444. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Unterrichtspraktikanten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere
der §§ 6 und 126 a, sowie des § 11 Abs. 2 und 3, des
§ 28 Abs. 1 und des § 30 Abs. 2 des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988, wird verordnet
Für die Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten
gemäß § 11 Abs. 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes
wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan
erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 287/1988, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst sowie dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage
enthaltenen Lehrplanes werden in die in der Rubrik
„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel des
Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 15. August 1988 in
Kraft.