445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Artikel 4 Absatz 2,
Artikel 5 Absatz 2,
Artikel 6 Absatz 3,
Artikel 7 Absatz 1,
Artikel 11 Absatz 1,
Artikel 14 Absatz 1,
Artikel 19 Absätze 2 und 3,
Artikel 20 Absatz 1,
Artikel 24,
Artikel 27 lit. a,
Artikel 28 Absatz 3 lit, g,
Artikel 28 Absatz 3 lit. a, b, d, e und f,
Artikel 30 Absatz 2 lit. a sowie
Artikel 33 Absätze 3 und 4
verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Parteien dieses Abkommens sind
In der Erwägung, daß sich die durch das am
22. November 1928 in Paris unterzeichnete und
durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und
16. November 1966 abgeänderte und ergänzte
Abkommen über internationale Ausstellungen
eingeführten Vorschriften und Verfahren für
die Veranstalter solcher Ausstellungen wie für die
teilnehmenden Staaten als nützlich und notwendig
erwiesen haben,
In dem Wunsche, die genannten Vorschriften
und Verfahren sowie jene, die die mit der Wahrnehmung
seiner Durchführung betraute Organisation
betreffen, den Bedingungen der modernen
Tätigkeit anzupassen und diese Bestimmungen
in einem einzigen Dokument zusammenzufassen,
das an die Stelle des Abkommens von
1928 treten soll,
wie folgt übereingekommen
Artikel I
Dieses Protokoll hat zum Ziele,
a) die Vorschriften und Verfahren betreffend
die internationalen Ausstellungen abzuändern;
b) die Bestimmungen über die Tätigkeiten des
Internationalen Ausstellungsbüros abzuändern.
ABÄNDERUNG
Artikel II
Das Abkommen von 1928 wird durch dieses
Protokoll entsprechend den in Artikel 1 dargelegten
Zielen neuerlich abgeändert. Der Wortlaut
des so abgeänderten Abkommens findet
sich im Anhang zu diesem Protokoll, dessen
integrierender Bestandteil er bildet.
Artikel III
1. Dieses Protokoll liegt für die Parteien des
Abkommens von 1928 in Paris vom 30. November
1972 bis 30. November 1973 zur Unterzeichnung
auf und steht nach diesem letztgenannten
Zeitpunkt zum Beitritt dieser Parteien
offen.
2. Die Parteien des Abkommens von 1928
können Parteien dieses Protokolls werden
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der
Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;
b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der
Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung
mit nachfolgender Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung;
c) durch Beitritt.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden werden bei der
Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
Artikel IV
Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald
29 Staaten gemäß den Bedingungen des Artikels
III Vertragspartei geworden sind.
Artikel V
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten
nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für
die vom Internationalen Ausstellungsbüro bis
zu und einschließlich der Sitzung des Verwaltungsrates,
die unmittelbar dem Inkrafttreten
dieses Protokolls gemäß dem obigen Artikel IV
vorausgegangen ist, ein Zeitpunkt festgelegt
worden ist.
Artikel VH
Die Regierung der Französischen Republik
wird den Regierungen der vertragschließenden
Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen,
Annahmen und Beitritte
gemäß Artikel III;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Protokolls gemäß Artikel IV
notifizieren.
Artikel VH
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird
die Regierung der Französischen Republik dessen
Eintragung beim Sekretariat der Vereinten
Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen veranlassen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Gefertigten dieses Protokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Paris, am 30. November
1972 in französischer Sprache in einer einzigen
Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der
Französischen Republik aufbewahrt bleibt, die
gleichlautende Abschriften hievon den Regierungen
aller Parteien des Abkommens von 1928
übermittelt.
ANHANG
Abkommen über internationale Ausstellungen,
abgeschlossen in Paris am 22. November
1928, abgeändert und ergänzt durch die
Protokolle vom 10. Mai 1948, 16. November
1966 und 30. November 1972
ABSCHNITT I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND
Artikel 1
1. Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung,
deren Hauptziel, ohne Rücksicht auf ihre Benennung,
die Unterrichtung des Publikums ist,
indem sie einen Überblick über die Mittel gibt,
über die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse
einer Zivilisation verfügt, und in
einem oder mehreren Zweigen der menschlichen
Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten
aufzeigt.
2. Die Ausstellung ist international, wenn
mehr als ein Staat daran teilnimmt.
3. Die Teilnehmer an einer internationalen
Ausstellung sind einerseits die Aussteller der
offiziell vertretenen Staaten, die in nationale
Abteilungen zusammengefaßt werden, anderseits
die internationalen Organisationen oder die
Aussteller aus nicht offiziell vertretenen Staaten
sowie schließlich jene, die gemäß den Ausstellungsbestimmungen
befugt sind, eine andere
Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Konzessionäre.
Artikel 2
Dieses Abkommen findet Anwendung auf
alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme
von
a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen
dauern;
b) Ausstellungen der schönen Künste;
c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen
Charakter haben.
Artikel 3
1. Ungeachtet der Bezeichnung, die einer Ausstellung
von ihren Veranstaltern gegeben werden
könnte, unterscheidet dieses Abkommen
zwischen universellen Ausstellungen und Fachausstellungen.
2. Eine Ausstellung ist universell, wenn sie
einen Überblick über die in mehreren Zweigen
der menschlichen Tätigkeit, wie sie sich aus der
in Artikel 30 Absatz 2 a) dieses Abkommens
vorgesehenen Klassifikation ergeben, verwendeten
Mittel und erzielten oder zu erzielenden
Fortschritte gibt.
3. Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung,
wenn sie einem einzigen Zweig der menschlichen
Tätigkeit, so wie dieser Zweig in der Klassifikation
definiert wird, gewidmet ist.
ABSCHNITT II
DAUER UND ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN
Artikel 4
1. Die Dauer einer Ausstellung darf sechs
Monate nicht überschreiten.
