müssen sobald wie möglich,

spätestens jedoch drei Monate nach der Schließung

der Ausstellung, wieder ausgeführt werden.

Die Zollbehörden können aus triftigen Gründen

diese Frist innerhalb der in innerstaatlichen

Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes

der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen

Grenzen verlängern.

Artikel S

a) Abweichend von der in Artikel 4 festgelegten

Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist

es nicht erforderlich, schwer beschädigte,

geringwertige oder leicht verderbliche Waren

wieder auszuführen, wenn je nach Verlangen

der Zollbehörden

i) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben

entrichtet werden oder

ii) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen

Gebiet sie vorübergehend eingeführt

worden sind, überlassen werden

oder

iii) die Waren unter amtlicher Aufsicht

vernichtet werden, ohne daß dem

Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend

eingeführt worden sind, Kosten

daraus entstehen.

Die Verpflichtung zur Wiederausfuhr gilt

jedoch nicht für Waren jeder Art, für die

vom Generalkommissär für die betreffende

Abteilung die Vernichtung unter amtliches

Aufsicht beantragt wird, ohne daß dem

Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend

eingeführt worden sind, Kosten daraus

entstehen.

b) Anstelle der Wiederausfuhr können die

zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen

Waren auch einer anderen Bestimmung zugeführt,

insbesondere zum freien Verkehr

abgefertigt werden; Voraussetzung dafür

ist, daß die Bedingungen und Formalitäten

erfüllt werden, die in den Gesetzen und

sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden

Einfuhr für die unmittelbare

Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland

vorgesehen sind.

Artikel 6

Die während der Ausstellung aus den vorübergehend

eingeführten Waren bei der Vorführung

von ausgestellten Maschinen oder Apparaten anfallenden

Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen

der Artikel 4 und 5 dieses Anhangs in

der gleichen Weise, als wären sie vorübergehend

eingeführt, vorbehaltlich der Bestimmungen de»

nachstehenden Artikels 7.

Artikel 7

Für nachstehend angeführte Waren werden die

Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote

oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet,

und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr

nicht verlangt, vorausgesetzt, daß der

Gesamtwert und die Menge der Waren nach Ansicht

der Zollbehörden des Einfuhrlandes im Hinblick

auf die Art der Ausstellung, die Zahl der

Besucher und den Umfang der Beteiligung des

Ausstellers angemessen sind

a) Kleine Muster oder Proben (ausgenommen

alkoholische Getränke, Tabak und Brennstoffe)

einschließlich Kostproben von Lebensmitteln

und Getränken, die auf der

Ausstellung ausgestellte ausländische Waren

darstellen und entweder als fertige

Muster eingeführt oder erst auf der Ausstellung

aus nicht abgepackt eingeführten

Waren hergestellt worden sind, wenn

i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert

und nur auf der Ausstellung an

die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung

oder zu ihrem persönlichen

Verbrauch unentgeltlich verteilt werden;

ii) sie als Werbemuster erkennbar sind

und nur einen geringen Einzelwert

haben;

iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet

und gegebenenfalls in Mengen

abgepackt sind, die erheblich kleiner

als die kleinsten im Einzelhandel verkauften

Mengen sind;

iv) die nicht in Packungen gemäß Ziffer

iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln

und Getränken auf der

Ausstellung konsumiert werden.

b) Muster oder Proben, die von den Mitgliedern

des Preisgerichtes der Ausstellung

verwendet oder verbraucht werden, um die

ausgestellten Gegenstände zu bewerten und

zu beurteilen, vorbehaltlich der Beibringung

einer Bescheinigung des Abteilungs-

Generalkommissärs über die Art und die

Menge der bei einer solchen Bewertung und

Beurteilung verbrauchten Gegenstände.

c) Waren, die ausschließlich zu ihrer Vorführung

oder zur Vorführung der auf der

Ausstellung ausgestellten ausländischen Maschinen

oder Apparate eingeführt und im

Verlauf der Vorführung verbraucht oder

vernichtet werden.

d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten,

Werbeplakate, Kalender (auch mit

Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die

offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten

ausländischen Waren bestimmt sind,

sofern diese Waren unentgeltlich aus dem

Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung

an die Besucher unentgeltlich verteilt

werden.

