444. Kundmachung: 36. Novelle der Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 11. Juli 1990 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für
die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbah-
nen, BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1990, wird wie folgt
geändert
1. Im § 13 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach
§ 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,
in der geltenden Fassung," durch die Zitierung
„nach den §§ 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz oder
nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
(EKUG)" ersetzt.
2. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine
Abfertigung
1. einem Lohnbediensteten, wenn
a) er verheiratet ist und das Dienstverhältnis
innerhalb von sechs Monaten nach seiner
Eheschließung kündigt,
b) er innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt
aa) eines eigenen Kindes,
bb) eines von ihm allein oder gemeinsam
mit seinem Ehegatten an Kindes Statt
angenommenen Kindes oder
cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege
übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6
Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2
EKUG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch
lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem
Dienstverhältnis erklärt,
2. einem Lohnbediensteten, wenn das Dienstverhältnis
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Lohnbediensteten gekündigt
wird und das Dienstverhältnis mindestens
10 Jahre ununterbrochen gedauert hat,
3. wenn eine weibliche Lohnbedienstete nach
Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis
kündigt und das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat.
Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur
einer der beiden Ehegatten — und auch das nur
einmal — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die
Abfertigung nach der Z 1 lit. b kann für ein und
dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen
werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide
Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf
Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung
oder wegen desselben Kindes, so geht der früher
entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.
Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im
Falle der Z 1 lit. a der Anspruch des älteren
Ehegatten, in den Fällen der Z 1 lit. b der Anspruch
der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor."
3. § 27 Abs. 6 lautet
„(6) Wird ein Lohnbediensteter, der gemäß
Abs. 3 Z 1 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt oder
der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b seinen vorzeitigen
Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten
nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
aufgenommen, so hat er den Österreichischen
Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung
des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1
lit. a oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
4. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt
„§ 35 a. Hat eine Lohnbedienstete eine Abfertigung
gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a in der vor dem
1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch
genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden."
5. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1 ist
die Verwendungsbezeichnung „Stellwerksaufseher,
Weichenaufseher" zu streichen und nach der
Verwendungsbezeichnung „Hausaufseher" eine
neue Verwendungsbezeichnung mit folgenden
Angaben neu aufzunehmen
6. In der Lohngruppenzuordnung der Anlage 1 ist
die Verwendungsbezeichnung „Verschubmeister"
zu streichen und nach der Verwendungsbezeichnung
„Fahrleitungsaufseher" eine neue Dienstverwendung
mit folgenden Angaben neu aufzunehmen
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.