444. Verordnung: Änderung der Quartalsmeldungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 Abs. 3 Z 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Quartalsmeldungsverordnung BGBl. II
Nr. 75/1997 wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt
„4a. bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds für jeden Dachfonds die Bezeichnung des
Fonds sowie die Bezeichnungen sämtlicher Subfonds;“
2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 12 PKG sind im Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2
und 3 PKG zu kennzeichnen oder in einer zusätzlichen Aufstellung aufzugliedern.“
3. § 3 lautet
„§ 3. (1) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind für jeden Kapitalanlagefonds
nach Erwerb oder nach einer Änderung anzugeben
1. Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;
2. ob dieser unter die Vereinfachungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 3 PKG fällt;
3. bei Inanspruchnahme der vereinfachten Zuordnungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2
PKG die Anlageziele.
(2) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds sind nach Erwerb oder nach einer
Änderung
1. für den Dachfonds die Sachverhalte des Abs. 1 Z 1 und
2. für jeden Subfonds die Sachverhalte des Abs. 1 Z 1 bis 3
anzugeben.
(3) Veranlagungen in Kapitalanlagefonds, für die § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG nicht in Anspruch
genommen wird, sind entsprechend der tatsächlichen Veranlagung auf die Positionen V.4., VI.4., VII.5.
und VIII.5. des Formblattes A aufzuteilen. Diese Aufteilung sowie die Gesamthöhe der Veranlagung ist in
einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
(4) Bei Veranlagungen in Dachfonds sind jene Subfonds, für die § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG in
Anspruch genommen wird, der entsprechenden Position V.4., VI.4., VII.5. oder VIII.5. des Formblattes A
zuzuordnen. Enthält ein Dachfonds Subfonds gemäß § 25 Abs. 5a Z 2 PKG, so hat die Zuordnung des
Subfonds gemäß Abs. 3 zu erfolgen. Die Aufteilung des Dachfonds auf die Subfonds sowie die
Gesamthöhe der Veranlagung ist in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
(5) Enthält ein Kapitalanlagefonds oder ein Subfonds eines Dachfonds Veranlagungen gemäß § 25
Abs. 5 PKG, so ist die betragsmäßige Höhe dieser Veranlagungen anzugeben. Wenn die Ermittlung der
betragsmäßigen Höhe mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Einhaltung der
Grenzen des § 25 Abs. 5 PKG glaubhaft dargelegt werden.
(6) Sind auf einen Kapitalanlagefonds oder Subfonds eines Dachfonds die Vereinfachungsbestimmungen
des § 25 Abs. 4 Z 3 PKG nicht anzuwenden, so ist die Einhaltung des § 25 Abs. 3 Z 1 PKG
vom Vorstand zu bestätigen.“
4. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 1 Z 4a, § 2 Abs. 3 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/1998 sind
erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 1998 anzuwenden.“