444. Verordnung: Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,
zuletzt geändert durch Artikel IV des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 321/1987, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
Errichtung
§ 1. Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG
ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile
zu errichten.
§ 2. (1) Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit
Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz
befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen
Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten.
(2) Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die
Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung,
deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt, die
in zwei oder mehreren Sprengein liegen, ist für die
Errichtung der Schlichtungsstelle der Sitz des
Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend.
Der Sitz des Unternehmens bestimmt sich
nach der Eintragung im Handelsregister; liegt eine
solche nicht vor, so ist der Ort, an dem die Verwaltung
des Unternehmens geführt wird, maßgebend.
(3) Durch Vereinbarung der Streitteile kann die
Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit
Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz
befaßten Gerichtshofes errichtet werden. Liegt eine
solche Vereinbarung nicht bereits bei der Antragstellung
(§ 3) vor, so ist sie spätestens mit dem
Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden der
Schlichtungsstelle dem Präsidenten des nach Abs. 1
oder 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes vorzulegen.
Dieser hat den Antrag auf Entscheidung
der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle unverzüglich
dem Präsidenten des Gerichtshofes, an dessen
Sitz nach der vorgelegten Vereinbarung die
Schlichtungsstelle errichtet werden soll, weiterzuleiten.
Antragstellung
§ 3. (1) Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit
durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich
von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen
an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht
kommenden Gerichtshofes zu richten. Liegt kein
gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der
Antragsteller gleichzeitig den anderen Streitteil von
der Antragstellung in Kenntnis zu setzen.
(2) Antragsberechtigt sind, wenn sich die
Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung
oder Aufhebung Streitgegenstand ist,
1. auf eine Arbeitnehmergruppe oder auf einen
Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat
besteht, bezieht, der Betriebsrat sowie der
Betriebsinhaber;
2. auf alle im Betriebsausschuß vertretenen
Arbeitnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß
sowie der Betriebsinhaber;
3. auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens
im Sinne des § 40 Abs. 4 ArbVG
bezieht, unter Bedachtnahme auf § 113 Abs. 4
ArbVG der Zentralbetriebsrat sowie die
Unternehmensleitung.
(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung
auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt,
wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung
gemäß § 114 ArbVG vorliegt.
§ 4. (1) Richtet sich der Antrag an den Präsidenten
eines Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle
nicht zu errichten ist (§ 2), so hat der
Präsident dieses Gerichtshofes den Antrag unverzüglich
an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht
kommenden Gerichtshofes weiterzuleiten. Der
Antragsteller ist von der Weiterleitung des Antrages
in Kenntnis zu setzen.
(2) Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile
vor, so hat der Präsident des Gerichtshofes, an dessen
Sitz die Schlichtungsstelle zu errichten ist,
unbeschadet der Verständigungspflicht des Antrag-
stellers nach § 3 Abs. 1, den anderen Streitteil vom
Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist
jedem der Streitteile eine Ausfertigung der für die
jeweilige Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erstellten
und beim Gerichtshof aufliegenden Beisitzerliste
(§ 145 ArbVG) mit der Aufforderung zur fristgerechten
Nominierung der Beisitzer (§ 5 Abs. 4)
zu übermitteln.
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und
Bestellung der Mitglieder
§ 5. (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem
Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile
hinsichtlich der Person des Vorsitzenden vor,
so ist diese vom Präsidenten des Gerichtshofes zum
Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu bestellen,
sofern sie das 24. Lebensjahr vollendet hat, die
Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat
erfüllt und zur Übernahme des Amtes bereit ist.
(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die
Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei
Wochen ab Antragstellung (§ 3) nicht zustande, so
ist der Vorsitzende auf Antrag eines der Streitteile
vom Präsidenten des Gerichtshofes zu bestellen.
Diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichter,
die bei dem Gerichtshof mit Arbeits- und
Sozialrechtssachen befaßt sind, zu erfolgen und
bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.
(4) Jeder der Streitteile hat dem Präsidenten des
Gerichtshofes schriftlich zwei Beisitzer namhaft zu
machen. Einer der beiden Beisitzer ist der für die
betreffende Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales
erstellten und vom Präsidenten des Gerichtshofes
den Streitteilen übermittelten Beisitzerliste zu entnehmen.
Der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis
der im Betrieb bzw. Unternehmen Beschäftigten
namhaft gemacht werden; er muß eingenberechtigt
sein und die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen. Hat einer der beiden Streitteile binnen
zwei Wochen ab Antragstellung die Nominierung
der Beisitzer nicht oder nicht vollständig vorgenommen,
so hat der Präsident des Gerichtshofes
die noch fehlenden Beisitzer aus der Liste der Beisitzer
jener Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer),
welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(5) Mit der Nominierung haben die Streitteile
eine Erklärung des Nominierten über dessen
Zustimmung zur Bestellung vorzulegen, sofern dieser
nicht aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht
wird. Fehlt diese Zustimmungserklärung, so ist dem
betreffenden Streitteil die Behebung dieses Mangels
binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, nach
deren fruchtlosem Ablauf die Nominierung nicht
mehr zu berücksichtigen ist.
(6) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Vorsitzenden
der Schlichtungsstelle sowie die Beisitzer
unverzüglich mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung
des Vorsitzenden und der Beisitzer ist jedem
Streitteil bekanntzugeben.
Angelobung
§ 6. Der Präsident des Gerichtshofes hat dem
Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, sofern er nicht
dem Kreise der Berufsrichter angehört, und den
Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag
das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres
Amtes und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen.
Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift
festzuhalten.
