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445. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1973 — FAG 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

FINANZAUSGLEICH

(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung

und bestimmter mit der Besorgung

der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender

Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung

(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) tragen die

Länder den Personal- und Sachaufwand und die

Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der

Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a) Die Länder tragen den Aufwand für die

Dienstbezüge der bei den Behörden der

allgemeinen Verwaltung in den Ländern

einschließlich der Agrarbehörden erster

und zweiter Instanz in Verwendung stehenden

Bediensteten. Unter Dienstbezügen im

Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge

und Zuwendungen zu verstehen, auf die

solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses

Anspruch haben oder die im

Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

gewährt werden.

b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der

unter lit. a bezeichneten Bediensteten und

die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse

in der Zeit vom 1. Oktober

1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

2. wenn sich die Bediensteten am 13. März

1938 im Dienststand befunden haben,

aber in einen der nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände

nicht übernommen worden

sind,

3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten

Personalstand aus Anlaß der

Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes

oder später übernommen

worden sind.

c) Die Länder tragen den Sachaufwand der

unter lit. a angeführten Behörden in dem

sich aus den jeweils geltenden Vorschriften

ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand

im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte

Amtssachaufwand einschließlich aller

Reisekosten zu verstehen.

(2) Im Bereich der Verwaltung des Bundesvermögens

(Artikel 17 B-VG) trägt der Bund, soweit

eine Übertragung nach Artikel 104 Abs. 2 Bundes-

Verfassungsgesetz stattgefunden hat, den

Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1

in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete,

die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet

werden und entweder nach Kollektivvertrag

zu entlohnen sind oder Dienste verrichten,

die nach dem Entlohnungsschema II des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

zu entlohnen wären. Dies gilt nicht für Bau-

und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 34/1948, Anwendung

findet.

(3) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 erhalten die

Länder als Abgeltung für die Projektierungs-,

Bauleitungs- und Bauführungsausgaben 9 v. H.

des endgültigen Bauaufwandes.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

1955, nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1957,

und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 28/1970, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

Darüberhinaus trägt der Bund

auch die in den Jahren 1971 und 1972 nach dem

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz ausgezahlten

Ausgleichszulagen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und

Religionslehrer

§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von

den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge)

der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer

einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden

Landeslehrer genannt)

a) an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen

100 v. H.,

b) an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen

50 v. H.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7

des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in

der Schule, von den Ländern zu tragen ist,

ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für

den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer

jener Schulen vorgesehen ist, an denen

die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand

an Dienstzulagen nach den §§ 59 Abs. 10 bis

12 und 60 Abs. 8 bis 10 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren

für Landeslehrer, die Bundesaufgaben

im Bereich der Pädagogischen Akademien sowie

der Pädagogischen und Berufspädagogischen

Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der

Kosten der Subventionierung von Privatschulen

nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962, sowie in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 bleiben

unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand

für die im Abs. 1 genannten

Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen

dieser Lehrer in der Höhe des

Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand

für diese Personen und den für die

im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern

vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen

Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den

Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die

auf Grund der für die im Abs. 1 genannten

Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen

geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften zu erbringen sind.

Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376, und die Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz vom 21. September

1951 über Wohnungsbeihilfen, BGBl.

Nr. 229. Der Aufwand, der durch die Gewährung

von Vorschüssen entsteht, ist von den

Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3

und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen

der Länder so rechtzeitig Teilbeträge

zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge

zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Teilbeträge

sind am Ende des Rechnungsjahres

abzurechnen. Für diesen Zweck haben die Länder

Jahresberichte vorzulegen.

Landesumlage

§ 4. Die Landesumlage darf 12•5 v. H. der

ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile

der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht

übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 5. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich

beteiligten Gebietskörperschaften vor der

Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen,

die für die Gebietskörperschaften mit einem

Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt

sind, verknüpft sein können, Verhandlungen

zu führen. Das gleiche gilt für Mehrbelastungen,

die als Folge von Maßnahmen des Bundes am

Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten

sind.