2. Das Datum der Eröffnung und der
Schließung einer Ausstellung wird zum Zeitpunkt
ihrer Eintragung festgelegt und darf nur
im Falle höherer Gewalt und mit Zustimmung
des im Abschnitt V dieses Abkommens vorgesehenen
Internationalen Ausstellungsbüros (im
folgenden Büro genannt) geändert werden. Die
Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs
Monate nicht überschreiten.
Artikel 5
1. Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen
fallenden Ausstellungen wird folgendermaßen
geregelt
a) im selben Staat muß zwischen zwei universellen
Ausstellungen ein Mindestzeit-
abstand von zwanzig Jahren liegen; zwischen
einer universellen Ausstellung und
einer Fachausstellung muß ein Mindestzeitabstand
von fünf Jahren liegen;
b) in verschiedenen Staaten muß zwischen
zwei universellen Ausstellungen ein Mindestzeitabstand
von zehn Jahren liegen;
c) im selben Staat muß zwischen gleichartigen
Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand
von zehn Jahren liegen; zwischen
zwei Fachausstellungen verschiedener Art
muß ein Mindestzeitabstand von fünf
Jahren liegen;
d) in verschiedenen Staaten muß zwischen
zwei gleichartigen Fachausstellungen ein
Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;
zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener
Art muß ein Mindestzeitabstand
von zwei Jahren liegen.
2. Unbeschadet der Bestimmungen im obigen
Absatz 1 kann das Büro ausnahmsweise und
unter den in Artikel 28 (3) f) vorgesehenen Bedingungen
die oben angeführten Zeitabstände
verkürzen, und zwar einerseits zugunsten der
Fachausstellungen, anderseits und mit einer Begrenzung
von sieben Jahren zugunsten der in
verschiedenen Staaten veranstalteten universellen
Ausstellungen.
3. Die Zeitabstände, die zwischen den eingetragenen
Ausstellungen liegen müssen, werden
vom Eröffnungstag der betreffenden Ausstellungen
an gerechnet.
ABSCHNITT III
EINTRAGUNG
Artikel 6
1. Die Regierung einer vertragschließenden
Partei, auf deren Gebiet eine Ausstellung geplant
ist (im folgenden einladende Regierung
genannt), muß beim Büro einen Antrag auf
Eintragung dieser Ausstellung stellen und dabei
die gesetzlichen, Verordnungs- und finanziellen
Maßnahmen anführen, die sie aus Anlaß dieser
Ausstellung vorsieht. Die Regierung eines Nichtvertragsstaates,
die die Eintragung einer Ausstellung
anstrebt, kann ebenso beim Büro einen
Antrag stellen, vorausgesetzt, sie verpflichtet
sich, für diese Ausstellung die Bestimmungen der
Abschnitte I, II, III und IV dieses Abkommens
und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften
einzuhalten.
2. Der Antrag auf Eintragung muß von der
Regierung (im folgenden einladende Regierung
genannt) gestellt werden, die mit den internationalen
Beziehungen hinsichtlich des Ortes,
an dem die Ausstellung geplant ist, betraut ist,
selbst wenn diese Regierung nicht der Veranstalter
der Ausstellung ist.
3. Das Büro bestimmt durch seine obligatorischen
Vorschriften die Höchstfrist für die
Festsetzung des Zeitpunktes einer Ausstellung
und die Mindestfrist für die Einbringung des
Eintragungsantrages; es gibt die Unterlagen an,
die einem solchen Antrag beigeschlossen sein
müssen. Es setzt gleichfalls durch obligatorische
Vorschriften die Höhe der für die Kosten der
Antragsprüfung erforderlichen Beiträge fest.
4. Die Eintragung wird nur dann vorgenommen,
wenn die Ausstellung die in diesem Abkommen
und in den vom Büro erlassenen Vorschriften
festgelegten Bedingungen erfüllt.
Artikel 7
1. Wenn zwei oder mehr Staaten wegen der
Eintragung einer Ausstellung im Wettbewerb
stehen und zu keiner Einigung gelangen, befassen
sie die Generalversammlung des Büros,
die unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Gesichtspunkte, vor allem der besonderen
Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des
seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes
und der Zahl der von den betreffenden
Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen
ihre Entscheidung trifft.
2. Mit Ausnahme besonderer Umstände gibt
das Büro einer auf dem Gebiet einer vertragschließenden
Partei geplanten Ausstellung den
Vorzug.
Artikel 8
Außer in dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen
Fall verliert der Staat, der die Eintragung
einer Ausstellung erlangt hat, die mit dieser
Eintragung verbundenen Rechte, wenn er
den Zeitpunkt ändert, zu dem die Ausstellung
seiner Erklärung nach hätte stattfinden sollen.
Wünscht er, daß sie zu einem anderen Zeitpunkt
veranstaltet wird, muß er einen neuen
Antrag einbringen und sich gegebenenfalls dem
in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterziehen,
das ein eventueller Wettbewerb nach sich zieht.
Artikel 9
1. Die vertragschließenden Parteien verweigern
für jede Ausstellung, die nicht eingetragen
worden ist, ihre Teilnahme und ihre Patronanz
sowie jedwede Subvention.
2. Den vertragschließenden Parteien steht es
völlig frei, an einer eingetragenen Ausstellung
nicht teilzunehmen.
3. Jede vertragschließende Partei wird alle
Mittel anwenden, die ihr nach ihrer Gesetzgebung
am zweckmäßigsten erscheinen, um gegen
Veranstalter von Schwindelausstellungen
oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu
denen die Teilnehmer durch unwahre Versprechungen,
Anzeigen oder Werbemittel in betrügerischer
Absicht angelockt werden.
ABSCHNITT IV
VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER
VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN
SOWIE DER TEILNEHMENDEN
STAATEN
Artikel 10
1. Die einladende Regierung hat für die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Abkommens
und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften
zu sorgen.
2. Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht
selbst veranstaltet, muß die juristische Person,
die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem
Zweck offiziell anerkannt werden, wobei
die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen
dieser juristischen Person bürgt.
Artikel 11
1. Alle Einladungen zur Teilnahme an einer
Ausstellung, gleichgültig, ob sie an vertragschließende
Parteien oder Nichtmitgliedstaaten
gerichtet sind, haben auf diplomatischem Wege,
und zwar ausschließlich von der Regierung des
einladenden Staates aa die Regierung des eingeladenen
Staates, für diesen selbst und für die
sonstigen natürlichen oder juristischen Personen,
die ihm unterstehen, zu erfolgen. Die Antworten
müssen auf dem gleichen Wege der einladenden
Regierung zugeleitet werden, desgleichen
die von nicht eingeladenen natürlichen oder
juristischen Personen zum Ausdruck gebrachten
Wünsche zur Teilnahme. Die Einladungen müssen
entsprechend den vom Büro vorgeschriebenen
Fristen erfolgen. Einladungen an Organisationen
internationalen Charakters ergehen an
diese direkt.
2. Keine vertragschließende Partei darf die
Beteiligung an einer internationalen Ausstellung
organisieren oder den Schutz darüber übernehmen,
wenn die vorerwähnten Einladungen nicht
gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
erfolgt sind.
3. Die vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, keine Einladung zur Teilnahme an
einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie auf dem
Gebiet einer vertragschließenden Partei oder
eines Nichtmitgliedstaates stattfinden soll, auszusenden
oder anzunehmen, wenn in dieser Einladung
nicht die gemäß den Bestimmungen dieses
Abkommens genehmigte Eintragung angeführt
ist.
4. Jede vertragschließende Partei kann die Veranstalter
ersuchen, davon Abstand zu nehmen,
ihr andere Einladungen zu übermitteln als jene,
die für sie bestimmt ist. Sie kann auch davon
Abstand nehmen, Einladungen oder von nicht
eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen
ausgesprochene Teilnahmewünsche weiterzuleiten.
Artikel 12
Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär
für die Ausstellung zu ernennen, der
beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses
Abkommens und in allem, was die Ausstellung
betrifft, zu vertreten.
Artikel 13
Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung
teilnimmt, hat einen Abteilungs-Generalkommissär
zu ernennen, der sie bei der einladenden
Regierung vertritt. Der Abteilungs-
Generalkommissär ist allein mit der Organisierung
seiner nationalen Schaustellung beauftragt.
Er unterrichtet den Generalkommissär der
Ausstellung über die Zusammensetzung dieser
Schaustellung und überwacht die Beachtung der
Rechte und Pflichten der Aussteller.
Artikel 14
1. Falls die universellen Ausstellungen nationale
Pavillons umfassen, errichten alle teilnehmenden
Regierungen ihre Pavillons auf eigene Kosten.
Mit vorheriger Zustimmung des Büros können
jedoch die Veranstalter von universellen Ausstellungen
ausnahmsweise Stände errichten, die dazu
bestimmt sind, an Regierungen vermietet zu
werden, die nicht in der Lage sind, nationale
Pavillons zu errichten.
2. Bei den Fachausstellungen obliegt die Errichtung
der Baulichkeiten den Veranstaltern.
Artikel 15
Bei einer universellen Ausstellung darf weder
von der einladenden Regierung noch von den
lokalen Behörden noch von den Veranstaltern
der Ausstellung eine Miete oder Pauschalabgabe
für die den teilnehmenden Regierungen zugewiesenen
Stände eingehoben werden (ausgenommen
eine Miete für die auf Grund der in Artikel 14
Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme errichteten
Stände). Sollte nach den im einladenden
Staat geltenden Gesetzen eine Liegenschaftsabgabe
zu zahlen sein, würde sie zu Lasten der Veranstalter
gehen. Nur die in Durchführung der vom
Büro genehmigten Vorschriften tatsächlich geleisteten
Dienste können Gegenstand eines Entgelts
sein.
Artikel 16
Die Zollregelung für die Ausstellungen ist im
Anhang zu diesem Abkommen festgelegt; dieser
Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 17
In einer Ausstellung gelten nur jene Abteilungen
als national und können dementsprechend
als solche bezeichnet werden, die unter den gemäß
Artikel 13 von den Regierungen der teilnehmenden
Staaten ernannten Generalkommissären
errichtet wurden. Eine nationale Abteilung
umfaßt alle Aussteller des betreffenden Staates,
nicht aber die Konzessionäre.
Artikel 18
1. In einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung
eines Teilnehmers oder einer Gruppe von Teilnehmern
eine geographische Bezeichnung, die sich
auf eine vertragschließende Partei bezieht, nur
mit Genehmigung des Abteilungg-Generalkommissärs
verwendet werden, der die Regierung
der betreffenden Partei vertritt.
2. Wenn eine vertragschließende Partei aa eines
Ausstellung nicht teilnimmt, sorgt des Generalkommissär
dieser Ausstellung hinsichtlich dieses
vertragschließenden Partei für die Einhaltung
des im vorhergehenden Absatz vorgesehenes
Schutzes.
Artikel 19
1. Die in der nationalen Abteilung eines teilnehmenden
Staates zur Schau gestelltes Erzeugnisse
müssen in engem Zusammenhang mit diesem
Staat stehen (z. B. Gegenstände, die aus seinem
Gebiet stammen, oder Erzeugnisse, die von
seinen Staatsangehörigen hergestellt wurden).
2. Mit Genehmigung der Generalkommissäre
der anderen beteiligten Staaten können jedoch
andere Gegenstände oder Erzeugnisse unter der
Voraussetzung aufgenommen werden, daß sie
lediglich zur Vervollständigung der Schaustellung
dienen.
3. Im Falle eines Streites zwischen teilnehmenden
Staaten iß den im Absats 1 und 2 vorgesehenen
Fällen wird von einem Kollegium der
Generalkommissäre des Abteilungen mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Kommissäre ein
Schiedsspruch gefällt. Der Beschluß ist endgültig.
