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445_1969 AT

445. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des 4. EFTA-Durchführungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 445. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des 4. EFTA-Durchführungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das 4. EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 48/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 443/1968 wird neuerlich abgeändert

wie folgt

Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „und tritt mit

dem Ablauf des 30. Dezember 1969 außer

Kraft" zu streichen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut.

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