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444. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird wie folgt geändert

1. Art. 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich

der Angehörigen des Bundesheeres, ist die

ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen

Rechte gewährleistet."

2. Art. 10 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten

„9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen

und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit

diese nicht unter Artikel 11 fällt; Kraftfahrwesen;

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung

für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz

als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge

außer der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei,

soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

Post- und Fernmeldewesen;"

3. Art. 10 Abs. 1 Z. 11 hat zu lauten

„11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter

Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;

Kammern für Arbeiter und

Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und

forstwirtschaftlichem Gebiet;"

4. Art. 10 Abs. 1 Z. 13 hat zu lauten

„13. wissenschaftlicher und fachtechnischer

Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten

der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen

und Einrichtungen des Bundes; alle

Angelegenheiten der Bundestheater, worin jedoch

die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus

sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen,

die das äußere Ansehen der Theatergebäude

betreffen, nicht inbegriffen sind; Denkmalschutz;

Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen

sowie — unter Wahrung des

Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche

Statistik zu betreiben — sonstige Statistik, soweit

sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes

dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es

sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach

ihren Zwecken über den Interessenbereich eines

Landes hinausgehen und nicht schon bisher von

den Ländern autonom verwaltet wurden;"

5. Art. 10 Abs, 1 Z. 16 hat zu lauten

„16. Einrichtung der Bundesbehörden und

sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht

der Bundesbediensteten;"

6. Der erste Satz des Art. 10 Abs. 2 hat zu

lauten

„In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht

sowie in den nach Absatz 1 Z. 10

ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung

ermächtigt werden, zu genau zu

bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen

zu erlassen."

7. Dem Art. 10 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen

im Sinne des Artikels 16

erforderlich machen oder die den selbständigen

Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise

berühren, abschließt, hat er den Ländern

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

8. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z. 5 der

Punkt nach dem Wort „Assanierung" durch

einen Strichpunkt ersetzt und als Z. 6 folgende

Bestimmung angefügt

„6. Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen,

Schiffahrtsanlagen und

Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich

nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee

und auf Grenzstrecken sonstiger Grenz-

gewässer bezieht; Strom- und Schiffahrtspolizei

auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau,

des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer."

9. Art. 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher

Vorschriften als vorhanden erachtet

wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen

Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes,

das Verwaltungsstrafverfahren und die

Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten,

in denen die Gesetzgebung den Ländern

zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten

des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz

geregelt; abweichende Regelungen können in den

die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden

Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen

werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes

erforderlich sind."

10. Im Art. 11 Abs. 3 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen,

zu deren Erlassung die Länder

in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Z. 4 und 6

bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch

Bundesgesetz geregelt werden,"

11. a) Art. 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die

Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen

und die Vollziehung in folgenden

Angelegenheiten

1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit

sie nicht unter Artikel 10 fällt; Volkspflegestätten,

Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen

und natürliche Heil vorkommen;

2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen

Vermittlung von Streitigkeiten;

3. Bodenreform, insbesondere agrarische

Operationen und Wiederbesiedelung;

4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und

Schädlinge;

5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter

Artikel 10 fällt;

6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz,

soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche

Arbeiter und Angestellte handelt."

b) Im Art. 12 Abs. 2 hat der Klammerausdruck

„(Absatz 1, Z. 5)" zu entfallen.

12. Der erste Satz des Art. 14 Abs. 2 hat zu

lauten

„Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache

die Vollziehung in den Angelegenheiten des

Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes

der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit

im Absatz 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist."

13. Art. 14 Abs. 5 lit. c hat zu lauten

„c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht

der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen

für die in lit, a und b genannten

öffentlichen Einrichtungen."

14. Art. 14 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der

Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten

für die Verteilung der Zuständigkeiten zur

Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der

Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern,

zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden,

soweit in den vorhergehenden Absätzen

nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen

allgemeinen Regelungen der Artikel 10

und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht

der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen."

15. Art. 15 hat zu lauten

„Artikel 15. (1) Soweit eine Angelegenheit

nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung

der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des

Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen

Wirkungsbereich der Länder.