Artikel II

ABGABENWESEN

(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratabgabe,

die Vermögensteuer, der Beitrag nach

dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der

Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und

der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds

für Familienbeihilfen, die Abgabe von land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent;

2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,

die Schaumweinsteuer, die Essigsäuresteuer,

die Salzsteuer, die Zuckersteuer und die Abgabe

auf Stärkeerzeugnisse;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Wetten anläßlich

sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur

eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die

Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,

die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen

Einnahmen der einzelnen Zweige der

unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,

die Versicherungssteuer, der

Außenhandelsförderungsbeitrag;

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich

vorgesehenen Ersatzforderungen

und den im Zollverfahren auflaufenden Ko-

sten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben

sowie die mit den Zöllen erhobenen

inneren Steuern, Steuerausgleiche und

Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche

Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

die Monopolabgaben mit Ausnahme

der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag

nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag

und die Ausgleichsabgabe nach dem

Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem

Ausgleichsabgabegesetz, die Abgabe nach dem

Antidumpinggesetz, Abgabe nach dem Anti-

Marktstörungsgesetz, die EFTA-Ausgleichsabgabe

nach dem EFTA-Ausgleichsabgabegesetz;

5. die Bundesgewerbesteuer. Sie ist im Ausmaß

von 150 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages

zu erheben.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)

geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind

die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die

Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe

von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer,

die Erbschafts- und Schenkungssteuer,

die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe,

die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe,

der Kunstförderungsbeitrag, die Weinsteuer, der

Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.

Die Teilung der drei zuletzt genannten

Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern

(Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile

der Länder bleibt der bundesgesetzlichen

Regelung dieser Abgaben vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag

der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei

der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden

Vergütungen ergibt. Bei der Einkommensteuer

sind vor der Teilung auch die im § 2 Abs. 1

des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 207/

1966, und im § 2 des Bundesgesetzes vom

24. November 1972, BGBl. Nr. 443, genannten

Anteile am Aufkommen abzuziehen. Nebenansprüche

im Sinne der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1

angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben

mit Ausnahme der Weinsteuer, des Kulturgroschens

und der Energieverbrauchsabgabe

werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien

als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde)

in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf

die Länder und länderweise auf die Gemeinden

entfallen, werden auf diese Gebietskörperschaften

nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt

a) bei der veranlagten Einkommensteuer auf

die Länder nach dem örtlichen Aufkommen,

auf die Gemeinden zu drei Fünfteln

nach dem länderweisen Aufkommen an

dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach

dem länderweisen Aufkommen an

Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital);

b) bei der Lohnsteuer auf die Länder nach

der Volkszahl, auf die Gemeinden nach

dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

c) bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder

und Gemeinden, bei der Erbschafts- und

Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer

auf die Länder und bei der

Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe

auf die Gemeinden nach dem örtlichen

Aufkommen;

d) bei der Umsatzsteuer auf die Länder

17•758 Hundertteile nach der Volkszahl

und 0•538 Hundertteile zu einem Sechstel

auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln

auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl;

auf die Gemeinden 4•844 Hundertteile

nach der Volkszahl, 6•189 Hundertteile

nach dem abgestuften Bevölkerungs-

schlüssel und 1•345 Hundertteile nach dem

länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und

Gewerbekapital);

e) bei der Biersteuer auf die Länder und

Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch

von Bier;

f) bei der Abgabe von alkoholischen Getränken

auf die Länder und Gemeinden nach

der Volkszahl;

g) bei der Mineralölsteuer wird zunächst

hinsichtlich von 35 Hundertteilen ein Vorzugsanteil

von einem Viertel zu Gunsten

der Länder Burgenland, Niederösterreich

und Steiermark ausgeschieden. Der diesbezügliche

restliche Länderanteil wird auf

alle Länder zu je einem Viertel nach der

Volkszahl und der Gebietsfläche und

zu je einem Sechstel a) nach dem länderweisen

Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer,

b) nach dem länderweisen Aufkommen

an Gewerbesteuer (nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)

und schließlich c) unter Zugrundelegung

folgender Straßenkilometer des befestigten

und unbefestigten Straßennetzes — ohne

Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege

—, und zwar: Burgenland 3436,

Kärnten 5398, Niederösterreich 22.278,

Oberösterreich 14.215, Salzburg 3051,

Steiermark 11.472, Tirol 5022, Vorarlberg

1862 und Wien 2068, sohin zusammen

68.802 km, aufgeteilt; der Vorzugsanteil

von einem Viertel ist auf die Länder

Burgenland, Niederösterreich und Steiermark

im Verhältnis ihrer Anteile an den

restlichen drei Vierteln aufzuteilen. Die

übrigen 39 Hundertteile der Länder und

die 24 Hundertteile der Gemeinden werden

nach dem vorstehenden Schlüssel —

jedoch ohne Ausscheidung eines Vorzugsanteiles

— aufgeteilt;

h) bei der Spielbankabgabe auf die Länder

und Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen.