Artikel 20
1. Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in
der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung
bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art
gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich
der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung
des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung
erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter
an folgende Verpflichtungen gebunden
a) Das Bestehen dieses oder dieser Monopole
ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen
sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
b) die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen
ist den Teilnehmern unter den
landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
c) in keinem Falle dürfen die Befugnisse der
Generalkommissäre in ihren Abteilungen
beschränkt werden.
2. Der Generalkommissär der Ausstellung trifft
alle Maßnahmen, damit die geforderten Tarife
für die teilnehmenden Staaten nicht höher als
für die Veranstalter der Ausstellung und keinesfalls
höher als die Normaltarife an diesem Ort
sind.
Artikel 21
Der Generalkommissär der Ausstellung trifft
alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame
Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses
innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten.
Artikel 22
Die einladende Regierung ist bestrebt, die
Organisation der Teilnahme der Staaten und
ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern, insbesondere
in bezug auf die Transporttarife und die
Zulassungsbedingungen für Personen und Gegenstände.
Artikel 23
1. Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen
müssen angeben, ob unabhängig von den Teilnahmebestätigungen,
die gewährt werden können,
an die Teilnehmer Auszeichnungen verliehen
werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen,
so kann ihre Verleihung auf bestimmte
Kategorien beschränkt werden.
2. Vor Eröffnung der Ausstellung kann jeder
Teilnehmer erklären, daß er sich an der Verleihung
von Auszeichnungen nicht zu beteiligen
wünscht.
Artikel 24
Das Internationale Ausstellungsbüro, auf das
sich der folgende Abschnitt bezieht, kann Vorschriften
erlassen, die die allgemeinen Bedingungen
für die Zusammensetzung und die Tätigkeit
der Preisgerichte und die Vorgangsweise bei der
Verleihung der Auszeichnungen festsetzen.
ABSCHNITT V
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
1. Es wird eine internationale Organisation
unter der Bezeichnung Internationales Ausstellungsbüro
errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung
dieses Abkommens zu überwachen und
für dessen Durchführung zu sorgen. Ihre Mitglieder
sind die Regierungen der vertragschließenden
Parteien. Der Sitz des Büros ist in Paris.
2. Das Büro hat Rechtspersönlichkeit und insbesondere
das Recht, Verträge zu schließen, bewegliche
und unbewegliche Güter zu erwerben
und zu verkaufen sowie die Prozeßfähigkeit.
3. Das Büro hat das Recht, zur Wahrnehmung
der ihm durch dieses Abkommen übertragenen
Aufgaben mit Staaten und internationalen
Organisationen Vereinbarungen zu schließen, insbesondere
in bezug auf Privilegien und Immunitäten.
4. Das Büro besteht aus einer Generalversammlung,
einem Präsidenten, einem Exekutivausschuß,
Sonderkommissionen, soviel Vizepräsidenten
wie Kommissionen und einem Sekretariat,
das einem Generalsekretär untersteht.
Artikel 26
Die Generalversammlung des Büros setzt sich
aus Delegierten zusammen, die von den Regierungen
der vertragschließenden Parteien ernannt
werden, und zwar ein bis drei Delegierte je vertragschließende
Partei.
Artikel 27
Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen
ab und kann weiters außerordentliche
Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle
Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens
das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung
ist, zuständig ist, insbesondere;
a) berät, beschließt und veröffentlicht sie
die Regelungen über die Eintragung, die
Klassifikation und die Veranstaltung der
internationalen Ausstellungen sowie über
den Dienstbetrieb des Büros.
Im Rahmen der Bestimmungen dieses
Abkommens kann sie obligatorische Vorschriften
erlassen. Sie kann auch Mustervorschriften
erlassen, die als Richtlinien für
die Veranstaltung von Ausstellungen
dienen;
b) beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und
genehmigt die Rechnungslegung des Büros;
c) genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;
d) setzt sie die Kommissionen ein, die sie für
zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder
des Exekutivausschusses und der
sonstigen Kommissionen und legt die Dauer
ihres Mandats fest;
e) genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen
Vereinbarung gemäß Artikel
25 (3) dieses Abkommens;
f) genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten
Änderungsvorschläge;
g) ernennt sie den Generalsekretär.
Artikel 28
1. Die Regierung jeder vertragschließenden
Partei hat ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer
Delegierten in der Generalversammlung eine
Stimme. Ihr Stimmrecht wird jedoch ausgesetzt,
wenn der Gesamtbetrag der von ihr geschuldeten
Beiträge in Anwendung des nachstehenden Artikels
32 die Summe ihrer Beiträge für das laufende
Jahr und für das vergangene Jahr übersteigt.
2. Die Generalversammlung ist beschlußfähig,
wenn die Anzahl der in der Sitzung anwesenden
stimmberechtigten Delegationen mindestens zwei
Drittel jener der stimmberechtigten vertragschließenden
Parteien beträgt. Wird diese Beschlußfähigkeit
nicht erreicht, so wird sie noch
einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf
von mindestens einem Monat einberufen. In diesem
Falle wird die für die Beschlußfähigkeit erforderliche
Anwesenheitszahl auf die Hälfte der
Zahl der über das Stimmrecht verfügenden vertragschließenden
Parteien herabgesetzt.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der anwesenden Delegationen, die ihre Ja- oder
Nein-Stimme abgeben. In den folgenden Fällen
ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich
a) Annahme von Vorschlägen zur Änderung
dieses Abkommens;
b) Festlegung und Änderung der Vorschriften;
c) Annahme des Haushaltsplanes und Genehmigung
der Höhe der Jahresbeiträge
der vertragschließenden Parteien;
d) Bewilligung der Änderung des Eröffnungs- und
Schließungstermins einer Ausstellung
unter den in obenstehendem Artikel 4 vorgesehenen
Bedingungen;
e) Eintragung einer Ausstellung auf dem Gebiet
eines Nichtmitgliedstaates im Falle des
Wettbewerbs mit einer Ausstellung auf
dem Gebiet einer vertragschließenden
Partei;
f) Herabsetzung der in Artikel 5 dieses Abkommens
vorgesehenen Fristen;
g) Annahme der von einer vertragschließenden
Partei zu einer Änderung vorgebrachten
Vorbehalte; die in Rede stehende Änderung
muß in Anwendung des Artikels
33 je nach Lage des Falles mit einer
Vierfünftelmehrheit oder einstimmig angenommen
werden;
h) Genehmigung jedes Entwurfes einer internationalen
Vereinbarung;
i) Ernennung des Generalsekretärs.