(2) In den Angelegenheiten der örtlichen

Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei,

der im ausschließlichen oder überwiegenden

Interesse der in der Gemeinde verkörperten

örtlichen Gemeinschaft gelegen und

geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb

ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie

die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die

Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen

störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis

zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die

Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene

Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann

(Artikel 103) abzustellen. Zu diesem

Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes

in die Gemeinde entsendet werden; hievon

ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann

zu verständigen.

(3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in

den Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens

sowie der öffentlichen Schaustellungen,

Darbietungen und Belustigungen haben für den

örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diesen Behörden wenigstens die Überwachung

der Veranstaltungen, soweit sie sich

nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche

Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung

in erster Instanz bei Verleihung von

Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen

werden, zu übertragen.

(4) Inwieweit Bundespolizeibehörden in ihrem

örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der

Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen

Straßenpolizei (Artikel 118 Absatz 3 Z. 4) und

auf dem Gebiete der Strom- und Schiffahrtspolizei

auf Binnengewässern mit Ausnahme der

Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und

der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die

Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende

Gesetze des Bundes und des

betreffenden Landes geregelt.

(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen

bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen

Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden

und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen

Anstalten — darunter auch Schulen und

Spitälern — oder der kasernenmäßigen Unterbringung

von Heeresangehörigen oder sonstigen

Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der

Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung;

der Instanzenzug geht bis turn zuständigen

Bundesminister. Die Bestimmung der Baulinie

und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen

Fällen in die Vollziehung des Landes.

(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung

über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt

innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens

die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung.

Das Bundesgesetz kann für die Erlassung

der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen,

die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht

kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein

Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land

nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur

Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses

Land auf den Bund über. Sobald das Land das

Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz

des Bundes außer Kraft. Sind

vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt,

so kann die Landesgesetzgebung solche

Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund

Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen

Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich

zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz

anzupassen.

(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes

in den Angelegenheiten der Artikel 11,12 und 14

Absätze 2 und 3 für mehrere Länder wirksam

werden soll, so haben die beteiligten Länder

zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein

einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von

sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache

erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen

Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der

Sache beteiligten Partei an den zuständigen

Bundesminister über. Das Nähere können die

nach den Artikeln 11, 12 und 14 Absätze 2

und 3 ergehenden Bundesgesetze regeln.

(8) In den Angelegenheiten, die nach Artikel 11

und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind,

steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung

der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.

(9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung

befugt, die zur Regelung des Gegenstandes

erforderlichen Bestimmungen auch auf

dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.

(10) Landesgesetze, durch die die bestehende

Organisation der Behörden der allgemeinen

staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert

oder neu geregelt wird, dürfen nur mit Zustimmung

der Bundesregierung kundgemacht

werden."

16. Nach Art. 15 ist folgender Art. 15 a einzufügen

„Artikel 15 a. (1) Bund und Länder können

untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten

ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

Der Abschluß solcher Vereinbarungen

namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand

der Bundesregierung oder den Bundesministern.

Vereinbarungen, die auch die Organe

der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen

nur von der Bundesregierung mit Genehmigung

des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei

Artikel 50 Absatz 3 auf solche Beschlüsse des

Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind

im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Vereinbarungen der Länder untereinander

können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen

Wirkungsbereiches getroffen werden

und sind der Bundesregierung unverzüglich zur

Kenntnis zu bringen.

(3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes

sind auf Vereinbarungen im Sinne

des Absatzes 1 anzuwenden. Das gleiche gilt

auch für Vereinbarungen im Sinne des Absatzes, 2,

soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze

der betreffenden Länder anderes

bestimmt ist."

17. Dem Art. 16 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene

Maßnahme, insbesondere ein solcherart

erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene

Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land

die erforderliche Maßnahme getroffen hat."

18. Art. 17 hat zu lauten

„Artikel 17. Durch die Bestimmungen der

Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in

Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung

des Bundes und der Länder als Träger von

Privatrechten in keiner Weise berührt."

