445. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über Finanzhilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Bundeskanzler der Republik Österreich
und der Minister für Handel und Fremdenverkehr
der Islamischen Republik Pakistan,
vom Wunsche geleitet, die zwischen ihren beiden
Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zu vertiefen und ihre technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
zu verstärken,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Der Bundeskanzler der Republik Österreich
wird dem Minister für Handel und Fremdenverkehr
der Islamischen Republik Pakistan ein Darlehen
aus den Mitteln des österreichischen ERP-
Fonds in Höhe von 30 Mio. öS für die Anschaffung
von Baumaterialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen
zur Verfügung stellen, die
in Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen
dem Bundeskanzler der Republik Österreich und
dem Minister für Handel und Fremdenverkehr
der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung
des Wintersport- und Erholungszentrums
in Malam Jabba vom 1. Juli 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1976 genannt
sind.
(2) Der Minister für Handel und Fremdenverkehr
der Islamischen Republik Pakistan wird
über dieses Darlehen durch Ermächtigungsschreiben,
die von der State Bank of Pakistan
direkt der Oesterreichischen Nationalbank zugeleitet
werden, verfügen. Die Oesterreichische
Nationalbank wird die State Bank of Pakistan
von den jeweils zu Lasten dieses Darlehens erfolgten
Zahlungen und ihrem Zeitpunkt benachrichtigen.
Artikel 2
(1) Das Darlehen wird für 30 Jahre, einschließlich
10 tilgungsfreier Jahre, gewährt und ist in
40 gleichen halbjährlichen Raten jeweils am
1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres zurückzuzahlen.
(2) Der Zinssatz beträgt 2% p. a. Die Zinsen
werden vom ausgenützten und noch offenen
Kapitalbetrag berechnet und sind am 1. Jänner
und am 1. Juli eines jeden Jahres zu begleichen.
(3) Kapital und Zinsen des Darlehens sind frei
von jeder gesetzlichen oder sonstigen in der Islamischen
Republik Pakistan geltenden Beschränkung
in freien österreichischen Schilling auf das
Konto des österreichischen ERP-Fonds bei der
Oesterreichischen Nationalbank zurückzuzahlen.
Artikel 3
Der Minister für Handel und Fremdenverkehr
der Islamischen Republik Pakistan erklärt sich
bereit, der Oesterreichischen Nationalbank, sobald
die Gesamtsumme der notifizierten Zahlungen
den Betrag von 7,5 Mio. öS erreicht hat,
einen Satz von 10 Schuldurkunden zu übergeben,
von denen jede auf 750000,— öS Kapital und
auf einen der halbjährlichen Rückzahlungstermine
lautet. Gleichartige Sätze von Schuldurkunden
werden hinsichtlich jeder folgenden
Zahlung von 7,5 Mio. öS übergeben, bis die
Gesamtsumme von 30 Mio. öS erreicht ist. Sollte
die Darlehenssumme nicht zur Gänze verwendet
werden, sind die letztfälligen Schuldurkunden
auf einen entsprechend verminderten Betrag auszustellen.
Bei Zahlung jeder halbjährlichen Rate
wird die Oesterreichische Nationalbank dem
Minister für Handel und Fremdenverkehr der
Islamischen Republik Pakistan die entsprechenden
Schuldurkunden zurückstellen.
Artikel 4
(1) Das Darlehen kann nur für die Finanzierung
von Verträgen zwischen österreichischen
und pakistanischen Firmen über die Lieferung
von Waren gemäß Art. 1 Abs. 1 herangezogen
werden, die möglichst innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen
werden.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird die
Ermächtigungsschreiben des Ministers für Handel
und Fremdenverkehr der Islamischen Republik
Pakistan als bankgeschäftliche Aufträge behandeln.
Artikel 5
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß
Ermächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 1. Juli 1976 in zwei
Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundeskanzler der Republik
Österreich
Bielka
Für den Minister für Handel und Fremdenverkehr
der Islamischen Republik Pakistan
Abdul Sattar
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 30. August 1976 in Kraft.