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444. Verordnung: Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung — SchliSt-Geo.

Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,

zuletzt geändert durch Artikel IV des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 321/1987, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

Errichtung

§ 1. Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG

ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile

zu errichten.

§ 2. (1) Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit

Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz

befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen

Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten.

(2) Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die

Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung,

deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt, die

in zwei oder mehreren Sprengein liegen, ist für die

Errichtung der Schlichtungsstelle der Sitz des

Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend.

Der Sitz des Unternehmens bestimmt sich

nach der Eintragung im Handelsregister; liegt eine

solche nicht vor, so ist der Ort, an dem die Verwaltung

des Unternehmens geführt wird, maßgebend.

(3) Durch Vereinbarung der Streitteile kann die

Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit

Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz

befaßten Gerichtshofes errichtet werden. Liegt eine

solche Vereinbarung nicht bereits bei der Antragstellung

(§ 3) vor, so ist sie spätestens mit dem

Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden der

Schlichtungsstelle dem Präsidenten des nach Abs. 1

oder 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes vorzulegen.

Dieser hat den Antrag auf Entscheidung

der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle unverzüglich

dem Präsidenten des Gerichtshofes, an dessen

Sitz nach der vorgelegten Vereinbarung die

Schlichtungsstelle errichtet werden soll, weiterzuleiten.

Antragstellung

§ 3. (1) Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit

durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich

von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen

an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht

kommenden Gerichtshofes zu richten. Liegt kein

gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der

Antragsteller gleichzeitig den anderen Streitteil von

der Antragstellung in Kenntnis zu setzen.

(2) Antragsberechtigt sind, wenn sich die

Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung

oder Aufhebung Streitgegenstand ist,

1. auf eine Arbeitnehmergruppe oder auf einen

Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat

besteht, bezieht, der Betriebsrat sowie der

Betriebsinhaber;

2. auf alle im Betriebsausschuß vertretenen

Arbeitnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß

sowie der Betriebsinhaber;

3. auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens

im Sinne des § 40 Abs. 4 ArbVG

bezieht, unter Bedachtnahme auf § 113 Abs. 4

ArbVG der Zentralbetriebsrat sowie die

Unternehmensleitung.

(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung

auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt,

wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung

gemäß § 114 ArbVG vorliegt.

§ 4. (1) Richtet sich der Antrag an den Präsidenten

eines Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle

nicht zu errichten ist (§ 2), so hat der

Präsident dieses Gerichtshofes den Antrag unverzüglich

an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht

kommenden Gerichtshofes weiterzuleiten. Der

Antragsteller ist von der Weiterleitung des Antrages

in Kenntnis zu setzen.

(2) Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile

vor, so hat der Präsident des Gerichtshofes, an dessen

Sitz die Schlichtungsstelle zu errichten ist,

unbeschadet der Verständigungspflicht des Antrag-

stellers nach § 3 Abs. 1, den anderen Streitteil vom

Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist

jedem der Streitteile eine Ausfertigung der für die

jeweilige Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erstellten

und beim Gerichtshof aufliegenden Beisitzerliste

(§ 145 ArbVG) mit der Aufforderung zur fristgerechten

Nominierung der Beisitzer (§ 5 Abs. 4)

zu übermitteln.

Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und

Bestellung der Mitglieder

§ 5. (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem

Vorsitzenden und vier Beisitzern.

(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile

hinsichtlich der Person des Vorsitzenden vor,

so ist diese vom Präsidenten des Gerichtshofes zum

Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu bestellen,

sofern sie das 24. Lebensjahr vollendet hat, die

Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat

erfüllt und zur Übernahme des Amtes bereit ist.

(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die

Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei

Wochen ab Antragstellung (§ 3) nicht zustande, so

ist der Vorsitzende auf Antrag eines der Streitteile

vom Präsidenten des Gerichtshofes zu bestellen.

Diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichter,

die bei dem Gerichtshof mit Arbeits- und

Sozialrechtssachen befaßt sind, zu erfolgen und

bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.

