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445_1979 AT

445. Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit und über deren Weiterentwicklung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit und über deren Weiterentwicklung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Ungarn sind

— in der Überzeugung, daß die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

den Interessen beider Länder entspricht,

— in der Erkenntnis, daß die Voraussetzungen

für die wirtschaftliche, industrielle und technische

Zusammenarbeit unter anderem durch

die Nachbarschaft und die traditionellen

Wirtschaftsbeziehungen gegeben sind,

— auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse

bei der wirtschaftlichen, industriellen und

technischen Zusammenarbeit,

— vom Wunsche geleitet, die erzielten Ergebnisse

zu festigen und die wirtschaftliche, industrielle

und technische Zusammenarbeit in Übereinstimmung

mit den gemeinsamen Interessen

beider Länder auf allen in Betracht kommenden

Gebieten zu fördern,

— entschlossen, die Bestimmungen der Schlußakte

der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa in ihrer Gesamtheit

durchzuführen,

— in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen (GATT), dessen

Vertragsparteien beide Staaten sind,

— unter Berufung auf das Abkommen über

die wirtschaftliche, industrielle und technische

Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Ungarn vom 15. November 1968,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Ungarn sind entschlossen,

die wirtschaftliche, industrielle und

technische Zusammenarbeit zwischen Organisationen,

Unternehmen und Gesellschaften beider

Länder weiterhin zu entwickeln und die Möglichkeiten,

die sich aus der Nachbarschaft und aus

der wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder

ergeben, in vollem Umfang zu nützen.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden im Rahmen

ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen

Land geltenden Rechtsvorschriften insbesondere

eine Zusammenarbeit

a) in beiden Ländern selbst

— zur Gewinnung und Verarbeitung von

Rohstoffen,

— zur besseren Ausnützung der bestehenden

Produktionskapazitäten, zur Erweiterung

des Produktionsprogramms und zur

Schaffung neuer Produktionen,

— zur Errichtung von neuen Industrieanlagen

sowie zur Erweiterung und

Modernisierung von bereits bestehenden

Anlagen,

— zur gemeinsamen Planung und Ausführung

von wirtschaftlichen Projekten,

— zur gemeinsamen Fertigung und zum

gemeinsamen Vertrieb von Waren sowie

auch zur Spezialisierung in der Fertigung

und im Vertrieb,

— zur gemeinsamen Vorbereitung und

Durchführung von Exporten nach dritten

Märkten,

— zur Verbesserung und Vervollkommnung

bestehender sowie zur Aufnahme

neuer Produktionen durch gegenseitigen

Austausch von Dokumentationen, Lizenzen,

Fachleuten und Gewährung technischer

Hilfe,

— zur gemeinsamen Weiterentwicklung von

Dienstleistungen,

— zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet

des Normenwesens, der Metrologie und

des technischen Versuchswesens,

b) hinsichtlich dritter Märkte

— zur gemeinsamen Planung und Ausführung

von wirtschaftlichen Projekten,

— zur gemeinsamen Fertigung und zum

gemeinsamen Vertrieb von Waren,

unterstützen und fördern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit

einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer

Unternehmen an Vorhaben der wirtschaftlichen,

industriellen und technischen Zusammenarbeit

an. Es wird weiters eine besondere Beachtung

der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der

österreichischen Großindustrie beigemessen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien sind der Meinung, daß

sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen

insbesondere auf folgenden Gebieten gute Kooperationsmöglichkeiten

ergeben

— Maschinen und Anlagebau,

— Rohstoffgewinnung, Bergbau und Hüttenwesen,

— Energieerzeugung,

— Chemische und petrochemische Industrie,

— Elektrotechnik und Elektronik,

— Bauwirtschaft,

— Verkehrswesen,

— Leichtindustrie,

— Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie,

— Dienstleistungen.

Artikel 5

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

im Einzelfalle erfolgen soll, werden durch die

jeweils beteiligten Organisationen, Unternehmen

und Gesellschaften entsprechend den in beiden

Staaten geltenden Rechtsvorschriften durch Verträge

festgelegt.

Artikel 6

Um die Verwirklichung der vereinbarten

Zusammenarbeit zu gewährleisten, werden beide

Regierungen bestrebt sein, im Rahmen der in

jedem der beiden Länder geltenden Rechtsvorschriften

einander die günstigste Behandlung

zuzugestehen. Die Vertragsparteien unterstützen

die Vereinbarung und Durchführung von Verträgen

über Vorhaben der wirtschaftlichen,

industriellen und technischen Zusammenarbeit

und werden bei der Durchführung von im

beiderseitigen Interesse liegenden Vorhaben alle

möglichen Erleichterungen schaffen. Um dem

anderen vertragsschließenden Teil den Zugang

zum Markt zu sichern, werden beide Vertragsparteien

bemüht sein, allenfalls vorhandene

Hindernisse und Beschränkungen auf dem Gebiete

der wirtschaftlichen, industriellen und technischen

Zusammenarbeit im Rahmen der geltenden

Rechtsvorschriften zu beseitigen.