Artikel 29
1. Der Präsident wird von der Generalversammlung
in geheimer Wahl für eine Amtszeit
von zwei Jahren aus den Reihen der Delegierten
der Regierungen der vertragschließenden Parteien
gewählt, doch vertritt er für die Dauer
seines Mandats nicht mehr den Staat, dessen
Staatsangehöriger er ist. Er kann wiedergewählt
werden.
2. Der Präsident beruft die Sitzungen der Generalversammlung
ein und leitet sie und sorgt
für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb des
Büros. In seiner Abwesenheit werden seine Funktionen
von den mit der Leitung des Exekutivausschusses
betrauten Vizepräsidenten, ansonsten
von einem der anderen Vizepräsidenten in der
Reihenfolge ihrer Wahl ausgeübt.
3. Die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung,
die die Art und die Dauer ihres
Mandats festlegt und insbesondere die Kommission
bezeichnet, mit deren Leitung sie betraut
werden, aus den Reihen der Delegierten der Regierungen
der vertragschließenden Parteien gewählt.
Artikel 30
1. Der Exekutivausschuß setzt sich aus Delegierten
der Regierungen von zwölf vertragschließenden
Parteien zusammen, und zwar einem
Delegierten für jede von ihnen.
2. Der Exekutivausschuß
a) erstellt eine Klassifikation der menschlichen
Tätigkeiten, die in einer Ausstellung
dargestellt werden können, und hält sie
auf dem letzten Stand;
b) prüft jeden Antrag auf Eintragung eines
Ausstellung und legt ihn mit seiner Stellungnahme
der Generalversammlung zur
Genehmigung vor;
c) erfüllt die ihm von der Generalversammlung
übertragenen Aufgaben;
d) kann die Stellungnahme der anderen Kommissionen
einholen.
Artikel 31
1. Der gemäß den Bestimmungen des Artikels
28 dieses Abkommens ernannte Generalsekretär
muß Staatsangehöriger einer der vertragschließenden
Parteien sein.
2. Der Generalsekretär ist beauftragt, die
laufenden Angelegenheiten des Büros entsprechend
den Weisungen der Generalversammlung
und des Exekutivausschusses zu besorgen. Er erstellt
den Haushaltsvoranschlag, nimmt die
Rechnungslegung vor und erstattet der Generalversammlung
Berichte über seine Tätigkeiten. Er
vertritt das Büro, insbesondere vor Gericht.
3. Die Generalversammlung legt die anderen
Aufgaben und Pflichten des Generalsekretärs sowie
seinen Status fest
Artikel 32
Der Jahreshaushalt des Büros wird von der
Generalversammlung unter den in Artikel 28
Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen festgelegt.
Er berücksichtigt die finanziellen Reserven des
Büros, die Einnahmen aller Arten sowie die aus
den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragenen
Aktiv- und Passivsalden. Die Ausgaben des
Büros werden aus diesen Quellen und durch die
Beiträge der vertragschließenden Parteien je nach
der Zahl der ihnen in Durchführung der Beschlüsse
der Generalversammlung zufallenden
Anteile gedeckt.
Artikel 33
1. Jede vertragschließende Partei kann einen
Vorschlag zur Änderung dieses Abkommens unterbreiten.
Der Wortlaut des betreffenden Vorschlages
und seine Begründung werden dem Generalsekretär
zugeleitet, der sie in kürzester Frist
den anderen vertragschließenden Parteien zur
Kenntnis bringt.
2. Der unterbreitete Änderungsvorschlag
wird in die Tagesordnung der ordentlichen Tagung
oder einer außerordentlichen Tagung der
Generalversammlung aufgenommen, die mindestens
drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner
Aussendung durch den Generalsekretär abgehalten
wird.
3. Jeder unter den im vorstehenden Absat2
und in Artikel 28 vorgesehenen Bedingungen
von der Generalversammlung angenommene
Änderungsvorschlag wird von der Regierung der
Französischen Republik allen vertragschließenden
Parteien zur Annahme vorgelegt. Er tritt
für alle diese Parteien zu dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem vier Fünftel von ihnen ihre Annahme
der Regierung der Französischen Republik notifiziert
haben. Abweichend von den vorstehenden
Bestimmungen tritt jedoch jeder Vorschlag zur
Änderung dieses Absatzes, des Artikels 16 bezüglich
der Zollregelung oder des in dem genannten
Artikel vorgesehenen Anhangs erst zu
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle vertragschließenden
Parteien ihre Annahme der Regierung
der Französischen Republik notifiziert
haben.
4. Jede vertragschließende Partei, die mit
ihrer Annahme einer Änderung einen Vorbehalt
zu machen wünscht, bringt dem Büro den Wortlaut
des in Betracht gezogenen Vorbehaltes zur
Kenntnis. Die Generalversammlung entscheidet
über die Zulässigkeit des betreffenden Vorbehaltes.