19. Art. 21 hat zu lauten

„Artikel 21. (1) Den Ländern obliegt die

Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten

des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes

der Bediensteten der Länder,

der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit

für alle diese Angelegenheiten im Absatz 2 und

Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 lit. d nicht

anderes bestimmt ist. Die in den Angelegenheiten

des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen

der Länder dürfen von den das

Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen

des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen,

daß der gemäß Absatz 4 vorgesehene

Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird.

(2) In den nach Absatz 1 auf dem Gebiete des

Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen

dürfen nur Regelungen über die Begründung und

Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die

sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten

getroffen werden. Den Ländern obliegt die

Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten

des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung,

soweit die Bediensteten

(Absatz 1) nicht in Betrieben tätig sind. Soweit

nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der

Lander gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten

in die Zuständigkeit des Bundes.

(3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten

des Bundes wird von den obersten

Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber

den Bediensteten der Länder von den obersten

Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den

beim Rechnungshof Bediensteten wird die

Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des

Rechnungshofes ausgeübt.

(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem

Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden

und Gemeindeverbänden bleibt den öffentlichen

Bediensteten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel

wird im Einvernehmen der zur Ausübung

der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen.

Durch Buhdesgesetz können besondere

Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels

geschaffen werden.

(5) Amtstitel für die Organe des Bundes, der

Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände

können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt

werden. Sie sind gesetzlich geschützt."

20. Art. 23 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen,

inwieweit auf dem Gebiete des Post- und Fernmeldewesens

von den in den Absätzen 1 bis 3

festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen

gelten."

21. Art. 30 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion

steht dem Präsidenten des Nationalrates

zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse

in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten

zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan

und übt diese Befugnisse allein aus.

(5) Der Präsident des Nationalrates kann den

parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer

Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion

zur Dienstleistung zuweisen."

22. Art. 54 hat zu lauten

„Artikel 54. Der Nationalrat wirkt an der

Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post- und

Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände

sowie von Bezügen der in Betrieben

des Bundes ständig beschäftigten Personen mit.

Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz

geregelt."

23. Im Art. 59 Abs. 2 hat der erste Satz zu

lauten

„Öffentliche Bedienstete, einschließlich der

Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur

Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder

im Bundesrat keines Urlaubes."

24. Art. 65 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich

der Offiziere, und der sonstigen

Bundesfunktionäre, die Verleihung von

Amtstiteln an solche;"

25. Art. 66 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundespräsident kann das ihm

zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten

bestimmter Kategorien den zuständigen

Mitgliedern der Bundesregierung übertragen."

26. Art. 95 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Öffentlichen Bediensteten, einschließlich

der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle

sie sich um ein Mandat in einem Landtage

bewerben oder zu Abgeordneten eines Landtages

gewählt werden, die für die Bewerbung

um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines

solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das

Nähere bestimmen die Dienstvorschriften."

27. Art. 97 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung

die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht,

muß hiezu die Zustimmung der Bundesregierung

eingeholt werden. Die Zustimmung

gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht

binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der

Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt

ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat,

daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert

wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die

Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur

erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich

zugestimmt hat."

28. Die Abs. 1 und 2 des Art. 98 haben zu

lauten

„(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage

sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des

Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann

dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen

kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß

eines Landtages binnen acht Wochen

von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim

Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit

Gründen versehenen Einspruch erheben. In

diesem Fall darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht

werden, wenn ihn der Landtag bei

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder wiederholt."

29. Art. 102 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung

des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden

bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung),

der Landeshauptmann und die ihm unterstellten

Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).

Soweit in Angelegenheiten, die in

mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden,

Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden,

mit der Vollziehung betraut sind,

unterstehen diese Bundesbehörden in den

betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann

und sind an dessen Weisungen (Artikel 20

Absatz 1) gebunden; ob und inwieweit solche

Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung

betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze;

sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung

mit der Vollziehung von im Absatz 2 angeführten

Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung

der beteiligten Länder kundgemacht

werden."

30. Im Art. 102 Abs. 2 haben die Worte

„Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen" und

„Bundesstraßen" zu entfallen.

31. Im Art. 102 Abs. 2 werden die Worte

„Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz"

durch das Wort „Arbeitsrecht" und die

Worte „Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen"

durch die Worte „Post- und Fernmeldewesen"

ersetzt.

