445. Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit und über deren Weiterentwicklung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Ungarn sind
— in der Überzeugung, daß die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
den Interessen beider Länder entspricht,
— in der Erkenntnis, daß die Voraussetzungen
für die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit unter anderem durch
die Nachbarschaft und die traditionellen
Wirtschaftsbeziehungen gegeben sind,
— auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse
bei der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit,
— vom Wunsche geleitet, die erzielten Ergebnisse
zu festigen und die wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit in Übereinstimmung
mit den gemeinsamen Interessen
beider Länder auf allen in Betracht kommenden
Gebieten zu fördern,
— entschlossen, die Bestimmungen der Schlußakte
der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa in ihrer Gesamtheit
durchzuführen,
— in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (GATT), dessen
Vertragsparteien beide Staaten sind,
— unter Berufung auf das Abkommen über
die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Ungarn vom 15. November 1968,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Ungarn sind entschlossen,
die wirtschaftliche, industrielle und
technische Zusammenarbeit zwischen Organisationen,
Unternehmen und Gesellschaften beider
Länder weiterhin zu entwickeln und die Möglichkeiten,
die sich aus der Nachbarschaft und aus
der wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder
ergeben, in vollem Umfang zu nützen.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden im Rahmen
ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen
Land geltenden Rechtsvorschriften insbesondere
eine Zusammenarbeit
a) in beiden Ländern selbst
— zur Gewinnung und Verarbeitung von
Rohstoffen,
— zur besseren Ausnützung der bestehenden
Produktionskapazitäten, zur Erweiterung
des Produktionsprogramms und zur
Schaffung neuer Produktionen,
— zur Errichtung von neuen Industrieanlagen
sowie zur Erweiterung und
Modernisierung von bereits bestehenden
Anlagen,
— zur gemeinsamen Planung und Ausführung
von wirtschaftlichen Projekten,
— zur gemeinsamen Fertigung und zum
gemeinsamen Vertrieb von Waren sowie
auch zur Spezialisierung in der Fertigung
und im Vertrieb,
— zur gemeinsamen Vorbereitung und
Durchführung von Exporten nach dritten
Märkten,
— zur Verbesserung und Vervollkommnung
bestehender sowie zur Aufnahme
neuer Produktionen durch gegenseitigen
Austausch von Dokumentationen, Lizenzen,
Fachleuten und Gewährung technischer
Hilfe,
— zur gemeinsamen Weiterentwicklung von
Dienstleistungen,
— zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet
des Normenwesens, der Metrologie und
des technischen Versuchswesens,
b) hinsichtlich dritter Märkte
— zur gemeinsamen Planung und Ausführung
von wirtschaftlichen Projekten,
— zur gemeinsamen Fertigung und zum
gemeinsamen Vertrieb von Waren,
unterstützen und fördern.
Artikel 3
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit
einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer
Unternehmen an Vorhaben der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit
an. Es wird weiters eine besondere Beachtung
der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der
österreichischen Großindustrie beigemessen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien sind der Meinung, daß
sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen
insbesondere auf folgenden Gebieten gute Kooperationsmöglichkeiten
ergeben
— Maschinen und Anlagebau,
— Rohstoffgewinnung, Bergbau und Hüttenwesen,
— Energieerzeugung,
— Chemische und petrochemische Industrie,
— Elektrotechnik und Elektronik,
— Bauwirtschaft,
— Verkehrswesen,
— Leichtindustrie,
— Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie,
— Dienstleistungen.
Artikel 5
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
im Einzelfalle erfolgen soll, werden durch die
jeweils beteiligten Organisationen, Unternehmen
und Gesellschaften entsprechend den in beiden
Staaten geltenden Rechtsvorschriften durch Verträge
festgelegt.
Artikel 6
Um die Verwirklichung der vereinbarten
Zusammenarbeit zu gewährleisten, werden beide
Regierungen bestrebt sein, im Rahmen der in
jedem der beiden Länder geltenden Rechtsvorschriften
einander die günstigste Behandlung
zuzugestehen. Die Vertragsparteien unterstützen
die Vereinbarung und Durchführung von Verträgen
über Vorhaben der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit
und werden bei der Durchführung von im
beiderseitigen Interesse liegenden Vorhaben alle
möglichen Erleichterungen schaffen. Um dem
anderen vertragsschließenden Teil den Zugang
zum Markt zu sichern, werden beide Vertragsparteien
bemüht sein, allenfalls vorhandene
Hindernisse und Beschränkungen auf dem Gebiete
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen
Zusammenarbeit im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften zu beseitigen.
