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444. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung, Studienzweige und Ausbildungsziele

§ 1. (1) An der Hochschule für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt sind folgende Studienrichtungen

der Romanistik einzurichten

a) Französische Sprache;

b) Italienische Sprache.

(2) Das Studium dieser Studienrichtungen ist

mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr

1973/74 und mit zwei weiteren Semestern im

Studienjahr 1974/75 einzurichten. Die Einrichtung

des zweiten Studienabschnittes bleibt einer

späteren Verordnung vorbehalten.

(3) Die im Abs. 1 genannten Studienrichtungen

umfassen folgende Studienzweige

a) Studienzweig Französische Sprache;

b) Studienzweig Französische Sprache (Lehramt

an höheren Schulen) ;

c) Studienzweig Italienische Sprache;

d) Studienzweig Italienische Sprache (Lehramt

an höheren Schulen).

(4) Das Studium der Studienrichtungen der

Romanistik ist im Sinne der Bestimmungen des

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Romanistik

dient. Bei der Gestaltung des Lehramtstudiums

in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung

im Sinne der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen ist insbesondere

auf die in Betracht kommenden Lehrpläne

der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges der

Romanistik ist nach Maßgabe der Bestimmung

des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

mit dem Studium einer der in

dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen

(eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)

als erste oder als zweite Studienrichtung

nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombiniren.

(2) Wurde ein Studienzweig der Romanistik

als erste Studienrichtung gewählt, so können an

die Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung

der zuständigen akademischen Behörde

vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl

im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge

und den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse einer bestimmten

wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,

soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan

empfohlen wurde (§ 3 Abs. 2 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen).

(3) Das Studium eines Studienzweiges der

Romanistik (Lehramt an höheren Schulen) ist

nach Wahl des ordentlichen Hörers entweder als

zweite Studienrichtung mit dem Studium des

Studienversuches Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

oder als erste oder zweite Studienrichtung

mit einem anderen der wissenschaftlichen

oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen

dienenden Studium, für das nach Maßgabe der

hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine

solche Kombination zulässig ist, und mit der

pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten

zu kombinieren.

(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen ist auf die

Studienzweige der Romanistik (Lehramt an

höheren Schulen) nicht anzuwenden.

(5) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)

gemeinsame Prüfungsfächer sind nur

einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das

Studium ist in entsprechendem Ausmaß durch

Wahlfächer zu ergänzen. Die Wahl ist von der

zuständigen akademischen Behörde zu bewilligen,

wenn sie im Hinblick auf die wissenschaftlichen

Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen

oder wissenschaftlich-künstlerischen

Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren

Schulen sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist

nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter

Fächer im Studienplan empfohlen wurde.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium eines Studienzweiges der

Romanistik besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 6 die Inskription

von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium eines Studienzweiges der

Romanistik (Lehramt an höheren Schulen) besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit und der in der Studienordnung für

die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

für das Schulpraktikum vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6

die Inskription von neun Semestern. Der erste

Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der

zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

(3) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der jeweiligen

Studienrichtung der Romanistik einzuführen und

seine Grundlagen zu erarbeiten.

(4) Der erste Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(6) Wurde ein Studienzweig der Romanistik als

zweite Studienrichtung gewählt, so kann die

erste Diplomprüfung nach Maßgabe des § 7

bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß

Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung

zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968,

die Voraussetzung für die Inskription des vierten

einrechenbaren Semesters der Studienrichtungen

der Romanistik bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 9 Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetz) ersetzt werden.

(2) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt

die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles

voraus.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom

Präses der zuständigen Prüfungskommission aus

den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen

(§ 26 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) In einer Studienrichtung der Romanistik

sind im ersten Studienabschnitt insgesamt

38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

32 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu

inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern (mindestens)

zu inskribieren

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) nach Wahl des Kandidaten eine

der Sprachen gemäß § 1 Abs. 1 . 18—22

b) Literatur der gewählten Sprache 5— 7

c) Überblick über die zugehörige

Landes- und Kulturkunde 5— 7

(3) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß

Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl

noch fehlende Zahl von Wochenstunden

ist durch die Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.

Die im Studienplan hinsichtlich des wissenschaftlichen

Zusammenhanges und der Erfordernisse

der Berufsvorbildung empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung

betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr

abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern ;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) die gemäß § 5 Abs. 2 lit. a gewählte

romanische Sprache;

b) Literatur der gewählten Sprache;

c) Überblick über die zugehörige Landes- und

Kulturkunde;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 3 gewählten

Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6

Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder

Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu

verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden. Die

Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser

Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen

und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die

Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil einer

Teilprüfung (Abs. 2 lit. a) oder einer kommissionellen

Prüfung (Abs. 2 lit. b) setzt die positive

Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles aus

dem betreffenden Prüfungsfach (den betreffenden

Prüfungsfächern) voraus.

(10) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer

schriftlich-theoretischen Arbeit, die als Klausurarbeit

anzufertigen ist.

(11) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung

der Prüfungsarbeiten und dem Beginn der mündlichen

Teile der ersten Diplomprüfung hat mindestens

zwei Wochen und höchstens drei Monate

zu betragen. Wird die erste Diplomprüfung als

kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2

lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer

Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung,

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74

ist zuständige akademische Behörde im Sinne der

Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 5 die Studienkommission

(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

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