445. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung, Studienzweige und Ausbildungsziele
§ 1. (1) An der Hochschule für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt sind folgende Studienrichtungen
der Slawistik einzurichten
a) Russische Sprache;
b) Slowenische Sprache.
(2) Das Studium dieser Studienrichtungen ist
mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr
1973/74 und mit zwei weiteren Semestern im
Studienjahr 1974/75 einzurichten. Die Einrichtung
des zweiten Studienabschnittes bleibt einer
späteren Verordnung vorbehalten.
(3) Die im Abs. 1 genannten Studienrichtungen
umfassen folgende Studienzweige
a) Studienzweig Russische Sprache;
b) Studienzweig Russische Sprache (Lehramt
an höheren Schulen);
c) Studienzweig Slowenische Sprache;
d) Studienzweig Slowenische Sprache (Lehramt
an höheren Schulen).
(4) Das Studium der Studienrichtungen der
Slawistik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu
gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
auf dem Gebiet der Slawistik dient.
Bei der Gestaltung des Lehramtstudiums in Verbindung
mit der pädagogischen Ausbildung im
Sinne der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für
das Lehramt an höheren Schulen ist besonders
auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der
höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges der
Slawistik ist nach Maßgabe der Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
mit dem Studium einer der in dieser
Bestimmung genannten Studienrichtungen (eines
Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)
als erste oder als zweite Studienrichtung nach
Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2) Wurde ein Studienzweig der Slawistik als
erste Studienrichtung gewählt, so können an die
Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung
der zuständigen akademischen Behörde vom
ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im
Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge
und den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse einer bestimmten
wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan
empfohlen wurde (§ 3 Abs. 2 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen).
(3) Das Studium eines Studienzweiges der
Slawistik (Lehramt an höheren Schulen) ist nach
Wahl des ordentlichen Hörers entweder als
zweite Studienrichtung mit dem Studium des
Studienversuches Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft
oder als erste oder zweite Studienrichtung
mit einem anderen der wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen
dienenden Studium, für das nach Maßgabe der
hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine
solche Kombination zulässig ist, und mit der
pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten
zu kombinieren.
(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ist auf die
Studienzweige der Slawistik (Lehramt an höheren
Schulen) nicht anzuwenden.
(5) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)
gemeinsame Prüfungsfächer sind nur
einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das
Studium ist in entsprechendem Ausmaß durch
Wahlfächer zu ergänzen. Die Wahl ist von der
zuständigen akademischen Behörde zu bewilligen,
wenn sie im Hinblick auf die wissenschaftlichen
Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren
Schulen sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist
nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter
Fächer im Studienplan empfohlen wurde.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium eines Studienzweiges der
Slawistik besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 6 die Inskription von
acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt
vier Semester.
(2) Das Studium eines Studienzweiges der
Slawistik (Lehramt an höheren Schulen) besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
und der in der Studienordnung für die
pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 6 die Inskrip-
tion von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
(3) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der jeweiligen
Studienrichtung der Slawistik einzuführen und
seine Grundlagen zu erarbeiten.
(4) Der erste Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(6) Wurde eine Studienrichtung der Slawistik
als zweite Studienrichtung gewählt, so kann die
erste Diplomprüfung nach Maßgabe des § 6
bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß
Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In einer Studienrichtung der Slawistik
sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 38
Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen 32
Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern (mindestens)
zu inskribieren
(3) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß
Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl
noch fehlende Zahl von Wochenstunden
ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die
im Studienplan hinsichtlich des wissenschaftlichen
Zusammenhanges und der Erfordernisse der
Berufsvorbildung empfohlenen Freifächer sind
besonders zu beachten.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung
betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr
abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a gewählte
slawische Sprache;
b) Literatur der gewählten Sprache;
c) Landes- und Kulturkunde des betreffenden
Sprachraumes;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 4 Abs. 3 gewählten
Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
- Prüfungsteile derselben, die den im
ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite
Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt
die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5
Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder
Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, Wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionellle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Priifungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und
kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt
unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser
Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen
und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil einer
Teilprüfung (Abs. 2 lit. a) oder einer kommissionellen
Prüfung (Abs. 2 lit. b) setzt die positive
Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles aus
dem betreffenden Prüfungsfach (den betreffenden
Prüfungsfächern) voraus.
(10) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer
schriftlich-theoretischen Arbeit, die als Klausurarbeit
anzufertigen ist.
(11) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten und dem Beginn der mündlichen
Teile der ersten Diplomprüfung hat mindestens
zwei Wochen und höchstens drei Monate
zu betragen. Wird die erste Diplomprüfung als
kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2
lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die
vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und
alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum
Antreten zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74
ist zuständige akademische Behörde im Sinne der
Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 5 die Studienkommission
(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).