445. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
FINANZAUSGLEICH
(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung
und bestimmter mit der Besorgung
der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender
Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung
(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) tragen die
Länder den Personal- und Sachaufwand und die
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der
Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a) Die Länder tragen den Aufwand für die
Dienstbezüge der bei den Behörden der
allgemeinen Verwaltung in den Ländern
einschließlich der Agrarbehörden erster
und zweiter Instanz in Verwendung stehenden
Bediensteten. Unter Dienstbezügen im
Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge
und Zuwendungen zu verstehen, auf die
solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses
Anspruch haben oder die im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
gewährt werden.
b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der
unter lit. a bezeichneten Bediensteten und
die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse
in der Zeit vom 1. Oktober
1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,
2. wenn sich die Bediensteten am 13. März
1938 im Dienststand befunden haben,
aber in einen der nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände
nicht übernommen worden
sind,
3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten
Personalstand aus Anlaß der
Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
oder später übernommen
worden sind.
c) Die Länder tragen den Sachaufwand der
unter lit. a angeführten Behörden in dem
sich aus den jeweils geltenden Vorschriften
ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand
im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte
Amtssachaufwand einschließlich aller
Reisekosten zu verstehen.
(2) Im Bereich der Verwaltung des Bundesvermögens
(Artikel 17 B-VG) trägt der Bund, soweit
eine Übertragung nach Artikel 104 Abs. 2 Bundes-
Verfassungsgesetz stattgefunden hat, den
Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1
in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete,
die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet
werden und entweder nach Kollektivvertrag
zu entlohnen sind oder Dienste verrichten,
die nach dem Entlohnungsschema II des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
zu entlohnen wären. Dies gilt nicht für Bau-
und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 34/1948, Anwendung
findet.
(3) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 erhalten die
Länder als Abgeltung für die Projektierungs-,
Bauleitungs- und Bauführungsausgaben 9 v. H.
des endgültigen Bauaufwandes.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen
§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/
1955, nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1957,
und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 28/1970, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
Darüberhinaus trägt der Bund
auch die in den Jahren 1971 und 1972 nach dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz ausgezahlten
Ausgleichszulagen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und
Religionslehrer
§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von
den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge)
der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer
einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden
Landeslehrer genannt)
a) an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
100 v. H.,
b) an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
50 v. H.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7
des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in
der Schule, von den Ländern zu tragen ist,
ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für
den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer
jener Schulen vorgesehen ist, an denen
die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand
an Dienstzulagen nach den §§ 59 Abs. 10 bis
12 und 60 Abs. 8 bis 10 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren
für Landeslehrer, die Bundesaufgaben
im Bereich der Pädagogischen Akademien sowie
der Pädagogischen und Berufspädagogischen
Institute erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der
Kosten der Subventionierung von Privatschulen
nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962, sowie in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 bleiben
unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand
für die im Abs. 1 genannten
Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen
dieser Lehrer in der Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand
für diese Personen und den für die
im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern
vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen
Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den
Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die
auf Grund der für die im Abs. 1 genannten
Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen
geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zu erbringen sind.
Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376, und die Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz vom 21. September
1951 über Wohnungsbeihilfen, BGBl.
Nr. 229. Der Aufwand, der durch die Gewährung
von Vorschüssen entsteht, ist von den
Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3
und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen
der Länder so rechtzeitig Teilbeträge
zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge
zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Teilbeträge
sind am Ende des Rechnungsjahres
abzurechnen. Für diesen Zweck haben die Länder
Jahresberichte vorzulegen.
Landesumlage
§ 4. Die Landesumlage darf 12•5 v. H. der
ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht
übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
§ 5. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich
beteiligten Gebietskörperschaften vor der
Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen,
die für die Gebietskörperschaften mit einem
Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt
sind, verknüpft sein können, Verhandlungen
zu führen. Das gleiche gilt für Mehrbelastungen,
die als Folge von Maßnahmen des Bundes am
Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten
sind.