(4) Jeder der Streitteile hat dem Präsidenten des

Gerichtshofes schriftlich zwei Beisitzer namhaft zu

machen. Einer der beiden Beisitzer ist der für die

betreffende Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales

erstellten und vom Präsidenten des Gerichtshofes

den Streitteilen übermittelten Beisitzerliste zu entnehmen.

Der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis

der im Betrieb bzw. Unternehmen Beschäftigten

namhaft gemacht werden; er muß eingenberechtigt

sein und die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen. Hat einer der beiden Streitteile binnen

zwei Wochen ab Antragstellung die Nominierung

der Beisitzer nicht oder nicht vollständig vorgenommen,

so hat der Präsident des Gerichtshofes

die noch fehlenden Beisitzer aus der Liste der Beisitzer

jener Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer),

welcher der Säumige angehört, zu bestellen.

(5) Mit der Nominierung haben die Streitteile

eine Erklärung des Nominierten über dessen

Zustimmung zur Bestellung vorzulegen, sofern dieser

nicht aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht

wird. Fehlt diese Zustimmungserklärung, so ist dem

betreffenden Streitteil die Behebung dieses Mangels

binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, nach

deren fruchtlosem Ablauf die Nominierung nicht

mehr zu berücksichtigen ist.

(6) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Vorsitzenden

der Schlichtungsstelle sowie die Beisitzer

unverzüglich mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung

des Vorsitzenden und der Beisitzer ist jedem

Streitteil bekanntzugeben.

Angelobung

§ 6. Der Präsident des Gerichtshofes hat dem

Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, sofern er nicht

dem Kreise der Berufsrichter angehört, und den

Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag

das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres

Amtes und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen.

Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift

festzuhalten.

Befangenheit

§ 7. (1) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle

sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer

Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in

Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom

Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste

bestellt worden sind, haben sich der Ausübung

ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7

AVG 1950 angeführten Art vorliegen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder der

Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem

Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich

bekanntzugeben; dieser hat sie mit Bescheid ihres

Amtes zu entheben. Beisitzer haben außerdem den

Vorsitzenden der Schlichtungsstelle von ihrer

Befangenheit in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes hat im Falle

der Amtsenthebung des Vorsitzenden oder eines

Beisitzers wegen Befangenheit unverzüglich eine

Ersatzbestellung vorzunehmen. Wurde der befangene

Beisitzer von einem Streitteil namhaft

gemacht, so hat der Präsident des Gerichtshofes

zuvor diesen Streitteil aufzufordern, binnen acht

Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine

Ersatznominierung vorzunehmen; § 5 Abs. 4 ist

sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Präsident des Gerichtshofes hat den

Streitteilen sowie dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle

die Ersatzbestellung unverzüglich

bekanntzugeben.

Verfahren

§ 8. (1) Die Schlichtungsstelle hat in einer mündlichen

Verhandlung zwischen den Streitteilen zu

vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitigkeit

zu erstatten und auf eine Vereinbarung der

Streitteile hinzuwirken. Kommt zwischen den

Streitteilen keine Vereinbarung zustande und wird

der Antrag nicht zurückgezogen, so hat die

Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Vor

der Beschlußfassung über die Entscheidung ist den

Streitteilen Gelegenheit zu geben, Regelungsvorschläge

zu erstatten.

(2) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle beruft

die Verhandlung ein, führt den Vorsitz und leitet

das Verfahren. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle

sind zur Verhandlung rechtzeitig und schriftlich

zu laden. Der Verhandlungsort ist nach den

Bestimmungen des § 40 Abs. 1 AVG 1950 festzulegen;

auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile

hat die Verhandlung im Betrieb stattzufinden.

(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der

Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen

sowie rechtskundige Bedienstete

aus dem Personalstand des Bundesministeriums für

Arbeit und Soziales beigezogen werden.

Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit

§ 9. (1) Die Schlichtungsstelle ist, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die

Beisitzer anwesend sind. Erscheint auch nur einer

der Beisitzer nicht zur Verhandlung, so ist sie zu

vertagen.

(2) Wurde eine Verhandlung bereits einmal vertagt,

weil ein Beisitzer des einen Streitteiles ohne

rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen

ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals

derselbe Beisitzer oder der andere für denselben

Streitteil bestellte Beisitzer oder sind beide Beisitzer

dieses Streitteils unentschuldigt nicht erschienen,

so wird die Verhandlung und Entscheidung

der Schlichtungsstelle nicht gehindert, wenn der

Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer des anderen

Streitteiles anwesend sind.

(3) Bei der Beschlußfassung über die Entscheidung

stimmt der Vorsitzende, ausgenommen im

Falle des Abs. 4, nicht mit. Kommt eine Stimmenmehrheit

nicht zustande, so ist eine weitere Beratung

durchzuführen und neuerlich abzustimmen.

Bei dieser Abstimmung stimmt auch der Vorsitzende

mit, wobei er seine Stimme als letzter abgibt.

Die Beisitzer dürfen sich weder in der ersten noch

in der zweiten Abstimmung der Stimme enthalten.

(4) Ist bei der ersten Abstimmung außer dem

Vorsitzenden nur ein Beisitzer anwesend, so hat

der Vorsitzende bereits an dieser teilzunehmen. Ein

Beschluß der Schlichtungsstelle kommt in diesem

Fall durch Übereinstimmung zwischen dem Vorsitzenden

und dem Beisitzer zustande.

Entscheidung

§ 10. (1) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung

möglichst rasch innerhalb der durch die

Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und

unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits

und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe)

andererseits zu fällen.

(2) Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung

an das übereinstimmende Vorbringen und die

übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.

(3) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt

als Betriebsvereinbarung.

(4) Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle

ist eine Berufung nicht zulässig.

Niederschrift

§ 11. (1) Über die Verhandlung und Entscheidung

der Schlichtungsstelle ist eine Niederschrift

zu führen, die den Gang der Verhandlung und den

Wortlaut der Entscheidung festhält. Die Niederschrift

ist vom Vorsitzenden, den Beisitzern und

dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten des

Gerichtshofes ein Bediensteter aus dem Personalstand

dieses Gerichtshofes zu bestellen.

(3) Den Streitteilen sind schriftliche Ausfertigungen

der Entscheidung der Schlichtungsstelle auszufolgen.

Anwendung des AVG 1950

§ 12. Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle

ist im übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes

bestimmt wird, das AVG 1950 anzuwenden.

Gebührenfreiheit

§ 13. Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen

erforderlichen Schriften und Amtshandlungen

sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben

befreit. Barauslagen gemäß § 76

Abs. 1 AVG 1950 sind von Amts wegen zu tragen.

Kanzleigeschäfte

§ 14. (1) Die Kanzleigeschäfte der Schlichtungsstelle

sind von Bediensteten aus dem Personalstand

des jeweils zuständigen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen

in erster Instanz befaßten Gerichtshofes

zu besorgen.

(2) Die einzelnen Streitigkeiten, die bei den

Schlichtungsstellen anhängig werden, sind in ein

Register mit der Bezeichnung „Schl" einzutragen.

Hiebei sind die Bestimmungen und Anordnungen

über die Führung der Cg- und Cga-Register

(§§ 359 bis 363, 365, 367 bis 370 Geo. sowie P. II

des Einführungserlasses des BMJ zum ASGG,

JABl. Nr. 52/1986) sinngemäß anzuwenden.

Übermittlung einer Entscheidungsausfertigung

§ 15. Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens

ist dem Bundesministerium für Arbeit und

Soziales sowie den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

je eine Ausfertigung der Entscheidung der

Schlichtungsstelle zu übermitteln.

Schlußbestimmung

§ 16. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten das 3. Hauptstück und, soweit darin die

Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt

wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-

Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974

in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975 außer Kraft.

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