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444_1990 AT

444. Kundmachung: 36. Novelle der Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Kundmachung: 36. Novelle der Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 11. Juli 1990 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für

die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbah-

nen, BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 185/1990, wird wie folgt

geändert

1. Im § 13 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach

§ 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,

in der geltenden Fassung," durch die Zitierung

„nach den §§ 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz oder

nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

(EKUG)" ersetzt.

2. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine

Abfertigung

1. einem Lohnbediensteten, wenn

a) er verheiratet ist und das Dienstverhältnis

innerhalb von sechs Monaten nach seiner

Eheschließung kündigt,

b) er innerhalb von sechs Monaten nach der

Geburt

aa) eines eigenen Kindes,

bb) eines von ihm allein oder gemeinsam

mit seinem Ehegatten an Kindes Statt

angenommenen Kindes oder

cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege

übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6

Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2

EKUG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch

lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem

Dienstverhältnis erklärt,

2. einem Lohnbediensteten, wenn das Dienstverhältnis

wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Lohnbediensteten gekündigt

wird und das Dienstverhältnis mindestens

10 Jahre ununterbrochen gedauert hat,

3. wenn eine weibliche Lohnbedienstete nach

Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis

kündigt und das Dienstverhältnis

mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert

hat.

Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur

einer der beiden Ehegatten — und auch das nur

einmal — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die

Abfertigung nach der Z 1 lit. b kann für ein und

dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen

werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide

Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf

Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung

oder wegen desselben Kindes, so geht der früher

entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.

Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im

Falle der Z 1 lit. a der Anspruch des älteren

Ehegatten, in den Fällen der Z 1 lit. b der Anspruch

der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor."

3. § 27 Abs. 6 lautet

„(6) Wird ein Lohnbediensteter, der gemäß

Abs. 3 Z 1 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt oder

der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b seinen vorzeitigen

Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten

nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

aufgenommen, so hat er den Österreichischen

Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung

des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1

lit. a oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."

4. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt

„§ 35 a. Hat eine Lohnbedienstete eine Abfertigung

gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a in der vor dem

1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch

genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der

bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden

Fassung weiterhin anzuwenden."

5. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1 ist

die Verwendungsbezeichnung „Stellwerksaufseher,

Weichenaufseher" zu streichen und nach der

Verwendungsbezeichnung „Hausaufseher" eine

neue Verwendungsbezeichnung mit folgenden

Angaben neu aufzunehmen

6. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1 ist

die Verwendungsbezeichnung „Verschubmeister"

zu streichen und nach der Verwendungsbezeichnung

„Fahrleitungsaufseher" eine neue Dienstverwendung

mit folgenden Angaben neu aufzunehmen

Artikel II

Art. I tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

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