Artikel II
ABGABENWESEN
(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind
1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratabgabe,
die Vermögensteuer, der Beitrag nach
dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der
Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds
für Familienbeihilfen, die Abgabe von land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent;
2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,
die Schaumweinsteuer, die Essigsäuresteuer,
die Salzsteuer, die Zuckersteuer und die Abgabe
auf Stärkeerzeugnisse;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur
eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die
Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen
Einnahmen der einzelnen Zweige der
unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,
die Versicherungssteuer, der
Außenhandelsförderungsbeitrag;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich
vorgesehenen Ersatzforderungen
und den im Zollverfahren auflaufenden Ko-
sten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben
sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und
Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche
Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,
die Monopolabgaben mit Ausnahme
der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag
nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag
und die Ausgleichsabgabe nach dem
Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem
Ausgleichsabgabegesetz, die Abgabe nach dem
Antidumpinggesetz, Abgabe nach dem Anti-
Marktstörungsgesetz, die EFTA-Ausgleichsabgabe
nach dem EFTA-Ausgleichsabgabegesetz;
5. die Bundesgewerbesteuer. Sie ist im Ausmaß
von 150 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages
zu erheben.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)
geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind
die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die
Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe
von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer,
die Erbschafts- und Schenkungssteuer,
die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe,
die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe,
der Kunstförderungsbeitrag, die Weinsteuer, der
Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.
Die Teilung der drei zuletzt genannten
Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern
(Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile
der Länder bleibt der bundesgesetzlichen
Regelung dieser Abgaben vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag
der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei
der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden
Vergütungen ergibt. Bei der Einkommensteuer
sind vor der Teilung auch die im § 2 Abs. 1
des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 207/
1966, und im § 2 des Bundesgesetzes vom
24. November 1972, BGBl. Nr. 443, genannten
Anteile am Aufkommen abzuziehen. Nebenansprüche
im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1
angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben
mit Ausnahme der Weinsteuer, des Kulturgroschens
und der Energieverbrauchsabgabe
werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien
als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde)
in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf
die Länder und länderweise auf die Gemeinden
entfallen, werden auf diese Gebietskörperschaften
nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt
a) bei der veranlagten Einkommensteuer auf
die Länder nach dem örtlichen Aufkommen,
auf die Gemeinden zu drei Fünfteln
nach dem länderweisen Aufkommen an
dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach
dem länderweisen Aufkommen an
Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital);
b) bei der Lohnsteuer auf die Länder nach
der Volkszahl, auf die Gemeinden nach
dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
c) bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder
und Gemeinden, bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer
auf die Länder und bei der
Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe
auf die Gemeinden nach dem örtlichen
Aufkommen;
d) bei der Umsatzsteuer auf die Länder
17•758 Hundertteile nach der Volkszahl
und 0•538 Hundertteile zu einem Sechstel
auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln
auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl;
auf die Gemeinden 4•844 Hundertteile
nach der Volkszahl, 6•189 Hundertteile
nach dem abgestuften Bevölkerungs-
schlüssel und 1•345 Hundertteile nach dem
länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und
Gewerbekapital);
e) bei der Biersteuer auf die Länder und
Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch
von Bier;
f) bei der Abgabe von alkoholischen Getränken
auf die Länder und Gemeinden nach
der Volkszahl;
g) bei der Mineralölsteuer wird zunächst
hinsichtlich von 35 Hundertteilen ein Vorzugsanteil
von einem Viertel zu Gunsten
der Länder Burgenland, Niederösterreich
und Steiermark ausgeschieden. Der diesbezügliche
restliche Länderanteil wird auf
alle Länder zu je einem Viertel nach der
Volkszahl und der Gebietsfläche und
zu je einem Sechstel a) nach dem länderweisen
Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer,
b) nach dem länderweisen Aufkommen
an Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)
und schließlich c) unter Zugrundelegung
folgender Straßenkilometer des befestigten
und unbefestigten Straßennetzes — ohne
Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege
—, und zwar: Burgenland 3436,
Kärnten 5398, Niederösterreich 22.278,
Oberösterreich 14.215, Salzburg 3051,
Steiermark 11.472, Tirol 5022, Vorarlberg
1862 und Wien 2068, sohin zusammen
68.802 km, aufgeteilt; der Vorzugsanteil
von einem Viertel ist auf die Länder
Burgenland, Niederösterreich und Steiermark
im Verhältnis ihrer Anteile an den
restlichen drei Vierteln aufzuteilen. Die
übrigen 39 Hundertteile der Länder und
die 24 Hundertteile der Gemeinden werden
nach dem vorstehenden Schlüssel —
jedoch ohne Ausscheidung eines Vorzugsanteiles
— aufgeteilt;
h) bei der Spielbankabgabe auf die Länder
und Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen.
