444. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, und das Land
Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann
— im folgenden Vertragspartner genannt
—, sind übereingekommen, gemäß
Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung
zu schließen
Artikel I
Zielsetzung
Angesichts des öffentlichen Interesses an der
Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung
des Waldes und angesichts der Bedeutung
eines artenreichen und gesunden Wildbestandes
erachten die Vertragspartner ein ausgewogenes
Verhältnis von Wald und Wild als gemeinsames
Ziel im Interesse der Erhaltung eines ausgeglichenen
Naturhaushaltes.
Artikel II
Verstärkung der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, im
Rahmen der Vollziehung der Bestimmungen des
Forstrechtes und des Jagdrechtes zur Erfüllung
der Zielsetzungen nach Art. I zusammenzuarbeiten.
(2) Insbesondere werden die Forstbehörden im
Zuge der Meldungen über die durch jagdbare
Tiere verursachten Waldverwüstungen an die
Jagdbehörden (§ 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975),
Vorschläge über die ihrer Ansicht nach zielführenden
Gegenmaßnahmen erstatten.
(3) Die Jagdbehörden werden sich über die zur
Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des
§ 71 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 1978 vorzuschreibenden
Maßnahmen mit den Forstbehörden
verständigen.
Artikel III
Hintanhaltung von Wildschäden
Das Land Kärnten verpflichtet sich,
a) die Regelungen zur Hintanhaltung von
waldgefährdenden Wildschäden, wie sie im
Kärntner Jagdgesetz 1978 enthalten sind,
nicht entgegen der Zielsetzung des Art. I
zu ändern;
b) bei der Vollziehung der jagdrechtlichen Bestimmungen
auf das öffentliche Interesse an
der Walderhaltung und insbesondere bei
der Erlassung von Abschußrichtlinien auf
die Vermeidung eines zahlenmäßig für die
Land- und Forstwirtschaft abträglichen
Wildstandes und die Erfordernisse eines
ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu
nehmen.
Artikel IV
Forstliche Förderung
(1) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen
seiner forstlichen Förderung Projekte dann vorrangig
zu behandeln, wenn
1. in dem Bereich, in dem Förderungsmaßnahmen
gesetzt werden sollen, keine bestandesgefährdenden
Wildschäden auftreten oder
2. bei auftretenden bestandesgefährdenden
Wildschäden zwischen der Jagd- und der
Forstbehörde eine Verständigung (Art. II
Abs. 3) über die zu setzenden Maßnahmen
zur Hintanhaltung dieser Wildschäden erzielt
wird.
(2) Der Bund verpflichtet sich, Gebiete, in
denen die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1
oder 2 erfüllt sind, bei der forstlichen Förderung
darüber hinaus vorrangig zu behandeln, wenn
1. dafür gesorgt ist, daß bei Planung und
Durchführung der forstlichen Förderungsprojekte
auf die Sicherung eines standortgemäßen
Wildbestandes mit entsprechendem
Lebensraum und ausreichender Äsung Bedacht
genommen wird oder
2. das Projekt auf die Schaffung oder Erhaltung
eines standortgemäßen Waldaufbaues
hinzielt.
Artikel V
Koordinierte Raumplanung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die
forstlichen Raumpläne und Entwicklungsprogramme
nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz
aufeinander abzustimmen. Bei der Genehmigung
von Flächenwidmungsplänen nach dem
Kärntner Gemeindeplanungsgesetz wird auf
forstliche Raumpläne, insbesondere auf Gefahrenzonenpläne
(§ 11 Forstgesetz 1975), Bedacht genommen
werden.
(2) Im Rahmen der im § 6 Abs. 3 Forstgesetz
1975 der forstlichen Raumplanung gestellten Aufgaben,
alle in Betracht kommenden und für sie
bedeutsamen Maßnahmen zu koordinieren, wird
bei der vorausschauenden Planung der Waldverhältnisse
auch auf die Sicherung des erforderlichen
Lebensraumes mit ausreichender Äsung für einen
standortgemäßen Wildbestand Bedacht genommen
werden.
Artikel VI
Forschung
(1) Die Vertragspartner erachten es als notwendig,
durch Zweckforschung Wege zu einer
möglichst optimalen Erfüllung der Zielsetzung
nach Art. 1 zu erarbeiten.
(2) Das Land Kärnten wird für die Durchführung
solcher wissenschaftlicher Forschungen ein
geeignetes Jagdrevier in Kärnten vorschlagen.
(3) Der Bund wird, sofern er das vorgeschlagene
Revier für geeignet erachtet, ein Programm
erarbeiten, nach dem in diesem Jagdrevier die
Forschung im Sinne des Abs. 1 betrieben wird.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei
der Durchführung des Programmes zusammenzuarbeiten.
Artikel VII
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages
in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die
Mitteilungen der beiden Vertragsparteien, daß die
nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind, vorliegen.
Artikel VIII
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt
und beim Amt der Kärntner Landesregierung
hinterlegt.
Geschehen zu Klagenfurt, am 9. August 1980.
Für den Bund
Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft
Haiden
Für das Land Kärnten
Der Landeshauptmann
Wagner
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VII mit Ablauf des 26. August 1980 in Kraft getreten.