Artikel 7

Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung,

einschließlich der Gewährung von

Krediten, für die Entwicklung der wirtschaftlichen,

industriellen und technischen Zusammenarbeit

hat, werden die Vertragsparteien Anstrengungen

unternehmen, damit derartige Finanzierungen

und Kredite im Rahmen der in beiden

Ländern bestehenden Rechtsvorschriften zu möglichst

günstigen Bedingungen gewährt werden.

In diesem Zusammenhang kommen die zuständigen

Behörden beider Länder weiters überein,

die auf Grund bestehender Vereinbarungen

geschaffenen Möglichkeiten zur Förderung von

Kooperationsprojekten, insbesondere zur Förderung

gemeinsamer Exporte in Drittländer, im

weitestgehenden Umfang zu nützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien betonen die Wichtigkeit

von intensiven Kontakten zwischen Organisationen,

Unternehmen und Gesellschaften für

die wirtschaftliche, industrielle und technische

Zusammenarbeit.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

von Organisationen, Unternehmen und

Gesellschaften beider Länder auf dritten Märkten

unterstützen. Um diese Zusammenarbeit auf

dritten Märkten zu erleichtern, werden die

Vertragsparteien bemüht sein, einander über jene

Projekte, bei welchen von den betreffenden

Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften

eine Zusammenarbeit in Betracht gezogen wird,

zu informieren.

Artikel 10

Lieferungen aus Kooperationsverträgen werden

grundsätzlich im Rahmen der zwischen den

beiden Staaten bestehenden Vereinbarungen über

den gegenseitigen Warenaustausch durchgeführt.

Die sich auf Grund einer derartigen Zusammenarbeit

ergebenden gegenseitigen Zahlungen erfolgen

gemäß den in beiden Staaten jeweils

geltenden gesetzlichen Vorschriften und entsprechend

den Bestimmungen des zwischen

den beiden Staaten in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.

Artikel 11

Zur Durchführung dieses Abkommens setzen

die Vertragsparteien eine Gemischte Regierungskommission

ein. Sie tritt auf Antrag einer

Vertragspartei unter dem Vorsitz von Mitgliedern

der Regierung oder ihren Vertretern

abwechselnd in einem der beiden Länder zusammen.

Die Gemischte Regierungskommission kann,

insbesondere zur Prüfung einzelner Kooperationsbereiche

und zur Ausarbeitung von Vorschlägen

für die Lösung bestehender Probleme,

Arbeitsgruppen einsetzen.

Zwischen den Tagungen der Gemischten

Regierungskommission sollen sich das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

in der Republik Österreich und das Außenhandelsministerium

in der Volksrepublik Ungarn

mit Fragen der wirtschaftlichen, industriellen

und technischen Zusammenarbeit beschäftigen.

Sie sollen insbesondere alle nötigen Informationen

weiterleiten und Maßnahmen treffen,

die der Verwirklichung, Förderung und Erleichterung

der Kooperationsvorhaben dienen.

Die notwendigen Verbindungen zwischen den

zuständigen Stellen werden durch die Handelsabteilungen

der Botschaften aufrechterhalten.

Zu den Aufgaben der Gemischten Regierungskommission

gehört insbesondere

— die Prüfung der Entwicklung der wirtschaftlichen,

industriellen und technischen Zusammenarbeit

zwischen Organisationen, Unternehmen

und Gesellschaften beider Länder,

— die Abstimmung der Bereiche, in denen

eine Zusammenarbeit für möglich erscheint,

— die Förderung eines gegenseitigen Informationsaustausches

zwischen den zuständigen

Stellen — in der Republik Österreich das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie und in der Volksrepublik Ungarn

das Staatliche Planungsamt — über die

mittel- und langfristigen Entwicklungspläne

bzw. Entwicklungsmöglichkeiten beider Länder,

— die Durchführung eines regelmäßigen Meinungsaustausches

über die Weiterentwicklung

der wirtschaftlichen, industriellen und technischen

Zusammenarbeit,

— die Feststellung neuer Kooperationsmöglichkeiten

und Themen für bestimmte Bereiche

in beiden Ländern und auf dritten Märkten,

— die Anregung und Förderung vor allem

von langfristigen Produktionskooperationen

größerer Bedeutung sowohl zwischen kleineren

und mittleren als auch zwischen größeren

Unternehmen in beiden Ländern,

— die Ausführung von mit der Durchführung

dieses Abkommens zusammenhängenden Empfehlungen

an die Vertragsparteien,

— die Erörterung sonstiger Fragen, die sich

aus der Durchführung dieses Abkommens

ergeben.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer

von 10 Jahren. Es verlängert sich automatisch

jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht

von einer Vertragspartei 6 Monate vor Ende

jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird.

Artikel 13

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verliert das Abkommen über die

wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik

Ungarn vom 15. November 1968 mit

der Maßgabe seine Gültigkeit, daß es auf die

während seiner Laufzeit geschlossenen Verträge

weiterhin anzuwenden ist. Der Ablauf der

Gültigkeit des vorliegenden Abkommens hat

keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit und die

Abwicklung von noch vor diesem Zeitpunkt

abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen

zwischen Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften

beider Länder.

Geschehen zu Budapest, am 15. September 1979,

in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Ungarn

Veress m. p.

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