Die Aufteilung des Gemeindeanteiles
an der Spielbankabgabe ist ausschließlich
auf jene Gemeinden zu beschränken,
in denen eine Spielbank
betrieben wird;
i) beim Kunstförderungsbeitrag auf die
Länder nach der Volkszahl.
(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem
Beginn des dem Stichtag der Volkszählung
nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte
Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens
vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund
des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/
1954, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert
worden sind, ist in jedem Fall der für
die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden.
Die länderweise Zusammenzählung der
so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften
Bevölkerungszahlen der Länder.
(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen
Verbrauches von Bier haben die Unternehmer
von Bierbrauereien und Inhaber von
selbständigen Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse
zu führen
1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im
Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern;
2. über die im Betrieb der Unternehmungen
selbst verbrauchten Biermengen.
(5) Die von den Bierbrauereiunternehmungen
zu führenden Verzeichnisse haben auch den Absatz
der auf Rechnung der Brauerei betriebenen
Bierniederlagen und deren eigenen Bierverbrauch
zu umfassen.
(6) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem
letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen
und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung
nach einem vom Bundesministerium
für Finanzen zu bestimmenden Muster zu
übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach
auszufertigen. Eine Ausfertigung ist längstens
bis zum 10. des folgenden Monates an die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland einzusenden. Die andere
Ausfertigung ist in der Betriebsstätte mindestens
3 Jahre lang aufzubewahren.
(7) Die Unternehmer von Bierbrauereien und
Inhaber von selbständigen Bierniederlagen sind
verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu
Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen
zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um die gemäß
Abs. 4 zu führenden Aufschreibungen auf ihre
Richtigkeit zu prüfen. Die Unterlassung der
Führung dieser Aufschreibungen, Unrichtigkeiten
der Eintragungen und die Unterlassung
der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisungen
gelten als Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne
des § 48 Abs. 1 lit. e des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958.
(8) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze
eingehenden Biersendungen unter Angabe
des Bestimmungslandes und der Hektolitermenge,
die der Bemessung der Biersteuer zugrunde
gelegt wird, der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
anzuzeigen.
§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile
Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben 33 v. H. der entsprechenden
Ertragsanteile der Länder und Gemeinden
einschließlich Wien übersteigt, fällt der
Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer
Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein
Betrag zwischen 30•4 und 33 v. H. wird in
jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder
außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden
außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung
erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl,
auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel.
§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der
Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der
Spielbankabgabe werden zunächst — nach Ausscheidung
der auf Wien als Gemeinde entfallenden
Quote — die Ertragsanteile auf die Gemeinden
länderweise unter Beachtung der im § 8
Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig
aufgeteilt. Von den so länderweise errechneten
Beträgen sind 13•5 v. H. auszuscheiden und den
Ländern zu überweisen; sie sind für die Gewährung
von Bedarfszuweisungen an Gemeinden
und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene
Landesmittel).
(2) Die restlichen 86•5 v. H. sind als Gemeindeertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
durch die Länder an die einzelnen Gemeinden
nach folgendem Schlüssel aufzuteilen
Vorerst erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft
im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht
hat, 30 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen
Finanzbedarf und Finanzkraft. Die verbleibenden
Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
(§ 8 Abs. 3 dritter Satz) auf
alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird
ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote
der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften
Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8
Abs. 3 dritter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote
ergibt sich aus der
Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes,
geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8
Abs. 3 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch
Heranziehung
1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und
eines Hebesatzes von 300 v. H.;
2. der Grundsteuer von den Grundstücken unter
Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres
(Abs. 3) und eines Hebesatzes von
300 v. H.;
3. der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)
in den Monaten Jänner bis September
des Vorjahres und Oktober bis Dezember des
zweitvorangegangenen Jahres, jedoch unter der
Annahme eines Hebesatzes von 125 v. H.