Die Aufteilung des Gemeindeanteiles

an der Spielbankabgabe ist ausschließlich

auf jene Gemeinden zu beschränken,

in denen eine Spielbank

betrieben wird;

i) beim Kunstförderungsbeitrag auf die

Länder nach der Volkszahl.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten

Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem

Beginn des dem Stichtag der Volkszählung

nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte

Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund

des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/

1954, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert

worden sind, ist in jedem Fall der für

die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden.

Die länderweise Zusammenzählung der

so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften

Bevölkerungszahlen der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen

Verbrauches von Bier haben die Unternehmer

von Bierbrauereien und Inhaber von

selbständigen Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse

zu führen

1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im

Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern;

2. über die im Betrieb der Unternehmungen

selbst verbrauchten Biermengen.

(5) Die von den Bierbrauereiunternehmungen

zu führenden Verzeichnisse haben auch den Absatz

der auf Rechnung der Brauerei betriebenen

Bierniederlagen und deren eigenen Bierverbrauch

zu umfassen.

(6) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem

letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen

und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung

nach einem vom Bundesministerium

für Finanzen zu bestimmenden Muster zu

übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach

auszufertigen. Eine Ausfertigung ist längstens

bis zum 10. des folgenden Monates an die

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland einzusenden. Die andere

Ausfertigung ist in der Betriebsstätte mindestens

3 Jahre lang aufzubewahren.

(7) Die Unternehmer von Bierbrauereien und

Inhaber von selbständigen Bierniederlagen sind

verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu

Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen

zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,

die erforderlich sind, um die gemäß

Abs. 4 zu führenden Aufschreibungen auf ihre

Richtigkeit zu prüfen. Die Unterlassung der

Führung dieser Aufschreibungen, Unrichtigkeiten

der Eintragungen und die Unterlassung

der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisungen

gelten als Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne

des § 48 Abs. 1 lit. e des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958.

(8) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze

eingehenden Biersendungen unter Angabe

des Bestimmungslandes und der Hektolitermenge,

die der Bemessung der Biersteuer zugrunde

gelegt wird, der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

anzuzeigen.

§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile

Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben 33 v. H. der entsprechenden

Ertragsanteile der Länder und Gemeinden

einschließlich Wien übersteigt, fällt der

Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer

Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein

Betrag zwischen 30•4 und 33 v. H. wird in

jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder

außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden

außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung

erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl,

auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel.

§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der

Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme der

Spielbankabgabe werden zunächst — nach Ausscheidung

der auf Wien als Gemeinde entfallenden

Quote — die Ertragsanteile auf die Gemeinden

länderweise unter Beachtung der im § 8

Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig

aufgeteilt. Von den so länderweise errechneten

Beträgen sind 13•5 v. H. auszuscheiden und den

Ländern zu überweisen; sie sind für die Gewährung

von Bedarfszuweisungen an Gemeinden

und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene

Landesmittel).

(2) Die restlichen 86•5 v. H. sind als Gemeindeertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

durch die Länder an die einzelnen Gemeinden

nach folgendem Schlüssel aufzuteilen

Vorerst erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft

im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht

hat, 30 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen

Finanzbedarf und Finanzkraft. Die verbleibenden

Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

(§ 8 Abs. 3 dritter Satz) auf

alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird

ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote

der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften

Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8

Abs. 3 dritter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote

ergibt sich aus der

Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes,

geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8

Abs. 3 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch

Heranziehung

1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und

eines Hebesatzes von 300 v. H.;

2. der Grundsteuer von den Grundstücken unter

Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres

(Abs. 3) und eines Hebesatzes von

300 v. H.;

3. der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)

in den Monaten Jänner bis September

des Vorjahres und Oktober bis Dezember des

zweitvorangegangenen Jahres, jedoch unter der

Annahme eines Hebesatzes von 125 v. H.

§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren

monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den

vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile.

Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag

der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im

zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Abweichungen

sind nur bei den Vorschüssen für

die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung

von Übergenüssen oder Guthaben zulässig.

Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des

Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen;

doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des

abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung

vorliegen, spätestens aber bis Ende

März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt

werden und müssen hiebei — vorbehaltlich der

endgültigen Abrechnung — den Ländern und

Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht

sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung

von den Ertragsanteilevorschüssen

hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung

hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich

(§ 17 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung

der aus dieser Rechtseinrichtung sich

ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden

Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der

Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile müssen den Ländern

spätestens zum 20. des Monates, für den sie

gebühren, überwiesen werden. Die Länder

ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden

Anteile gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug

der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften

bis spätestens zum 10. jenes Monates zu

überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem

sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen

haben.

§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von.

Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das Ausmaß

der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur-

und Buchmacherwetten darf 90 v. H. zur

Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr,

30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr

und 30 v. H. zur Buchmacherpauschalgebühr

nicht übersteigen.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 13. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

sind insbesondere

1. die Grundsteuer;

2. die Gewerbesteuer (Gewerbesteuer nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und

Lohnsummensteuer);

3. die Feuerschutzsteuer;

4. Fremdenverkehrsabgaben;

5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf

Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)

sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

6. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen

von besonderer Bedeutung, die nicht

vorwiegend der Verbindung von ganzjährig

bewohnten Siedlungen mit dem übrigen

Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung

größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung

von Naturschönheiten dienen;

7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder

sonstigen Druckwerken;

8. Abgaben von Verbrauch von Speiseeis und

von Getränken mit Ausnahme von Milch

und bis 31. Dezember 1973 mit Ausnahme

von Bier;

9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)

ohne Zweckwidmung des Ertrages;

10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des

Ertrages (zum Beispiel Abgaben für die Errichtung

und den Betrieb von Rundfunk-

und Fernsehrundfunkempfangsanlagen, Kriegsopferabgaben,

Sportförderungsabgaben);

11. Abgaben für das Halten von Tieren;

12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

13. Abgaben von Ankündigungen;

14. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem

Gemeindegrund und des darüber befindlichen

Luftraumes;

15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern

und Anrainern;

16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen;

17. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) Die im Abs. 1 unter den Z. 1, 2, 8, 9,

11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie

die unter Z. 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben

sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe

vom Entgelt zu bemessen, so gehört die

Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien

Beschlußrechtes

§ 14. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

durch Beschluß der Gemeindevertretung

a) die Hebesätze der Grundsteuer und der

Lohnsummensteuer festzusetzen. Hiebei

dürfen folgende Höchstausmaße nicht

überschritten werden

bei der Grundsteuer von den

land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben der Hebesatz

von 500 v. H.,

bei der Grundsteuer von den

Grundstücken der Hebesatz

von 420 v. H.,

bei der Lohnsummensteuer

der Hebesatz von 1000 v.H.;

b) die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital) von den

stehenden Gewerbebetrieben mit einem

Hebesatz von 150 v. H. des einheitlichen

Steuermeßbetrages auszuschreiben.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die

Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres

nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni,

geändert werden. Die Änderung der Hebesätze

für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des

Haushaltsjahres zurück; die Änderung des Hebesatzes

für die Lohnsummensteuer gilt erstmals

für die Lohnsumme, die nach der Hebesatzänderung

gezahlt wird.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt,

durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende

Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung

durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben

a) Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)

gemäß § 13 Abs. 1 Z. 9, die in Hundertteilen

des Eintrittsgeldes erhoben werden,

allgemein bis zum Ausmaß von 25 v. H.,

bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß

von 10 v. H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß

der Abgabe. Ausgenommen sind

Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen

von Theatern, die aus Mitteln des Bundes,

eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige

Zuschüsse erhalten;

b) die gemäß § 13 Abs. 1 Z. 8 bezeichneten

Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und

von Getränken mit Ausnahme von Milch

und bis 31. Dezember 1973 mit Ausnahme

von Bier, begrenzt mit 10 v.H. des Entgeltes;

c) ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben

für das Halten von Hunden, die nicht als

Wachhunde, Blindenführerhunde oder in

Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten

werden;

d) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen, die für

Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben

werden, mit Ausnahme von Weg-

und Brückenmauten.

(4) Zum Entgelt im Sinne des Abs. 3 lit. b

gehören nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von

alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.

§ 15. (1) Die Regelung der Erhebung

und Verwaltung der Grundsteuer (§ 13

Abs. 1 Z. 1), der Gewerbesteuer (§ 13

Abs. 1 Z. 2) und der Feuerschutzsteuer

(§ 13 Abs. 1 Z. 3) erfolgt durch die

Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis

zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung

auf Grund eines Grundsatzgesetzes des

Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung

der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte

Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948), der zeitlichen

Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten

(Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl.

Nr. 157) und des Verfahrens hinsichtlich der

Grundsteuer und der Lohnsummensteuer der

Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird,

als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft

stehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes

der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im

Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze

obliegt den Gemeinden. Die Bestimmung

der §§ 186 Abs. 1 lit. b 2. 1 und 194 Abs. 3

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen.

Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages

der Grundsteuer sowie für die Einhebung

und zwangsweise Einbringung sind die

Gemeinden zuständig.

(2) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird

nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen

unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile,

der Ertrag der Feuerschutzsteuer im Verhältnis

des Bruttoprämienaufkommens für die in den

einzelnen Ländern gegen Feuer- und Feuerfolgeschäden

versicherten beweglichen und unbeweglichen

Objekte auf die empfangsberechtigten

Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen sowie

die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen

Feuerversicherungsgesellschaften und

-vereine aller Art haben die für die Aufteilung

der Feuerschutzsteuer erforderlichen Nachweisungen

über das Bruttoprämienaufkommen

für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare

und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden

versicherten beweglichen und unbeweglichen

Objekte jeweils bis 20. Juni für das vorangegangene

Kalenderjahr dem Bundesministerium

für Finanzen vorzulegen. Die Unterlassung

der Führung dieser Nachweisungen, Unrichtigkeiten

und die Unterlassung der rechtzeitigen

Vorlage dieser Nachweisungen gelten

als Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des

§ 48 Abs. 1 lit. e des Finanzstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1958.

(3) Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem

Gewerbekapital) erfolgt monatlich im nachhinein

in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen

Kalendermonates, die Überweisung des Ertrages

der Feuerschutzsteuer bis 31. März,

30. Juni, 30. September und 31. Dezember jedes

Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen

Kalendervierteljahres. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung

sind verpflichtet, den Ländern und Gemeinden

auf Verlangen alle Aufschlüsse über die

Bemessung und Einhebung dieser Abgaben und

deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen oder

durch die Finanzämter erteilen zu lassen.

§ 16. Die im § 14 Abs. 1 und 3 und im

§ 15 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde

sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung

der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Artikel III

FINANZZUWEISUNGEN UND ZUSCHÜSSE

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

S 17. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile

eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung

beredinet (Landeskopfquote), hinter dem

Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote

für die Gesamtheit der Länder mit

Wien als Land ergibt, so werden die Ertragsanteile

des betreffenden Landes aus Bundesmitteln

auf den der Durchschnittskopfquote

entsprechenden Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag

gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr

(Kalenderjahr).

(2) Die Gemeinden Altaussee, Bad Aussee,

Bad Ischl, Ebensee, Hallein und Hallstatt erhalten

im Hinblick auf die in diesen Gemeinden

geführten Salinenbetriebe des Bundes je Jahr

und Beschäftigten in diesen Betrieben einen Betrag

von 2772 S aus Bundesmitteln. Die Zahl

der Beschäftigten bestimmt sich nach der Meldung

der Generaldirektion der Österreichischen

Salinen über den Stand der Beschäftigten bei

den einzelnen Salinenbetrieben zum 1. Jänner

des betreffenden Haushaltsjahres. Die sich danach

ergebenden Beträge sind den anspruchsberechtigten

Gemeinden am 20. Juni des betreffenden

Haushaltsjahres zu überweisen.

