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444_1980 AT

444. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, und das Land

Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann

— im folgenden Vertragspartner genannt

—, sind übereingekommen, gemäß

Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung

zu schließen

Artikel I

Zielsetzung

Angesichts des öffentlichen Interesses an der

Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung

des Waldes und angesichts der Bedeutung

eines artenreichen und gesunden Wildbestandes

erachten die Vertragspartner ein ausgewogenes

Verhältnis von Wald und Wild als gemeinsames

Ziel im Interesse der Erhaltung eines ausgeglichenen

Naturhaushaltes.

Artikel II

Verstärkung der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, im

Rahmen der Vollziehung der Bestimmungen des

Forstrechtes und des Jagdrechtes zur Erfüllung

der Zielsetzungen nach Art. I zusammenzuarbeiten.

(2) Insbesondere werden die Forstbehörden im

Zuge der Meldungen über die durch jagdbare

Tiere verursachten Waldverwüstungen an die

Jagdbehörden (§ 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975),

Vorschläge über die ihrer Ansicht nach zielführenden

Gegenmaßnahmen erstatten.

(3) Die Jagdbehörden werden sich über die zur

Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des

§ 71 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 1978 vorzuschreibenden

Maßnahmen mit den Forstbehörden

verständigen.

Artikel III

Hintanhaltung von Wildschäden

Das Land Kärnten verpflichtet sich,

a) die Regelungen zur Hintanhaltung von

waldgefährdenden Wildschäden, wie sie im

Kärntner Jagdgesetz 1978 enthalten sind,

nicht entgegen der Zielsetzung des Art. I

zu ändern;

b) bei der Vollziehung der jagdrechtlichen Bestimmungen

auf das öffentliche Interesse an

der Walderhaltung und insbesondere bei

der Erlassung von Abschußrichtlinien auf

die Vermeidung eines zahlenmäßig für die

Land- und Forstwirtschaft abträglichen

Wildstandes und die Erfordernisse eines

ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu

nehmen.

Artikel IV

Forstliche Förderung

(1) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen

seiner forstlichen Förderung Projekte dann vorrangig

zu behandeln, wenn

1. in dem Bereich, in dem Förderungsmaßnahmen

gesetzt werden sollen, keine bestandesgefährdenden

Wildschäden auftreten oder

2. bei auftretenden bestandesgefährdenden

Wildschäden zwischen der Jagd- und der

Forstbehörde eine Verständigung (Art. II

Abs. 3) über die zu setzenden Maßnahmen

zur Hintanhaltung dieser Wildschäden erzielt

wird.

(2) Der Bund verpflichtet sich, Gebiete, in

denen die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1

oder 2 erfüllt sind, bei der forstlichen Förderung

darüber hinaus vorrangig zu behandeln, wenn

1. dafür gesorgt ist, daß bei Planung und

Durchführung der forstlichen Förderungsprojekte

auf die Sicherung eines standortgemäßen

Wildbestandes mit entsprechendem

Lebensraum und ausreichender Äsung Bedacht

genommen wird oder

2. das Projekt auf die Schaffung oder Erhaltung

eines standortgemäßen Waldaufbaues

hinzielt.

Artikel V

Koordinierte Raumplanung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die

forstlichen Raumpläne und Entwicklungsprogramme

nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz

aufeinander abzustimmen. Bei der Genehmigung

von Flächenwidmungsplänen nach dem

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz wird auf

forstliche Raumpläne, insbesondere auf Gefahrenzonenpläne

(§ 11 Forstgesetz 1975), Bedacht genommen

werden.

(2) Im Rahmen der im § 6 Abs. 3 Forstgesetz

1975 der forstlichen Raumplanung gestellten Aufgaben,

alle in Betracht kommenden und für sie

bedeutsamen Maßnahmen zu koordinieren, wird

bei der vorausschauenden Planung der Waldverhältnisse

auch auf die Sicherung des erforderlichen

Lebensraumes mit ausreichender Äsung für einen

standortgemäßen Wildbestand Bedacht genommen

werden.

Artikel VI

Forschung

(1) Die Vertragspartner erachten es als notwendig,

durch Zweckforschung Wege zu einer

möglichst optimalen Erfüllung der Zielsetzung

nach Art. 1 zu erarbeiten.

(2) Das Land Kärnten wird für die Durchführung

solcher wissenschaftlicher Forschungen ein

geeignetes Jagdrevier in Kärnten vorschlagen.

(3) Der Bund wird, sofern er das vorgeschlagene

Revier für geeignet erachtet, ein Programm

erarbeiten, nach dem in diesem Jagdrevier die

Forschung im Sinne des Abs. 1 betrieben wird.

(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei

der Durchführung des Programmes zusammenzuarbeiten.

Artikel VII

Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages

in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die

Mitteilungen der beiden Vertragsparteien, daß die

nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung

erforderlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten erfüllt sind, vorliegen.

Artikel VIII

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt

und beim Amt der Kärntner Landesregierung

hinterlegt.

Geschehen zu Klagenfurt, am 9. August 1980.

Für den Bund

Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft

Haiden

Für das Land Kärnten

Der Landeshauptmann

Wagner

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VII mit Ablauf des 26. August 1980 in Kraft getreten.

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