§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren
monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile.
Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag
der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im
zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Abweichungen
sind nur bei den Vorschüssen für
die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung
von Übergenüssen oder Guthaben zulässig.
Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des
Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen;
doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des
abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung
vorliegen, spätestens aber bis Ende
März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt
werden und müssen hiebei — vorbehaltlich der
endgültigen Abrechnung — den Ländern und
Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht
sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung
von den Ertragsanteilevorschüssen
hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung
hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich
(§ 17 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung
der aus dieser Rechtseinrichtung sich
ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden
Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der
Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile müssen den Ländern
spätestens zum 20. des Monates, für den sie
gebühren, überwiesen werden. Die Länder
ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden
Anteile gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug
der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften
bis spätestens zum 10. jenes Monates zu
überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem
sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen
haben.
§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von.
Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das Ausmaß
der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur-
und Buchmacherwetten darf 90 v. H. zur
Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr,
30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr
und 30 v. H. zur Buchmacherpauschalgebühr
nicht übersteigen.
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 13. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
sind insbesondere
1. die Grundsteuer;
2. die Gewerbesteuer (Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und
Lohnsummensteuer);
3. die Feuerschutzsteuer;
4. Fremdenverkehrsabgaben;
5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf
Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
6. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen
von besonderer Bedeutung, die nicht
vorwiegend der Verbindung von ganzjährig
bewohnten Siedlungen mit dem übrigen
Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung
größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung
von Naturschönheiten dienen;
7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder
sonstigen Druckwerken;
8. Abgaben von Verbrauch von Speiseeis und
von Getränken mit Ausnahme von Milch
und bis 31. Dezember 1973 mit Ausnahme
von Bier;
9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
ohne Zweckwidmung des Ertrages;
10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des
Ertrages (zum Beispiel Abgaben für die Errichtung
und den Betrieb von Rundfunk-
und Fernsehrundfunkempfangsanlagen, Kriegsopferabgaben,
Sportförderungsabgaben);
11. Abgaben für das Halten von Tieren;
12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
13. Abgaben von Ankündigungen;
14. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem
Gemeindegrund und des darüber befindlichen
Luftraumes;
15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern;
16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen;
17. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die im Abs. 1 unter den Z. 1, 2, 8, 9,
11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie
die unter Z. 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben
sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe
vom Entgelt zu bemessen, so gehört die
Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien
Beschlußrechtes
§ 14. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung
a) die Hebesätze der Grundsteuer und der
Lohnsummensteuer festzusetzen. Hiebei
dürfen folgende Höchstausmaße nicht
überschritten werden
bei der Grundsteuer von den
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben der Hebesatz
von 500 v. H.,
bei der Grundsteuer von den
Grundstücken der Hebesatz
von 420 v. H.,
bei der Lohnsummensteuer
der Hebesatz von 1000 v.H.;
b) die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital) von den
stehenden Gewerbebetrieben mit einem
Hebesatz von 150 v. H. des einheitlichen
Steuermeßbetrages auszuschreiben.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die
Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres
nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni,
geändert werden. Die Änderung der Hebesätze
für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des
Haushaltsjahres zurück; die Änderung des Hebesatzes
für die Lohnsummensteuer gilt erstmals
für die Lohnsumme, die nach der Hebesatzänderung
gezahlt wird.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende
Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung
durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben
a) Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
gemäß § 13 Abs. 1 Z. 9, die in Hundertteilen
des Eintrittsgeldes erhoben werden,
allgemein bis zum Ausmaß von 25 v. H.,
bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß
von 10 v. H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß
der Abgabe. Ausgenommen sind
Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen
von Theatern, die aus Mitteln des Bundes,
eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige
Zuschüsse erhalten;
b) die gemäß § 13 Abs. 1 Z. 8 bezeichneten
Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und
von Getränken mit Ausnahme von Milch
und bis 31. Dezember 1973 mit Ausnahme
von Bier, begrenzt mit 10 v.H. des Entgeltes;
c) ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben
für das Halten von Hunden, die nicht als
Wachhunde, Blindenführerhunde oder in
Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten
werden;
d) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen, die für
Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben
werden, mit Ausnahme von Weg-
und Brückenmauten.