Artikel 7
Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung,
einschließlich der Gewährung von
Krediten, für die Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit
hat, werden die Vertragsparteien Anstrengungen
unternehmen, damit derartige Finanzierungen
und Kredite im Rahmen der in beiden
Ländern bestehenden Rechtsvorschriften zu möglichst
günstigen Bedingungen gewährt werden.
In diesem Zusammenhang kommen die zuständigen
Behörden beider Länder weiters überein,
die auf Grund bestehender Vereinbarungen
geschaffenen Möglichkeiten zur Förderung von
Kooperationsprojekten, insbesondere zur Förderung
gemeinsamer Exporte in Drittländer, im
weitestgehenden Umfang zu nützen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien betonen die Wichtigkeit
von intensiven Kontakten zwischen Organisationen,
Unternehmen und Gesellschaften für
die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
von Organisationen, Unternehmen und
Gesellschaften beider Länder auf dritten Märkten
unterstützen. Um diese Zusammenarbeit auf
dritten Märkten zu erleichtern, werden die
Vertragsparteien bemüht sein, einander über jene
Projekte, bei welchen von den betreffenden
Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften
eine Zusammenarbeit in Betracht gezogen wird,
zu informieren.
Artikel 10
Lieferungen aus Kooperationsverträgen werden
grundsätzlich im Rahmen der zwischen den
beiden Staaten bestehenden Vereinbarungen über
den gegenseitigen Warenaustausch durchgeführt.
Die sich auf Grund einer derartigen Zusammenarbeit
ergebenden gegenseitigen Zahlungen erfolgen
gemäß den in beiden Staaten jeweils
geltenden gesetzlichen Vorschriften und entsprechend
den Bestimmungen des zwischen
den beiden Staaten in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.
Artikel 11
Zur Durchführung dieses Abkommens setzen
die Vertragsparteien eine Gemischte Regierungskommission
ein. Sie tritt auf Antrag einer
Vertragspartei unter dem Vorsitz von Mitgliedern
der Regierung oder ihren Vertretern
abwechselnd in einem der beiden Länder zusammen.
Die Gemischte Regierungskommission kann,
insbesondere zur Prüfung einzelner Kooperationsbereiche
und zur Ausarbeitung von Vorschlägen
für die Lösung bestehender Probleme,
Arbeitsgruppen einsetzen.
Zwischen den Tagungen der Gemischten
Regierungskommission sollen sich das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
in der Republik Österreich und das Außenhandelsministerium
in der Volksrepublik Ungarn
mit Fragen der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit beschäftigen.
Sie sollen insbesondere alle nötigen Informationen
weiterleiten und Maßnahmen treffen,
die der Verwirklichung, Förderung und Erleichterung
der Kooperationsvorhaben dienen.
Die notwendigen Verbindungen zwischen den
zuständigen Stellen werden durch die Handelsabteilungen
der Botschaften aufrechterhalten.
Zu den Aufgaben der Gemischten Regierungskommission
gehört insbesondere
— die Prüfung der Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit
zwischen Organisationen, Unternehmen
und Gesellschaften beider Länder,
— die Abstimmung der Bereiche, in denen
eine Zusammenarbeit für möglich erscheint,
— die Förderung eines gegenseitigen Informationsaustausches
zwischen den zuständigen
Stellen — in der Republik Österreich das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie und in der Volksrepublik Ungarn
das Staatliche Planungsamt — über die
mittel- und langfristigen Entwicklungspläne
bzw. Entwicklungsmöglichkeiten beider Länder,
— die Durchführung eines regelmäßigen Meinungsaustausches
über die Weiterentwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen
Zusammenarbeit,
— die Feststellung neuer Kooperationsmöglichkeiten
und Themen für bestimmte Bereiche
in beiden Ländern und auf dritten Märkten,
— die Anregung und Förderung vor allem
von langfristigen Produktionskooperationen
größerer Bedeutung sowohl zwischen kleineren
und mittleren als auch zwischen größeren
Unternehmen in beiden Ländern,
— die Ausführung von mit der Durchführung
dieses Abkommens zusammenhängenden Empfehlungen
an die Vertragsparteien,
— die Erörterung sonstiger Fragen, die sich
aus der Durchführung dieses Abkommens
ergeben.
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer
von 10 Jahren. Es verlängert sich automatisch
jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht
von einer Vertragspartei 6 Monate vor Ende
jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird.
Artikel 13
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verliert das Abkommen über die
wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik
Ungarn vom 15. November 1968 mit
der Maßgabe seine Gültigkeit, daß es auf die
während seiner Laufzeit geschlossenen Verträge
weiterhin anzuwenden ist. Der Ablauf der
Gültigkeit des vorliegenden Abkommens hat
keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit und die
Abwicklung von noch vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen
zwischen Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften
beider Länder.
Geschehen zu Budapest, am 15. September 1979,
in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Ungarn
Veress m. p.