Artikel 8

Für nachstehend angeführte Waren werden die

Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote

oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet,

und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr

nicht verlangt

a) Waren, die für die Errichtung, die Einrichtung,

die Ausschmückung, die Aufmachung

und Gesamtgestaltung der ausländischen

Schaustellungen bei der Ausstellung

verwendet werden (Farben, Lacke,

Tapeten, Zerstäuberflüssigkeiten, Feuerwerksartikel,

Samen oder Setzlinge usw.)

und die durch ihre Verwendung zerstört

werden;

b) Kataloge, Broschüren, Anschläge und sonstige

Drucksorten, mit oder ohne Abbildungen,

die von den an der Ausstellung

teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden;

c) Pläne, Zeichnungen, Aktenstücke, Archivmaterial,

Formblätter und andere Dokumente,

die dazu bestimmt sind, als solche

bei der Ausstellung verwendet zu werden.

Artikel 9

a) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von

Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt

oder verwendet werden sollen oder ausgestellt

oder verwendet worden sind, werden

die Zollbeschau und die Zollabfertigung in

allen Fällen, in denen dies möglich und

zweckmäßig ist, auf dem Ausstellungsgelände

vorgenommen.

b) Jede vertragschließende Partei wird sich

bemühen, innerhalb des Geländes einer auf

ihrem Gebiet stattfindenden Ausstellung

für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein

Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen

der Bedeutung und Größe der Ausstellung

für zweckmäßig hält.

c) Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene

Waren können in einer Sendung oder in

mehreren Sendungen und über jedes für

derartige Abfertigungen zuständige Zollamt

wieder ausgeführt werden, auch wenn

dieses nicht das Eingangszollamt ist; ausgenommen

davon sind die Fälle, in denen

sich der Importeur verpflichtet, seine Waren

über das Eingangszollamt wieder auszuführen,

um in den Genuß eines vereinfachten

Verfahrens zu gelangen.

Artikel 10

Die vorstellenden Bestimmungen hindern nicht

die Anwendung

a) größerer Erleichterungen, die gewisse vertragschließende

Parteien entweder durch

autonome Bestimmungen oder auf Grund

bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen

gegenwärtig oder künftig gewähren;

b) autonomer oder vertraglicher Bestimmungen,

die die Durchführung von Ausstellungen

regeln und keine Zollvorschriften

sind;

c) der nach autonomen Gesetzen und sonstigen

Vorschriften aus Gründen der öffentlichen

Sittlichkeit oder Ordnung, der

öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen

Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen

oder pflanzenschutzrechtlichen

Gründen oder zum Schutz von Patenten,

Handelsmarken und Urheberrechten auferlegten

Verbote und Beschränkungen.

Artikel 11

Für die Anwendung dieses Anhangs können

die Gebiete der vertragschließenden Länder, die

eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein

einziges Gebiet angesehen werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel IV des

Protokolls am 9. Juni 1980 für Österreich und die nachstehend angeführten Staaten in Kraft

getreten

Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-Wert),

Dänemark. Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan,

Kanada, Marokko, Monaco, Niederlande (anläßlich der Ratifikation wurde der Geltungsbereich

auch auf Surinam ausgedehnt), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien,

Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-

Irland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland.

Vorbehalte

Bulgarien, die Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, die Sowjetunion, die Ukraine,

Ungarn und Weißrußland haben erklärt, sich als durch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der durch

das Protokoll vom 30. November 1972 geänderten Konvention über Internationale Ausstellungen

vom 22. November 1928 nicht gebunden zu betrachten.

Rumänien hat darüber hinaus erklärt, daß nach seiner Ansicht Streitigkeiten zwischen zwei

oder mehreren vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder die Anwendung des

Abkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, in jedem Einzelfall nur

mit Zustimmung aller streitenden Parteien einem Schiedsverfahren unterzogen werden können.

Die Vereinigten Staaten haben erklärt, daß sie, was Artikel 10 Absatz 2 anlangt, für die

Einhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen bürgen, daß ihnen jedoch die amerikanische

Gesetzgebung nicht gestattet, dafür zu bürgen, daß die von ihnen zur Veranstaltung von

Ausstellungen zugelassenen juristischen Personen ihre Verpflichtungen erfüllen. Die Regierung der

Vereinigten Staaten wird dessenungeachtet alles in ihrer Macht Stehende daransetzen, damit die

Veranstalter sie erfüllen.

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