(4) Zum Entgelt im Sinne des Abs. 3 lit. b
gehören nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von
alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.
§ 15. (1) Die Regelung der Erhebung
und Verwaltung der Grundsteuer (§ 13
Abs. 1 Z. 1), der Gewerbesteuer (§ 13
Abs. 1 Z. 2) und der Feuerschutzsteuer
(§ 13 Abs. 1 Z. 3) erfolgt durch die
Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis
zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung
auf Grund eines Grundsatzgesetzes des
Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte
Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948), der zeitlichen
Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten
(Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl.
Nr. 157) und des Verfahrens hinsichtlich der
Grundsteuer und der Lohnsummensteuer der
Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird,
als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft
stehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes
der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im
Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze
obliegt den Gemeinden. Die Bestimmung
der §§ 186 Abs. 1 lit. b 2. 1 und 194 Abs. 3
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen.
Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages
der Grundsteuer sowie für die Einhebung
und zwangsweise Einbringung sind die
Gemeinden zuständig.
(2) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird
nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen
unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile,
der Ertrag der Feuerschutzsteuer im Verhältnis
des Bruttoprämienaufkommens für die in den
einzelnen Ländern gegen Feuer- und Feuerfolgeschäden
versicherten beweglichen und unbeweglichen
Objekte auf die empfangsberechtigten
Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen sowie
die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen
Feuerversicherungsgesellschaften und
-vereine aller Art haben die für die Aufteilung
der Feuerschutzsteuer erforderlichen Nachweisungen
über das Bruttoprämienaufkommen
für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare
und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden
versicherten beweglichen und unbeweglichen
Objekte jeweils bis 20. Juni für das vorangegangene
Kalenderjahr dem Bundesministerium
für Finanzen vorzulegen. Die Unterlassung
der Führung dieser Nachweisungen, Unrichtigkeiten
und die Unterlassung der rechtzeitigen
Vorlage dieser Nachweisungen gelten
als Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des
§ 48 Abs. 1 lit. e des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958.
(3) Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital) erfolgt monatlich im nachhinein
in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen
Kalendermonates, die Überweisung des Ertrages
der Feuerschutzsteuer bis 31. März,
30. Juni, 30. September und 31. Dezember jedes
Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen
Kalendervierteljahres. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind verpflichtet, den Ländern und Gemeinden
auf Verlangen alle Aufschlüsse über die
Bemessung und Einhebung dieser Abgaben und
deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen oder
durch die Finanzämter erteilen zu lassen.
§ 16. Die im § 14 Abs. 1 und 3 und im
§ 15 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde
sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung
der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel III
FINANZZUWEISUNGEN UND ZUSCHÜSSE
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
S 17. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile
eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung
beredinet (Landeskopfquote), hinter dem
Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote
für die Gesamtheit der Länder mit
Wien als Land ergibt, so werden die Ertragsanteile
des betreffenden Landes aus Bundesmitteln
auf den der Durchschnittskopfquote
entsprechenden Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag
gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr
(Kalenderjahr).
(2) Die Gemeinden Altaussee, Bad Aussee,
Bad Ischl, Ebensee, Hallein und Hallstatt erhalten
im Hinblick auf die in diesen Gemeinden
geführten Salinenbetriebe des Bundes je Jahr
und Beschäftigten in diesen Betrieben einen Betrag
von 2772 S aus Bundesmitteln. Die Zahl
der Beschäftigten bestimmt sich nach der Meldung
der Generaldirektion der Österreichischen
Salinen über den Stand der Beschäftigten bei
den einzelnen Salinenbetrieben zum 1. Jänner
des betreffenden Haushaltsjahres. Die sich danach
ergebenden Beträge sind den anspruchsberechtigten
Gemeinden am 20. Juni des betreffenden
Haushaltsjahres zu überweisen.