32. Art. 103 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In den Angelegenheiten der mittelbaren

Bundesverwaltung endet der administrative

Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als

Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht

durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund

der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich

anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann;

steht die Entscheidung in erster Instanz dem

Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug

in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung,

wenn nicht bundesgesetzlich anderes

bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister."

33. Art. 107 wird aufgehoben.

34. Art. 109 hat zu lauten

„Artikel 109. In den Angelegenheiten der

mittelbaren Bundesverwaltung geht der

Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch

Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien

vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde

oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden

mit der Vollziehung betraut sind (Artikel 102

Absatz 1 zweiter Satz), von diesen an den Bürgermeister

als Landeshauptmann; im übrigen gilt

Artikel 103 Absatz 4."

35. Art. 120 hat zu lauten

„Artikel 120. Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden

zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung

nach dem Muster der Selbstverwaltung

sowie die Festsetzung weiterer Grundsätze für

die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung

in den Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung;

die Ausführung obliegt

der Landesgesetzgebung. Die Regelung der Zuständigkeit

in Angelegenheiten des Dienstrechtes

und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten

der Gebietsgemeinden ist Sache der

Bundesverfassungsgesetzgebung."

36. Im Art. 131 Abs. 1 wird in der Z. 2 nach

dem Wort „können" der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt und als Z. 3 folgende Bestimmung

angefügt

„3. in den Angelegenheiten des Artikels 15

Absatz 5 erster Satz die zuständige Landesregierung

gegen Bescheide des zuständigen

Bundesministers."

37. Art. 133 Z. 2 wird aufgehoben.

38. Art. 138 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters

auf Antrag der Bundesregierung oder einer

Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung

oder Vollziehung in die Zuständigkeit

des Bundes oder der Länder fällt."

39. Nach Art. 138 ist folgender Art. 138 a

einzufügen

„Artikel 138 a. (1) Auf Antrag der Bundesregierung

oder einer beteiligten Landesregierung

stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob eine

Vereinbarung im Sinne des Artikels 15 a

Absatz 1 vorliegt und ob von einem Land oder

dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung

folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht

um vermögensrechtliche Ansprüche handelt,

erfüllt worden sind.

(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne

des Artikels 15 a Absatz 2 vorgesehen ist, stellt

der Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag

einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine

solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus

einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen,

soweit es sich nicht um vermögensrechtliche

Ansprüche handelt, erfüllt worden sind."

Artikel II

(Zu Artikel 17 B-VG)

Durch Artikel I Z. 18 wird die Einrichtung

von Monopolen durch die Bundesgesetzgebung

nicht berührt.

Artikel III

(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 8 B-VG)

Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im

Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Z. 8 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

gehören nicht die Angelegenheiten des Berg- und

Schiführerwesens sowie die Privatzimmervermietung,

das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder

des eigenen Hausstandes als häusliche

Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von

nicht mehr als zehn Fremdenbetten.

Artikel IV

(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 9 und Artikel 11

Absatz 1 Z. 5 B-VG)

Durch Artikel 10 Absatz 1 Z. 9 und Artikel 11

Absatz 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes

wird die Verfassungsbestimmung des § 1 des

Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/

1934 nicht berührt.

Artikel V

(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 11 B-VG)

(1) Die im § 1 Absätze 1 und 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl.

Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes

auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des

Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der

Berufsvertretung festgelegte Zuständigkeit des

Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung für

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der

dort genannten Dienstnehmer bleibt unberührt.

(2) Der Kompetenztatbestand „Kammern für

Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher

auf und- und forstwirtschaftlichem Gebiet" umfaßt

auch die in den Verfassungsbestimmungen

des § 5 Absatz 1 lit. d und e des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954, bezeichneten

Dienstnehmer mit Ausnahme der in der Verfassungsbestimmung

des § 5 Absatz 2 lit. a dieses

Bundesgesetzes genannten Dienstnehmer.

Artikel VI

(Zu Artikel 103 Absatz 4 und Artikel 109 B-VG)

(1) In jenen in mittelbarer Bundesverwaltung

geführten Angelegenheiten, in denen der Landeshauptmann

als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden

hat, der Instanzenzug aber bis zum

zuständigen Bundesminister geht, bleibt die bisherige

Rechtslage bis zum 1. Jänner 1977 aufrecht.

