444. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird wie folgt geändert
1. Art. 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich
der Angehörigen des Bundesheeres, ist die
ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen
Rechte gewährleistet."
2. Art. 10 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten
„9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen
und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit
diese nicht unter Artikel 11 fällt; Kraftfahrwesen;
Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung
für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz
als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge
außer der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei,
soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;
Post- und Fernmeldewesen;"
3. Art. 10 Abs. 1 Z. 11 hat zu lauten
„11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter
Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
Kammern für Arbeiter und
Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet;"
4. Art. 10 Abs. 1 Z. 13 hat zu lauten
„13. wissenschaftlicher und fachtechnischer
Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten
der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen
und Einrichtungen des Bundes; alle
Angelegenheiten der Bundestheater, worin jedoch
die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus
sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen,
die das äußere Ansehen der Theatergebäude
betreffen, nicht inbegriffen sind; Denkmalschutz;
Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen
sowie — unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche
Statistik zu betreiben — sonstige Statistik, soweit
sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes
dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es
sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach
ihren Zwecken über den Interessenbereich eines
Landes hinausgehen und nicht schon bisher von
den Ländern autonom verwaltet wurden;"
5. Art. 10 Abs, 1 Z. 16 hat zu lauten
„16. Einrichtung der Bundesbehörden und
sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht
der Bundesbediensteten;"
6. Der erste Satz des Art. 10 Abs. 2 hat zu
lauten
„In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht
sowie in den nach Absatz 1 Z. 10
ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung
ermächtigt werden, zu genau zu
bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen
zu erlassen."
7. Dem Art. 10 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen
im Sinne des Artikels 16
erforderlich machen oder die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise
berühren, abschließt, hat er den Ländern
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
8. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z. 5 der
Punkt nach dem Wort „Assanierung" durch
einen Strichpunkt ersetzt und als Z. 6 folgende
Bestimmung angefügt
„6. Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen,
Schiffahrtsanlagen und
Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich
nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee
und auf Grenzstrecken sonstiger Grenz-
gewässer bezieht; Strom- und Schiffahrtspolizei
auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau,
des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer."
9. Art. 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher
Vorschriften als vorhanden erachtet
wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen
Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes,
das Verwaltungsstrafverfahren und die
Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten,
in denen die Gesetzgebung den Ländern
zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten
des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz
geregelt; abweichende Regelungen können in den
die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden
Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen
werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes
erforderlich sind."
10. Im Art. 11 Abs. 3 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen,
zu deren Erlassung die Länder
in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Z. 4 und 6
bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch
Bundesgesetz geregelt werden,"
11. a) Art. 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die
Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung in folgenden
Angelegenheiten
1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit
sie nicht unter Artikel 10 fällt; Volkspflegestätten,
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;
Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen
und natürliche Heil vorkommen;
2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
3. Bodenreform, insbesondere agrarische
Operationen und Wiederbesiedelung;
4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und
Schädlinge;
5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter
Artikel 10 fällt;
6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz,
soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche
Arbeiter und Angestellte handelt."
b) Im Art. 12 Abs. 2 hat der Klammerausdruck
„(Absatz 1, Z. 5)" zu entfallen.
12. Der erste Satz des Art. 14 Abs. 2 hat zu
lauten
„Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache
die Vollziehung in den Angelegenheiten des
Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit
im Absatz 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist."
13. Art. 14 Abs. 5 lit. c hat zu lauten
„c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht
der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen
für die in lit, a und b genannten
öffentlichen Einrichtungen."
14. Art. 14 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der
Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten
für die Verteilung der Zuständigkeiten zur
Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der
Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern,
zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden,
soweit in den vorhergehenden Absätzen
nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen
allgemeinen Regelungen der Artikel 10
und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht
der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen."
15. Art. 15 hat zu lauten
„Artikel 15. (1) Soweit eine Angelegenheit
nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung
der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des
Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen
Wirkungsbereich der Länder.