Die Generalversammlung hat den Vorbehalten
stattzugeben, die auf die Wahrung bestehender
Gegebenheiten in bezug auf Ausstellungen
abzielen, und diejenigen zurückzuweisen,
die zur Schaffung von Bevorzugungen führen
würden. Wird der Vorbehalt angenommen, so
wird die Partei, die ihn vorgebracht hat, zur Berechnung
der vorerwähnten Vierfünftelmehrheit
jenen zugerechnet, die die Abänderung angenommen
haben. Wird er abgewiesen, so entscheidet
sich die Partei, die ihn vorgebracht hat, für die
Ablehnung der Änderung oder deren vorbehaltlose
Annahme.
5. Wenn die Änderung zu den im dritten Absatz
dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen in
Kraft tritt, kann sich jede vertragschließende
Partei, die ihre Annahme abgelehnt hat, auf die
Bestimmungen des nachstehenden Artikels 37
berufen, wenn sie dies für richtig erachtet.
Artikel 34
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren
vertragschließenden Parteien bezüglich der
Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens,
die von den in Durchführung dieses Abkommens
mit der Entscheidungsgewalt betrauten
Stellen nicht beigelegt werden kann, ist Gegenstand
von Verhandlungen zwischen den streitenden
Parteien.
2. Führen diese Verhandlungen binnen kurzem
zu keiner Einigung, befaßt eine der Parteien
den Präsidenten des Büros und ersucht ihn,
einen Vermittler namhaft zu machen. Kann dann
der Vermittler nicht die Zustimmung der streitenden
Parteien zu einer Lösung erhalten, so
wird von ihm in seinem Bericht an den Präsidenten
die Art und das Ausmaß des Streitfalles
festgestellt und abgegrenzt.
3. Ist eine Meinungsverschiedenheit solchermaßen
festgestellt, ist die Streitigkeit Gegenstand
eines Schiedsverfahrens. Zu diesem Zweck befaßt
eine der Parteien innerhalb einer Frist von
zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung
des Berichtes an die streitenden Parteien
den Generalsekretär des Büros mit einem Schiedsersuchen,
worin der von ihr gewählte Schiedsrichter
angeführt wird. Die andere oder die
anderen streitbeteiligten Parteien haben jede
innerhalb einer Frist von zwei Monaten ihren
jeweiligen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ansonsten
befaßt eine der Parteien den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes und ersucht
ihn, den oder die Schiedsrichter zu bestellen.
Schließen sich mehrere Parteien zusammen, so
zählen sie für die Anwendung der Bestimmungen
des vorstehenden Absatzes nur als eine einzige
Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Generalsekretär.
Die Schiedsrichter ernennen ihrerseits einen
Oberschiedsrichter. Können sich die Schiedsrichter
innerhalb von zwei Monaten über diese Wahl
nicht einigen, so besorgt dies der Präsident des
Internationalen Gerichtshofes, der von einer der
Parteien befaßt wurde.
4. Das Schiedskollegium fällt seinen Schiedsspruch
mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder,
wobei die Stimme des Oberschiedsrichters bei
Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Dieses
Schiedsspruch ist für alle streitbeteiligten Parteien
endgültig und unwiderruflich.
5. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung
oder Ratifizierung dieses Abkommens
oder seines Beitritts zu demselben die Erklärung
abgeben, daß er sich nicht durch die
Bestimmungen der vorstehenden Absätze 3 und 4
gebunden betrachtet. Die anderen vertragschließenden
Parteien sind gegenüber jedem Staat, der
einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat,
durch die erwähnten Bestimmungen nicht gebunden.
6. Jede vertragschließende Partei, die gemäß
den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes
einen Vorbehalt geltend gemacht hat, kann diesen
Vorbehalt jederzeit durch eine an die Verwahrerregierung
gerichtete Notifikation aufheben.
Artikel 35
Dieses Abkommen steht einerseits jedem Staat,
der entweder Mitglied der Organisation der Vereinten
Nationen oder als Nichtmitglied der UNO
Mitglied des Statuts des Internationalen Gerichtshofes,
Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten
Nationen oder Mitglied der Internationalen
Atomenergie-Organisation ist, und anderseits
jedem anderen Staat, dessen Beitrittsansuchen
mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung
des Büros stimmberechtigten vertragschließenden
Parteien genehmigt wurde, zum
Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei
der Regierung der Französischen Republik hinterlegt
und werden mit dem Zeitpunkt ihrer
Hinterlegung wirksam.
Artikel 36
Die Regierung der Französischen Republik
notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten
dieses Abkommens sowie dem Internationalen
Ausstellungsbüro
a) das Inkrafttreten der Änderungen gemäß
Artikel 33;
b) die Beitritte gemäß Artikel 35;
c) die Kündigungen gemäß Artikel 37;
d) die in Anwendung des Artikels 34 Absatz 5
gemachten Vorbehalte;
e) das etwaige Außerkrafttreten des Abkommens.
Artikel 37
1. Jede vertragschließende Partei kann dieses
Abkommen kündigen, indem sie dies der Regierung
der Französischen Republik schriftlich
notifiziert.
2. Diese Kündigung wird ein Jahr nach dem
Zeitpunkt des Erhaltes dieser Notifikation
wirksam.
3. Dieses Abkommen läuft ab, wenn sich infolge
von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden
Parteien auf weniger als sieben verringert.
Vorbehaltlich jeder Vereinbarung, die zwischen
den vertragschließenden Parteien bezüglich
der Auflösung des Büros getroffen werden
könnte, ist der Generalsekretär mit den Angelegenheiten
der Liquidation betraut. Die Aktiva
werden zwischen den vertragschließenden Parteien
anteilsmäßig nach den Beiträgen, die sie
seit ihrer Mitgliedschaft zu diesem Abkommen
eingezahlt haben, aufgeteilt. Bestehen Passiva,
so werden sie von diesen Parteien anteilsmäßig
nach den für das laufende Finanzjahr festgelegten
Beiträgen übernommen.
Geschehen zu Paris, am 30. November 1972.