Dies gilt auch für die Angelegenheiten

der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande

Wien, in denen der Instanzenzug vom Bürgermeister

als Landeshauptmann an den zuständigen

Bundesminister geht. Bis dahin sind die

Regelungen über den Instanzenzug in Bundesgesetzen,

die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes erlassen wurden, dem

Artikel 103 Absatz 4 und dem Artikel 109 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses

Bundesverfassungsgesetzes anzugleichen, und

zwar durch

a) ausdrückliche Anordnung des Weiterlaufens

des Instanzenzuges bis zum zuständigen

Bundesminister, wenn dies in den Bundesgesetzen

nicht ausdrücklich vorgesehen war

und es ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung

der Angelegenheit gerechtfertigt

ist, oder

b) Aufhebung von Bestimmungen, die ausdrücklich

einen Instanzenzug bis zum

zuständigen Bundesminister vorsahen,

wenn eine solche Regelung auf Grund der

Bedeutung der Angelegenheit nicht gerechtfertigt

ist;

diese Bundesgesetze sind mit 1. Jänner 1977 in

Kraft zu setzen.

(2) Für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren

gelten hinsichtlich der Regelung

des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu

diesem Zeitpunkt in Kraft waren.

Artikel VII

Regelungen, durch die der Verkehr mit land-

und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse

der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines

lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen

Beschränkungen unterworfen wird, sind

der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Artikel VIII

Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte

Führung der von Ländern und Gemeinden geschaffenen

öffentlichen Wappen, Siegel, Titel und

Ehrenzeichen sowie zur Verfolgung von Ehrenkränkungen

sind in Gesetzgebung und Vollziehung

Landessache.

Artikel IX

Die Verfassungsbestimmung des Artikels I des

Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928, tritt

außer Kraft. Durch Bundesgesetz kann jedoch

bestimmt werden, daß das bisherige „Speläologische

Institut" als Wasserbauliche Bundes-Versuchsanstalt

weiterzuführen ist.

Artikel X

Der § 3 des Übergangsgesetzes 1920 in der

Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925

wird mit Ausnahme des ersten Satzes des Absatzes

1 aufgehoben.

Die Absatzbezeichnung hat zu entfallen.

Artikel XI

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden

Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen,

für die die Zuständigkeit zur Gesetzgebung

und Vollziehung durch dieses Bundesverfassungsgesetz

neu geregelt wird, sind die

Bestimmungen der §§ 2, 4 Absatz 2, 5 und 6

des Obergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in

der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925

sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesverfassungsgesetzes bestehende bundesgesetzliche

Vorschriften in Angelegenheiten, die

gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der

Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange

in Kraft, bis die Länder gleichartige Bestimmungen

erlassen haben.

Artikel XII

(1) Bis zu einer bundesverfassungsgesetzlichen

Neuordnung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete

des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens

bleibt das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz,

BGBl. Nr. 88/1948, soweit es gemäß

Artikel X des Bundesverfassungsgesetzes vom

18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert

wird, noch in Kraft steht, unberührt.

(2) Bis zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

ist in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes

der in einem Dienstverhältnis

zu einem Lande stehenden Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung

Landessache. Die Absätze 3 und 4 des

Artikels 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 gelten sinngemäß.

Artikel XIII

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten eines

Bundesgesetzes, das im Sinne des Artikels 10

Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes die

Länder in Angelegenheiten des bäuerlichen

Anerbenrechtes ermächtigt, zu genau zu bezeichnenden

einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen

zu erlassen, tritt die Bezeichnung

„(Verfassungsbestimmung)" in § 21 des Anerbengesetzes,

BGBl. Nr. 106/1958, außer Kraft. Der

Erlassung eines solchen Bundesgesetzes steht die

Verfassungsbestimmung in § 21 des Anerbengesetzes

nicht entgegen.

Artikel XIV

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes erforderlichen Bundesgesetze

können ab dem der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes

folgenden Tag erlassen

werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit

diesem in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung

betraut.

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