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444_1988 AT

444. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Unterrichtspraktikanten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Unterrichtspraktikanten

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere

der §§ 6 und 126 a, sowie des § 11 Abs. 2 und 3, des

§ 28 Abs. 1 und des § 30 Abs. 2 des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

BGBl. Nr. 145/1988, wird verordnet

Für die Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten

gemäß § 11 Abs. 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes

wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan

erlassen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 287/1988, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst sowie dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage

enthaltenen Lehrplanes werden in die in der Rubrik

„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel des

Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 15. August 1988 in

Kraft.

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