(2) In den Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei,
der im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse der in der Gemeinde verkörperten
örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb
ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie
die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die
Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen
störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis
zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die
Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene
Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann
(Artikel 103) abzustellen. Zu diesem
Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes
in die Gemeinde entsendet werden; hievon
ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann
zu verständigen.
(3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in
den Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens
sowie der öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen haben für den
örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diesen Behörden wenigstens die Überwachung
der Veranstaltungen, soweit sie sich
nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche
Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung
in erster Instanz bei Verleihung von
Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen
werden, zu übertragen.
(4) Inwieweit Bundespolizeibehörden in ihrem
örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der
Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen
Straßenpolizei (Artikel 118 Absatz 3 Z. 4) und
auf dem Gebiete der Strom- und Schiffahrtspolizei
auf Binnengewässern mit Ausnahme der
Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und
der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die
Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende
Gesetze des Bundes und des
betreffenden Landes geregelt.
(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen
Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden
und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen
Anstalten — darunter auch Schulen und
Spitälern — oder der kasernenmäßigen Unterbringung
von Heeresangehörigen oder sonstigen
Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der
Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung;
der Instanzenzug geht bis turn zuständigen
Bundesminister. Die Bestimmung der Baulinie
und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen
Fällen in die Vollziehung des Landes.
(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung
über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt
innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens
die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung.
Das Bundesgesetz kann für die Erlassung
der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen,
die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht
kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein
Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land
nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur
Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses
Land auf den Bund über. Sobald das Land das
Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz
des Bundes außer Kraft. Sind
vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt,
so kann die Landesgesetzgebung solche
Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund
Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen
Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich
zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz
anzupassen.
(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes
in den Angelegenheiten der Artikel 11,12 und 14
Absätze 2 und 3 für mehrere Länder wirksam
werden soll, so haben die beteiligten Länder
zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein
einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von
sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache
erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen
Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der
Sache beteiligten Partei an den zuständigen
Bundesminister über. Das Nähere können die
nach den Artikeln 11, 12 und 14 Absätze 2
und 3 ergehenden Bundesgesetze regeln.
(8) In den Angelegenheiten, die nach Artikel 11
und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind,
steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung
der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung
befugt, die zur Regelung des Gegenstandes
erforderlichen Bestimmungen auch auf
dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
(10) Landesgesetze, durch die die bestehende
Organisation der Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert
oder neu geregelt wird, dürfen nur mit Zustimmung
der Bundesregierung kundgemacht
werden."
16. Nach Art. 15 ist folgender Art. 15 a einzufügen
„Artikel 15 a. (1) Bund und Länder können
untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten
ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
Der Abschluß solcher Vereinbarungen
namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand
der Bundesregierung oder den Bundesministern.
Vereinbarungen, die auch die Organe
der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen
nur von der Bundesregierung mit Genehmigung
des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei
Artikel 50 Absatz 3 auf solche Beschlüsse des
Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind
im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Vereinbarungen der Länder untereinander
können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen
Wirkungsbereiches getroffen werden
und sind der Bundesregierung unverzüglich zur
Kenntnis zu bringen.
(3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes
sind auf Vereinbarungen im Sinne
des Absatzes 1 anzuwenden. Das gleiche gilt
auch für Vereinbarungen im Sinne des Absatzes, 2,
soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze
der betreffenden Länder anderes
bestimmt ist."
17. Dem Art. 16 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene
Maßnahme, insbesondere ein solcherart
erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene
Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land
die erforderliche Maßnahme getroffen hat."
18. Art. 17 hat zu lauten
„Artikel 17. Durch die Bestimmungen der
Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in
Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung
des Bundes und der Länder als Träger von
Privatrechten in keiner Weise berührt."
19. Art. 21 hat zu lauten
„Artikel 21. (1) Den Ländern obliegt die
Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten
des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder,
der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten im Absatz 2 und
Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 lit. d nicht
anderes bestimmt ist. Die in den Angelegenheiten
des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen
der Länder dürfen von den das
Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen
des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen,
daß der gemäß Absatz 4 vorgesehene
Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird.