Befangenheit
§ 7. (1) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle
sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer
Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in
Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom
Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste
bestellt worden sind, haben sich der Ausübung
ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7
AVG 1950 angeführten Art vorliegen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder der
Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem
Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich
bekanntzugeben; dieser hat sie mit Bescheid ihres
Amtes zu entheben. Beisitzer haben außerdem den
Vorsitzenden der Schlichtungsstelle von ihrer
Befangenheit in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Präsident des Gerichtshofes hat im Falle
der Amtsenthebung des Vorsitzenden oder eines
Beisitzers wegen Befangenheit unverzüglich eine
Ersatzbestellung vorzunehmen. Wurde der befangene
Beisitzer von einem Streitteil namhaft
gemacht, so hat der Präsident des Gerichtshofes
zuvor diesen Streitteil aufzufordern, binnen acht
Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine
Ersatznominierung vorzunehmen; § 5 Abs. 4 ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Präsident des Gerichtshofes hat den
Streitteilen sowie dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle
die Ersatzbestellung unverzüglich
bekanntzugeben.
Verfahren
§ 8. (1) Die Schlichtungsstelle hat in einer mündlichen
Verhandlung zwischen den Streitteilen zu
vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitigkeit
zu erstatten und auf eine Vereinbarung der
Streitteile hinzuwirken. Kommt zwischen den
Streitteilen keine Vereinbarung zustande und wird
der Antrag nicht zurückgezogen, so hat die
Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Vor
der Beschlußfassung über die Entscheidung ist den
Streitteilen Gelegenheit zu geben, Regelungsvorschläge
zu erstatten.
(2) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle beruft
die Verhandlung ein, führt den Vorsitz und leitet
das Verfahren. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle
sind zur Verhandlung rechtzeitig und schriftlich
zu laden. Der Verhandlungsort ist nach den
Bestimmungen des § 40 Abs. 1 AVG 1950 festzulegen;
auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile
hat die Verhandlung im Betrieb stattzufinden.
(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der
Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen
sowie rechtskundige Bedienstete
aus dem Personalstand des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales beigezogen werden.
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit
§ 9. (1) Die Schlichtungsstelle ist, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die
Beisitzer anwesend sind. Erscheint auch nur einer
der Beisitzer nicht zur Verhandlung, so ist sie zu
vertagen.
(2) Wurde eine Verhandlung bereits einmal vertagt,
weil ein Beisitzer des einen Streitteiles ohne
rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen
ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals
derselbe Beisitzer oder der andere für denselben
Streitteil bestellte Beisitzer oder sind beide Beisitzer
dieses Streitteils unentschuldigt nicht erschienen,
so wird die Verhandlung und Entscheidung
der Schlichtungsstelle nicht gehindert, wenn der
Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer des anderen
Streitteiles anwesend sind.
(3) Bei der Beschlußfassung über die Entscheidung
stimmt der Vorsitzende, ausgenommen im
Falle des Abs. 4, nicht mit. Kommt eine Stimmenmehrheit
nicht zustande, so ist eine weitere Beratung
durchzuführen und neuerlich abzustimmen.
Bei dieser Abstimmung stimmt auch der Vorsitzende
mit, wobei er seine Stimme als letzter abgibt.
Die Beisitzer dürfen sich weder in der ersten noch
in der zweiten Abstimmung der Stimme enthalten.
(4) Ist bei der ersten Abstimmung außer dem
Vorsitzenden nur ein Beisitzer anwesend, so hat
der Vorsitzende bereits an dieser teilzunehmen. Ein
Beschluß der Schlichtungsstelle kommt in diesem
Fall durch Übereinstimmung zwischen dem Vorsitzenden
und dem Beisitzer zustande.
Entscheidung
§ 10. (1) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung
möglichst rasch innerhalb der durch die
Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und
unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits
und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe)
andererseits zu fällen.
(2) Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung
an das übereinstimmende Vorbringen und die
übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
(3) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt
als Betriebsvereinbarung.
(4) Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle
ist eine Berufung nicht zulässig.
Niederschrift
§ 11. (1) Über die Verhandlung und Entscheidung
der Schlichtungsstelle ist eine Niederschrift
zu führen, die den Gang der Verhandlung und den
Wortlaut der Entscheidung festhält. Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden, den Beisitzern und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten des
Gerichtshofes ein Bediensteter aus dem Personalstand
dieses Gerichtshofes zu bestellen.
(3) Den Streitteilen sind schriftliche Ausfertigungen
der Entscheidung der Schlichtungsstelle auszufolgen.
Anwendung des AVG 1950
§ 12. Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle
ist im übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes
bestimmt wird, das AVG 1950 anzuwenden.
Gebührenfreiheit
§ 13. Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen
erforderlichen Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben
befreit. Barauslagen gemäß § 76
Abs. 1 AVG 1950 sind von Amts wegen zu tragen.
Kanzleigeschäfte
§ 14. (1) Die Kanzleigeschäfte der Schlichtungsstelle
sind von Bediensteten aus dem Personalstand
des jeweils zuständigen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen
in erster Instanz befaßten Gerichtshofes
zu besorgen.
(2) Die einzelnen Streitigkeiten, die bei den
Schlichtungsstellen anhängig werden, sind in ein
Register mit der Bezeichnung „Schl" einzutragen.
Hiebei sind die Bestimmungen und Anordnungen
über die Führung der Cg- und Cga-Register
(§§ 359 bis 363, 365, 367 bis 370 Geo. sowie P. II
des Einführungserlasses des BMJ zum ASGG,
JABl. Nr. 52/1986) sinngemäß anzuwenden.
Übermittlung einer Entscheidungsausfertigung
§ 15. Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens
ist dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales sowie den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
je eine Ausfertigung der Entscheidung der
Schlichtungsstelle zu übermitteln.
Schlußbestimmung
§ 16. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten das 3. Hauptstück und, soweit darin die
Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt
wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-
Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974
in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975 außer Kraft.