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445_1976 AT

445. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über Finanzhilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan über Finanzhilfe

(Übersetzung)

Der Bundeskanzler der Republik Österreich

und der Minister für Handel und Fremdenverkehr

der Islamischen Republik Pakistan,

vom Wunsche geleitet, die zwischen ihren beiden

Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen

zu vertiefen und ihre technische Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

zu verstärken,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Der Bundeskanzler der Republik Österreich

wird dem Minister für Handel und Fremdenverkehr

der Islamischen Republik Pakistan ein Darlehen

aus den Mitteln des österreichischen ERP-

Fonds in Höhe von 30 Mio. öS für die Anschaffung

von Baumaterialien, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen

zur Verfügung stellen, die

in Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen

dem Bundeskanzler der Republik Österreich und

dem Minister für Handel und Fremdenverkehr

der Islamischen Republik Pakistan über die Errichtung

des Wintersport- und Erholungszentrums

in Malam Jabba vom 1. Juli 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1976 genannt

sind.

(2) Der Minister für Handel und Fremdenverkehr

der Islamischen Republik Pakistan wird

über dieses Darlehen durch Ermächtigungsschreiben,

die von der State Bank of Pakistan

direkt der Oesterreichischen Nationalbank zugeleitet

werden, verfügen. Die Oesterreichische

Nationalbank wird die State Bank of Pakistan

von den jeweils zu Lasten dieses Darlehens erfolgten

Zahlungen und ihrem Zeitpunkt benachrichtigen.

Artikel 2

(1) Das Darlehen wird für 30 Jahre, einschließlich

10 tilgungsfreier Jahre, gewährt und ist in

40 gleichen halbjährlichen Raten jeweils am

1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres zurückzuzahlen.

(2) Der Zinssatz beträgt 2% p. a. Die Zinsen

werden vom ausgenützten und noch offenen

Kapitalbetrag berechnet und sind am 1. Jänner

und am 1. Juli eines jeden Jahres zu begleichen.

(3) Kapital und Zinsen des Darlehens sind frei

von jeder gesetzlichen oder sonstigen in der Islamischen

Republik Pakistan geltenden Beschränkung

in freien österreichischen Schilling auf das

Konto des österreichischen ERP-Fonds bei der

Oesterreichischen Nationalbank zurückzuzahlen.

Artikel 3

Der Minister für Handel und Fremdenverkehr

der Islamischen Republik Pakistan erklärt sich

bereit, der Oesterreichischen Nationalbank, sobald

die Gesamtsumme der notifizierten Zahlungen

den Betrag von 7,5 Mio. öS erreicht hat,

einen Satz von 10 Schuldurkunden zu übergeben,

von denen jede auf 750000,— öS Kapital und

auf einen der halbjährlichen Rückzahlungstermine

lautet. Gleichartige Sätze von Schuldurkunden

werden hinsichtlich jeder folgenden

Zahlung von 7,5 Mio. öS übergeben, bis die

Gesamtsumme von 30 Mio. öS erreicht ist. Sollte

die Darlehenssumme nicht zur Gänze verwendet

werden, sind die letztfälligen Schuldurkunden

auf einen entsprechend verminderten Betrag auszustellen.

Bei Zahlung jeder halbjährlichen Rate

wird die Oesterreichische Nationalbank dem

Minister für Handel und Fremdenverkehr der

Islamischen Republik Pakistan die entsprechenden

Schuldurkunden zurückstellen.

Artikel 4

(1) Das Darlehen kann nur für die Finanzierung

von Verträgen zwischen österreichischen

und pakistanischen Firmen über die Lieferung

von Waren gemäß Art. 1 Abs. 1 herangezogen

werden, die möglichst innerhalb von zwei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen

werden.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird die

Ermächtigungsschreiben des Ministers für Handel

und Fremdenverkehr der Islamischen Republik

Pakistan als bankgeschäftliche Aufträge behandeln.

Artikel 5

Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß

Ermächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen in Wien, am 1. Juli 1976 in zwei

Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundeskanzler der Republik

Österreich

Bielka

Für den Minister für Handel und Fremdenverkehr

der Islamischen Republik Pakistan

Abdul Sattar

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 30. August 1976 in Kraft.

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