(2) In den nach Absatz 1 auf dem Gebiete des
Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen
dürfen nur Regelungen über die Begründung und
Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die
sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten
getroffen werden. Den Ländern obliegt die
Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten
des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung,
soweit die Bediensteten
(Absatz 1) nicht in Betrieben tätig sind. Soweit
nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der
Lander gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten
in die Zuständigkeit des Bundes.
(3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten
des Bundes wird von den obersten
Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber
den Bediensteten der Länder von den obersten
Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den
beim Rechnungshof Bediensteten wird die
Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des
Rechnungshofes ausgeübt.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem
Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden
und Gemeindeverbänden bleibt den öffentlichen
Bediensteten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel
wird im Einvernehmen der zur Ausübung
der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen.
Durch Buhdesgesetz können besondere
Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels
geschaffen werden.
(5) Amtstitel für die Organe des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt
werden. Sie sind gesetzlich geschützt."
20. Art. 23 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen,
inwieweit auf dem Gebiete des Post- und Fernmeldewesens
von den in den Absätzen 1 bis 3
festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen
gelten."
21. Art. 30 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion
steht dem Präsidenten des Nationalrates
zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse
in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten
zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan
und übt diese Befugnisse allein aus.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den
parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer
Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion
zur Dienstleistung zuweisen."
22. Art. 54 hat zu lauten
„Artikel 54. Der Nationalrat wirkt an der
Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post- und
Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände
sowie von Bezügen der in Betrieben
des Bundes ständig beschäftigten Personen mit.
Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz
geregelt."
23. Im Art. 59 Abs. 2 hat der erste Satz zu
lauten
„Öffentliche Bedienstete, einschließlich der
Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur
Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder
im Bundesrat keines Urlaubes."
24. Art. 65 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich
der Offiziere, und der sonstigen
Bundesfunktionäre, die Verleihung von
Amtstiteln an solche;"
25. Art. 66 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundespräsident kann das ihm
zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten
bestimmter Kategorien den zuständigen
Mitgliedern der Bundesregierung übertragen."
26. Art. 95 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Öffentlichen Bediensteten, einschließlich
der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle
sie sich um ein Mandat in einem Landtage
bewerben oder zu Abgeordneten eines Landtages
gewählt werden, die für die Bewerbung
um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines
solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das
Nähere bestimmen die Dienstvorschriften."
27. Art. 97 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung
die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht,
muß hiezu die Zustimmung der Bundesregierung
eingeholt werden. Die Zustimmung
gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht
binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der
Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt
ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat,
daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert
wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die
Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur
erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich
zugestimmt hat."
28. Die Abs. 1 und 2 des Art. 98 haben zu
lauten
„(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage
sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des
Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann
dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen
kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß
eines Landtages binnen acht Wochen
von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim
Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit
Gründen versehenen Einspruch erheben. In
diesem Fall darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht
werden, wenn ihn der Landtag bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder wiederholt."
29. Art. 102 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung
des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden
bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung),
der Landeshauptmann und die ihm unterstellten
Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).
Soweit in Angelegenheiten, die in
mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden,
Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden,
mit der Vollziehung betraut sind,
unterstehen diese Bundesbehörden in den
betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann
und sind an dessen Weisungen (Artikel 20
Absatz 1) gebunden; ob und inwieweit solche
Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung
betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze;
sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung
mit der Vollziehung von im Absatz 2 angeführten
Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung
der beteiligten Länder kundgemacht
werden."
30. Im Art. 102 Abs. 2 haben die Worte
„Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen" und
„Bundesstraßen" zu entfallen.
31. Im Art. 102 Abs. 2 werden die Worte
„Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz"
durch das Wort „Arbeitsrecht" und die
Worte „Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen"
durch die Worte „Post- und Fernmeldewesen"
ersetzt.
