444. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 396/1972, 383/1974, 626/1975, 657/1976,
596/1977, 578/1983 und 292/1984 wird wie folgt
geändert
§ 74 Abs. 1 Z 7 hat zu lauten
„7. Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise
zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks
(§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem
Inhalt bis 150 l (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für
serienmäßig hergestellte, flaschenartige
Druckbehälter der Gruppe I besteht die
Gebühr aus einer Grundgebühr und einer
Stückgebühr
a) Die Grundgebühr beträgt 550 S und ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften
Druckbehälter für jeden Prüftag und
bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu
entrichten.
b) Die Stückgebühr beträgt 8 S und ist für
jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten."