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444_1998 AT

444. Verordnung: Änderung der Quartalsmeldungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Änderung der Quartalsmeldungsverordnung

Auf Grund des § 33 Abs. 3 Z 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Quartalsmeldungsverordnung BGBl. II

Nr. 75/1997 wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt

„4a. bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds für jeden Dachfonds die Bezeichnung des

Fonds sowie die Bezeichnungen sämtlicher Subfonds;“

2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 12 PKG sind im Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2

und 3 PKG zu kennzeichnen oder in einer zusätzlichen Aufstellung aufzugliedern.“

3. § 3 lautet

„§ 3. (1) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind für jeden Kapitalanlagefonds

nach Erwerb oder nach einer Änderung anzugeben

1. Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;

2. ob dieser unter die Vereinfachungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 3 PKG fällt;

3. bei Inanspruchnahme der vereinfachten Zuordnungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2

PKG die Anlageziele.

(2) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds sind nach Erwerb oder nach einer

Änderung

1. für den Dachfonds die Sachverhalte des Abs. 1 Z 1 und

2. für jeden Subfonds die Sachverhalte des Abs. 1 Z 1 bis 3

anzugeben.

(3) Veranlagungen in Kapitalanlagefonds, für die § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG nicht in Anspruch

genommen wird, sind entsprechend der tatsächlichen Veranlagung auf die Positionen V.4., VI.4., VII.5.

und VIII.5. des Formblattes A aufzuteilen. Diese Aufteilung sowie die Gesamthöhe der Veranlagung ist in

einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.

(4) Bei Veranlagungen in Dachfonds sind jene Subfonds, für die § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG in

Anspruch genommen wird, der entsprechenden Position V.4., VI.4., VII.5. oder VIII.5. des Formblattes A

zuzuordnen. Enthält ein Dachfonds Subfonds gemäß § 25 Abs. 5a Z 2 PKG, so hat die Zuordnung des

Subfonds gemäß Abs. 3 zu erfolgen. Die Aufteilung des Dachfonds auf die Subfonds sowie die

Gesamthöhe der Veranlagung ist in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.

(5) Enthält ein Kapitalanlagefonds oder ein Subfonds eines Dachfonds Veranlagungen gemäß § 25

Abs. 5 PKG, so ist die betragsmäßige Höhe dieser Veranlagungen anzugeben. Wenn die Ermittlung der

betragsmäßigen Höhe mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Einhaltung der

Grenzen des § 25 Abs. 5 PKG glaubhaft dargelegt werden.

(6) Sind auf einen Kapitalanlagefonds oder Subfonds eines Dachfonds die Vereinfachungsbestimmungen

des § 25 Abs. 4 Z 3 PKG nicht anzuwenden, so ist die Einhaltung des § 25 Abs. 3 Z 1 PKG

vom Vorstand zu bestätigen.“

4. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1 Z 4a, § 2 Abs. 3 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/1998 sind

erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 1998 anzuwenden.“

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