32. Art. 103 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In den Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung endet der administrative
Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als
Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht
durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund
der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich
anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann;
steht die Entscheidung in erster Instanz dem
Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug
in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung,
wenn nicht bundesgesetzlich anderes
bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister."
33. Art. 107 wird aufgehoben.
34. Art. 109 hat zu lauten
„Artikel 109. In den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung geht der
Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch
Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien
vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde
oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden
mit der Vollziehung betraut sind (Artikel 102
Absatz 1 zweiter Satz), von diesen an den Bürgermeister
als Landeshauptmann; im übrigen gilt
Artikel 103 Absatz 4."
35. Art. 120 hat zu lauten
„Artikel 120. Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden
zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung
nach dem Muster der Selbstverwaltung
sowie die Festsetzung weiterer Grundsätze für
die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung
in den Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung;
die Ausführung obliegt
der Landesgesetzgebung. Die Regelung der Zuständigkeit
in Angelegenheiten des Dienstrechtes
und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten
der Gebietsgemeinden ist Sache der
Bundesverfassungsgesetzgebung."
36. Im Art. 131 Abs. 1 wird in der Z. 2 nach
dem Wort „können" der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und als Z. 3 folgende Bestimmung
angefügt
„3. in den Angelegenheiten des Artikels 15
Absatz 5 erster Satz die zuständige Landesregierung
gegen Bescheide des zuständigen
Bundesministers."
37. Art. 133 Z. 2 wird aufgehoben.
38. Art. 138 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters
auf Antrag der Bundesregierung oder einer
Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung
oder Vollziehung in die Zuständigkeit
des Bundes oder der Länder fällt."
39. Nach Art. 138 ist folgender Art. 138 a
einzufügen
„Artikel 138 a. (1) Auf Antrag der Bundesregierung
oder einer beteiligten Landesregierung
stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob eine
Vereinbarung im Sinne des Artikels 15 a
Absatz 1 vorliegt und ob von einem Land oder
dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung
folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht
um vermögensrechtliche Ansprüche handelt,
erfüllt worden sind.
(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne
des Artikels 15 a Absatz 2 vorgesehen ist, stellt
der Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag
einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine
solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus
einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen,
soweit es sich nicht um vermögensrechtliche
Ansprüche handelt, erfüllt worden sind."
Artikel II
(Zu Artikel 17 B-VG)
Durch Artikel I Z. 18 wird die Einrichtung
von Monopolen durch die Bundesgesetzgebung
nicht berührt.
Artikel III
(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 8 B-VG)
Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im
Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Z. 8 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
gehören nicht die Angelegenheiten des Berg- und
Schiführerwesens sowie die Privatzimmervermietung,
das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder
des eigenen Hausstandes als häusliche
Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von
nicht mehr als zehn Fremdenbetten.
Artikel IV
(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 9 und Artikel 11
Absatz 1 Z. 5 B-VG)
Durch Artikel 10 Absatz 1 Z. 9 und Artikel 11
Absatz 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes
wird die Verfassungsbestimmung des § 1 des
Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/
1934 nicht berührt.
Artikel V
(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 11 B-VG)
(1) Die im § 1 Absätze 1 und 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl.
Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes
auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des
Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der
Berufsvertretung festgelegte Zuständigkeit des
Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung für
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der
dort genannten Dienstnehmer bleibt unberührt.
(2) Der Kompetenztatbestand „Kammern für
Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher
auf und- und forstwirtschaftlichem Gebiet" umfaßt
auch die in den Verfassungsbestimmungen
des § 5 Absatz 1 lit. d und e des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954, bezeichneten
Dienstnehmer mit Ausnahme der in der Verfassungsbestimmung
des § 5 Absatz 2 lit. a dieses
Bundesgesetzes genannten Dienstnehmer.
Artikel VI
(Zu Artikel 103 Absatz 4 und Artikel 109 B-VG)
(1) In jenen in mittelbarer Bundesverwaltung
geführten Angelegenheiten, in denen der Landeshauptmann
als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden
hat, der Instanzenzug aber bis zum
zuständigen Bundesminister geht, bleibt die bisherige
Rechtslage bis zum 1. Jänner 1977 aufrecht.
Dies gilt auch für die Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande
Wien, in denen der Instanzenzug vom Bürgermeister
als Landeshauptmann an den zuständigen
Bundesminister geht. Bis dahin sind die
Regelungen über den Instanzenzug in Bundesgesetzen,
die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes erlassen wurden, dem
Artikel 103 Absatz 4 und dem Artikel 109 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses
Bundesverfassungsgesetzes anzugleichen, und
zwar durch
a) ausdrückliche Anordnung des Weiterlaufens
des Instanzenzuges bis zum zuständigen
Bundesminister, wenn dies in den Bundesgesetzen
nicht ausdrücklich vorgesehen war
und es ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung
der Angelegenheit gerechtfertigt
ist, oder
b) Aufhebung von Bestimmungen, die ausdrücklich
einen Instanzenzug bis zum
zuständigen Bundesminister vorsahen,
wenn eine solche Regelung auf Grund der
Bedeutung der Angelegenheit nicht gerechtfertigt
ist;
diese Bundesgesetze sind mit 1. Jänner 1977 in
Kraft zu setzen.
(2) Für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren
gelten hinsichtlich der Regelung
des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu
diesem Zeitpunkt in Kraft waren.
Artikel VII
Regelungen, durch die der Verkehr mit land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse
der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines
lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterworfen wird, sind
der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Artikel VIII
Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte
Führung der von Ländern und Gemeinden geschaffenen
öffentlichen Wappen, Siegel, Titel und
Ehrenzeichen sowie zur Verfolgung von Ehrenkränkungen
sind in Gesetzgebung und Vollziehung
Landessache.
Artikel IX
Die Verfassungsbestimmung des Artikels I des
Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928, tritt
außer Kraft. Durch Bundesgesetz kann jedoch
bestimmt werden, daß das bisherige „Speläologische
Institut" als Wasserbauliche Bundes-Versuchsanstalt
weiterzuführen ist.
Artikel X
Der § 3 des Übergangsgesetzes 1920 in der
Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925
wird mit Ausnahme des ersten Satzes des Absatzes
1 aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung hat zu entfallen.
Artikel XI
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen,
für die die Zuständigkeit zur Gesetzgebung
und Vollziehung durch dieses Bundesverfassungsgesetz
neu geregelt wird, sind die
Bestimmungen der §§ 2, 4 Absatz 2, 5 und 6
des Obergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in
der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925
sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes bestehende bundesgesetzliche
Vorschriften in Angelegenheiten, die
gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der
Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange
in Kraft, bis die Länder gleichartige Bestimmungen
erlassen haben.
Artikel XII
(1) Bis zu einer bundesverfassungsgesetzlichen
Neuordnung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete
des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens
bleibt das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz,
BGBl. Nr. 88/1948, soweit es gemäß
Artikel X des Bundesverfassungsgesetzes vom
18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert
wird, noch in Kraft steht, unberührt.
(2) Bis zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
ist in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes
der in einem Dienstverhältnis
zu einem Lande stehenden Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung
Landessache. Die Absätze 3 und 4 des
Artikels 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 gelten sinngemäß.
Artikel XIII
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten eines
Bundesgesetzes, das im Sinne des Artikels 10
Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes die
Länder in Angelegenheiten des bäuerlichen
Anerbenrechtes ermächtigt, zu genau zu bezeichnenden
einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen
zu erlassen, tritt die Bezeichnung
„(Verfassungsbestimmung)" in § 21 des Anerbengesetzes,
BGBl. Nr. 106/1958, außer Kraft. Der
Erlassung eines solchen Bundesgesetzes steht die
Verfassungsbestimmung in § 21 des Anerbengesetzes
nicht entgegen.
Artikel XIV
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes erforderlichen Bundesgesetze
können ab dem der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes
folgenden Tag erlassen
werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit
diesem in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung
betraut.