444_1976
AT
444. Beschluß Nr. 5/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 444. Beschluß Nr. 5/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1976_444_0 444. Beschluß Nr. 5/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Originalquelle öffnen
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES TEILS I DES ANHANGS
B DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1976 Der Beschluß Nr. 11/1976 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl
Nr. 443/1976 verlautbart. ist auch
für Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien
des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1976 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.