(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die

Theater oder Orchester für eigene Rechnung

allein oder mit anderen Gebietskörperschaften

führen oder die zur Deckung von Abgängen

solcher Unternehmungen ganz oder zum Teil

vertraglich verpflichtet sind, Finanzzuweisungen

nach Maßgabe ihrer Belastung im Gesamtausmaß

von 13 Millionen Schilling jährlich.

(4) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf

deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des

§ 30 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen

befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag

von 26•2 Millionen Schilling jährlich.

Der auf die einzelne Gemeinde — wobei Gemeinden,

deren jährlicher Anteil 18.000 S nicht

erreicht, wegen Geringfügigkeit außer Betracht

zu bleiben haben — entfallende Betrag richtet

sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag

nach der Anzahl der in solchen

Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die

gebührenden Beträge sind spätestens am 20. Juni

des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten

Gemeinden zu überweisen.

Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen

eine Finanzzuweisung beanspruchen,

haben ihren Anspruch innerhalb einer

Ausschlußfrist von zwei Monaten, gerechnet

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes,

durch Vorlage eines schriftlichen

Antrages, in dem das Bestehen einer solchen

Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten

Bediensteten von der hiefür zuständigen

Dienststelle der Österreichischen Bundesbahnen

bescheinigt ist, beim Bundesministerium

für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind

die Verhältnisse am 1. Jänner 1973. Die Neuschaffung

bzw. Auflassung von Betriebsstätten

der vorgenannten Art ist von dem auf diesen

Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die

Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen.

Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten

ist der Berechnung der Beschäftigtenstand

des ersten Betriebsjahres zugrunde zu

legen.

Zuschüsse

§ 18. (1) Der Bund gewährt den Ländern und

Gemeinden die nachstehenden, an eine Grundleistung

der empfangenden Gebietskörperschaft

gebundenen Zweckzuschüsse

1. den Ländern zur Förderung von wirtschaftlich

entwicklungsbedürftigen Gebieten im

Ausmaß von insgesamt 40 Millionen Schilling

jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt dem

Land Burgenland mit 5'2 Millionen Schilling

zugute, der verbleibende Restbetrag ixt auf

die Länder ohne Burgenland je zur Hälfte nach

der Volkszahl und nach der Gebietsfläche

aufzuteilen;

2. den Ländern zur Förderung der Wirtschaft

im Ausmaß von insgesamt 30 Millionen Schilling

jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist auf die

Länder je zur Hälfte nach der Volkszahl und

nach der Gebietsfläche aufzuteilen;

3. den Ländern zur Förderung des Naturschutzes,

insbesondere der Errichtung und Erhaltung

von Naturschutzgebieten, im Ausmaß

von insgesamt 5 Millionen Schilling jährlich.

Dieser Zweckzuschuß ist auf die Länder je zur

Hälfte nach der Volkszahl und nach der Gebietsfläche

aufzuteilen;

4. den Ländern und Gemeinden für die auf

eigene Rechnung geführten Theater und jene

Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich

verpflichtet sind, und zwar zur teilweisen

Deckung eines solchen Betriebsabganges

sowie zu den erforderlichen Baukosten,

im Ausmaß von insgesamt 50 Millionen Schilling

jährlich. Der Bundeszuschuß darf im

einzelnen Fall jenen Betrag nicht übersteigen,

den die Länder und Gemeinden selbst zur

Deckung des Abganges bzw. des Bauaufwandes

flüssigmachen;

5. den Ländern und Gemeinden zur Förderung

des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung

und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen,

unter Bedachtnahme auf den

Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete

und der Erholungsgebiete, im Ausmaß

von insgesamt je 50 Millionen Schilling

jährlich. Der den Ländern zukommende

Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur

Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem

Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen.

Der den Gemeinden zukommende

Zweckzuschuß ist auf diese zur Hälfte nach

der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;

6. den Gemeinden zur Förderung und Pflege des

Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um

gesamtösterreichische Belange handelt, im Ausmaß

von insgesamt 30 Millionen Schilling

jährlich. Der den Gemeinden zukommende

Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach

der Volkszahl aufzuteilen;

7. den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen

Personennahverkehrsunternehmen im

Ausmaß von insgesamt 100 Millionen Schilling

jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu

55 v. H. Wien als Gemeinde und zu 45 v. H.

den Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-,

Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder

an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend

beteiligt sind, zugute. Die den Gemeinden

zukommenden Anteile an diesem

Zweckzuschuß sind auf die einzelnen Gemeinden

nach dem arithmetischen Mittel aus dem

Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl

der beförderten Personen aufzuteilen; bei

überwiegender Beteiligung einer Gemeinde

an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch

auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bund kann Ländern und Gemeinden

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zweckgebundene Zuschüsse bis zu einem im jeweiligen

Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß

gewähren, wobei der Zweckzuschuß des

Bundes an eine Grundleistung der empfangenden

Gebietskörperschaft zu knüpfen ist

1. den Ländern für die Befürsorgung von Flüchtlingen,

Heimatvertriebenen, Umsiedlern, Südtirolern

und Kanaltalern, wobei auf die länderweise

Verteilung der Fürsorgeempfänger

dieses Personenkreises innerhalb des Bundesgebietes

Bedacht zu nehmen ist;

2. den Ländern, auf deren Gebiet Katastrophenschäden

(Hochwässer, Lawinen, Schneedruck,

Erdrutsche, Bergstürze, Orkan, Erdbeben und

ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite)

eingetreten sind, zur Förderung der

Behebung solcher Schäden im Vermögen

physischer Personen. Der Zuschuß darf im

einzelnen Schadensfall 50 v. H. der Beihilfe

des Landes nicht übersteigen und nur gewährt

werden, wenn im einzelnen Schadensfall, gerechnet

vom Tage, an dem der Katastrophenschaden

eingetreten ist, innerhalb eines Zeitraumes

von 3 Jahren der Antrag des Landes

beim Bundesministerium für Finanzen eingelangt

ist und wenn das Land innerhalb eines

Zeitraumes von 5 Jahren, ebenfalls gerechnet

vom Tage, an dem der Katastrophenschaden

eingetreten Ist, über seine Beihilfe

dem Grund und der Höhe nach endgültig

entschieden und diese flüssiggemacht hat;

3. den Ländern und Gemeinden für Zwecke

des Zivilschutzes unter Bedachtnahme auf

die örtlichen Bedürfnisse;

4. den Ländern und Gemeinden zur Förderung

des Sportes, sofern es sich nicht um Angelegenheiten

von internationaler und gesamtösterreichischer

Bedeutung handelt;

5. den Ländern und Gemeinden zur Bekämpfung

des Lärmes und der Luftverunreinigung unter

Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und

Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete;

6. den Ländern und Gemeinden zur Förderung

und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es

sich nicht um gesamtösterreichische Belange

handelt.

(3) Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung der Bundeszuschüsse ist dem Bund

vorbehalten.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Der Bund gewährt Gemeinden und

Gemeindeverbänden, die gesetzliche Schulerhalter

sind, zur Erleichterung des ihnen aus

der Beseitigung der Schulraumnot auf dem Gebiete

der öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen

erwachsenden Bauaufwandes finanzielle

Hilfe, die durch die Dauer der Geltung dieses

Bundesgesetzes begrenzt ist. Die Bundesleistung

beträgt im Jahre 1973 100 Millionen Schilling,

im Jahre 1974 105 Millionen Schilling, im Jahre

1975 110 Millionen Schilling, im Jahre 1976

115 Millionen Schilling, im Jahre 1977 120 Millionen

Schilling und im Jahre 1978 125 Millionen

Schilling.

(2) Der Jahresbetrag ist aa die einzelnen

Länder unter Zugrundelegung der Schülerzahlen

an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen

bis längstens 20. Oktober zu überweisen. Als

Schülerzahlen gelten die vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt in der Schulstatistik

des jeweils vorangegangenen Jahres veröffentlichten

Zahlen.

(3) Die Flüssigmachung an im Sinne der

obigen Bestimmungen in Betracht kommenden

Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt

durch das zuständige Land, wobei insbesondere

auf das Schulraumerfordernis im Verhältnis zu

den vorhandenen Pflichtschülern der im Abs. 2

genannten Schulen Bedacht zu nehmen ist. Die

Auszahlung hat innerhalb des Kalenderjahres

zu erfolgen, in dem das betreffende Land die

diesbezüglichen Bundesmittel empfangen hat.