ANHANG
zu dem am 22. November 1928 in Paris
unterzeichneten und durch die Protokoll«
vom 10. Mai 1948, vom 16. November 1966
und vom 30. November 1972 abgeänderten
und ergänzten Abkommen über internationale
Ausstellungen
ZOLLREGELUNG FÜR DIE EINFUHR
VON WAREN DURCH DIE TEILNEHMER
AN INTERNATIONALEN AUSSTELLUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Anhangs bedeutet
a) „Eingangsabgaben" die Zölle und alle anderen
Abgaben und Steuern, die anläßlich
oder im Zusammenhang mit der Einfuhr
erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben
und Verbrauchsteuern, denen die
eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen
davon sind jedoch die Gebühren und
sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach
ungefähr auf die Kosten de; erbrachten
Dienstleistungen beschränkt sind und weder
einen mittelbaren Schutz für inländische
Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr
zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
b) „Vorübergehende Einfuhr" das vorübergehende
Einbringen ohne Entrichtung von
Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen mit
der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
Artikel 2
Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen
a) Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt
oder vorgeführt werden sollen;
b) Waten, die für die Schaustellung ausländischer
Erzeugnisse bei der Ausstellung verwendet
werden sollen, wie
i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten
ausländischen Maschinen oder
Apparate benötigt werden;
ii) Baustoffe, selbst im Rohzustand, Ausschmückungs-
und Einrichtungsgegenstände
und elektrische Ausstattung für
die ausländischen Pavillons und Stände
der Ausstellung sowie für die dem Generalkommissär
für die Abteilung
eines teilnehmenden ausländischen
Staates zugewiesenen Räumlichkeiten;
iii) Werkzeuge, zum Bau verwendete Materialien
und Beförderungsmittel, die
für die Ausstellungsarbeiten benötigt
werden;
iv) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial,
das offensichtlich zur Werbung für
die ausgestellten ausländischen Waren
verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen,
Filme und Diapositive sowie
die zu ihrer Vorführung erforderlichen
Apparate.
c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen,
Tonaufnahmegeräte und
Filme erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters, die auf der
Ausstellung verwendet werden sollen.
Artikel 3
Die in Artikel 2 dieses Anhangs erwähnten
Erleichterungen werden unter der Bedingung
gewährt, daß
a) die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr
festgestellt werden kann;
b) der Generalkommissär für die Abteilung
des teilnehmenden Landes ohne Hinterlegung
einer Sicherstellung die Zahlung der
Eingangsabgaben garantiert, die auf jene
Waren erhoben werden, die nach Schließung
der Ausstellung nicht innerhalb der festgelegten
Fristen wieder ausgeführt werden;
auf Antrag der Aussteller können andere
nach den Gesetzen des einladenden Landes
vorgesehene Garantien zugelassen werden
(z. B. das durch das Abkommen des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens vom 6. Dezember 1961
eingeführte Carnet A. T. A.);
c) die Bedingungen dieses Anhangs nach Ansicht
der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden
Einfuhr erfüllt sind.
Artikel 4
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen
Waren dürfen, solange sie die in diesem Anhang
vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht verliehen,
vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet
werden und nicht aus dem Ausstellungsgelände
entfernt werden, es sei denn, daß die
innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften
des Landes der vorübergehenden Einfuhr
dies gestatten. Sie müssen sobald wie möglich,
spätestens jedoch drei Monate nach der Schließung
der Ausstellung, wieder ausgeführt werden.
Die Zollbehörden können aus triftigen Gründen
diese Frist innerhalb der in innerstaatlichen
Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes
der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen
Grenzen verlängern.
Artikel S
a) Abweichend von der in Artikel 4 festgelegten
Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist
es nicht erforderlich, schwer beschädigte,
geringwertige oder leicht verderbliche Waren
wieder auszuführen, wenn je nach Verlangen
der Zollbehörden
i) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben
entrichtet werden oder
ii) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen
Gebiet sie vorübergehend eingeführt
worden sind, überlassen werden
oder
iii) die Waren unter amtlicher Aufsicht
vernichtet werden, ohne daß dem
Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend
eingeführt worden sind, Kosten
daraus entstehen.
Die Verpflichtung zur Wiederausfuhr gilt
jedoch nicht für Waren jeder Art, für die
vom Generalkommissär für die betreffende
Abteilung die Vernichtung unter amtliches
Aufsicht beantragt wird, ohne daß dem
Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend
eingeführt worden sind, Kosten daraus
entstehen.
b) Anstelle der Wiederausfuhr können die
zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen
Waren auch einer anderen Bestimmung zugeführt,
insbesondere zum freien Verkehr
abgefertigt werden; Voraussetzung dafür
ist, daß die Bedingungen und Formalitäten
erfüllt werden, die in den Gesetzen und
sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden
Einfuhr für die unmittelbare
Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland
vorgesehen sind.
Artikel 6
Die während der Ausstellung aus den vorübergehend
eingeführten Waren bei der Vorführung
von ausgestellten Maschinen oder Apparaten anfallenden
Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen
der Artikel 4 und 5 dieses Anhangs in
der gleichen Weise, als wären sie vorübergehend
eingeführt, vorbehaltlich der Bestimmungen de»
nachstehenden Artikels 7.
