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444_1993 AT

444. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 838/1992, wird verordnet

§ 1. Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/1993, welche in den Wirtschaftszweigen Land- und Forstwirtschaft erteilt werden, gelten bis zu einer Anzahl von 2 970 als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Ausländer, für welche sie dem Arbeitgeber erteilt wurden.

§ 2. Die im § 1 genannte Anzahl der Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt

Burgenland 200

Kärnten 280

Niederösterreich 1 800

Oberösterreich 210

Salzburg 20

Steiermark 340

Tirol 120

Summe 2 970

§ 3. Als Bewilligungen nach § 1 gelten nur solche Beschäftigungsbewilligungen, die mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten erteilt wurden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1993 außer Kraft.

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