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444_1986 AT

444. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Gutachterkommissionen

zur Eignungserklärung von

Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 437/1978 wird

wie folgt geändert

1. § 2 Punkt I 2 1 und 2 lauten

„1. der Volksschule (Grundschule) je eine Gutachterkommission

für

a) Deutsch, Lesen

b) Mathematik

c) Sachunterricht, Verkehrserziehung

d) Bildnerische Erziehung, Musikerziehung,

Schreiben, Werkerziehung

e) alle Bereiche der Vorschulstufe

2. der Hauptschule, der Volksschule (soweit

nicht Z 1 in Betracht kommt), der Sonderschule

(soweit nicht Z 3 in Betracht kommt)

und des Polytechnischen Lehrganges je eine

Gutachterkommission für

a) Deutsch, Schulspiel

b) Fremdsprachen

c) Geometrisches Zeichnen, Informatik,

Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen

d) Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Sozialkunde und

Wirtschaftskunde

e) Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre,

Leibesübungen, Naturkundliche

Grundlagen der modernen Wirtschaft,

Naturlehre, Physik und Chemie, Verkehrserziehung

f) Bildnerische Erziehung, Chorgesang,

Hauswirtschaft (und Kinderpflege),

Musikerziehung, Schreiben, Spielmusik,

Werkerziehung

g) Berufskunde und Praktische Berufsorientierung,

Berufskundliche Information,

Lebenskunde;".

2. § 2 Punkt I Z 4 lautet

„4. der allgemeinbildenden höheren Schulen je

eine Gutachterkommission für

a) Bühnenspiel, Deutsch, Freie Rede, Literatur,

Medienkunde

b) lebende Fremdsprachen

c) Griechisch, Latein

d) Darstellende Geometrie, Elektronische

Datenverarbeitung, Informatik, Geometrisches

Zeichnen, Mathematik, Physik,

Schach

e) Biologie und Umweltkunde, Chemie, Leibesübungen,

Sportkunde, Verkehrserziehung

f) Philosophischer Einführungsunterricht,

Psychologie, Erziehungslehre, Philosophie

g) Geographie und Wirtschaftskunde,

Geschichte und Sozialkunde, Landeskunde,

Politische Bildung, Rechtskunde

h) Chor, Instrumentalmusik, Musikerziehung,

Musikkunde, Spielmusik

i) Bildnerische Erziehung, Bildnerisches

Gestalten, Werkerziehung

j) Hauswirtschaft und Ernährungslehre;".

3. Im § 2 Punkt I Z 6 wird am Ende der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7

und 8 angefügt

„7. eine Gutachterkommission für Kroatisch;

8. eine Gutachterkommission für Ungarisch."

4. § 2 Punkt II Z 2 lautet

„2. der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen sowie der Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten

(mit Ausnahme der Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

und der Lehranstalten für

Mode und Bekleidungstechnik) je eine Gutachterkommission

für

a) Deutsch, lebende Fremdsprachen, Rhetorik

und Kommunikationstechniken

b) Geographie und Wirtschaftskunde,

Geschichte (und Sozialkunde), Raumordnung

und Umweltschutz, Staatsbürgerkunde

c) mathematisch-naturwissenschaftliche

Unterrichtsgegenstände, Elektronische

Datenverarbeitung, Umweltschutz und

Unfallverhütung

d) kaufmännische Unterrichtsgegenstände

und rechtskundliche Unterrichtsgegenstände

e) den Fachunterricht der Bereiche Betriebstechnik,

Maschinenbau (und verwandte

Bereiche), Chemie, Kunstgewerbe

(Bereich Metall)

f) den Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik

und Elektronik

g) den Fachunterricht der Bereiche Bau,

Holz, Kunstgewerbe (mit Ausnahme des

unter lit. e angeführten Bereiches), Schaufenstergestaltung

h) Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie,

Phonotypie, Stenotypie und Textverarbeitung;".

5. § 2 Punkt II Z 4 lautet

„4. der Fachschulen und Höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe, Fremdenverkehrsberufe,

Mode und Bekleidungstechnik

sowie der Fachschulen für Sozialberufe je

eine Gutachterkommission für

a) Deutsch, Fremdsprachen

b) Berufskunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Geschichte und Sozialkunde,

Volkswirtschaftslehre

c) Pädagogik, Philosophie, Psychologie

sowie die Gegenstände des sozialberuflichen

Fachunterrichts

d) mathematisch-naturwissenschaftliche

Unterrichtsgegenstände

e) kaufmännische, rechts- und staatsbürgerkundliche

Unterrichtsgegenstände

f) Stenotypie und Textverarbeitung

g) den Fachunterricht der Bereiche Haus- und

Küchenwirtschaft

h) den bekleidungsberuflichen Fachunterricht

i) den Fachunterricht der Bereiche des

Fremdenverkehrs

j) Bildnerische Erziehung, Musikerziehung;".

6. § 2 Punkt III lautet

„III. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung eine Gutachterkommission

für

a) Darstellendes Spiel, Deutsch (einschließlich

Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur),

Literaturpflege, Medienkunde

b) lebende Fremdsprache

c) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen

(Bereich Pädagogik, Heil- und Sonderpädagogik),

heil- und sonderpädagogische

Unterrichtsgegenstände, Pädagogik (einschließlich

Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Philosophie)

d) Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten-

und Vorschulerziehung), Didaktik

(insbesondere Didaktik der Hort- und

Heimerziehung), Ergänzende berufskundliche

Unterrichtsveranstaltungen (Bereich

Didaktik), Frühförderungs-, Heim-, Hort-,

Kindergarten- und Sonderkindergartenpraxis,

Leibeserziehung, sonderdidaktische

Unterrichtsgegenstände

e) Geographie und Wirtschaftskunde,

Geschichte und Sozialkunde, Rechtskunde

f) Biologie und Umweltkunde, Chemie, Ergänzende

berufskundliche Unterrichtsveranstaltungen

(Bereich Erste Hilfe und Hauswirtschaft),

Gesundheitslehre

g) Ergänzende berufskundliche Unterrichtsveranstaltungen

(Bereich Buchhaltung), Informatik,

Mathematik, Physik

h) Chorgesang, Instrumentalmusik, Instrumentenbau,

Musikerziehung, Rhythmisch-musikalische

Erziehung, Spielmusik

i) Bildnerische Erziehung, Fototechnik, Werkerziehung

(Werken und Textiles Gestalten)

j) Stenotypie."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in

Kraft.

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