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444_1976 AT

444. Beschluß Nr. 5/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Beschluß Nr. 5/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES TEILS I DES ANHANGS

B DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1976 Der Beschluß Nr. 11/1976 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl

Nr. 443/1976 verlautbart. ist auch

für Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien

des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1976 in

Kraft.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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