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445_1971 AT

445. Verordnung: 14. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Verordnung: 14. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958,

270/1961, 311/1964, 68/1966, 408/1968 und

BGBl. Nr. 317/1971 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie verordnet

1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung

zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/

1946, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 11/1970 hat zu lauten

„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur

gemeinsamen Deckung des Aufwandes an

Urlaubsentgelt, Abfindungen, Rückvergütungen

nach § 13 Abs. 9 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1957, und an Verwaltungskosten zu

zahlen hat, beträgt für eine Arbeitswoche das

8fache des sich für die Arbeitswoche nach § 9

des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 ergebenden

Stundenlohnes."

2. Diese Verordnung tritt am 27. Dezember

1971 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die 13. Durchführungsverordnung

zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl.

Nr. 11/1970, außer Kraft.

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