§ 20. (1) Der Bund erhebt unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 bis 17,

22 bis 24, 30 bis 35 des Gewerbesteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 2/1954, eine Bundesgewerbesteuer,

die zugleich mit der Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)

eingehoben wird.

(2) Die Gewerbesteuereingänge (Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

und Bundesgewerbesteuer) ab

1. Jänner 1973 sind dem Bund und den Gemeinden

im Verhältnis 50 :50 zuzuweisen.

(3) Abgabeneinnahmen und Abgabenvergütungen,

die gemäß Artikel VI des Bundesgesetzes

über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 224, nach den derzeit

geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften auf

dem Gebiete der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer

für vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte

Vorgänge entrichtet oder gezahlt werden,

gelten als Einnahmen oder Rückzahlungen

von Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz

1972, BGBl. Nr. 223.

(4) Die von den Ländern Niederösterreich

und Tirol unter der Bezeichnung „Fernsehschilling"

bzw. „Kulturschilling" erhobenen Abgaben

sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

der landesgesetzlichen Regelungen an Landesabgaben

auch im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 97.

(5) Für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis

31. Dezember 1972 ist die Kraftfahrzeugs teuer

beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52664 zu vereinnahmen

und zu verrechnen.

(6) Die Länder sind ermächtigt, Verfahrensvorschriften

auf dem Gebiete der Grundsteuer

und der Lohnsummensteuer zu erlassen.

§ 21. (1) § 20 Abs. 5 tritt am 1. Jänner 1972

in Kraft und tritt am 31. Dezember 1972 außer

Kraft; die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1973 in Kraft und

treten mit Ausnahme des § 21 Abs. 2 und 3

mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der

Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich

geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden

während der ersten vier Kalendermonate

Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe

zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ergeben würde. Während

der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern

und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen

Besteuerungsrechte und die Bestimmungen

über die Landesumlage wirksam.

(3) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner

1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre

Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten

Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972

eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die

Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(4) Die nach § 3 Abs. 7 für Jänner 1973 zu

leistenden Teilbeträge, die im Dezember 1972

bereitgestellt werden, belasten die Bundesrechnung

für 1973.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

a) die §§ 18 und 21 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 2,

b) das Leuchtmittelsteuergesetz vom 6. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I Seite 1726,

in der Fassung des Teiles II der Verordnung

über Verbrauchsteuern vom 26. April 1942,

Deutsches RGBl. I Seite 259, und die Verordnung

zur Durchführung des Leuchtmittelsteuergesetzes

vom 9. Mai 1942,

Deutsches RMinBl. Seite 112,

c) § 2 Abs. 1 und §§ 3 bis 11 des Süßstoffgesetzes

vom 1. Feber 1939, Deutsches

RGBl. I Seite 111, und §§ 4 bis 27 der Verordnung

zur Durchführung des Süßstoffgesetzes

vom 8. Feber 1939, Deutsches

RMinBl. Seite 139,

d) das Spielkartensteuergesetz vom 25. August

1939, Deutsches RGBl. I Seite 1529, und die

Verordnung zur Durchführung des Spielkartensteuergesetzes

vom 29. August 1939,

Deutsches RMinBl. Seite 1397,

e) das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl.

Nr. 169, über die Zündmittelsteuer und

die Verordnung vom 1. September 1948,

BGBl. Nr. 180, zur Durchführung des Bundesgesetzes

über die Zündmittelsteuer.

(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes

sind

a) § 48 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 245, und

b) § 51 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 176/1966,

nicht anzuwenden.

(7) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 zweiter bis

vierter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 2, sind weiter anzuwenden.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) der Bundesminister für Finanzen, soweit

sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 3

und des § 21 Abs. 3, jedoch soweit sich

diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und

Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen

der an den im § 3 Abs. 1 lit. b

genannten land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und

Religionslehrer sowie deren Angehörigen

oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft,

c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Inneres hinsichtlich der im § 18 Abs. 2 Z. 1

und 3 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen,

d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst hinsichtlich der im

§ 18 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen,

e) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich

der im § 18 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen,

f) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

der im § 18 Abs. 2 Z. 6 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen,

g) der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hinsichtlich des § 21 Abs. 6 lit. a,

h) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich des § 21 Abs. 6 lit. b.

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