445. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetz-Novelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Preisregelungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 151, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 103/1962, BGBl. Nr. 77/1963, BGBl.
Nr. 305/1966 und des Artikels II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die
Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit
vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
an bis zum Ablauf des 30. Juni 1970 auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Preisregelungsgesetz 1957 wird geändert
wie folgt
§ 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1970 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Artikels II das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft je nach
ihrem Wirkungsbereich, jeweils im Einvernehmen
mit den vornehmlich berührten Bundesministerien
(§ 2 Abs. 3 und § 5 a des Preisregelungsgesetzes
1957) betraut.