445. Verordnung: 14. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958,
270/1961, 311/1964, 68/1966, 408/1968 und
BGBl. Nr. 317/1971 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie verordnet
1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung
zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/
1946, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 11/1970 hat zu lauten
„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur
gemeinsamen Deckung des Aufwandes an
Urlaubsentgelt, Abfindungen, Rückvergütungen
nach § 13 Abs. 9 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1957, und an Verwaltungskosten zu
zahlen hat, beträgt für eine Arbeitswoche das
8fache des sich für die Arbeitswoche nach § 9
des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 ergebenden
Stundenlohnes."
2. Diese Verordnung tritt am 27. Dezember
1971 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung tritt die 13. Durchführungsverordnung
zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl.
Nr. 11/1970, außer Kraft.