(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die
Theater oder Orchester für eigene Rechnung
allein oder mit anderen Gebietskörperschaften
führen oder die zur Deckung von Abgängen
solcher Unternehmungen ganz oder zum Teil
vertraglich verpflichtet sind, Finanzzuweisungen
nach Maßgabe ihrer Belastung im Gesamtausmaß
von 13 Millionen Schilling jährlich.
(4) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf
deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des
§ 30 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen
befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag
von 26•2 Millionen Schilling jährlich.
Der auf die einzelne Gemeinde — wobei Gemeinden,
deren jährlicher Anteil 18.000 S nicht
erreicht, wegen Geringfügigkeit außer Betracht
zu bleiben haben — entfallende Betrag richtet
sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag
nach der Anzahl der in solchen
Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die
gebührenden Beträge sind spätestens am 20. Juni
des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten
Gemeinden zu überweisen.
Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen
eine Finanzzuweisung beanspruchen,
haben ihren Anspruch innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Monaten, gerechnet
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes,
durch Vorlage eines schriftlichen
Antrages, in dem das Bestehen einer solchen
Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten
Bediensteten von der hiefür zuständigen
Dienststelle der Österreichischen Bundesbahnen
bescheinigt ist, beim Bundesministerium
für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind
die Verhältnisse am 1. Jänner 1973. Die Neuschaffung
bzw. Auflassung von Betriebsstätten
der vorgenannten Art ist von dem auf diesen
Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die
Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen.
Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten
ist der Berechnung der Beschäftigtenstand
des ersten Betriebsjahres zugrunde zu
legen.
Zuschüsse
§ 18. (1) Der Bund gewährt den Ländern und
Gemeinden die nachstehenden, an eine Grundleistung
der empfangenden Gebietskörperschaft
gebundenen Zweckzuschüsse
1. den Ländern zur Förderung von wirtschaftlich
entwicklungsbedürftigen Gebieten im
Ausmaß von insgesamt 40 Millionen Schilling
jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt dem
Land Burgenland mit 5'2 Millionen Schilling
zugute, der verbleibende Restbetrag ixt auf
die Länder ohne Burgenland je zur Hälfte nach
der Volkszahl und nach der Gebietsfläche
aufzuteilen;
2. den Ländern zur Förderung der Wirtschaft
im Ausmaß von insgesamt 30 Millionen Schilling
jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist auf die
Länder je zur Hälfte nach der Volkszahl und
nach der Gebietsfläche aufzuteilen;
3. den Ländern zur Förderung des Naturschutzes,
insbesondere der Errichtung und Erhaltung
von Naturschutzgebieten, im Ausmaß
von insgesamt 5 Millionen Schilling jährlich.
Dieser Zweckzuschuß ist auf die Länder je zur
Hälfte nach der Volkszahl und nach der Gebietsfläche
aufzuteilen;
4. den Ländern und Gemeinden für die auf
eigene Rechnung geführten Theater und jene
Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich
verpflichtet sind, und zwar zur teilweisen
Deckung eines solchen Betriebsabganges
sowie zu den erforderlichen Baukosten,
im Ausmaß von insgesamt 50 Millionen Schilling
jährlich. Der Bundeszuschuß darf im
einzelnen Fall jenen Betrag nicht übersteigen,
den die Länder und Gemeinden selbst zur
Deckung des Abganges bzw. des Bauaufwandes
flüssigmachen;
5. den Ländern und Gemeinden zur Förderung
des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung
und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen,
unter Bedachtnahme auf den
Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete
und der Erholungsgebiete, im Ausmaß
von insgesamt je 50 Millionen Schilling
jährlich. Der den Ländern zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur
Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem
Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen.
Der den Gemeinden zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese zur Hälfte nach
der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;
6. den Gemeinden zur Förderung und Pflege des
Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um
gesamtösterreichische Belange handelt, im Ausmaß
von insgesamt 30 Millionen Schilling
jährlich. Der den Gemeinden zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach
der Volkszahl aufzuteilen;
7. den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen
Personennahverkehrsunternehmen im
Ausmaß von insgesamt 100 Millionen Schilling
jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu
55 v. H. Wien als Gemeinde und zu 45 v. H.
den Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-,
Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder
an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend
beteiligt sind, zugute. Die den Gemeinden
zukommenden Anteile an diesem
Zweckzuschuß sind auf die einzelnen Gemeinden
nach dem arithmetischen Mittel aus dem
Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl
der beförderten Personen aufzuteilen; bei
überwiegender Beteiligung einer Gemeinde
an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch
auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen.
