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444_1984 AT

444. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 396/1972, 383/1974, 626/1975, 657/1976,

596/1977, 578/1983 und 292/1984 wird wie folgt

geändert

§ 74 Abs. 1 Z 7 hat zu lauten

„7. Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise

zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks

(§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem

Inhalt bis 150 l (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für

serienmäßig hergestellte, flaschenartige

Druckbehälter der Gruppe I besteht die

Gebühr aus einer Grundgebühr und einer

Stückgebühr

a) Die Grundgebühr beträgt 550 S und ist

ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften

Druckbehälter für jeden Prüftag und

bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu

entrichten.

b) Die Stückgebühr beträgt 8 S und ist für

jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten."

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