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444. Verordnung: Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Auf Grund der §§ 3, 6, 8, 14, 62, 66, 69 Abs. 2 und 71 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 70/1999, wird verordnet

Die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-

ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, wird wie folgt geändert

1. Der 3. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses entfällt.

2. Dem Inhaltsverzeichnis wird angefügt

„3. Abschnitt

Arbeitsvorgänge

§ 13. Betriebsanweisungen

§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen

§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 16. Kuppeln

§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern

4. Abschnitt

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 26. Sicherungsmaßnahmen

§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 29. Einsatz von Sicherungsposten

§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten

§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten

§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 35. Arbeiten an Weichen

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 37. Übergangsbestimmungen

§ 38. Inkrafttreten“

3. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

unterliegen, gelten für Bauarbeiten im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen

und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die Bauarbeiterschutzverordnung

1994, BGBl. Nr. 340, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit

der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.“

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise

Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

5. Der bisherige § 13 wird samt Überschrift (Übergangsbestimmungen) zu § 37.

6. § 14 (Inkrafttreten) sowie die Überschrift zum 3. Abschnitt entfallen.

7. Nach § 12 wird angefügt

„3. Abschnitt

Arbeitsvorgänge

Betriebsanweisungen

§ 13. (1) Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu

erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über

1. Aufgaben der Arbeitnehmer,

2. zulässige Höchstgeschwindigkeiten,

3. Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,

4. zulässige Ladung und Ladungssicherung,

5. Signale,

6. Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,

7. Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,

8. Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,

9. Verhalten bei Störungen und

10. die Bestimmungen der §§ 14 bis 24.

(3) Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche

Ausmaß beschränkt sein.

Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen

§ 14. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen

nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.

(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer

1. Schienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen sowie andere Teile der Gleisanlage, die

kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen, nicht betreten,

2. sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie

unvermutet in Bewegung setzen können,

3. sich nur an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die hierfür bestimmt sind,

4. Schienenfahrzeuge nur an hierfür vorgesehenen Stellen übersteigen und

5. nicht unter Schienenfahrzeugen durchkriechen.

(3) Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer

in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.

Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 15. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur in Bewegung gesetzt

werden, wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist.

(2) Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, daß vor

Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des

Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.

(3) Mehrere Schienenfahrzeuge dürfen gemeinsam nur bewegt werden, wenn sie miteinander

verbunden sind. Wenn Schienenfahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen nicht miteinander verbunden

werden können, so dürfen sie erst in Bewegung gesetzt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen

durchgeführt sind.

(4) Wenn Arbeitnehmer beim Bewegen von Schienenfahrzeugen gefährdet werden können und wenn

für deren Sicherheit nicht anders gesorgt ist, so muß der Gefahrenraum der Gleise beobachtet werden und

müssen im Gefahrenraum der Gleise tätige Arbeitnehmer gewarnt werden.

(5) Sind am Bewegen von Schienenfahrzeugen mehrere Arbeitnehmer beteiligt, so muß eine

eindeutige Verständigung untereinander sichergestellt sein.

(6) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer

1. sich nicht dort aufhalten, wo sie durch die Bewegung von Seilen gefährdet werden können,

2. Schienenfahrzeuge nicht mit losen Balken, Stangen oder Stempeln schieben,

3. Schienenfahrzeuge nicht an ihren Stirnseiten mit der Hand schieben oder ziehen,

4. beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen mit der Hand nicht rückwärts gehen sowie

5. Schienenfahrzeuge nicht durch Entgegenstemmen aufhalten.

Kuppeln

§ 16. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer Schienenfahrzeuge nicht kuppeln,

solange beide Schienenfahrzeuge in Bewegung sind und zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten

werden muß.

(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer beim Kuppeln

1. auf Hindernisse im Gleisbereich achten,

2. prüfen, ob die an den Fahrzeugenden freizuhaltenden Räume nicht eingeschränkt sind,

3. bei Einschränkungen der freizuhaltenden Räume erst dann zwischen die Schienenfahrzeuge

treten, nachdem diese zum Stillstand gekommen sind und ihre Puffer sich berühren,

4. gebückt unter dem Seitenpuffer durchgehen und dabei den Kupplerhandgriff am Schienenfahrzeug

benützen, wenn beim Eintreten in den Gleisbereich eine Gefährdung durch herannahende

Schienenfahrzeuge erfolgen kann und

5. Schienenfahrzeuge mit Schraubenkupplungen nicht von Verschieberauftritten oder Fahrzeugplattformen

aus kuppeln.

Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 17. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer auf Schienenfahrzeugen nur auf den

dafür vorgesehenen Einrichtungen und nur nach Maßgabe der dafür getroffenen Festlegungen mitfahren.

(2) Das Aufsteigen auf Schienenfahrzeuge und das Absteigen von Schienenfahrzeugen darf nur bis

zu einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h erfolgen.

(3) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer

1. bei fehlenden Übergangseinrichtungen nicht von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug hinübersteigen,

2. nicht auf Puffern oder auf Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,

3. sich nicht in Öffnungen von nicht gegen Schließen gesicherte Außentüren von Schienenfahrzeugen

aufhalten und

4. sich bei der Vorbeifahrt an Stellen, an denen der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche

nicht vorhanden ist, nicht auf solchen Standflächen aufhalten.

Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 18. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß stillstehende Schienenfahrzeuge durch hierfür

bestimmte und geeignete Einrichtungen gesichert werden, wenn durch unbeabsichtigtes Bewegen Arbeitnehmer

gefährdet werden können.

(2) Schienenfahrzeuge müssen auf zusammenlaufenden Gleisen so aufgestellt werden, daß zwischen

ihren am weitesten ausladenden Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.

(3) Triebfahrzeuge, die nicht besetzt oder die unbeaufsichtigt sind, müssen gegen unbefugte Inbetriebnahme

gesichert sein.

Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 19. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden,

wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet

werden können.

(2) Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es

1. nicht herabfallen kann,

2. durch Umfallen oder Verschieben keine Arbeitnehmer gefährden kann und

3. das Schienenfahrzeug nicht zum Entgleisen bringen kann.

(3) Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß

1. der seitliche Sicherheitsabstand nicht eingeschränkt ist und

2. die Stirnseite des Schienenfahrzeuges nicht durch Ladegut überragt wird.

(4) Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des

Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch

andere Maßnahmen vermieden wird.

Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 20. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß

1. Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und

2. Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen

ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.

Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 21. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

1. Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und

2. die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen

Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 22. (1) Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind den Arbeitnehmern Warnkleidung sowie

Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Gefahrenraum von Gleisen darf nur enganliegende Kleidung getragen werden.

(3) Durch die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung darf die Wahrnehmbarkeit der Warnsignale

nicht beeinträchtigt werden.

Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 23. (1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen

Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein,

wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist. Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht

erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.

(3) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung

sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.

(4) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von

Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für

die Versorgung von Atemluft vorhanden sein.

Einsatz von Arbeitnehmern

§ 24. (1) Arbeitgeber dürfen im Gefahrenraum von Gleisen nur Arbeitnehmer einsetzen, die erwarten

lassen, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

(2) Sobald erkennbar ist, daß ein Arbeitnehmer übermüdet ist oder sich durch Alkohol, Arzneimittel

oder Suchtgift in einen Zustand versetzt hat, in dem er sich oder andere Personen gefährden könnte, darf

dieser Arbeitnehmer nicht oder nicht weiter im Gefahrenraum von Gleisen eingesetzt werden.

(3) Arbeitgeber haben Arbeitnehmer in der für eine sichere Durchführung der Arbeitsvorgänge

erforderlichen Anzahl einzusetzen.

4. Abschnitt

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 25. Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere

Angaben enthalten über

1. Beginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,

2. Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,

3. Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der

Sicherungsmaßnahmen,

4. Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges

aufzusuchen haben,

5. erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus

ergebenden Annäherungsstrecken,

6. Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,

7. Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und

8. Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 26. (1) Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von

Gleisen müssen Arbeitgeber sicherstellen, daß entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen

werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt

wird.

(2) Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von

Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch

technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen.

(3) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten

sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt

werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung zugelassen wird.

(4) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 nicht möglich, so ist durch technische Maßnahmen

vorzusorgen, daß die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls

sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.

(5) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen,

daß die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind

zusätzliche betriebliche Maßnahmen vorzusehen.

(6) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht möglich, so darf die Fahrt eines Schienenfahrzeuges

erst nach Räumung des Gefahrenraumes des Gleises zugelassen werden.

Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 27. (1) Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine

geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen

gemäß § 26 zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).

(2) Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten im

Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die

hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.

Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 28. (1) Die Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere

1. Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung

eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,

2. Einweisung der Sicherungsposten,

3. Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und

4. Durchführung der Hörprobe.

(2) Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten

gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer

1. täglich vor Aufnahme der Arbeiten und

2. bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen

durch Proben festzustellen.

(3) Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden

ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen

werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms,

Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu

ermitteln.

Einsatz von Sicherungsposten

§ 29. Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von

Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen

Sicherungsmaßnahmen nachweisen.

Aufgaben der Sicherungsposten

§ 30. (1) Sicherungsposten müssen

1. den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,

2. die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der

Arbeiten prüfen,

3. Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,

4. die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen

wurden,

5. dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der

Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,

6. den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder

Hörverbindung feststellen.

(2) Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.

Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 31. Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur

Verfügung zu stellen, insbesondere

1. die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,

2. die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und

3. die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.

Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 32. (1) Die Betriebsanweisungen sind so rechtzeitig zu erstellen und die betroffenen Arbeitnehmer

sind so rechtzeitig darüber zu unterweisen, daß die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen angeordnet und

durchgeführt werden können. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen

Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.

(2) Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Arbeitnehmer zu unterweisen über

1. die mit den Tätigkeiten auf der Baustelle verbundenen Gefahren,

2. die spezifischen Arbeitsbedingungen,

3. die auf dem Weg zur Baustelle und zurück auftretenden Gefahren,

4. die getroffenen Sicherungsmaßnahmen,

5. die Bedeutung der Warnsignale und das nach Abgabe der Warnsignale erforderliche Verhalten

und

6. das erforderliche Verhalten, sobald festgestellt wird, daß die Warnung vor der Annäherung eines

Schienenfahrzeuges nicht ordnungsgemäß erfolgen kann.

(3) Wenn die Seite, nach der der Gefahrenraum der Gleise bei der Annäherung von Schienenfahrzeugen

verlassen werden muß, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, so ist diese in geeigneter Weise zu

kennzeichnen.

Verhalten bei Bauarbeiten

§ 33. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer

1. den Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß § 32 Abs. 2 betreten,

2. Warnsignale sofort befolgen,

3. den Gefahrenraum der Gleise nach Wahrnehmung von Warnsignalen nach jener Seite verlassen,

die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurde,

4. die festgelegten sicheren Bereiche aufsuchen und die Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges

beobachten,

5. dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, wenn das Gleis nicht befahrbar

ist oder der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,

6. den Gefahrenraum der Gleise nach einer Räumung erst nach Erlaubnis des Sicherungspostens

wieder betreten und

7. den gesicherten Bereich der Gleise nur mit Zustimmung der Sicherungsaufsicht verlassen.

Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 34. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

1. so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den

Fahrtwind nicht erfaßt werden können,

2. in festgelegten sicheren Bereichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht

gelagert werden und

3. in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der

Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Arbeiten an Weichen

§ 35. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeiten an Weichen erst dann durchgeführt werden,

nachdem diese gegen Bewegungen gesichert wurden. Davon ausgenommen sind Arbeiten, die nur durch

Umstellen der bewegbaren Teile ausgeführt werden können.

Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

§ 36. Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen

Arbeitnehmer oder Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die

erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 26 und 32 durchzuführen. Soweit dies möglich ist, ist ein

Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise durch technische Maßnahmen zu verhindern.“

8. Vor § 37 wird eingefügt

„5. Abschnitt

Schlußbestimmungen“

9. § 38 lautet

„Inkrafttreten

§ 38. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

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