(2) Der Bund kann Ländern und Gemeinden
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zweckgebundene Zuschüsse bis zu einem im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß
gewähren, wobei der Zweckzuschuß des
Bundes an eine Grundleistung der empfangenden
Gebietskörperschaft zu knüpfen ist
1. den Ländern für die Befürsorgung von Flüchtlingen,
Heimatvertriebenen, Umsiedlern, Südtirolern
und Kanaltalern, wobei auf die länderweise
Verteilung der Fürsorgeempfänger
dieses Personenkreises innerhalb des Bundesgebietes
Bedacht zu nehmen ist;
2. den Ländern, auf deren Gebiet Katastrophenschäden
(Hochwässer, Lawinen, Schneedruck,
Erdrutsche, Bergstürze, Orkan, Erdbeben und
ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite)
eingetreten sind, zur Förderung der
Behebung solcher Schäden im Vermögen
physischer Personen. Der Zuschuß darf im
einzelnen Schadensfall 50 v. H. der Beihilfe
des Landes nicht übersteigen und nur gewährt
werden, wenn im einzelnen Schadensfall, gerechnet
vom Tage, an dem der Katastrophenschaden
eingetreten ist, innerhalb eines Zeitraumes
von 3 Jahren der Antrag des Landes
beim Bundesministerium für Finanzen eingelangt
ist und wenn das Land innerhalb eines
Zeitraumes von 5 Jahren, ebenfalls gerechnet
vom Tage, an dem der Katastrophenschaden
eingetreten Ist, über seine Beihilfe
dem Grund und der Höhe nach endgültig
entschieden und diese flüssiggemacht hat;
3. den Ländern und Gemeinden für Zwecke
des Zivilschutzes unter Bedachtnahme auf
die örtlichen Bedürfnisse;
4. den Ländern und Gemeinden zur Förderung
des Sportes, sofern es sich nicht um Angelegenheiten
von internationaler und gesamtösterreichischer
Bedeutung handelt;
5. den Ländern und Gemeinden zur Bekämpfung
des Lärmes und der Luftverunreinigung unter
Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und
Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete;
6. den Ländern und Gemeinden zur Förderung
und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es
sich nicht um gesamtösterreichische Belange
handelt.
(3) Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung der Bundeszuschüsse ist dem Bund
vorbehalten.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Der Bund gewährt Gemeinden und
Gemeindeverbänden, die gesetzliche Schulerhalter
sind, zur Erleichterung des ihnen aus
der Beseitigung der Schulraumnot auf dem Gebiete
der öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
erwachsenden Bauaufwandes finanzielle
Hilfe, die durch die Dauer der Geltung dieses
Bundesgesetzes begrenzt ist. Die Bundesleistung
beträgt im Jahre 1973 100 Millionen Schilling,
im Jahre 1974 105 Millionen Schilling, im Jahre
1975 110 Millionen Schilling, im Jahre 1976
115 Millionen Schilling, im Jahre 1977 120 Millionen
Schilling und im Jahre 1978 125 Millionen
Schilling.
(2) Der Jahresbetrag ist aa die einzelnen
Länder unter Zugrundelegung der Schülerzahlen
an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
bis längstens 20. Oktober zu überweisen. Als
Schülerzahlen gelten die vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt in der Schulstatistik
des jeweils vorangegangenen Jahres veröffentlichten
Zahlen.
(3) Die Flüssigmachung an im Sinne der
obigen Bestimmungen in Betracht kommenden
Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt
durch das zuständige Land, wobei insbesondere
auf das Schulraumerfordernis im Verhältnis zu
den vorhandenen Pflichtschülern der im Abs. 2
genannten Schulen Bedacht zu nehmen ist. Die
Auszahlung hat innerhalb des Kalenderjahres
zu erfolgen, in dem das betreffende Land die
diesbezüglichen Bundesmittel empfangen hat.