Artikel 7
Für nachstehend angeführte Waren werden die
Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote
oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet,
und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr
nicht verlangt, vorausgesetzt, daß der
Gesamtwert und die Menge der Waren nach Ansicht
der Zollbehörden des Einfuhrlandes im Hinblick
auf die Art der Ausstellung, die Zahl der
Besucher und den Umfang der Beteiligung des
Ausstellers angemessen sind
a) Kleine Muster oder Proben (ausgenommen
alkoholische Getränke, Tabak und Brennstoffe)
einschließlich Kostproben von Lebensmitteln
und Getränken, die auf der
Ausstellung ausgestellte ausländische Waren
darstellen und entweder als fertige
Muster eingeführt oder erst auf der Ausstellung
aus nicht abgepackt eingeführten
Waren hergestellt worden sind, wenn
i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert
und nur auf der Ausstellung an
die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung
oder zu ihrem persönlichen
Verbrauch unentgeltlich verteilt werden;
ii) sie als Werbemuster erkennbar sind
und nur einen geringen Einzelwert
haben;
iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet
und gegebenenfalls in Mengen
abgepackt sind, die erheblich kleiner
als die kleinsten im Einzelhandel verkauften
Mengen sind;
iv) die nicht in Packungen gemäß Ziffer
iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln
und Getränken auf der
Ausstellung konsumiert werden.
b) Muster oder Proben, die von den Mitgliedern
des Preisgerichtes der Ausstellung
verwendet oder verbraucht werden, um die
ausgestellten Gegenstände zu bewerten und
zu beurteilen, vorbehaltlich der Beibringung
einer Bescheinigung des Abteilungs-
Generalkommissärs über die Art und die
Menge der bei einer solchen Bewertung und
Beurteilung verbrauchten Gegenstände.
c) Waren, die ausschließlich zu ihrer Vorführung
oder zur Vorführung der auf der
Ausstellung ausgestellten ausländischen Maschinen
oder Apparate eingeführt und im
Verlauf der Vorführung verbraucht oder
vernichtet werden.
d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten,
Werbeplakate, Kalender (auch mit
Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die
offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten
ausländischen Waren bestimmt sind,
sofern diese Waren unentgeltlich aus dem
Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung
an die Besucher unentgeltlich verteilt
werden.
Artikel 8
Für nachstehend angeführte Waren werden die
Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote
oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet,
und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr
nicht verlangt
a) Waren, die für die Errichtung, die Einrichtung,
die Ausschmückung, die Aufmachung
und Gesamtgestaltung der ausländischen
Schaustellungen bei der Ausstellung
verwendet werden (Farben, Lacke,
Tapeten, Zerstäuberflüssigkeiten, Feuerwerksartikel,
Samen oder Setzlinge usw.)
und die durch ihre Verwendung zerstört
werden;
b) Kataloge, Broschüren, Anschläge und sonstige
Drucksorten, mit oder ohne Abbildungen,
die von den an der Ausstellung
teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden;
c) Pläne, Zeichnungen, Aktenstücke, Archivmaterial,
Formblätter und andere Dokumente,
die dazu bestimmt sind, als solche
bei der Ausstellung verwendet zu werden.
Artikel 9
a) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von
Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt
oder verwendet werden sollen oder ausgestellt
oder verwendet worden sind, werden
die Zollbeschau und die Zollabfertigung in
allen Fällen, in denen dies möglich und
zweckmäßig ist, auf dem Ausstellungsgelände
vorgenommen.
b) Jede vertragschließende Partei wird sich
bemühen, innerhalb des Geländes einer auf
ihrem Gebiet stattfindenden Ausstellung
für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein
Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen
der Bedeutung und Größe der Ausstellung
für zweckmäßig hält.
c) Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene
Waren können in einer Sendung oder in
mehreren Sendungen und über jedes für
derartige Abfertigungen zuständige Zollamt
wieder ausgeführt werden, auch wenn
dieses nicht das Eingangszollamt ist; ausgenommen
davon sind die Fälle, in denen
sich der Importeur verpflichtet, seine Waren
über das Eingangszollamt wieder auszuführen,
um in den Genuß eines vereinfachten
Verfahrens zu gelangen.
Artikel 10
Die vorstellenden Bestimmungen hindern nicht
die Anwendung
a) größerer Erleichterungen, die gewisse vertragschließende
Parteien entweder durch
autonome Bestimmungen oder auf Grund
bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen
gegenwärtig oder künftig gewähren;
b) autonomer oder vertraglicher Bestimmungen,
die die Durchführung von Ausstellungen
regeln und keine Zollvorschriften
sind;
c) der nach autonomen Gesetzen und sonstigen
Vorschriften aus Gründen der öffentlichen
Sittlichkeit oder Ordnung, der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen
Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen
oder pflanzenschutzrechtlichen
Gründen oder zum Schutz von Patenten,
Handelsmarken und Urheberrechten auferlegten
Verbote und Beschränkungen.
Artikel 11
Für die Anwendung dieses Anhangs können
die Gebiete der vertragschließenden Länder, die
eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein
einziges Gebiet angesehen werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel IV des
Protokolls am 9. Juni 1980 für Österreich und die nachstehend angeführten Staaten in Kraft
getreten
Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-Wert),
Dänemark. Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan,
Kanada, Marokko, Monaco, Niederlande (anläßlich der Ratifikation wurde der Geltungsbereich
auch auf Surinam ausgedehnt), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien,
Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-
Irland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland.
Vorbehalte
Bulgarien, die Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, die Sowjetunion, die Ukraine,
Ungarn und Weißrußland haben erklärt, sich als durch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der durch
das Protokoll vom 30. November 1972 geänderten Konvention über Internationale Ausstellungen
vom 22. November 1928 nicht gebunden zu betrachten.
Rumänien hat darüber hinaus erklärt, daß nach seiner Ansicht Streitigkeiten zwischen zwei
oder mehreren vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder die Anwendung des
Abkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, in jedem Einzelfall nur
mit Zustimmung aller streitenden Parteien einem Schiedsverfahren unterzogen werden können.
Die Vereinigten Staaten haben erklärt, daß sie, was Artikel 10 Absatz 2 anlangt, für die
Einhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen bürgen, daß ihnen jedoch die amerikanische
Gesetzgebung nicht gestattet, dafür zu bürgen, daß die von ihnen zur Veranstaltung von
Ausstellungen zugelassenen juristischen Personen ihre Verpflichtungen erfüllen. Die Regierung der
Vereinigten Staaten wird dessenungeachtet alles in ihrer Macht Stehende daransetzen, damit die
Veranstalter sie erfüllen.