§ 20. (1) Der Bund erhebt unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 bis 17,
22 bis 24, 30 bis 35 des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954, eine Bundesgewerbesteuer,
die zugleich mit der Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)
eingehoben wird.
(2) Die Gewerbesteuereingänge (Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
und Bundesgewerbesteuer) ab
1. Jänner 1973 sind dem Bund und den Gemeinden
im Verhältnis 50 :50 zuzuweisen.
(3) Abgabeneinnahmen und Abgabenvergütungen,
die gemäß Artikel VI des Bundesgesetzes
über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 224, nach den derzeit
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften auf
dem Gebiete der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer
für vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte
Vorgänge entrichtet oder gezahlt werden,
gelten als Einnahmen oder Rückzahlungen
von Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 223.
(4) Die von den Ländern Niederösterreich
und Tirol unter der Bezeichnung „Fernsehschilling"
bzw. „Kulturschilling" erhobenen Abgaben
sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
der landesgesetzlichen Regelungen an Landesabgaben
auch im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 97.
(5) Für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis
31. Dezember 1972 ist die Kraftfahrzeugs teuer
beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52664 zu vereinnahmen
und zu verrechnen.
(6) Die Länder sind ermächtigt, Verfahrensvorschriften
auf dem Gebiete der Grundsteuer
und der Lohnsummensteuer zu erlassen.
§ 21. (1) § 20 Abs. 5 tritt am 1. Jänner 1972
in Kraft und tritt am 31. Dezember 1972 außer
Kraft; die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1973 in Kraft und
treten mit Ausnahme des § 21 Abs. 2 und 3
mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der
Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich
geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden
während der ersten vier Kalendermonate
Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe
zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ergeben würde. Während
der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern
und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen
Besteuerungsrechte und die Bestimmungen
über die Landesumlage wirksam.
(3) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner
1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre
Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten
Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972
eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die
Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(4) Die nach § 3 Abs. 7 für Jänner 1973 zu
leistenden Teilbeträge, die im Dezember 1972
bereitgestellt werden, belasten die Bundesrechnung
für 1973.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
a) die §§ 18 und 21 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 2,
b) das Leuchtmittelsteuergesetz vom 6. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I Seite 1726,
in der Fassung des Teiles II der Verordnung
über Verbrauchsteuern vom 26. April 1942,
Deutsches RGBl. I Seite 259, und die Verordnung
zur Durchführung des Leuchtmittelsteuergesetzes
vom 9. Mai 1942,
Deutsches RMinBl. Seite 112,
c) § 2 Abs. 1 und §§ 3 bis 11 des Süßstoffgesetzes
vom 1. Feber 1939, Deutsches
RGBl. I Seite 111, und §§ 4 bis 27 der Verordnung
zur Durchführung des Süßstoffgesetzes
vom 8. Feber 1939, Deutsches
RMinBl. Seite 139,
d) das Spielkartensteuergesetz vom 25. August
1939, Deutsches RGBl. I Seite 1529, und die
Verordnung zur Durchführung des Spielkartensteuergesetzes
vom 29. August 1939,
Deutsches RMinBl. Seite 1397,
e) das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl.
Nr. 169, über die Zündmittelsteuer und
die Verordnung vom 1. September 1948,
BGBl. Nr. 180, zur Durchführung des Bundesgesetzes
über die Zündmittelsteuer.
(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes
sind
a) § 48 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 245, und
b) § 51 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 176/1966,
nicht anzuwenden.
(7) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 zweiter bis
vierter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 2, sind weiter anzuwenden.
(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) der Bundesminister für Finanzen, soweit
sich nachstehend nicht anderes ergibt,
b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 3
und des § 21 Abs. 3, jedoch soweit sich
diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und
Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen
der an den im § 3 Abs. 1 lit. b
genannten land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und
Religionslehrer sowie deren Angehörigen
oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Inneres hinsichtlich der im § 18 Abs. 2 Z. 1
und 3 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen,
d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst hinsichtlich der im
§ 18 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen,
e) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich
der im § 18 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen,
f) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
der im § 18 Abs. 2 Z. 6 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen,
g) der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hinsichtlich des § 21 Abs. 6 lit. a,
h) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich des § 21 Abs. 6 lit. b.